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F-4600/2021

F-4600/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-29 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4600/2021 Urteil vom 29. November 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien O._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine 1968 geborene marokkanische Staatsangehörige, seit dem Jahr 2004 als Ehefrau eines Schweizer Bürgers im Kanton Zürich lebt, dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 unter Verwendung eines Formulargesuchs gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Einbürgerung ersuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass es die Beschwerdeführerin versäumte, dem Gesuch Betreibungsregisterauszüge sowie einen Nachweis ausreichender Kenntnisse einer Landessprache beizulegen, wie es das entsprechende, dem Formulargesuch beiliegende Informationsblatt verlangt, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März, 10. Juni, 24. August, 18. September und 28. Oktober 2020 (SEM-act. 2, 4, 5, 7, 9) die Beschwerdeführerin im Rahmen der Instruktion des Einbürgerungsverfahrens aufforderte, die fehlenden Unterlagen - d.h. die Betreibungsregisterauszüge und den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse - nachzureichen, dass die Beschwerdeführerin mit drei Antwortschreiben vom 9. Juni (Datum des Eingangs), 16. September und 19. Oktober 2020 (SEM-act. 3, 7, 8) die Aufforderung der Vorinstanz in Bezug auf die Betreibungsregisterauszüge ignorierte und ihr in Bezug auf den Nachweis von Sprachkenntnissen in ungenügender Weise nachkam, dass die Vorinstanz mit einem letzten Schreiben vom 16. März 2021 an die Beschwerdeführerin deren Verhalten im bisherigen Bewilligungsverfahren rekapitulierte, das eine Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verunmögliche, und sie an ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 13 VwVG und Art. 21 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) erinnerte, dass sie, die Vorinstanz, unter den gegebenen Umständen davon ausgehe, die Beschwerdeführerin habe an der Weiterbehandlung ihres Einbürgerungsgesuchs kein Interesse mehr, dass ihr, der Beschwerdeführerin, als Handlungsmöglichkeiten verbleibe, das Einbürgerungsgesuch bis zum 29. April 2021 zurückzuziehen, worauf das Verfahren abgeschrieben werde, oder die ausstehenden Unterlagen, d.h. die Betreibungsregisterauszüge und einen ausreichenden Sprachnachweis, bis zum genannten Zeitpunkt beizubringen, andernfalls auf ihr Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten werde (SEM-act. 10), dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf das vorgenannte Schreiben mit mehr als viermonatiger Verspätung einen vom 5. Oktober 2021 datierten Testnachweis KDE (Kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren) über einen am 2. Oktober 2021 absolvierten und bestandenen Deutschtest zu den Akten des Verfahrens reichte (SEM-act. 12), dass die Beschwerdeführerin jedoch die angeforderten Betreibungsregisterauszüge weiterhin ohne Erklärung schuldig blieb, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung (gemäss Dispositivziffer 1) nicht eintrat (SEM-act. 13), dass sie zur Begründung ausführte, der im Einbürgerungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz werde durch die Verpflichtung der gesuchstellenden Person relativiert, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, dass daher dann, wenn die gesuchstellende Person ihre Mitwirkung pflichtwidrig verweigere, die Behörde unter bestimmten Umständen ohne weitere Sachverhaltsermittlung einen Aktenentscheid fällen könne, dass die Vorinstanz vom Eingang des Nachweises ausreichender Kenntnisse einer Landessprache Kenntnis nahm, jedoch an ihre zahlreichen erfolglosen Versuche erinnerte, von der Beschwerdeführerin die für die Beurteilung ihres Gesuchs ebenso notwendigen Betreibungsregisterauszüge erhältlich zu machen, dass sie, die Vorinstanz, aufgrund des von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden, unvollständigen Einbürgerungsdossiers nicht in der Lage sei, über deren erfolgreiche Integration zu befinden, weshalb das Einbürgerungsgesuch nicht gutgeheissen werden könne, dass die Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Verfügung mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2021 Rechtsmittel einlegte, und zieht in Erwägung, dass Verfügungen des SEM über die erleichterte Einbürgerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass sich die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass der angefochtenen Verfügung nicht mit Sicherheit entnommen werden kann, ob sie als Nichteintretensentscheid oder ein materieller Aktenentscheid zu verstehen ist, diese Frage jedoch offengelassen werden kann, dass das Verfahren auf erleichterte Einbürgerung von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, die jedoch durch die Pflicht der gesuchstellenden Person, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, eine erhebliche Relativierung erfährt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, Art. 21 BüV), dass die Behörde auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht einzutreten braucht, wenn die gesuchstellende Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 3 VwVG), dass von dieser Möglichkeit jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (Krauskopf/Emenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 73 ff. zu Art. 13) dass die Behörde, falls sie auf das Gesuch eintritt, die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Nachteil der säumigen Partei berücksichtigen kann (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]), dass sie im Falle einer auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführenden Beweislosigkeit namentlich befugt ist, zum Nachteil der beweisbelasteten, säumigen Partei ohne weitere Abklärungen einen materiellen Aktenentscheid zu fällen (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 5.4.1; je m.H.), dass die Behörde soweit notwendig verpflichtet ist, namentlich die rechtunkundige oder ohne Rechtsbeistand auftretende Partei vorgängig über deren Mitwirkungspflichten aufzuklären und auf die möglichen Rechtsfolgen einer Verweigerung derselben aufmerksam zu machen (Krauskopf/ Emenegger/Babey, a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 13), dass die erleichterte Einbürgerung in allgemeiner Weise eine erfolgreiche Integration der gesuchstellenden Person voraussetzt, wozu unter anderem die Respektierung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG), dass eine gesuchstellende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachtet und deshalb nicht als erfolgreich integriert gilt, wenn sie wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV), dass die gesuchstellende Person in diesem Sinn über einen einwandfreien finanziellen Leumund verfügen muss (vgl. dazu Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Version gültig ab 1.1.2020, Ziff. 422/111/2, Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben V. Bürgerrecht, abgerufen am 18.11.2021), dass die gesuchstellende Person die Beweislast für die Erfüllung aller Einbürgerungsvoraussetzungen und damit auch für das Vorliegen eines einwandfreien finanziellen Leumunds trägt (Urteil des BVGer F-7013/2017 vom 6. Februar 2020 E. 5 m.H.), dass aktuelle Betreibungsregisterauszüge, deren Beibringung routinemässig von gesuchstellenden Personen verlangt wird (vgl. Integration & Einbürgerung > Wie werde ich Schweizerin / Schweizer > Verheiratet mit Schweizerin / Schweizer > Liste der erforderlichen Unterlagen bei Aufenthalt in der Schweiz, abgerufen am 18.11.2021), der Überprüfung eines ausreichenden finanziellen Leumunds dienen, dass die Beschwerdeführerin unter Einbezug der dem Formulargesuch beiliegenden «Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Art. 21 Abs. 1 BüG» insgesamt sieben Mal erfolglos aufgefordert wurde, solche Betreibungsregisterauszüge einzureichen, dass zwei Aufforderungen vom 24. August und 28. Oktober 2020 mit der Androhung eines Aktenentscheids verbunden waren, sollte die Beschwerdeführerin untätig bleiben, und dieser mit einer letzten Aufforderung vom 16. März 2021 für diesen Fall ein Nichteintreten in Aussicht gestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im erstinstanzlichen Verfahren alle Aufforderungen und Ermahnungen in den Wind schlug, sondern es auch auf Beschwerdeebene versäumt, auf ihre Unterlassung einzugehen oder die ausstehenden Betreibungsregisterauszüge beizubringen, dass sie sich stattdessen darauf beschränkt, ihre Schwierigkeiten zu schildern, den verlangten Nachweis ausreichender Kenntnisse einer Landessprache zu erbringen, obwohl ihr dieser Punkt in der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorwurf gemacht wird, dass sich nach dem bisher Gesagten die unterlassene Mitwirkung der Beschwerdeführerin auf einen Sachverhalt bezog, der für den Entscheid über ihr Gesuch rechtserheblich ist und für dessen Vorliegen sie die Beweislast trägt, dass die Beschwerdeführerin über ihre Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen einer Verletzung ausreichend orientiert wurde und nichts ersichtlich ist, was ihre Beachtung als unzumutbar erscheinen liesse, dass unter den gegebenen Umständen die angefochtene Verfügung unabhängig davon nicht beanstandet werden kann, ob sie als Nichteintretensentscheid oder als ein materieller, sich auf die Akten stützender Beweislastentscheid zu verstehen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht, der Vorinstanz ein neues, ordnungsgemäss dokumentiertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu unterbreiten, wobei sie gut beraten wäre, ihren Mitwirkungspflichten anstandslos nachzukommen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: