Waffen
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung, ausgestellt am 3. Februar 2016 durch die Polizei Basel-Landschaft, und verfügt über eine Ausnahmebewilligung u.a. für den Erwerb von Seriefeuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54), ausgestellt am 20. Januar 2017 ebenfalls durch die Polizei Basel-Landschaft. Ferner ist er Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 (gültig bis am 11. Februar 2018), erteilt von der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei. B. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen vorsätzlich und fahrlässig begangener Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.- (bei einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Die Strafe ist im Strafregister eingetragen und erscheint im Privatauszug voraussichtlich bis am 4. Januar 2020. C. Am 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Waffenpatentinhaber für die Firma B._______ AG beim Bundesamt für Polizei fedpol ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ein. Mit der Ausnahmebewilligung beabsichtigte er, ein bulgarisches Maschinengewehr PKM Kaliber 7.62 x 54 R, drei Maschinenpistolen UZI Mod. Mini, Kaliber 9 x 19mm, ein Sturmgewehr TAVOR TAR, Kaliber 5.56 x 45mm, und ein Sturmgewehr TAVOR CTAR, Kaliber 5.56 x 45mm in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen. D. Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn Hinderungsgründe im Sinne vom Art. 8 Abs. 2 WG (wiederholt begangene und im Strafregister eingetragene Verbrechen oder Vergehen) bestehen würden, weshalb sie beabsichtigte, sein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzulehnen. Gleichzeitig werde der Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 geprüft. Dazu gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. E. Mit Eingabe vom 20. April 2017 äusserte der Beschwerdeführer insbesondere Zweifel daran, dass der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 tatsächlich unter Art. 8 Abs. 2 WG falle (keine wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen; es gehe nur um einen einzigen Strafbefehl). Ferner hielt er fest, dass ein Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellen würde. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2017 ab und entzog ihm gleichzeitig die Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. Zur Begründung hielt sie mit Hinwies auf den Strafbefehl und den Strafregisterauszug fest, dass der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweiter Satzteil) - die wiederholte Begehung bzw. Eintragung im Strafregister von Verbrechen oder Vergehen - zweifelsfrei erfüllt sei, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (erster Satzteil), erübrige. Im Weiteren werde für die Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung vorausgesetzt, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG bestünden. Auch wenn es streng erscheine, sei es unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und des klaren Wortlauts verhältnismässig, wenn die bestehende Generaleinfuhrbewilligung widerrufen werde. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen vom Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet, sowie die Aufhebung des Entzugs der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 3. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Da keine solche Ausnahme vorliegt und das Bundesamt für Polizei fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Auch wenn die Einfuhr der im Gesuch vom 22. März 2017 bezeichneten Gewehre und Pistolen nicht mehr aktuell sein sollte, hat er in Bezug auf neue Gesuche um Ausnahmebewilligungen für das Verbringen von vollautomatischen Waffen (Seriefeuerwaffen) in die Schweiz nach wie vor ein schützenwertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dasselbe gilt bezüglich des Entzugs der inzwischen abgelaufenen Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. Denn die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs dieser Bewilligung hat zweifellos Auswirkungen auf eine allfällige Neuerteilung bzw. Verlängerung der Generaleinfuhrbewilligung. Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG ist u.a. das Verbringen von Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet grundsätzlich verboten, wobei die Vorinstanz Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen kann (vgl. Art. 5 Abs. 5 WG in der Fassung vom 22. Juni 2007 [AS 2008 5499], seit 15. August 2019: Art. 5 Abs. 7 WG). Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen oder wesentlicher Waffenbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung (Art. 24a Abs. 1 WG i.V.m. mit Art. 34 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 [WV, SR 514.541]).
E. 3.2 Eine Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz kann nur erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (vgl. Art. 28b Bst. b WG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG erhalten demnach Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, keine solche Bewilligung, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Die zweite Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG verlangt als Voraussetzung für eine Verweigerung einer Bewilligung nicht, dass es sich um mehrere Strafurteile bzw. -erkenntnisse und mehrere Strafeinträge handeln muss. Wie die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend ausführte, genügt es, wenn die betroffene Person wiederholt ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und dies dem Strafregisterauszug entnommen werden kann. Unerheblich ist auch, ob die Strafen bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden (vgl. M. Bopp in: N. Facincani/R. Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK zum Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 8 WG N 39 und 41; Urteil des BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.2).
E. 3.3 Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, Waffenbestandteile und Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Bestandteile und Munition (Art. 24c WG). Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG).
E. 4.1 Das Waffengesetz enthält im 8. Kapitel eigene Strafbestimmungen, wobei in Art. 33 WG die Vergehen und Verbrechen und in Art. 34 WG die Übertretungen aufgeführt sind. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 33 Abs. 2 erster Satz WG).
E. 4.2 Massgebend für die Einstufung einer Straftat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung ist die Strafandrohung. Danach sind Taten Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB), und Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB).
E. 5.1 Aus dem Strafbefehl vom 5. Januar 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - was seine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz betrifft - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (teilweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG) verurteilt wurde. Aus der Klammerbemerkung "teilweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG" geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz fahrlässig begangen hat. Weil die fahrlässige Begehung der in Art. 33 Abs. 1 WG enthaltenen strafbaren Handlungen lediglich mit Busse bedroht ist, handelt es sich dabei - trotz der in Art. 33 WG verwendeten Überschrift "Vergehen und Verbrechen" - um eine Übertretung, welche gemäss klarem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG kein Hinderungsgrund für die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung darstellt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die begangenen und im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 aufgeführten Delikte (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln) weder in Bezug auf den Sachverhalt noch bezüglich der strafrechtlichen Qualifikation. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 bestreitet der Beschwerdeführer jedoch, wegen mehrfacher Vergehen verurteilt worden zu sein. Ferner handle es sich nur um ein einziges strafrechtliches Erkenntnis und einen Strafeintrag.
E. 6 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Voraussetzung für den Entzug der von ihm beantragten Ausnahmebewilligung - wie von der Vorinstanz behauptet - wiederholt ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat.
E. 6.1 Die Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das Waffengesetz sind im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 in zwei getrennten Sachverhaltsabschnitten aufgeführt, welche den Begehungsformen «fahrlässig» und «vorsätzlich» entsprechen.
E. 6.1.1 Einerseits bot der Beschwerdeführer zum Zwecke des Handelns bis zum 14. November 2014 in der Schweiz als verbotene Hartkernmunition eingestufte Projektile zum Kauf an, ohne dass er über die dafür erforderliche Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung verfügte. Überdies führte er vom Juni 2014 bis November 2014 insgesamt 225'280 Schuss verbotene Hartkernmunition unerlaubterweise von Deutschland und den Niederlanden in die Schweiz ein (Sachverhalt SB1 14 2127). In den entsprechenden Erwägungen führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Zusammenhang mit der verbotenen Hartkernmunition aus, er sei pflichtwidrig davon ausgegangen, dass es sich um erlaubte Munition gehandelt habe. Der Terminus «pflichtwidrig» weist auf Fahrlässigkeit hin (zur Definition der Fahrlässigkeit vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Somit geht es hier um strafbare Handlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, die aufgrund der fahrlässigen (wenn auch mehrfachen) Begehung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 WG mit Busse bestraft wurden. Sie sind gemäss Art. 103 StGB als Übertretungen (und nicht als Vergehen) zu qualifizieren, weshalb die entsprechende Verurteilung nicht als Grund für die Verweigerung eines Waffenerberbscheines herangezogen werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG).
E. 6.1.2 Andererseits bestellte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 über das Internet bei einer in Israel domizilierten Firma sechs Seriefeuerwaffen und veranlasste mit dieser Bestellung, dass am 23. Mai 2016 Waffen ohne die dafür erforderliche Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wurden (Sachverhalt SB1 16 1226). Dieser Sachverhalt wird von der Strafbehörde als (eventual)vorsätzliche Begehung eingestuft (vgl. den letzten Satz: «Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass unerlaubterweise bewilligungspflichtige Waffen in die Schweiz eingeführt werden»). Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG in der zweiten Tatbestandsvariante schliesst die Erteilung einer Bewilligung an Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, soweit sie sich auf Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG stützt, aufgrund mehrere Straftaten oder nur aufgrund einer einzigen Straftat im Sinne dieser Bestimmung ausgesprochen worden ist. Denn nur wenn der Beschwerdeführer mehrere Taten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG vorsätzlich begangen hat, durfte ihm die Vorinstanz die beantragte Ausnahmebewilligung verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie der Beschwerdeführer davon aus, dass nur eine einzige vorsätzliche Straftat vorliegt: Die unerlaubte (da keine Ausnahmebewilligung vorhanden) Einfuhr bewilligungspflichtiger Waffen in die Schweiz (vgl. den letzten Satz auf S. 2 des Strafbefehls vom 5. Januar 2017, der die vorsätzlich begangene Straftat zusammenfasst). Auch die Formulierung «So veranlasste der Beschuldigte mit seiner Bestellung, dass am 23. Mai 2016 Waffen [...] in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wurden» deutet darauf hin, dass die Bestellung vom 2. Mai 2016 und die dadurch bewirkte Einfuhr vom 23. Mai 2016 ein einziges Delikt darstellen, nämlich das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Daran ändert zudem nichts, dass es um sechs Waffen ging; entscheidend ist der einmalige Bestellvorgang bei einem einzigen Anbieter.
E. 6.2 Bei der im Strafbefehl mitbeurteilten Verkehrsregelverletzung handelt es sich ebenfalls nur um eine Übertretung. Demnach kann dem Beschwerdeführer lediglich ein einziges strafrechtlich relevantes Vergehen vorgeworfen werden. Es kann dabei auch nicht auf die Formulierung im Strafregisterauszug vom 30. März 2017 abgestellt werden, der einzig die Angabe «Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung)» enthält. Der Ausdruck «mehrfache Begehung» meint offensichtlich die Begehungen insgesamt unabhängig davon, ob fahrlässig oder vorsätzlich begangen. Die Angabe nimmt auch keine Rücksicht darauf, dass gemäss Waffengesetz die fahrlässige Tatbegehung nur mit Busse bedroht ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch die im Strafbefehl erwähnte Vorstrafe vom 30. August 2013 - selbst wenn es sich dabei um ein Vergehen gehandelt haben sollte - nicht zur Last gelegt werden, da diese Vorstrafe nicht (mehr) im Strafregister eingetragen ist.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG für die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind bzw. waren. Weitere Hinderungsgründe bezüglich der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung wurden von der Vorinstanz nicht geprüft und sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich. Weil keine Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen, fehlt es ferner an einer gesetzlichen Grundlage für den Entzug bzw. den Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG).
E. 7 Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet - sofern aktuell keine Hinderungsgründe vorliegen - zu erteilen.
E. 8 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. Dispositiv Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet - sofern aktuell keine Hinderungsgründe vorliegen - zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung; Akten der Vorinstanz zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4585/2017 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Fred Hofer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet / Generaleinfuhrbewilligung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung, ausgestellt am 3. Februar 2016 durch die Polizei Basel-Landschaft, und verfügt über eine Ausnahmebewilligung u.a. für den Erwerb von Seriefeuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54), ausgestellt am 20. Januar 2017 ebenfalls durch die Polizei Basel-Landschaft. Ferner ist er Inhaber einer Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 (gültig bis am 11. Februar 2018), erteilt von der Zentralstelle Waffen des Bundesamtes für Polizei. B. Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen vorsätzlich und fahrlässig begangener Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.- (bei einer Probezeit von drei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Die Strafe ist im Strafregister eingetragen und erscheint im Privatauszug voraussichtlich bis am 4. Januar 2020. C. Am 22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer als verantwortlicher Waffenpatentinhaber für die Firma B._______ AG beim Bundesamt für Polizei fedpol ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs. 1 WG in das schweizerische Staatsgebiet ein. Mit der Ausnahmebewilligung beabsichtigte er, ein bulgarisches Maschinengewehr PKM Kaliber 7.62 x 54 R, drei Maschinenpistolen UZI Mod. Mini, Kaliber 9 x 19mm, ein Sturmgewehr TAVOR TAR, Kaliber 5.56 x 45mm, und ein Sturmgewehr TAVOR CTAR, Kaliber 5.56 x 45mm in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen. D. Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn Hinderungsgründe im Sinne vom Art. 8 Abs. 2 WG (wiederholt begangene und im Strafregister eingetragene Verbrechen oder Vergehen) bestehen würden, weshalb sie beabsichtigte, sein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung abzulehnen. Gleichzeitig werde der Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 geprüft. Dazu gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. E. Mit Eingabe vom 20. April 2017 äusserte der Beschwerdeführer insbesondere Zweifel daran, dass der Strafbefehl vom 5. Januar 2017 tatsächlich unter Art. 8 Abs. 2 WG falle (keine wiederholt begangenen Verbrechen oder Vergehen; es gehe nur um einen einzigen Strafbefehl). Ferner hielt er fest, dass ein Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellen würde. F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2017 ab und entzog ihm gleichzeitig die Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. Zur Begründung hielt sie mit Hinwies auf den Strafbefehl und den Strafregisterauszug fest, dass der Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG (zweiter Satzteil) - die wiederholte Begehung bzw. Eintragung im Strafregister von Verbrechen oder Vergehen - zweifelsfrei erfüllt sei, weshalb sich eine zusätzliche Prüfung, ob die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren (erster Satzteil), erübrige. Im Weiteren werde für die Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung vorausgesetzt, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG bestünden. Auch wenn es streng erscheine, sei es unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und des klaren Wortlauts verhältnismässig, wenn die bestehende Generaleinfuhrbewilligung widerrufen werde. G. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen vom Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet, sowie die Aufhebung des Entzugs der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 3. Januar 2018 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Da keine solche Ausnahme vorliegt und das Bundesamt für Polizei fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Auch wenn die Einfuhr der im Gesuch vom 22. März 2017 bezeichneten Gewehre und Pistolen nicht mehr aktuell sein sollte, hat er in Bezug auf neue Gesuche um Ausnahmebewilligungen für das Verbringen von vollautomatischen Waffen (Seriefeuerwaffen) in die Schweiz nach wie vor ein schützenwertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dasselbe gilt bezüglich des Entzugs der inzwischen abgelaufenen Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017. Denn die Frage der Rechtmässigkeit des Entzugs dieser Bewilligung hat zweifellos Auswirkungen auf eine allfällige Neuerteilung bzw. Verlängerung der Generaleinfuhrbewilligung. Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG ist u.a. das Verbringen von Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet grundsätzlich verboten, wobei die Vorinstanz Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen kann (vgl. Art. 5 Abs. 5 WG in der Fassung vom 22. Juni 2007 [AS 2008 5499], seit 15. August 2019: Art. 5 Abs. 7 WG). Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen oder wesentlicher Waffenbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung (Art. 24a Abs. 1 WG i.V.m. mit Art. 34 Abs. 1 der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 [WV, SR 514.541]). 3.2 Eine Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz kann nur erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen (vgl. Art. 28b Bst. b WG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG erhalten demnach Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, keine solche Bewilligung, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Die zweite Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG verlangt als Voraussetzung für eine Verweigerung einer Bewilligung nicht, dass es sich um mehrere Strafurteile bzw. -erkenntnisse und mehrere Strafeinträge handeln muss. Wie die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend ausführte, genügt es, wenn die betroffene Person wiederholt ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und dies dem Strafregisterauszug entnommen werden kann. Unerheblich ist auch, ob die Strafen bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurden (vgl. M. Bopp in: N. Facincani/R. Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK zum Waffengesetz [WG], Bern 2017, Art. 8 WG N 39 und 41; Urteil des BGer 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.3.2). 3.3 Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, Waffenbestandteile und Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Bestandteile und Munition (Art. 24c WG). Die zuständige Behörde entzieht eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG). 4. 4.1 Das Waffengesetz enthält im 8. Kapitel eigene Strafbestimmungen, wobei in Art. 33 WG die Vergehen und Verbrechen und in Art. 34 WG die Übertretungen aufgeführt sind. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 33 Abs. 2 erster Satz WG). 4.2 Massgebend für die Einstufung einer Straftat als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung ist die Strafandrohung. Danach sind Taten Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB), und Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB). 5. 5.1 Aus dem Strafbefehl vom 5. Januar 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - was seine Widerhandlungen gegen das Waffengesetz betrifft - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (teilweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG) verurteilt wurde. Aus der Klammerbemerkung "teilweise in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 WG" geht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz fahrlässig begangen hat. Weil die fahrlässige Begehung der in Art. 33 Abs. 1 WG enthaltenen strafbaren Handlungen lediglich mit Busse bedroht ist, handelt es sich dabei - trotz der in Art. 33 WG verwendeten Überschrift "Vergehen und Verbrechen" - um eine Übertretung, welche gemäss klarem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG kein Hinderungsgrund für die Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung darstellt. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die begangenen und im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 aufgeführten Delikte (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln) weder in Bezug auf den Sachverhalt noch bezüglich der strafrechtlichen Qualifikation. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 bestreitet der Beschwerdeführer jedoch, wegen mehrfacher Vergehen verurteilt worden zu sein. Ferner handle es sich nur um ein einziges strafrechtliches Erkenntnis und einen Strafeintrag.
6. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Voraussetzung für den Entzug der von ihm beantragten Ausnahmebewilligung - wie von der Vorinstanz behauptet - wiederholt ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat. 6.1 Die Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen das Waffengesetz sind im Strafbefehl vom 5. Januar 2017 in zwei getrennten Sachverhaltsabschnitten aufgeführt, welche den Begehungsformen «fahrlässig» und «vorsätzlich» entsprechen. 6.1.1 Einerseits bot der Beschwerdeführer zum Zwecke des Handelns bis zum 14. November 2014 in der Schweiz als verbotene Hartkernmunition eingestufte Projektile zum Kauf an, ohne dass er über die dafür erforderliche Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung verfügte. Überdies führte er vom Juni 2014 bis November 2014 insgesamt 225'280 Schuss verbotene Hartkernmunition unerlaubterweise von Deutschland und den Niederlanden in die Schweiz ein (Sachverhalt SB1 14 2127). In den entsprechenden Erwägungen führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Zusammenhang mit der verbotenen Hartkernmunition aus, er sei pflichtwidrig davon ausgegangen, dass es sich um erlaubte Munition gehandelt habe. Der Terminus «pflichtwidrig» weist auf Fahrlässigkeit hin (zur Definition der Fahrlässigkeit vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Somit geht es hier um strafbare Handlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, die aufgrund der fahrlässigen (wenn auch mehrfachen) Begehung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 WG mit Busse bestraft wurden. Sie sind gemäss Art. 103 StGB als Übertretungen (und nicht als Vergehen) zu qualifizieren, weshalb die entsprechende Verurteilung nicht als Grund für die Verweigerung eines Waffenerberbscheines herangezogen werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG). 6.1.2 Andererseits bestellte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 über das Internet bei einer in Israel domizilierten Firma sechs Seriefeuerwaffen und veranlasste mit dieser Bestellung, dass am 23. Mai 2016 Waffen ohne die dafür erforderliche Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wurden (Sachverhalt SB1 16 1226). Dieser Sachverhalt wird von der Strafbehörde als (eventual)vorsätzliche Begehung eingestuft (vgl. den letzten Satz: «Dabei nahm er zumindest in Kauf, dass unerlaubterweise bewilligungspflichtige Waffen in die Schweiz eingeführt werden»). Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG in der zweiten Tatbestandsvariante schliesst die Erteilung einer Bewilligung an Personen, die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, soweit sie sich auf Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG stützt, aufgrund mehrere Straftaten oder nur aufgrund einer einzigen Straftat im Sinne dieser Bestimmung ausgesprochen worden ist. Denn nur wenn der Beschwerdeführer mehrere Taten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG vorsätzlich begangen hat, durfte ihm die Vorinstanz die beantragte Ausnahmebewilligung verweigern. Das Bundesverwaltungsgericht geht wie der Beschwerdeführer davon aus, dass nur eine einzige vorsätzliche Straftat vorliegt: Die unerlaubte (da keine Ausnahmebewilligung vorhanden) Einfuhr bewilligungspflichtiger Waffen in die Schweiz (vgl. den letzten Satz auf S. 2 des Strafbefehls vom 5. Januar 2017, der die vorsätzlich begangene Straftat zusammenfasst). Auch die Formulierung «So veranlasste der Beschuldigte mit seiner Bestellung, dass am 23. Mai 2016 Waffen [...] in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wurden» deutet darauf hin, dass die Bestellung vom 2. Mai 2016 und die dadurch bewirkte Einfuhr vom 23. Mai 2016 ein einziges Delikt darstellen, nämlich das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). Daran ändert zudem nichts, dass es um sechs Waffen ging; entscheidend ist der einmalige Bestellvorgang bei einem einzigen Anbieter. 6.2 Bei der im Strafbefehl mitbeurteilten Verkehrsregelverletzung handelt es sich ebenfalls nur um eine Übertretung. Demnach kann dem Beschwerdeführer lediglich ein einziges strafrechtlich relevantes Vergehen vorgeworfen werden. Es kann dabei auch nicht auf die Formulierung im Strafregisterauszug vom 30. März 2017 abgestellt werden, der einzig die Angabe «Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung)» enthält. Der Ausdruck «mehrfache Begehung» meint offensichtlich die Begehungen insgesamt unabhängig davon, ob fahrlässig oder vorsätzlich begangen. Die Angabe nimmt auch keine Rücksicht darauf, dass gemäss Waffengesetz die fahrlässige Tatbegehung nur mit Busse bedroht ist. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch die im Strafbefehl erwähnte Vorstrafe vom 30. August 2013 - selbst wenn es sich dabei um ein Vergehen gehandelt haben sollte - nicht zur Last gelegt werden, da diese Vorstrafe nicht (mehr) im Strafregister eingetragen ist. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der zweiten Tatbestandsvariante von Art. 8 Abs. 2 Bst. d WG für die Verweigerung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung nicht erfüllt sind bzw. waren. Weitere Hinderungsgründe bezüglich der Erteilung einer entsprechenden Bewilligung wurden von der Vorinstanz nicht geprüft und sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich. Weil keine Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegen, fehlt es ferner an einer gesetzlichen Grundlage für den Entzug bzw. den Widerruf der Generaleinfuhrbewilligung vom 12. Februar 2017 (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. a WG).
7. Somit erweist sich die vorinstanzliche Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet - sofern aktuell keine Hinderungsgründe vorliegen - zu erteilen.
8. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. Dispositiv Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Juni 2017 wird aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet - sofern aktuell keine Hinderungsgründe vorliegen - zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung; Akten der Vorinstanz zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: