Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Am (...) stellte D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller; N_______) - chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Herkunft, geboren am (...) -, Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn aber als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. Seit dem (...) ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. B.a Mit Schreiben vom 16. September 2020 stellte der Gesuchsteller beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und die beiden Töchter, welche sich seit dem (Nennung Zeitpunkt) in E._______ aufhalten; diese besitzen keinerlei Identitätsdokumente. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihrerseits am (...) bei der Schweizer Botschaft in F._______ Antragsformulare für ein Langzeitvisum (Visum D) ein (vgl. SEM act. 1). In ihrem Begleitschreiben vom 8. Februar 2021 präzisierte die Botschaft, dass die Visa nach deren Erteilung von den Beschwerdeführerinnen bei der Schweizer Botschaft in G._______ abgeholt werden müssten; dies aus dem Grund, dass sie sich illegal in E._______ aufhalten würden und demzufolge das Land nicht auf legalem Weg verlassen könnten. Es gebe ein festgelegtes Verfahren über die (...) Botschaft, welche dies ermögliche (vgl. SEM act. 2/pag. 22). B.b Am 17. August 2022 teilte das Migrationsamt dem Gesuchsteller mit, es sei bereit, seinem Antrag auf Familiennachzug gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG stattzugeben, vorbehältlich der Genehmigung durch das SEM. In der Folge stellte das SEM - nach seinem zustimmenden Entscheid - am (...) drei bis am (...) gültige Einreisebewilligungen für die Beschwerdeführerinnen aus (vgl. SEM act. 7). B.c Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ersuchten der Gesuchsteller und die Beschwerdeführerinnen das SEM um Verlängerung der Einreisebewilligungen. Gemäss der ihnen erteilten Informationen seitens der Schweizer Vertretung in F._______ könnten sie nicht direkt in die Schweiz einreisen, ohne das (Nennung Behörde) in G._______ zu passieren. Sie müssten daher eine "Registrierungsbescheinigung" beantragen und anschliessend eine "Cl-Genehmigung" einholen, um international reisen zu können. Sie würden die angeforderten Dokumente jedoch nicht rechtzeitig erhalten, um fristgerecht bis Ende des Monats in die Schweiz einreisen zu können (vgl. SEM act. 9). In seinem Antwortschreiben vom 21. August 2023 empfahl das SEM, angesichts der möglicherweise längeren Dauer der Verwaltungsformalitäten den Antrag auf Verlängerung erneut beziehungsweise erst dann zu stellen, sobald die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt worden seien (vgl. SEM act. 10). B.d Mit Schreiben vom 20. September 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihr am 26. September 2024 gewährt wurde (vgl. SEM act. 11 und 12). B.e In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM, es sei ihnen vor dem Hintergrund, dass die Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht möglich sei, ein Laissez-Passer auszustellen. So hätten sie nicht gewusst, dass sie sich innert drei Monaten nach der Einreise in E._______ beim (Nennung Behörde) in E._______ hätten melden müssen, um sich registrieren zu lassen. Bei ihren mehrfachen Vorsprachen beim (Nennung Behörde) sei ihnen jeweils gesagt worden, dass aufgrund des Ablaufs der dreimonatigen Frist nach der Einreise keine Registrierung mehr möglich sei (vgl. SEM act. 13). B.f Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM erneut um Ausstellung eines Laissez-Passer oder zumindest um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024 (vgl. SEM act. 16). C. Mit als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei das SEM anzuweisen, ihr Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer zu bearbeiten und unverzüglich einen materiellen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 2. Juli 2025 den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 17. September 2025.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht rechtzeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz um Behandlung und Entscheidung des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs ersuchen, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a).
E. 1.5 Die Beschwerdeführenden haben beim SEM nach der Einreichung ihres Gesuchs vom 9. Oktober 2024 erneut - mithin mit ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2024 - die Behandlung desselben sowie auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens (Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs) verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs nicht für unzuständig erklärt, ohne darüber bislang in Verfügungsform zu befinden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff. m.H.; Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5.9.2014 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 5.1 f., jeweils m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O. N. 24 zu Art. 46a VwVG; BGE 144 II 486 E. 3.2; 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, sie hätten das SEM in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2024 auf ihr Gesuch vom 9. Oktober 2024 hingewiesen. Dieses sei unbeantwortet geblieben, weshalb sie erneut um Ausstellung des Laissez-Passer oder zumindest um eine Rückmeldung ersucht hätten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 hätten sie das SEM über die Substitution der Rechtsvertretung informiert und erneut um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. Auch hätten sie das SEM auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Anspruch auf Behandlung innert "angemessener Frist" bestehe. Sodann hätten sie um einen baldigen Entscheid oder um Angabe des Zeitpunktes, wann mit einer Behandlung zu rechnen sei, gebeten. Zusätzlich hätten sie auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach das SEM gehalten sei, Verfahrensstandanfragen zu beantworten. Seit der letzten Anfrage zum Verfahrensstand seien erneut über vier Monate vergangen. Das Gesuch sei seit neun Monaten hängig, ohne dass seitens des SEM Verfahrensschritte erkennbar wären. Das SEM habe keine Eingangsbestätigung zugestellt und alle bisherigen Anfragen zum Verfahrensstand unbeantwortet gelassen. Auch das Verhalten der Vorinstanz im Bewilligungsverfahren zeige, dass sie nicht gewillt sei, diesen Fall beförderlich zu behandeln. So habe sie zwei Verfahrensstandanfragen der ehemaligen Rechtsvertretung ebenfalls unbeantwortet gelassen und insgesamt acht Monate benötigt, um die Ermächtigung zur Visaerteilung auszustellen. Eine lange Verfahrensdauer könne gemäss Rechtsprechung nicht mit Arbeitsüberlastung begründet werden. Das SEM sei offenbar im vorliegenden Fall nicht gewillt, einen Entscheid zu fällen. Dies zeige sich auch exemplarisch in der Weigerung, die vier gestellten Verfahrensstandanfragen zu beantworten. Der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) sei keine Frist zu entnehmen, innert der das SEM ein Gesuch um Erteilung eines Laissez-Passer zu behandeln habe. Sie hätten das ursprüngliche Gesuch um Familienzusammenführung vor (Nennung Zeitpunkt) eingereicht. Seit die Zuständigkeit beim SEM liege, seien fast (Nennung Dauer) vergangen. Der EGMR habe im Verfahren Nr. 6697/18 in Sachen M. A. gegen Dänemark festgehalten, dass eine Wartezeit von drei Jahren das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletze. Das Bundesverwaltungsgericht sei diesem Entscheid in seinem Urteil F-2739/2022 vom 24. November 2022 gefolgt. Wenn eine Wartezeit von über zwei Jahren eine Konventionsverletzung darstelle, sei im Umkehrschluss auch in einer entsprechenden Behandlungsdauer - in der das SEM untätig sei - ein Verstoss gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erblicken. Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichte die Schweiz als Vertragsstaat, Anträge auf Einreise wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Die vorliegende Verfahrensdauer stelle damit auch einen Verstoss gegen die KRK dar. Insgesamt sei die Nichtbehandlung des Gesuchs während acht Monaten als nicht angemessen und das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV als verletzt zu erachten.
E. 3.2 In seiner Vernehmlassung hält das SEM vorweg fest, die Beschwerdeführerinnen würden zur Untermauerung ihrer Ausführungen in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde auf ein Schreiben vom 24. Februar 2025 hinweisen, welches per Einschreiben über Inca Mail an das SEM geschickt worden sein soll. Ein solches Schreiben habe das SEM jedoch bis heute weder erhalten noch sei es in der Datenbank erfasst oder dem Bundesverwaltungsgericht nach dessen Dossierbestellung weitergeleitet worden. Das SEM habe sich sodann vor mehr als (Nennung Dauer) für die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerinnen ausgesprochen, indem es am (...) die Genehmigungen zum Erhalt von Visa erteilt habe. Dies werde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Eine solche Einreiseerlaubnis soll es der betroffenen Person ermöglichen, von der zuständigen Schweizer Vertretung ein D-Visum zu erhalten, mit dem sie legal in die Schweiz reisen und anschliessend von der zuständigen kantonalen Behörde die entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen könne. Sodann gelte diese Bewilligung in erster Linie für die Einreise in die Schweiz und nicht für die Ausreise aus dem Land, in dem sich die betreffende Person befinde. Dies sei umso mehr der Fall, wenn der betreffende Staat die Einhaltung bestimmter Bedingungen für die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet vorschreibe. Daher könne eine solche Bewilligung nicht einfach die Mängel in einem Dossier in Bezug auf die Identifizierung und die Einhaltung der geltenden Reisebestimmungen ersetzen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführerinnen deshalb davon ausgehen müssen, dass sie im Falle eines positiven Ausgangs des eingeleiteten Familienzusammenführungsverfahrens unweigerlich Schwierigkeiten haben würden, in die Schweiz einzureisen; dies insbesondere angesichts ihres Aufenthalts in E._______ seit (Nennung Zeitpunkt) ohne Ausweispapiere, Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen, vor dem Hintergrund des Übermittlungsschreibens der Botschaft vom 8. Februar 2021, in dem die zahlreichen zu unternehmenden Verwaltungsschritte erwähnt würden, sowie angesichts der bisherigen Schriftenwechsel zwischen ihrem früheren Rechtsvertreter und dem SEM. Nach der wiederholten Ablehnung einer Registrierung der Beschwerdeführerinnen im (Nennung Zeitpunkte) durch das (Nennung Behörde) hätte es ihnen oblegen, sich erneut an die Schweizer Botschaft in F._______ zu wenden, um ihre Situation darzulegen und zu versuchen, einen Ausweg aus der Sackgasse zu finden, in welcher sie sich offenbar befinden würden. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Kontakt zur genannten Botschaft wieder aufgenommen worden sei oder dass zwischen dem 21. August 2023, dem Datum des letzten Schreibens des SEM an den früheren Rechtsvertreter, und dem 20. September 2024, dem Datum der Mandatsübernahme der aktuellen Rechtsvertretung, oder dem 9. Oktober 2024, dem Datum des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer, andere administrative Schritte eingeleitet worden wären. Die oben genannte Botschaft habe ihrerseits das SEM ebenfalls nicht erneut kontaktiert, um entweder die ursprünglichen Einreisegenehmigungen zu verlängern oder es auf die Schwierigkeiten hinzuweisen, mit denen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Verwaltungsformalitäten konfrontiert gewesen seien. Wohl habe das SEM nicht auf die beiden letzten Schreiben der Beschwerdeführerinnen reagiert, zumindest nicht mit einer Empfangsbestätigung; dennoch habe es in dieser Sache aber bereits positiv entschieden, indem es die Visaerteilung durch eine Schweizer Vertretung genehmigt habe. Dass die Beschwerdeführerinnen bislang nicht hätten einreisen können, hänge mit Gründen zusammen, die nicht im Einflussbereich des SEM stehen würden, namentlich der Verantwortung und Verpflichtung jeder Person, die reisen möchte, sich an die Vorschriften zu halten. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
E. 3.3 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Verfahrensstandanfrage vom 24. Februar 2025 sei dem SEM zugestellt worden, was sich mit der beiliegenden Abgabequittung "IncaMail" gleichen Datums belegen lasse. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie die Eingabe nicht erhalten habe, sei daher unzutreffend. Es sei Sache des SEM, sich intern so zu organisieren, dass korrekt zugestellte Eingaben verarbeitet und den angegebenen Dossiers zugeordnet werden könnten. Es stehe damit fest, dass das SEM das Gesuch vom 9. Oktober 2024 sowie die Verfahrensstandanfragen vom 5. Dezember 2024 und 24. Februar 2025 unbeantwortet gelassen habe. In ihrer Begründung für diese Untätigkeit verkenne die Vorinstanz, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht auf die Einreise, sondern auf das Gesuch um Erteilung eines Laissez-Passer beziehe. Die Eingabe vom 9. Oktober 2024 habe denn auch ein entsprechendes Rechtsbegehren mit Begründung enthalten. Die vom SEM in der Vernehmlassung genannten Gründe hätte es in einer allfälligen negativen Verfügung betreffend Nichterteilung von Laissez-Passer anführen können; dagegen hätte der Beschwerdeweg offen gestanden. Das Untätigbleiben könne damit jedoch nicht erklärt werden. Das SEM habe somit ihr Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer während bisher 11 Monaten nicht behandelt. Es habe zwei Verfahrensstandanfragen ignoriert und vertrete den Standpunkt, es sei nicht für die Behandlung des Gesuchs zuständig; so würde es an ihnen selber liegen, sich anderweitig um die Einreise zu bemühen.
E. 4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, ging das Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer vom 9. Oktober 2024 gleichentags beim SEM ein (vgl. SEM act. 13 und 14). Am 5. Dezember 2024 (Eingang SEM: 6. Dezember 2024) erneuerten die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch und ersuchten um baldmöglichste Ausstellung desselben oder zumindest um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 erging eine weitere Verfahrensstandanfrage, wobei für den Fall einer weiteren Untätigkeit die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der mit der Replik eingereichten Beilage 1 ist zu entnehmen, dass letzteres Schreiben - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - der Vorinstanz am 24. Februar 2025 tatsächlich zugegangen sein muss. Sodann datiert die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2025, wodurch sie achteinhalb Monate nach Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM weder an die Beschwerdeführerinnen gewendet noch auf die weiteren Anfragen zur Ausstellung eines Laissez-Passer oder zum Verfahrensstand geäussert, obschon diese mehrfach darum ersuchten.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger - zumeist mehrjähriger - Verfahrensdauer angenommen. Entgegen der Materie im Asylrecht, wo das (erstinstanzliche) Asylverfahren gesetzlichen Behandlungsfristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren um Familiennachzug im Ausländerrecht lediglich bezüglich der Erhebung des Anspruchs eine gesetzliche Frist (Art. 47 AIG). Jedoch sehen die hier einschlägigen Bestimmungen keine "unverzügliche" oder "rasche" Verfahrenserledigung vor. Dem ist bei der Beurteilung der Behandlungsdauer entsprechend Rechnung zu tragen.
E. 4.3 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsprechung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., die unter N. 22 - 36 zu Art. 46a VwVG aufgeführten Beispiele).
E. 4.4 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Rechtsverzögerung durch das SEM zu begründen vermögen. Zunächst stellt das Gericht fest, dass zwischen der Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Zeitdauer von insgesamt achteinhalb Monaten liegt, weshalb nicht von einer klar überjährigen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Entscheidender ist vorliegend jedoch, dass aufgrund der konkreten Verfahrensgeschichte und des zu berücksichtigenden Verhaltens der Beschwerdeführerinnen und der Behörden von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen am (...) eine bis am (...) gültige Einreisebewilligung erteilt. Die Vorinstanz stellt sich damit nicht grundsätzlich gegen die Einreise respektive den - hier nicht streitgegenständlichen - Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen. Vor dem Hintergrund des am (...) gestellten Gesuchs um Verlängerung der Bewilligungsdauer empfahl das SEM den Beschwerdeführerinnen in seinem Schreiben vom 21. August 2023 gar, erst nach Ausstellung der Reisedokumente einen neuen Verlängerungsantrag einzureichen, da die eingeleiteten Schritte zum Erhalt gültiger Reisedokumente möglicherweise erst nach Ablauf einer neuen Frist von drei Monaten zum Erfolg führen würden (vgl. SEM act. 9 und 10). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen nach dem Erhalt der Einreisebewilligung ihre Bemühungen weitergeführt haben, um die erforderlichen Dokumente für eine Ausreise aus E._______ erhalten zu können; gleichzeitig liess das SEM seine Bereitschaft erkennen, die Gültigkeit der Einreisebewilligung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres zu verlängern. Den Beschwerdeführerinnen war den Akten zufolge überdies bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens beziehungsweise schon vor Erhalt der Einreisebewilligung bewusst, dass weitergehende Schritte von ihrer Seite - mithin nicht von Seiten der Vorinstanz - zur Erlangung von Identitäts- und Reisedokumenten notwendig sind (vgl. SEM act. 3/pag. 285). Das SEM hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die den Beschwerdeführerinnen erteilte Bewilligung für die Einreise in die Schweiz und nicht für die Ausreise aus E._______ gilt und entsprechende Bemühungen zum Erhalt von Reise- und Identitätsdokumenten ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen zu erbringen sind. In der Tat dürften die Gründe, welche die Beschwerdeführerinnen hindern, E._______ zu verlassen, nicht im Einflussbereich des SEM liegen. Weder hat es die Vorinstanz zu verantworten, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ankunft in E._______ im Jahr (...) nicht rechtzeitig registrieren liessen, was eine Ausstellung der erforderlichen Identitäts- und Reisepapiere seither offenbar verhinderte, noch gereicht es ihr zum Nachteil, dass es die Beschwerdeführerinnen bislang unterliessen, sich in dieser Sache an die Schweizer Botschaft in F._______ zu wenden, um diesbezüglich Unterstützung zu erhalten und zu einer Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten denn auch ersichtlich, dass die erwähnte Botschaft nach Erhalt der Antragsformulare für ein Langzeitvisum (Visum D) in ihrem Begleitschreiben vom (...) anführte, dass die Visa nach deren Erteilung von den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in E._______ bei der Schweizer Botschaft in G._______ abgeholt werden müssten; dazu existiere ein festgelegtes Verfahren über die (...) Botschaft, welche dies ermögliche (vgl. SEM act. 2/pag. 22; Bst. B.a hievor). Die Beschwerdeführerinnen dürften anlässlich ihrer Vorsprache auf der Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesen Umstand bereits einmal hingewiesen worden sein. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ausstellung von Reiseersatzreisedokumenten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 6 RDV) in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv vertretbar, wobei das SEM innert angemessener Frist über die beantragte Ausstellung der Laissez-Passer in Gestalt einer Verfügung (vgl. Art. 34 f. VwVG) zu befinden haben wird.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die am 24. Juni 2025 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gleichzeitig ist die Vorinstanz in Erinnerung an ihre prozessuale Treuepflicht darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, auf ein Gesuch während mehrerer Monate nicht einmal in Form einer Eingangsbestätigung zu reagieren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, auf ein Gesuch während mehrerer Monate nicht einmal in Form einer Eingangsbestätigung zu reagieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4572/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), China, alle vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, und MLaw Lisa Rudin, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs). Sachverhalt: A. Am (...) stellte D._______ (nachfolgend: Gesuchsteller; N_______) - chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Herkunft, geboren am (...) -, Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sowie Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom (...) lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, anerkannte ihn aber als Flüchtling und gewährte ihm die vorläufige Aufnahme. Seit dem (...) ist er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. B.a Mit Schreiben vom 16. September 2020 stellte der Gesuchsteller beim Migrationsamt des Kantons D._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme für seine Ehefrau und die beiden Töchter, welche sich seit dem (Nennung Zeitpunkt) in E._______ aufhalten; diese besitzen keinerlei Identitätsdokumente. Die Beschwerdeführerinnen reichten ihrerseits am (...) bei der Schweizer Botschaft in F._______ Antragsformulare für ein Langzeitvisum (Visum D) ein (vgl. SEM act. 1). In ihrem Begleitschreiben vom 8. Februar 2021 präzisierte die Botschaft, dass die Visa nach deren Erteilung von den Beschwerdeführerinnen bei der Schweizer Botschaft in G._______ abgeholt werden müssten; dies aus dem Grund, dass sie sich illegal in E._______ aufhalten würden und demzufolge das Land nicht auf legalem Weg verlassen könnten. Es gebe ein festgelegtes Verfahren über die (...) Botschaft, welche dies ermögliche (vgl. SEM act. 2/pag. 22). B.b Am 17. August 2022 teilte das Migrationsamt dem Gesuchsteller mit, es sei bereit, seinem Antrag auf Familiennachzug gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG stattzugeben, vorbehältlich der Genehmigung durch das SEM. In der Folge stellte das SEM - nach seinem zustimmenden Entscheid - am (...) drei bis am (...) gültige Einreisebewilligungen für die Beschwerdeführerinnen aus (vgl. SEM act. 7). B.c Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ersuchten der Gesuchsteller und die Beschwerdeführerinnen das SEM um Verlängerung der Einreisebewilligungen. Gemäss der ihnen erteilten Informationen seitens der Schweizer Vertretung in F._______ könnten sie nicht direkt in die Schweiz einreisen, ohne das (Nennung Behörde) in G._______ zu passieren. Sie müssten daher eine "Registrierungsbescheinigung" beantragen und anschliessend eine "Cl-Genehmigung" einholen, um international reisen zu können. Sie würden die angeforderten Dokumente jedoch nicht rechtzeitig erhalten, um fristgerecht bis Ende des Monats in die Schweiz einreisen zu können (vgl. SEM act. 9). In seinem Antwortschreiben vom 21. August 2023 empfahl das SEM, angesichts der möglicherweise längeren Dauer der Verwaltungsformalitäten den Antrag auf Verlängerung erneut beziehungsweise erst dann zu stellen, sobald die erforderlichen Reisedokumente ausgestellt worden seien (vgl. SEM act. 10). B.d Mit Schreiben vom 20. September 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihr am 26. September 2024 gewährt wurde (vgl. SEM act. 11 und 12). B.e In ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM, es sei ihnen vor dem Hintergrund, dass die Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht möglich sei, ein Laissez-Passer auszustellen. So hätten sie nicht gewusst, dass sie sich innert drei Monaten nach der Einreise in E._______ beim (Nennung Behörde) in E._______ hätten melden müssen, um sich registrieren zu lassen. Bei ihren mehrfachen Vorsprachen beim (Nennung Behörde) sei ihnen jeweils gesagt worden, dass aufgrund des Ablaufs der dreimonatigen Frist nach der Einreise keine Registrierung mehr möglich sei (vgl. SEM act. 13). B.f Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das SEM erneut um Ausstellung eines Laissez-Passer oder zumindest um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024 (vgl. SEM act. 16). C. Mit als Rechtsverzögerungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 24. Juni 2025 gelangte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei das SEM anzuweisen, ihr Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer zu bearbeiten und unverzüglich einen materiellen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 2. Juli 2025 den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführerinnen replizierten mit Eingabe vom 17. September 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht rechtzeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz um Behandlung und Entscheidung des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs ersuchen, sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a). 1.5 Die Beschwerdeführenden haben beim SEM nach der Einreichung ihres Gesuchs vom 9. Oktober 2024 erneut - mithin mit ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2024 - die Behandlung desselben sowie auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens (Ausstellung eines Laissez-Passer zwecks Familiennachzugs) verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs nicht für unzuständig erklärt, ohne darüber bislang in Verfügungsform zu befinden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff. m.H.; Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5.9.2014 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 5.1 f., jeweils m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O. N. 24 zu Art. 46a VwVG; BGE 144 II 486 E. 3.2; 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen vor, sie hätten das SEM in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2024 auf ihr Gesuch vom 9. Oktober 2024 hingewiesen. Dieses sei unbeantwortet geblieben, weshalb sie erneut um Ausstellung des Laissez-Passer oder zumindest um eine Rückmeldung ersucht hätten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 hätten sie das SEM über die Substitution der Rechtsvertretung informiert und erneut um Auskunft zum Verfahrensstand ersucht. Auch hätten sie das SEM auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein Anspruch auf Behandlung innert "angemessener Frist" bestehe. Sodann hätten sie um einen baldigen Entscheid oder um Angabe des Zeitpunktes, wann mit einer Behandlung zu rechnen sei, gebeten. Zusätzlich hätten sie auf die geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach das SEM gehalten sei, Verfahrensstandanfragen zu beantworten. Seit der letzten Anfrage zum Verfahrensstand seien erneut über vier Monate vergangen. Das Gesuch sei seit neun Monaten hängig, ohne dass seitens des SEM Verfahrensschritte erkennbar wären. Das SEM habe keine Eingangsbestätigung zugestellt und alle bisherigen Anfragen zum Verfahrensstand unbeantwortet gelassen. Auch das Verhalten der Vorinstanz im Bewilligungsverfahren zeige, dass sie nicht gewillt sei, diesen Fall beförderlich zu behandeln. So habe sie zwei Verfahrensstandanfragen der ehemaligen Rechtsvertretung ebenfalls unbeantwortet gelassen und insgesamt acht Monate benötigt, um die Ermächtigung zur Visaerteilung auszustellen. Eine lange Verfahrensdauer könne gemäss Rechtsprechung nicht mit Arbeitsüberlastung begründet werden. Das SEM sei offenbar im vorliegenden Fall nicht gewillt, einen Entscheid zu fällen. Dies zeige sich auch exemplarisch in der Weigerung, die vier gestellten Verfahrensstandanfragen zu beantworten. Der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) sei keine Frist zu entnehmen, innert der das SEM ein Gesuch um Erteilung eines Laissez-Passer zu behandeln habe. Sie hätten das ursprüngliche Gesuch um Familienzusammenführung vor (Nennung Zeitpunkt) eingereicht. Seit die Zuständigkeit beim SEM liege, seien fast (Nennung Dauer) vergangen. Der EGMR habe im Verfahren Nr. 6697/18 in Sachen M. A. gegen Dänemark festgehalten, dass eine Wartezeit von drei Jahren das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK verletze. Das Bundesverwaltungsgericht sei diesem Entscheid in seinem Urteil F-2739/2022 vom 24. November 2022 gefolgt. Wenn eine Wartezeit von über zwei Jahren eine Konventionsverletzung darstelle, sei im Umkehrschluss auch in einer entsprechenden Behandlungsdauer - in der das SEM untätig sei - ein Verstoss gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu erblicken. Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichte die Schweiz als Vertragsstaat, Anträge auf Einreise wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Die vorliegende Verfahrensdauer stelle damit auch einen Verstoss gegen die KRK dar. Insgesamt sei die Nichtbehandlung des Gesuchs während acht Monaten als nicht angemessen und das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV als verletzt zu erachten. 3.2 In seiner Vernehmlassung hält das SEM vorweg fest, die Beschwerdeführerinnen würden zur Untermauerung ihrer Ausführungen in ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde auf ein Schreiben vom 24. Februar 2025 hinweisen, welches per Einschreiben über Inca Mail an das SEM geschickt worden sein soll. Ein solches Schreiben habe das SEM jedoch bis heute weder erhalten noch sei es in der Datenbank erfasst oder dem Bundesverwaltungsgericht nach dessen Dossierbestellung weitergeleitet worden. Das SEM habe sich sodann vor mehr als (Nennung Dauer) für die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerinnen ausgesprochen, indem es am (...) die Genehmigungen zum Erhalt von Visa erteilt habe. Dies werde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Eine solche Einreiseerlaubnis soll es der betroffenen Person ermöglichen, von der zuständigen Schweizer Vertretung ein D-Visum zu erhalten, mit dem sie legal in die Schweiz reisen und anschliessend von der zuständigen kantonalen Behörde die entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhältlich machen könne. Sodann gelte diese Bewilligung in erster Linie für die Einreise in die Schweiz und nicht für die Ausreise aus dem Land, in dem sich die betreffende Person befinde. Dies sei umso mehr der Fall, wenn der betreffende Staat die Einhaltung bestimmter Bedingungen für die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet vorschreibe. Daher könne eine solche Bewilligung nicht einfach die Mängel in einem Dossier in Bezug auf die Identifizierung und die Einhaltung der geltenden Reisebestimmungen ersetzen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführerinnen deshalb davon ausgehen müssen, dass sie im Falle eines positiven Ausgangs des eingeleiteten Familienzusammenführungsverfahrens unweigerlich Schwierigkeiten haben würden, in die Schweiz einzureisen; dies insbesondere angesichts ihres Aufenthalts in E._______ seit (Nennung Zeitpunkt) ohne Ausweispapiere, Reisedokumente und Aufenthaltsgenehmigungen, vor dem Hintergrund des Übermittlungsschreibens der Botschaft vom 8. Februar 2021, in dem die zahlreichen zu unternehmenden Verwaltungsschritte erwähnt würden, sowie angesichts der bisherigen Schriftenwechsel zwischen ihrem früheren Rechtsvertreter und dem SEM. Nach der wiederholten Ablehnung einer Registrierung der Beschwerdeführerinnen im (Nennung Zeitpunkte) durch das (Nennung Behörde) hätte es ihnen oblegen, sich erneut an die Schweizer Botschaft in F._______ zu wenden, um ihre Situation darzulegen und zu versuchen, einen Ausweg aus der Sackgasse zu finden, in welcher sie sich offenbar befinden würden. Aus den Akten gehe jedoch nicht hervor, dass der Kontakt zur genannten Botschaft wieder aufgenommen worden sei oder dass zwischen dem 21. August 2023, dem Datum des letzten Schreibens des SEM an den früheren Rechtsvertreter, und dem 20. September 2024, dem Datum der Mandatsübernahme der aktuellen Rechtsvertretung, oder dem 9. Oktober 2024, dem Datum des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer, andere administrative Schritte eingeleitet worden wären. Die oben genannte Botschaft habe ihrerseits das SEM ebenfalls nicht erneut kontaktiert, um entweder die ursprünglichen Einreisegenehmigungen zu verlängern oder es auf die Schwierigkeiten hinzuweisen, mit denen die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Verwaltungsformalitäten konfrontiert gewesen seien. Wohl habe das SEM nicht auf die beiden letzten Schreiben der Beschwerdeführerinnen reagiert, zumindest nicht mit einer Empfangsbestätigung; dennoch habe es in dieser Sache aber bereits positiv entschieden, indem es die Visaerteilung durch eine Schweizer Vertretung genehmigt habe. Dass die Beschwerdeführerinnen bislang nicht hätten einreisen können, hänge mit Gründen zusammen, die nicht im Einflussbereich des SEM stehen würden, namentlich der Verantwortung und Verpflichtung jeder Person, die reisen möchte, sich an die Vorschriften zu halten. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 3.3 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführerinnen aus, die Verfahrensstandanfrage vom 24. Februar 2025 sei dem SEM zugestellt worden, was sich mit der beiliegenden Abgabequittung "IncaMail" gleichen Datums belegen lasse. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie die Eingabe nicht erhalten habe, sei daher unzutreffend. Es sei Sache des SEM, sich intern so zu organisieren, dass korrekt zugestellte Eingaben verarbeitet und den angegebenen Dossiers zugeordnet werden könnten. Es stehe damit fest, dass das SEM das Gesuch vom 9. Oktober 2024 sowie die Verfahrensstandanfragen vom 5. Dezember 2024 und 24. Februar 2025 unbeantwortet gelassen habe. In ihrer Begründung für diese Untätigkeit verkenne die Vorinstanz, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht auf die Einreise, sondern auf das Gesuch um Erteilung eines Laissez-Passer beziehe. Die Eingabe vom 9. Oktober 2024 habe denn auch ein entsprechendes Rechtsbegehren mit Begründung enthalten. Die vom SEM in der Vernehmlassung genannten Gründe hätte es in einer allfälligen negativen Verfügung betreffend Nichterteilung von Laissez-Passer anführen können; dagegen hätte der Beschwerdeweg offen gestanden. Das Untätigbleiben könne damit jedoch nicht erklärt werden. Das SEM habe somit ihr Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer während bisher 11 Monaten nicht behandelt. Es habe zwei Verfahrensstandanfragen ignoriert und vertrete den Standpunkt, es sei nicht für die Behandlung des Gesuchs zuständig; so würde es an ihnen selber liegen, sich anderweitig um die Einreise zu bemühen. 4. 4.1 Wie aus den Akten hervorgeht, ging das Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer vom 9. Oktober 2024 gleichentags beim SEM ein (vgl. SEM act. 13 und 14). Am 5. Dezember 2024 (Eingang SEM: 6. Dezember 2024) erneuerten die Beschwerdeführerinnen ihr Gesuch und ersuchten um baldmöglichste Ausstellung desselben oder zumindest um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2024. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 erging eine weitere Verfahrensstandanfrage, wobei für den Fall einer weiteren Untätigkeit die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4). Der mit der Replik eingereichten Beilage 1 ist zu entnehmen, dass letzteres Schreiben - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - der Vorinstanz am 24. Februar 2025 tatsächlich zugegangen sein muss. Sodann datiert die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2025, wodurch sie achteinhalb Monate nach Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM weder an die Beschwerdeführerinnen gewendet noch auf die weiteren Anfragen zur Ausstellung eines Laissez-Passer oder zum Verfahrensstand geäussert, obschon diese mehrfach darum ersuchten. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger - zumeist mehrjähriger - Verfahrensdauer angenommen. Entgegen der Materie im Asylrecht, wo das (erstinstanzliche) Asylverfahren gesetzlichen Behandlungsfristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren um Familiennachzug im Ausländerrecht lediglich bezüglich der Erhebung des Anspruchs eine gesetzliche Frist (Art. 47 AIG). Jedoch sehen die hier einschlägigen Bestimmungen keine "unverzügliche" oder "rasche" Verfahrenserledigung vor. Dem ist bei der Beurteilung der Behandlungsdauer entsprechend Rechnung zu tragen. 4.3 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsprechung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., die unter N. 22 - 36 zu Art. 46a VwVG aufgeführten Beispiele). 4.4 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Rechtsverzögerung durch das SEM zu begründen vermögen. Zunächst stellt das Gericht fest, dass zwischen der Einreichung des Gesuchs um Ausstellung eines Laissez-Passer und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde eine Zeitdauer von insgesamt achteinhalb Monaten liegt, weshalb nicht von einer klar überjährigen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Entscheidender ist vorliegend jedoch, dass aufgrund der konkreten Verfahrensgeschichte und des zu berücksichtigenden Verhaltens der Beschwerdeführerinnen und der Behörden von einer angemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen am (...) eine bis am (...) gültige Einreisebewilligung erteilt. Die Vorinstanz stellt sich damit nicht grundsätzlich gegen die Einreise respektive den - hier nicht streitgegenständlichen - Familiennachzug der Beschwerdeführerinnen. Vor dem Hintergrund des am (...) gestellten Gesuchs um Verlängerung der Bewilligungsdauer empfahl das SEM den Beschwerdeführerinnen in seinem Schreiben vom 21. August 2023 gar, erst nach Ausstellung der Reisedokumente einen neuen Verlängerungsantrag einzureichen, da die eingeleiteten Schritte zum Erhalt gültiger Reisedokumente möglicherweise erst nach Ablauf einer neuen Frist von drei Monaten zum Erfolg führen würden (vgl. SEM act. 9 und 10). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen nach dem Erhalt der Einreisebewilligung ihre Bemühungen weitergeführt haben, um die erforderlichen Dokumente für eine Ausreise aus E._______ erhalten zu können; gleichzeitig liess das SEM seine Bereitschaft erkennen, die Gültigkeit der Einreisebewilligung zu einem späteren Zeitpunkt ohne Weiteres zu verlängern. Den Beschwerdeführerinnen war den Akten zufolge überdies bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens beziehungsweise schon vor Erhalt der Einreisebewilligung bewusst, dass weitergehende Schritte von ihrer Seite - mithin nicht von Seiten der Vorinstanz - zur Erlangung von Identitäts- und Reisedokumenten notwendig sind (vgl. SEM act. 3/pag. 285). Das SEM hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die den Beschwerdeführerinnen erteilte Bewilligung für die Einreise in die Schweiz und nicht für die Ausreise aus E._______ gilt und entsprechende Bemühungen zum Erhalt von Reise- und Identitätsdokumenten ausschliesslich von den Beschwerdeführerinnen zu erbringen sind. In der Tat dürften die Gründe, welche die Beschwerdeführerinnen hindern, E._______ zu verlassen, nicht im Einflussbereich des SEM liegen. Weder hat es die Vorinstanz zu verantworten, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Ankunft in E._______ im Jahr (...) nicht rechtzeitig registrieren liessen, was eine Ausstellung der erforderlichen Identitäts- und Reisepapiere seither offenbar verhinderte, noch gereicht es ihr zum Nachteil, dass es die Beschwerdeführerinnen bislang unterliessen, sich in dieser Sache an die Schweizer Botschaft in F._______ zu wenden, um diesbezüglich Unterstützung zu erhalten und zu einer Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang ist aus den Akten denn auch ersichtlich, dass die erwähnte Botschaft nach Erhalt der Antragsformulare für ein Langzeitvisum (Visum D) in ihrem Begleitschreiben vom (...) anführte, dass die Visa nach deren Erteilung von den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in E._______ bei der Schweizer Botschaft in G._______ abgeholt werden müssten; dazu existiere ein festgelegtes Verfahren über die (...) Botschaft, welche dies ermögliche (vgl. SEM act. 2/pag. 22; Bst. B.a hievor). Die Beschwerdeführerinnen dürften anlässlich ihrer Vorsprache auf der Botschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit auf diesen Umstand bereits einmal hingewiesen worden sein. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ausstellung von Reiseersatzreisedokumenten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 6 RDV) in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv vertretbar, wobei das SEM innert angemessener Frist über die beantragte Ausstellung der Laissez-Passer in Gestalt einer Verfügung (vgl. Art. 34 f. VwVG) zu befinden haben wird.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die am 24. Juni 2025 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gleichzeitig ist die Vorinstanz in Erinnerung an ihre prozessuale Treuepflicht darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, auf ein Gesuch während mehrerer Monate nicht einmal in Form einer Eingangsbestätigung zu reagieren.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, auf ein Gesuch während mehrerer Monate nicht einmal in Form einer Eingangsbestätigung zu reagieren.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Stefan Weber Versand: