Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz), auf ihr Gesuch nicht einzutreten und sie in die Niederlande wegzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob sie am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer). Mit Urteil F-1188/2026 vom 19. Februar 2026 wies das BVGer die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. C. Mit Eingabe vom 30. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Wiedererwägung des Entscheids vom 16. Dezember 2026. In der Folge erliess die Vorinstanz am 8. April 2026 einen Zwischenentscheid, mit welchem sie die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte. D. Am 14. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die ratenweise Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 28. April 2026 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil F-3142/2026 vom 11. Mai 2026 abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut die Wiedererwägung des Entscheids vom 16. Februar 2026 und fügte dem Schreiben ein als «Zeugenbestätigung» bezeichnetes Dokument bei. Mit Entscheid vom 17. Juni 2026, der ihr am selben Tag zugestellt wurde, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die Wegweisungsverfügung zu widerrufen. Zudem beantragte sie, ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz zur Durchführung des zivilrechtlichen Heiratsverfahrens sowie des Familiennachzugsverfahrens zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. G. Am 29. Juni 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ersuchte unter anderem um Gewährung eines Aufenthaltsrechts zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens sowie zum Familiennachzug. Die angefochtene Verfügung betrifft allerdings die Wiedererwägung eines Dublin-Entscheids, welcher lediglich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin betrifft, ohne ihren aufenthaltsrechtlichen Status zu regeln. Demzufolge wird auf diesen Antrag mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht eingetreten.
E. 1.5 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Obwohl die angefochtene Verfügung in französischer Sprache verfasst wurde, wurde eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache eingereicht. Den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Fortsetzung des Verfahrens in dieser Sprache entgegenstehen würden. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Zunächst erhebt die Beschwerdeführerin formelle Rügen. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung durchgeführt, die sich als aktenwidrig und fehlerhaft erwiesen habe. Dadurch habe die Vorinstanz sowohl gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) als auch gegen die Berücksichtigungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 32 VwVG) verstossen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid sämtliche von ihr eingereichten Vorbringen und Beweismittel berücksichtigt hat. So bezog sie sich ausdrücklich auf die als «Zeugenbestätigung» bezeichnete Urkunde sowie auf die im Vorverfahren eingereichten Eingaben (vgl. SEM-Akten 4/5, S. 1). Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr oblag es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG), ihre Behauptungen durch substantiierte Beweismittel zu untermauern. Demzufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eine solche Anpassung geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 16. Februar 2026 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erschien.
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Februar 2026 beseitigen könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte religiöse Ehe genüge den Anforderungen nach Art. 8 EMRK nicht, da sie gesetzlich nicht anerkannt sei. Darüber hinaus sei das eingereichte Dokument nicht rechtsgenüglich, um eine im Sinne der EMRK schutzwürdige Beziehung zu attestieren. Obwohl ein Ehevorbereitungsgesuch bei den Behörden in Chur eingereicht worden sei, liessen sich den Akten keine Elemente entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass in naher Zukunft eine zivilrechtliche Ehe in der Schweiz abgeschlossen werde. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht durch neue Beweismittel belegt seien. Im Übrigen sei die Lage des niederländischen Asylsystems bereits im Rahmen des Urteils F-1188/2026 ausführlich behandelt worden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, ihre Beziehung mit ihrem Lebenspartner sei im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdig und dies sei durch die nachgereichten Beweismittel ausreichend belegt. Der Entscheid der Vorinstanz würde daher gegen das Recht auf eine verfassungsmässige Ehe (Art. 12 EMRK) sowie gegen Art. 8 EMRK verstossen.
E. 4.3 Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 16. Februar 2026 infrage stellen könnten. Im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens hat sich die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung bereits mit dem medizinischen Sachverhalt sowie den geltend gemachten Gründen im Zusammenhang mit den Heiratsabsichten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Urteil F-1188/2026 wurde erörtert, dass die zeitliche Unmittelbarkeit der Heirat nicht ausreichend dargelegt wurde. Dabei wurde ebenfalls festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner auf einer Internetplattform kennengelernt und nur wenige Tage miteinander verbracht hatten. Demzufolge wurde die Existenz einer im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdigen Beziehung verneint (vgl. Urteil F-1188/2026, S. 4). Die Kopie des mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gesuchs um Familiennachzug (siehe act. 1, Beilagen) vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die geltend gemachten Absichten zur Ehevorbereitung sind unsubstantiiert und nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere erweist sich die eingereichte «Zeugenbestätigung» als ungeeignet, um eine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil F-1188/2026 vom 19. Februar 2026 verwiesen, die nach wie vor aktuell sind.
E. 4.4 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin hierzulande vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu schliessen.
E. 4.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2026 zu Recht abgewiesen hat.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil wird der superprovisorische Vollzugsstopp vom 29. Juni 2026 aufgehoben.
E. 6.1 Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4526/2026 Urteil vom 17. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren (...), Irak, c/o PHC Cointrin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 entschied das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz), auf ihr Gesuch nicht einzutreten und sie in die Niederlande wegzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob sie am 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer). Mit Urteil F-1188/2026 vom 19. Februar 2026 wies das BVGer die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. C. Mit Eingabe vom 30. März 2026 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Wiedererwägung des Entscheids vom 16. Dezember 2026. In der Folge erliess die Vorinstanz am 8. April 2026 einen Zwischenentscheid, mit welchem sie die Beschwerdeführerin unter Androhung eines Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte. D. Am 14. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die ratenweise Zahlung des angeforderten Kostenvorschusses. Mit Entscheid vom 28. April 2026 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil F-3142/2026 vom 11. Mai 2026 abgewiesen. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut die Wiedererwägung des Entscheids vom 16. Februar 2026 und fügte dem Schreiben ein als «Zeugenbestätigung» bezeichnetes Dokument bei. Mit Entscheid vom 17. Juni 2026, der ihr am selben Tag zugestellt wurde, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Wiedererwägungsgesuch einzutreten und die Wegweisungsverfügung zu widerrufen. Zudem beantragte sie, ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz zur Durchführung des zivilrechtlichen Heiratsverfahrens sowie des Familiennachzugsverfahrens zu gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen. G. Am 29. Juni 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ersuchte unter anderem um Gewährung eines Aufenthaltsrechts zur Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens sowie zum Familiennachzug. Die angefochtene Verfügung betrifft allerdings die Wiedererwägung eines Dublin-Entscheids, welcher lediglich die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin betrifft, ohne ihren aufenthaltsrechtlichen Status zu regeln. Demzufolge wird auf diesen Antrag mangels eines anfechtbaren Entscheids nicht eingetreten. 1.5 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Obwohl die angefochtene Verfügung in französischer Sprache verfasst wurde, wurde eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache eingereicht. Den Akten lassen sich keine Gründe entnehmen, die einer Fortsetzung des Verfahrens in dieser Sprache entgegenstehen würden. Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Zunächst erhebt die Beschwerdeführerin formelle Rügen. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung durchgeführt, die sich als aktenwidrig und fehlerhaft erwiesen habe. Dadurch habe die Vorinstanz sowohl gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) als auch gegen die Berücksichtigungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 32 VwVG) verstossen. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid sämtliche von ihr eingereichten Vorbringen und Beweismittel berücksichtigt hat. So bezog sie sich ausdrücklich auf die als «Zeugenbestätigung» bezeichnete Urkunde sowie auf die im Vorverfahren eingereichten Eingaben (vgl. SEM-Akten 4/5, S. 1). Anhaltspunkte für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr oblag es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 VwVG), ihre Behauptungen durch substantiierte Beweismittel zu untermauern. Demzufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht mit ihrem Wiedererwägungsgesuch eine solche Anpassung geltend. Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung am 16. Februar 2026 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erschien. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Februar 2026 beseitigen könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte religiöse Ehe genüge den Anforderungen nach Art. 8 EMRK nicht, da sie gesetzlich nicht anerkannt sei. Darüber hinaus sei das eingereichte Dokument nicht rechtsgenüglich, um eine im Sinne der EMRK schutzwürdige Beziehung zu attestieren. Obwohl ein Ehevorbereitungsgesuch bei den Behörden in Chur eingereicht worden sei, liessen sich den Akten keine Elemente entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass in naher Zukunft eine zivilrechtliche Ehe in der Schweiz abgeschlossen werde. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht durch neue Beweismittel belegt seien. Im Übrigen sei die Lage des niederländischen Asylsystems bereits im Rahmen des Urteils F-1188/2026 ausführlich behandelt worden. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, ihre Beziehung mit ihrem Lebenspartner sei im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdig und dies sei durch die nachgereichten Beweismittel ausreichend belegt. Der Entscheid der Vorinstanz würde daher gegen das Recht auf eine verfassungsmässige Ehe (Art. 12 EMRK) sowie gegen Art. 8 EMRK verstossen. 4.3 Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 16. Februar 2026 infrage stellen könnten. Im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens hat sich die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung bereits mit dem medizinischen Sachverhalt sowie den geltend gemachten Gründen im Zusammenhang mit den Heiratsabsichten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Urteil F-1188/2026 wurde erörtert, dass die zeitliche Unmittelbarkeit der Heirat nicht ausreichend dargelegt wurde. Dabei wurde ebenfalls festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner auf einer Internetplattform kennengelernt und nur wenige Tage miteinander verbracht hatten. Demzufolge wurde die Existenz einer im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdigen Beziehung verneint (vgl. Urteil F-1188/2026, S. 4). Die Kopie des mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Gesuchs um Familiennachzug (siehe act. 1, Beilagen) vermag an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die geltend gemachten Absichten zur Ehevorbereitung sind unsubstantiiert und nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere erweist sich die eingereichte «Zeugenbestätigung» als ungeeignet, um eine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nachzuweisen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Urteil F-1188/2026 vom 19. Februar 2026 verwiesen, die nach wie vor aktuell sind. 4.4 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin hierzulande vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu schliessen. 4.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Mai 2026 zu Recht abgewiesen hat.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil wird der superprovisorische Vollzugsstopp vom 29. Juni 2026 aufgehoben. 6. 6.1 Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: