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F-4486/2020

F-4486/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1984) ersuchte am 10. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Juli 2020 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich der Aufnahme der Personendaten (PA) am 14. August 2020 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, seine Gerichtsakten aus der Türkei, welche sich noch in Griechenland befinden würden, nachzureichen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9 Ziff. 4.07). Diese trafen beim Bundesasylzentrum in Altstätten ein, wurden indes versehentlich nach Bern geschickt. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, Rumänien sei ein unsicheres Land und würde Kurden in die Türkei abschieben. Er habe die Türkei im Jahr 2018 verlassen und sei nach einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland mit ungefähr 30 Flüchtlingen nach Rumänien gereist. Dort sei er von den Schleppern gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe verschiedene Unterlagen und Formulare unterzeichnet und seine Fingerabdrücke gegeben. Rumänien sei jedoch nie sein Zielland gewesen. Freiwillig hätte er dort kein Asylgesuch gestellt. Über das Verfahren in Rumänien wisse er nichts, da alles der Schlepper gemacht habe. Bezüglich seines Gesundheitszustandes legte er dar, dass es ihm gutgehe. Der (damalige) Rechtsvertreter wünschte, die türkischen Gerichtsakten des Beschwerdeführers seien ihm nach Erhalt auszuhändigen. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei ihm egal, ob diese in seiner Akte hinterlegt würden (SEM-act. 13 S. 1). D. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 31. August 2020 gut (SEM-act. 20). E. Mit Verfügung vom 2. September 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 20). F. Mit Beschwerde vom 10. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. G. Am 11. September 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 31. August 2020 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Rumäniens steht somit grundsätzlich fest.

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei allgemein bekannt, dass die rumänischen Behörden in den vergangenen Jahren und Monaten mehrere kurdische Asylbewerber in die Türkei zurückgeschickt hätten. Auch ihm würde bei einer Rückkehr nach Rumänien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ausweisung in die Türkei drohen. Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils drohe ihm dort eine sofortige Verhaftung und eine menschenunwürdige Behandlung. Eine Wegweisung nach Rumänien sei somit weder im Sinne von Art. 3 EMRK noch im Sinne von Art. 5 AsylG.

E. 4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Befürchtung, wonach ihn diese in die Türkei abschieben würden, beruht auf reinen Mutmassungen. Auf konkrete Vorkommnisse, die seine Vermutung stützen würden, konnte er nicht verweisen. Auch aus dem als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3070/2019 vom 12. Juli 2019 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar geht aus diesem hervor, dass von sog. Push Backs auch Asylsuchende betroffen sein können, denen der Zugang zu einer Asylgesuchstellung verweigert oder zu einem fairen Verfahren verweigert wurde, doch gehört der Beschwerdeführer diesen Kategorien nicht an. Aktenkundig wurde er - wenn auch gegen seinen Willen - am 22. Juli 2020 in Rumänien als Asylsuchender registriert. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte er geltend, er habe sich nur zwei Wochen in Rumänien aufgehalten und sei danach durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn in die Türkei oder in ein anderes Land zu bringen. Tritt hinzu, dass er sein Asylgesuch zurückgezogen hat, woraufhin das Verfahren in Rumänien am 27. August 2020 beendet wurde (SEM-act. 19).

E. 4.2 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Infolgedessen obliegt es den rumänischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in die Türkei anzuordnen. Dabei haben sie die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung in der Türkei zu würdigen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hätte der Beschwerdeführer ein allfälliges zweites Asylgesuch an die rumänischen Behörden zu richten.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 5.2 Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4486/2020 Urteil vom 16. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1984) ersuchte am 10. August 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 22. Juli 2020 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich der Aufnahme der Personendaten (PA) am 14. August 2020 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, seine Gerichtsakten aus der Türkei, welche sich noch in Griechenland befinden würden, nachzureichen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9 Ziff. 4.07). Diese trafen beim Bundesasylzentrum in Altstätten ein, wurden indes versehentlich nach Bern geschickt. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 20. August 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte geltend, Rumänien sei ein unsicheres Land und würde Kurden in die Türkei abschieben. Er habe die Türkei im Jahr 2018 verlassen und sei nach einem zweijährigen Aufenthalt in Griechenland mit ungefähr 30 Flüchtlingen nach Rumänien gereist. Dort sei er von den Schleppern gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe verschiedene Unterlagen und Formulare unterzeichnet und seine Fingerabdrücke gegeben. Rumänien sei jedoch nie sein Zielland gewesen. Freiwillig hätte er dort kein Asylgesuch gestellt. Über das Verfahren in Rumänien wisse er nichts, da alles der Schlepper gemacht habe. Bezüglich seines Gesundheitszustandes legte er dar, dass es ihm gutgehe. Der (damalige) Rechtsvertreter wünschte, die türkischen Gerichtsakten des Beschwerdeführers seien ihm nach Erhalt auszuhändigen. Der Beschwerdeführer erklärte, es sei ihm egal, ob diese in seiner Akte hinterlegt würden (SEM-act. 13 S. 1). D. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 31. August 2020 gut (SEM-act. 20). E. Mit Verfügung vom 2. September 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 20). F. Mit Beschwerde vom 10. September 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. G. Am 11. September 2020 ordnete die Instruktionsrichterin antragsgemäss einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch gestellt zu haben. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO am 31. August 2020 ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Rumäniens steht somit grundsätzlich fest.

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei allgemein bekannt, dass die rumänischen Behörden in den vergangenen Jahren und Monaten mehrere kurdische Asylbewerber in die Türkei zurückgeschickt hätten. Auch ihm würde bei einer Rückkehr nach Rumänien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Ausweisung in die Türkei drohen. Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils drohe ihm dort eine sofortige Verhaftung und eine menschenunwürdige Behandlung. Eine Wegweisung nach Rumänien sei somit weder im Sinne von Art. 3 EMRK noch im Sinne von Art. 5 AsylG. 4.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 4.1.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Seine Befürchtung, wonach ihn diese in die Türkei abschieben würden, beruht auf reinen Mutmassungen. Auf konkrete Vorkommnisse, die seine Vermutung stützen würden, konnte er nicht verweisen. Auch aus dem als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3070/2019 vom 12. Juli 2019 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar geht aus diesem hervor, dass von sog. Push Backs auch Asylsuchende betroffen sein können, denen der Zugang zu einer Asylgesuchstellung verweigert oder zu einem fairen Verfahren verweigert wurde, doch gehört der Beschwerdeführer diesen Kategorien nicht an. Aktenkundig wurde er - wenn auch gegen seinen Willen - am 22. Juli 2020 in Rumänien als Asylsuchender registriert. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs machte er geltend, er habe sich nur zwei Wochen in Rumänien aufgehalten und sei danach durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Seine Ausreise erfolgte somit freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn in die Türkei oder in ein anderes Land zu bringen. Tritt hinzu, dass er sein Asylgesuch zurückgezogen hat, woraufhin das Verfahren in Rumänien am 27. August 2020 beendet wurde (SEM-act. 19). 4.2 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Rumänien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Infolgedessen obliegt es den rumänischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung in die Türkei anzuordnen. Dabei haben sie die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung in der Türkei zu würdigen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hätte der Beschwerdeführer ein allfälliges zweites Asylgesuch an die rumänischen Behörden zu richten.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. September 2020 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 5.2 Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: