Schengen-Visum | Räumlich begrenztes Schengen-Visum für Erdbebenopfer; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-4484/2023
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer Parteien
1. A._______,
2. B._______, beide vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Räumlich begrenztes Schengen-Visum für Erdbebenopfer; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023.
F-4484/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Syrien stammende A.________ (geb. […], nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) und ihre Tochter B._______ (geb. […], im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) leben in der nordostsyrischen Stadt X._______. Am
16. März 2023 ersuchten sie bei der Schweizer Botschaft in Beirut mittels dem Formular «Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums» um Ausstel- lung von Visa für Erdbebenopfer für einen dreimonatigen Besuchsaufent- halt bei ihrem im Kanton Y._______ ansässigen Sohn beziehungsweise Bruder C._______ (nachfolgend: Gastgeber). Dieser – ihr Gastgeber – ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und hatte zuvor ein entsprechen- des Einladungsschreiben eingereicht. B. Mittels Formular-Verfügungen vom 24. März 2023 lehnte die Schweizer Vertretung in Beirut die Visaanträge ab, da sie die finanziellen Vorausset- zungen für deren Erteilung als ungenügend einschätzte und eine fristge- rechte Wiederausreise der Beschwerdeführerinnen vor Ablauf der Visa nicht als hinreichend gesichert erachtete. C. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführerinnen am 20. April 2023 Einsprache. In der Folge liess das SEM durch die kantonale Migrati- onsbehörde weitere Abklärungen zum Sachverhalt vornehmen. D. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 wies das SEM die Einsprache ab. Zur Begründung wies es einleitend darauf hin, dass die eingeladenen Perso- nen am 11. Januar 2019 um Ausstellung von humanitären Visa ersucht hät- ten. Deren Gesuche seien mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. August 2020 letztinstanzlich abgewiesen worden. Zwar möchten sie nun lediglich für einen Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz kommen, um sich von den Ereignissen in Syrien zu erholen. Aufgrund der allgemei- nen Lage im Herkunftsland sowie der familiären, sozialen und beruflichen Situation der Beschwerdeführerinnen könne indes nicht von einer gesi- cherten Wiederausreise ausgegangen werden. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2023 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragten die Beschwerdeführerinnen, die Visa-Gesuche seien
F-4484/2023 Seite 3 gutzuheissen und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz für einen Auf- enthalt von 90 Tagen zu bewilligen. Nebst weiteren Unterlagen waren der Eingabe unter anderem Fotos bei- gelegt, die laut Darstellung der Beschwerdeführerinnen vom Erdbeben ver- ursachte Beschädigungen an ihrem Haus zeigten, sowie Ausweiskopien von in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 24. November 2023 hielten die Beschwerdeführerinnen am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung fest. Die Replik war mit Belegen zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerinnen sowie des Gastgebers ergänzt. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen- gen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. nachfolgend E. 5.2) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen. Sie sind als Verfügungsadressatinnen durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt al- lein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Sie sind daher zur Erhebung
F-4484/2023 Seite 4 des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch von zwei syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen vorübergehenden Auf- enthalt bei einem nahen Familienangehörigen in der Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf die EU/EFTA-Personenfrei- zügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthalts- dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsan- gehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche
F-4484/2023 Seite 5 Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen- gen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, sowie ein Visum, sofern dieses – wie vorliegend – erforderlich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chend finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam- menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil- ligungsfreien Aufenthalts verlassen, beziehungsweise ausreichende Ge- währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 und Art. 8 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden
F-4484/2023 Seite 6 haben zu prüfen und Drittstaatsangehörige zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus- reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an der von der drittstaatsangehörigen Person bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des bean- tragten Visums wieder zu verlassen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK; BVGE 2014/1 E. 4.4 f.). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann ein Staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus hu- manitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5.2 Im Falle von Visagesuchen von Erdbebenopfern, deren Haus oder Wohnung zerstört worden ist und die vorübergehend bei engen Verwand- ten in der Schweiz unterkommen können, besteht die Möglichkeit, im Rah- men einer vorübergehenden Massnahme gestützt auf Art. 25 VK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für das Hoheitsgebiet der Schweiz zu erteilen. Der Sinn und Zweck solcher Visa besteht darin, den betroffenen Personen für einen vorübergehenden Zeitraum eine Erholungspause zu gewähren und nicht darin, einen längerfristigen Aufenthalt zu ermöglichen. Muss aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden, dass die gesuchstellenden Personen nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum und eine Rückkehr in ihr Heimatland bieten, ist das Visum zu verweigern. 6. 6.1 Bei der Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise steht ein zukünftiges Verhalten in Frage, weshalb sich darüber lediglich Prognosen treffen lassen. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt der gesuchstellenden Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4). Anhaltspunkte zur Be- urteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bilden einer- seits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die
F-4484/2023 Seite 7 individuelle Situation der gesuchstellenden Person. Es rechtfertigt sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirt- schaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhal- tung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). Diese Vorgaben gelten analog auch für Visagesuche von Personen aus Erdbebengebieten. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus Syrien. Dieses Land befin- det sich politisch und wirtschaftlich in einer schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens und den Grenzregionen zu den Nachbarländern steht die Zivilbevölkerung aufgrund der notorischen bewaffneten Konflikte, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. etwa Urteil des BVGer 886/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 m.H.). Viele sind in die Nachbarstaaten ge- flohen und versuchen, ihre Route insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik November 2023, Grafiken vom 18. Dezember 2023, S. 1 f.,; je abgerufen im April 2024). Eine schwierige politische Lage besteht nicht zuletzt in der Heimat der Beschwerdeführe- rinnen in Nordostsyrien, in der Nähe der türkischen Grenze (vgl. Human Rights Watch, World Report 2024 Syria, Events of 2023, Notheast Syria, und Live Uni- versal Awareness Map,; je abgerufen im April 2024). Zugleich leben die Beschwerdeführerinnen in einer Region, welche im Februar 2023 von einem Erdbeben getroffen wurde. Gemäss Darstellung des Rechtsvertre- ters wurde deren Haus durch dieses Ereignis schwer beschädigt und un- bewohnbar. Hierbei verweist er auf entsprechende Fotos, worauf Schäden an und in einem Gebäude zu erkennen sind (siehe BVGer act. 1, Be- schwerdebeilage 6). Die Vorinstanz anerkennt dies zumindest insoweit, als sie in allgemeiner Weise ausführt, dass sich die Situation der Betroffenen «nach dem tragischen Erdbeben» noch verschärft habe (BVGer act. 6), womit sich grundsätzlich ein Spielraum für Visaerleichterungen im Sinne von Art. 25 VK ergibt. Im dargelegten Kontext ist die Angelegenheit einer Würdigung zu unterziehen. 6.3 Als Haupteinwand gegen eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum führt das SEM aus, dass die Beschwer- deführerinnen bereits 2019 versucht hätten, mittels humanitärer Visa in die Schweiz zu gelangen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten hatten sie am
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11. Januar 2019, gemeinsam mit T._______, dem im Jahr 2004 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin 1, auf der Auslandvertretung in Beirut um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ersucht. Eine Beschwerde gegen die entsprechenden Visaverweigerungen wies das Bundesverwal- tungsgericht in der Folge ab (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F- 3884/2019 vom 13. August 2020). Somit ist erstellt, dass sie damals einen längerfristigen beziehungsweise nicht zum Vornherein befristeten Aufent- halt in der Schweiz beabsichtigten. Kommt hinzu, dass die betreffende An- tragstellung noch in die Zeit vor dem Erdbeben fiel, weswegen sich die Situation der Betroffenen in ihrer Herkunftsregion seither noch verschärft haben dürfte. Vor diesem Hintergrund muss das Risiko einer nicht fristge- rechten und anstandslosen Rückkehr als hoch eingestuft werden. 6.4 Die Beschwerdeführerinnen halten dagegen, dass sie dieses Mal le- diglich für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten in die Schweiz kom- men möchten. In ihren persönlichen und familiären Verhältnissen haben sich seither aber kaum Veränderungen ergeben, weshalb nach wie vor da- von auszugehen ist, dass ihnen in Syrien diesbezüglich keine besonderen Verpflichtungen obliegen. Zwar kämen sie ohne T._______ in die Schweiz. Über die Situation des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin 1 ist allerdings nichts Neues aktenkundig. Ohnehin bilden zurückbleibende nahe Angehörige für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfah- rung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirt- schaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin 1 verwitwet ist. Sie hat acht erwachsene Kinder. Ein Kind, die Beschwerdeführerin 2, würde sie auf der Reise begleiten und ein Sohn, der Gastgeber, ist bereits in der Schweiz wohnhaft. Drei andere Kinder leben als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland. Von den übrigen Kindern ist der Aufenthaltsort unbekannt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5/235 und 6/245-249 sowie Urteil F-3884/2019 Sachverhalt Bst. A). Zusammen mit der Ausschöpfung der Maximaldauer von drei Monaten für den vorgesehenen Besuchsaufenthalt sind die familiären und persönlichen Verpflichtungen daher nicht so beschaffen, dass sie die Beschwerdeführe- rinnen in nachhaltiger Weise von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 6.5 Zu prüfen bleibt, ob die berufliche und vermögensrechtliche Situation der Beschwerdeführerinnen für eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz Raum bietet. Gemäss den Unterlagen zu den Visagesuchen geht die Beschwerdeführerin 1 keiner Beschäftigung nach (SEM act. 5/233)
F-4484/2023 Seite 9 beziehungsweise ist Hausfrau (SEM act. 6/247), die Beschwerdeführerin 2 soll den Angaben des Gastgebers vom 4. März 2023 zufolge bis zum Erd- beben als Coiffeuse tätig gewesen sein (SEM act. 6/247). In der Rechts- mitteleingabe vom 18. August 2023 wird nunmehr angegeben, beide Be- schwerdeführerinnen seien erwerbstätig. Mit Replik vom 24. November 2023 wurden hierzu zwei entsprechende Arbeitsverträge mit einer dazuge- hörigen Urlaubsgenehmigung nachgereicht. Demnach ist die Beschwerde- führerin 1 seit Anfang Mai 2023 und die Beschwerdeführerin 2 seit anfangs August 2023 im « (…) » in X._______ angestellt. Am 14. August 2023 stell- ten sie einen Urlaubsantrag für 90 Tage, welchem am 26. August 2023 stattgeben wurde. Im Falle der Beschwerdeführerin 2 erging der Urlaubs- antrag noch in der Probezeit (siehe BVGer act. 8, Beschwerdebeilagen 17- 19). Diese Unterlagen sind mithin nicht geeignet, ein regelmässiges Ein- kommen über eine längere Zeitspanne zu belegen. Die für den beantragten 90-tägigen Aufenthalt anfallenden Kosten werden denn auch vollumfäng- lich vom Gastgeber getragen. Es kann daher nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. 6.6 Nicht anders verhält es sich mit dem Wohneigentum. Wohl hat die Be- schwerdeführerin 1 gemäss den mit der Replik nachgereichten Dokumen- ten im April 2017 Wohneigentum erworben. Dieser Kauf wurde im April 2019 richterlich bestätigt (vgl. BVGer act. 8, Beschwerdebeilagen 21 und 22). Allerdings geschah all dies vor dem Erdbeben. Der Beschwerdeschrift zufolge sowie den mit dieser eingereichten Fotos wurde die Liegenschaft bei besagter Naturkatastrophe im Februar 2023 in Mitleidenschaft gezo- gen. Sie soll vorübergehend unbewohnbar gewesen sein und müsse erst wieder aufgebaut werden (siehe BVGer act. 1 mit Beschwerdebeilage 6). Die Aktenlage lässt deshalb auch dahingehend nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerinnen lebten in Syrien in wirtschaftlich günstigen und so- liden Verhältnissen. Das Risiko, dass sie unter diesen Umständen nach Ablauf eines erteilten Visums nicht fristgerecht wiederausreisen, ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu unterschätzen. 6.7 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerinnen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, ihre Wie- derausreise sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesi- chert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass C._______ als Gastgeber, welcher gemäss den eingereichten Unterlagen über einen guten Leumund verfügt, mit der gegenüber der kan- tonalen Migrationsbehörde abgegebenen Verpflichtungserklärung sein
F-4484/2023 Seite 10 Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seiner Gäste zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Ver- halten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammen- hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.8 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Erteilung der be- antragten Visa nicht erfüllt. 7. Demnach ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
F-4484/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den am 13. September 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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