Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 21. November 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Gesuchsteller ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. B. B._______ (Partnerin des Gesuchstellers) focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen sowie im Namen ihrer gemeinsamen Kinder an. C. B._______ wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben und eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht oder andernfalls Ausführungen und Belege in Bezug auf ihre eigene Legitimation sowie diejenige ihrer Kinder einzureichen. D. Am 20. Januar 2026 gab B._______ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt und reichte eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht ein. Entsprechend trat fortan der Gesuchsteller als Beschwerdeführer und B._______ als dessen Vertreterin auf. E. Der Gesuchsteller wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. März 2026 aufgefordert. F. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-9897/2025 vom 27. April 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Einreiseverbote nach Art. 67 AIG (vgl. Art. 31 ff. VGG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Da das Bundesverwaltungsgericht bei Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses das Beschwerdeverfahren F-9897/2025 weitergeführt hätte, ist es auch zuständig für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung dieser Frist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren F-9897/2025 wiederhergestellt werden kann. Eine inhaltliche Prüfung des Einreiseverbots bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2; 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4). Wenn die Verspätung durch einen Vertreter verschuldet ist, muss sich die vertretene Person das Verschulden desselben anrechnen lassen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_709/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3).
E. 2.3 Der Gesuchsteller begründet das Fristwiederherstellungsgesuch insbesondere damit, dass die Zustellungsbevollmächtigte die Verfügung nicht abgeholt habe, weshalb er keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügung gehabt habe und die Frist nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können.
E. 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. Parteien haben, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG). Das Erfordernis, ein schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben, gilt auch für einen von den Parteien bezeichneten Vertreter mit Wohnsitz im Ausland (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 11b N. 10; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 11b N. 4).
E. 2.4.2 Im Beschwerdeverfahren F-9897/2025 trat B._______ als Vertreterin auf. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland erfolgte die Zustellung der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 zu Recht an das durch sie mit Eingabe vom 20. Januar 2026 bezeichnete Zustellungsdomizil. Die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 3. Februar 2026 am Schalter zugestellt. Damit ist sie in den Machbereich der Vertreterin des Gesuchstellers gelangt. Ob dieser respektive seine Vertreterin tatsächlich vom Inhalt der Verfügung und damit der angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses Kenntnis erlangt hat, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisnahme der zugestellten Verfügung trägt der Gesuchsteller. Die rechtsgültige Zustellung entfaltet ihre Rechtswirkungen unabhängig davon, wann oder ob der Gesuchsteller vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erhalten hat.
E. 2.4.3 Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, zu belegen, dass er unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln.
E. 2.5 Der Gesuchsteller bestreitet sodann nicht, dass er den Kostenvor-schuss im Verfahren F 9897/2025 - bis heute - nicht geleistet hat. Er hat demnach die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt.
E. 2.6 Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
E. 3 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 900.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4457/2026 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Fristwiederherstellung nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-9897/2025 vom 27. April 2026. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. November 2025 verhängte die Vorinstanz gegen den Gesuchsteller ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. B. B._______ (Partnerin des Gesuchstellers) focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen sowie im Namen ihrer gemeinsamen Kinder an. C. B._______ wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2026 aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben und eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht oder andernfalls Ausführungen und Belege in Bezug auf ihre eigene Legitimation sowie diejenige ihrer Kinder einzureichen. D. Am 20. Januar 2026 gab B._______ ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt und reichte eine vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht ein. Entsprechend trat fortan der Gesuchsteller als Beschwerdeführer und B._______ als dessen Vertreterin auf. E. Der Gesuchsteller wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 2. März 2026 aufgefordert. F. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-9897/2025 vom 27. April 2026 auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. G. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Einreiseverbote nach Art. 67 AIG (vgl. Art. 31 ff. VGG). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Da das Bundesverwaltungsgericht bei Einhaltung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses das Beschwerdeverfahren F-9897/2025 weitergeführt hätte, ist es auch zuständig für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung dieser Frist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren F-9897/2025 wiederhergestellt werden kann. Eine inhaltliche Prüfung des Einreiseverbots bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Rechtsprechungsgemäss ist die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, d.h. wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen hier insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_645/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2; 2C_1011/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.4). Wenn die Verspätung durch einen Vertreter verschuldet ist, muss sich die vertretene Person das Verschulden desselben anrechnen lassen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_709/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3). 2.3 Der Gesuchsteller begründet das Fristwiederherstellungsgesuch insbesondere damit, dass die Zustellungsbevollmächtigte die Verfügung nicht abgeholt habe, weshalb er keine Kenntnis vom Inhalt der Verfügung gehabt habe und die Frist nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. Parteien haben, wenn sie im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG). Das Erfordernis, ein schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben, gilt auch für einen von den Parteien bezeichneten Vertreter mit Wohnsitz im Ausland (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 11b N. 10; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, VwVG Kommentar, 2022, Art. 11b N. 4). 2.4.2 Im Beschwerdeverfahren F-9897/2025 trat B._______ als Vertreterin auf. Aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland erfolgte die Zustellung der Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 zu Recht an das durch sie mit Eingabe vom 20. Januar 2026 bezeichnete Zustellungsdomizil. Die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2026 wurde gemäss Sendungsverfolgung am 3. Februar 2026 am Schalter zugestellt. Damit ist sie in den Machbereich der Vertreterin des Gesuchstellers gelangt. Ob dieser respektive seine Vertreterin tatsächlich vom Inhalt der Verfügung und damit der angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses Kenntnis erlangt hat, ist vorliegend nicht entscheidrelevant. Das Risiko der rechtzeitigen Kenntnisnahme der zugestellten Verfügung trägt der Gesuchsteller. Die rechtsgültige Zustellung entfaltet ihre Rechtswirkungen unabhängig davon, wann oder ob der Gesuchsteller vom Inhalt tatsächlich Kenntnis erhalten hat. 2.4.3 Es gelingt dem Gesuchsteller nicht, zu belegen, dass er unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. 2.5 Der Gesuchsteller bestreitet sodann nicht, dass er den Kostenvor-schuss im Verfahren F 9897/2025 - bis heute - nicht geleistet hat. Er hat demnach die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt. 2.6 Entsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 900.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 13. Juli 2026 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: