Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Am (…) 2016 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um erleich- terte Einbürgerung. Mit Verfügung vom (…) 2019 lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1066/2019 vom 22. September 2020 ab. B. B.a Am (…) 2022 ging ein weiteres Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der Vorinstanz ein (SEM-Akten B11). B.b Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 3. August 2022 zur Einreichung diverser Unterlagen auf und ersuchte am 31. August 2022 beim zuständigen Gemeindeamt um Erhebung eines Berichts zur erleich- terten Einbürgerung (SEM-Akten B14). Dieser ging am 31. August 2023 bei der Vorinstanz ein und wurde dem Rechtsvertreter am 2. November 2023 in Kopie zur Verfügung gestellt (SEM-Akten B19, B22 f.). Mit Schrei- ben vom 13. November 2023 nahm dieser Stellung und reichte einen ak- tuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sowie Schulbe- stätigungen der Kinder zu den Akten (SEM-Akten B24). Am 29. Januar 2024 sowie am 5. März 2024 erkundigte er sich nach dem Stand des Ver- fahrens und ersuchte um dessen Abschluss (SEM-Akten B25 f.). Die Vor- instanz forderte den Rechtsvertreter am 14. März 2024 auf, aktuelle Betrei- bungsregisterauskünfte jener Gesellschaften einzureichen, bei denen der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt ist (SEM-Akten B27). Diese gingen am 17. April 2024 bei der Vorinstanz ein, am 8. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz das Steueramt um Auskunft über den Beschwerdeführer und seine Gesellschaften (SEM-Akten B28, B30 f.). Mit Schreiben vom
8. Mai 2024 brachte der Rechtsvertreter sein Unverständnis über die Dauer des Verfahrens zum Ausdruck und forderte dessen Abschluss (SEM-Akten B32). Die Vorinstanz antwortete am 15. Mai 2024, sie arbeite weiterhin an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sicherte die praxis- gemässe Bearbeitung des Gesuchs zu (SEM-Akten B34). Am 16. Mai 2024 sowie am 13. Juni 2024 mahnte die Vorinstanz die Steuerämter betreffend Steuerunterlagen (SEM-Akten B35 ff., B40). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 wandte sich der Rechtsvertreter an die Amtsleitung (SEM-Akten B38 f.). Die Vorinstanz teilte ihm am 18. Juni 2024 mit, es drängten sich weitere Abklärungen auf, der Sachverhalt sei noch nicht vollumfänglich er- stellt (SEM-Akten B41). Am 19. Juli 2024 erstattete der Nachrichtendienst
F-4439/2025 Seite 3 des Bundes (NDB) einen Amtsbericht zu Handen der Vorinstanz (SEM-Ak- ten B43). Am 14. August 2024 ersuchte diese das Strassenverkehrsamt um Auskunft über die auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Gesellschaften zugelassenen Fahrzeuge (SEM-Akten B46). Am 30. Au- gust 2024 ersuchte sie das Gemeindeamt um einen Ergänzungsbericht zur erleichterten Einbürgerung mit Hausbesuch und Befragung des Beschwer- deführers (SEM-Akten B47); die Information des Rechtsvertreters erfolgte gleichentags (SEM-Akten B48). Am 23. September 2024 gewährte die Vor- instanz dem Rechtsvertreter Akteneinsicht (SEM-Akten B53). Der Ergän- zungsbericht des Gemeindeamtes ging am 30. Januar 2025 bei der Vor- instanz ein (SEM-Akten B56). Am 20. Februar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Zustellung des Ergänzungsberichts (SEM-Akten B59). Dieser wurde ihm am 27. Feb- ruar 2025 übermittelt, zugleich wurde er aufgefordert, ergänzende Unterla- gen zum Homeschooling einer Tochter des Beschwerdeführers einzu- reichen (SEM-Akten B60). Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz bei der Schulleiterin um ergänzende Auskünfte zum Schul- bericht und der Beschulung einer Tochter in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 (SEM-Akten B61). Gleichentags erkundigte sich die Vor- instanz beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), ob gegen den Beschwerdeführer oder seine Gesellschaften Verfahren im In- oder Ausland hängig seien (SEM-Akten B62). Mit Schreiben vom 3. März 2025 nahm der Rechtsvertreter zur Beschulung einer Tochter Stellung, die Ant- wort der Schulverwaltung datiert vom 5. März 2025 (SEM-Akten B63, B65). Das BAZG teilte am 12. März 2025 mit, es bearbeite aktuell ein Amtshil- feersuchen der ([Land]) Zollverwaltung, wobei sich die Ermittlungen gegen die (…) GmbH des Beschwerdeführers richteten (SEM-Akten B64); am
8. September 2022 sei diesbezüglich eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der vorerwähnten GmbH durchgeführt worden, deren Pro- tokoll der Beschwerdeführer unterzeichnet habe (SEM-Akten B66). B.c Am 27. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der laufenden Ermittlungen gegen die (…) GmbH sistiere sie das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens und ersu- che ihn daher, ihr eine Kopie des Urteils oder der Einstellungsverfügung zukommen zu lassen (SEM-Akten B67). Der Rechtsvertreter bat die Vor- instanz am 28. März 2025 um Zustellung der Akten, aus welchen die Ein- leitung eines Verfahrens gegen besagte GmbH hervorgehe (SEM-Akten B68). Die Vorinstanz gewährte am 3. April 2025 Akteneinsicht (SEM-Akten B70). Mit Schreiben vom 10. April 2025 machte der Rechtsvertreter gel- tend, die Sistierung des Verfahrens sei nicht gerechtfertigt, und ersuchte
F-4439/2025 Seite 4 um dessen Fortführung. Zum Beleg reichte er eine E-Mail des Hauptzoll- amts B._______ ein, wonach weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen die (…) GmbH ein Steuerstrafverfahren hängig sei, sondern die Er- mittlungen gegen Unbekannt geführt würden und noch nicht abgeschlos- sen seien (SEM-Akten B71 f.). C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 sistierte die Vorinstanz das Einbürge- rungsverfahren des Beschwerdeführers bis zum Abschluss der in C._______ hängigen Strafverfahren mit Aktenzeichen (…) und (…) (SEM- Akten B73). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
18. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Einbürgerungsverfahren übermässig lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch anhand zu nehmen und zeitnah zu entscheiden. E. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Christa Preisig übertragen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht- baren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu- ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor- liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga- rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beur- teilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sa- che, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Be- deutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff.; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, sein Einbürgerungsverfahren sei seit über drei Jahren in Bear- beitung, wobei es keine objektiven Gründe für die lange Verfahrensdauer gebe. Der Vorinstanz sei der Sachverhalt bekannt gewesen, da er sein Ge- such bereits 2016 anhängig gemacht habe. Die Unterlagen hätten lediglich aktualisiert werden müssen, er habe seinerseits alle geforderten Unterla- gen bereits am 18. August 2022 eingereicht und seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Den kantonalen Erhebungsbericht habe er nur nach expliziter Nach- frage erhalten und die Vorinstanz habe ohne Begründung ein Jahr nach dessen Eingang um Erstellung eines weiteren kantonalen Berichts ersucht. Diesen Berichten sei nichts zu entnehmen, was sich negativ auf die Beur- teilung des Einbürgerungsgesuchs auswirken könne. Mit ihrem Verhalten verletze die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot.
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E. 3.2 Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe das «vorliegende Gesuch» bereits im Jahr 2016 anhängig gemacht und kein neues Gesuch gestellt, sondern um die Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht, ist fest- zuhalten, dass sein Gesuch vom (…) 2016 mit Urteil des BVGer F-1066/2019 vom 22. September 2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Zeitspanne ist entsprechend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Belang. Zu beurteilen ist lediglich der Zeitraum ab Einreichung des zweiten Gesuches mit Eingang bei der Vorinstanz am
14. Juni 2022.
E. 3.3 Welche Abklärungen notwendig sind, um eine Einbürgerung zu bewilli- gen, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Gemäss Art. 14 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV, SR 141.01) kann das SEM nach Eingang des kantonalen Erhebungsbe- richts bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebun- gen beauftragen oder eigene ergänzende Untersuchungen durchführen. Die kantonalen Einbürgerungsbehörden übermitteln ihren Bericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 22 BüV). Der erste Er- hebungsbericht ging denn auch am 31. August 2023 – exakt ein Jahr nach dem Auftrag – bei der Vorinstanz ein. Dies kann ihr nicht zum Vorwurf ge- macht werden. Das SEM entscheidet gemäss Art. 23 Abs. 2 BüV in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts über eine erleichterte Einbürgerung. Auf explizite Empfehlung der Ge- meinde tätigte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aber weitere Abklärun- gen und gab unter anderem einen Amtsbericht beim NDB in Auftrag. Dieser datiert vom 18. Juli 2024. Die Vorinstanz verlangte am 30. August 2024 beim Gemeindeamt einen Ergänzungsbericht inklusive Befragung des Be- schwerdeführers. Am 5. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei E._______ im Beisein seines Rechtsvertreters befragt. Da- bei wurden ihm auch Fragen zu den Ergebnissen des Berichts des NDB gestellt. Der Ergänzungsbericht des Gemeindeamts ging am 30. Januar 2025 bei der Vorinstanz ein.
E. 3.4 Auch wenn das Einbürgerungsverfahren bei Anhebung der Be- schwerde bereits drei Jahre dauerte, ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Vorinstanz das Verfahren unnötig verzögerte. Die bisherige Verfahrens- dauer ist den zahlreichen Abklärungen geschuldet, die in nachvollziehbarer Weise eine gewisse Zeit dauerten. Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass die Vorinstanz stetig Abklärungen machte und zwar auch während sie auf den Ergänzungsbericht wartete (vgl. vorstehend B.b). Den Akten ist dabei nicht zu entnehmen, dass die Abklärungen ohne Anlass
F-4439/2025 Seite 7 erfolgt wären. Ferner wären aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, auch gewisse Zeiten, wäh- rend denen das Dossier ruht, als normal hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Aus Sicht des Beschwer- deführers ist verständlich, dass ihm das Verfahren lange erscheint und er auf einen baldigen Abschluss drängt. Es liegt in casu aber keine Verfah- rensverschleppung seitens der Vorinstanz vor. Die bisherige Verfahrens- dauer erscheint unter den gebotenen Umständen mit den zahlreichen not- wendigen Abklärungen als gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt.
E. 4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die mit Verfügung vom
15. Mai 2025 angeordnete Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt ist.
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 5 BüV sistiert das SEM das Einbürgerungsverfah- ren bei hängigen Strafverfahren gegen einen Bewerber bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz. Bei einem in der Schweiz oder im Ausland hängigen Strafverfahren kann die Einbürgerung folglich nicht verfügt werden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Be- hörde sämtliche Integrationskriterien von Art. 4 BüV zu prüfen. Eine Straf- untersuchung beginnt mit dem Ermittlungsverfahren und findet ihren Ab- schluss mit dem Gerichtsurteil oder einer Einstellungs- oder Nichtanhand- nahmeverfügung.
E. 4.2.1 Das BAZG teilte der Vorinstanz am 12. März 2025 mit, es bearbeite aktuell ein Amtshilfeersuchen der (…) Zollverwaltung, wobei sich die Er- mittlungen gegen die (…) GmbH des Beschwerdeführers richteten. Dieser Information war das Amtshilfeersuchen des Zollfahndungsamtes D._______ vom 27. Mai 2021 beigelegt, wonach es «ein Ermittlungsver- fahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von (…)-artikeln aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union gegen Unbekannt bei der (…) GmbH» führe (SEM-Akten B64).
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich gestützt auf eine E-Mail des Haupt- zollamtes B._______ vom 8. April 2025 auf den Standpunkt, es werde kein Strafverfahren gegen ihn geführt (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilage 3). In der fraglichen E-Mail wurde zwar festgehalten, es werde kein Steuerstraf- verfahren gegen den Beschwerdeführer oder die (…) GmbH geführt. Gleichzeitig wurde aber auch explizit festgestellt, die Ermittlungen würden gegen Unbekannt geführt und seien aktuell noch nicht abgeschlossen.
F-4439/2025 Seite 8 Daraus ergibt sich, dass zum aktuellen Zeitpunkt Ermittlungen laufen. Dem Amtshilfeersuchen des Zollfahndungsamts ist zu entnehmen, dass sich diese gegen Unbekannt bei der (…) GmbH richten. Gemäss Handelsregis- terauszug der (…) GmbH mit Sitz in E._______ ist der Beschwerdeführer seit (…) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei be- sagter GmbH. Er behauptet, er sei im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat nicht Geschäftsführer des Unternehmens gewesen. Aus den dem Bundes- verwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht, auf welchen Zeit- raum sich die Erhebungen der Straf- und Zollbehörden beziehen. Klar ist aber, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ob der Be- schwerdeführer oder eine andere Person für die vorgeworfenen Handlun- gen zur Verantwortung zu ziehen sind, dürfte gerade auch Inhalt der Er- mittlungen sein. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift bei der (…) GmbH ist der Beschwerdeführer verantwortlich für die Tätigkeiten seiner GmbH (vgl. Art. 810 OR) und er muss sich daher die laufenden Ermittlungen bei der (…) GmbH entgegenhalten lassen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 5 BüV die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens verfügt.
E. 5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-4439/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: F-4439/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung VI F-4439/2025 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / K (...). Sachverhalt: A. Am (...) 2016 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Mit Verfügung vom (...) 2019 lehnte die Vorinstanz das Einbürgerungsgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-1066/2019 vom 22. September 2020 ab. B. B.a Am (...) 2022 ging ein weiteres Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der Vorinstanz ein (SEM-Akten B11). B.b Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 3. August 2022 zur Einreichung diverser Unterlagen auf und ersuchte am 31. August 2022 beim zuständigen Gemeindeamt um Erhebung eines Berichts zur erleichterten Einbürgerung (SEM-Akten B14). Dieser ging am 31. August 2023 bei der Vorinstanz ein und wurde dem Rechtsvertreter am 2. November 2023 in Kopie zur Verfügung gestellt (SEM-Akten B19, B22 f.). Mit Schreiben vom 13. November 2023 nahm dieser Stellung und reichte einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers sowie Schulbestätigungen der Kinder zu den Akten (SEM-Akten B24). Am 29. Januar 2024 sowie am 5. März 2024 erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um dessen Abschluss (SEM-Akten B25 f.). Die Vorinstanz forderte den Rechtsvertreter am 14. März 2024 auf, aktuelle Betreibungsregisterauskünfte jener Gesellschaften einzureichen, bei denen der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt ist (SEM-Akten B27). Diese gingen am 17. April 2024 bei der Vorinstanz ein, am 8. Mai 2024 ersuchte die Vorinstanz das Steueramt um Auskunft über den Beschwerdeführer und seine Gesellschaften (SEM-Akten B28, B30 f.). Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 brachte der Rechtsvertreter sein Unverständnis über die Dauer des Verfahrens zum Ausdruck und forderte dessen Abschluss (SEM-Akten B32). Die Vorinstanz antwortete am 15. Mai 2024, sie arbeite weiterhin an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sicherte die praxisgemässe Bearbeitung des Gesuchs zu (SEM-Akten B34). Am 16. Mai 2024 sowie am 13. Juni 2024 mahnte die Vorinstanz die Steuerämter betreffend Steuerunterlagen (SEM-Akten B35 ff., B40). Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 wandte sich der Rechtsvertreter an die Amtsleitung (SEM-Akten B38 f.). Die Vorinstanz teilte ihm am 18. Juni 2024 mit, es drängten sich weitere Abklärungen auf, der Sachverhalt sei noch nicht vollumfänglich erstellt (SEM-Akten B41). Am 19. Juli 2024 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einen Amtsbericht zu Handen der Vorinstanz (SEM-Akten B43). Am 14. August 2024 ersuchte diese das Strassenverkehrsamt um Auskunft über die auf den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Gesellschaften zugelassenen Fahrzeuge (SEM-Akten B46). Am 30. August 2024 ersuchte sie das Gemeindeamt um einen Ergänzungsbericht zur erleichterten Einbürgerung mit Hausbesuch und Befragung des Beschwerdeführers (SEM-Akten B47); die Information des Rechtsvertreters erfolgte gleichentags (SEM-Akten B48). Am 23. September 2024 gewährte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter Akteneinsicht (SEM-Akten B53). Der Ergänzungsbericht des Gemeindeamtes ging am 30. Januar 2025 bei der Vorinstanz ein (SEM-Akten B56). Am 20. Februar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Zustellung des Ergänzungsberichts (SEM-Akten B59). Dieser wurde ihm am 27. Februar 2025 übermittelt, zugleich wurde er aufgefordert, ergänzende Unterlagen zum Homeschooling einer Tochter des Beschwerdeführers einzureichen (SEM-Akten B60). Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 ersuchte die Vorinstanz bei der Schulleiterin um ergänzende Auskünfte zum Schulbericht und der Beschulung einer Tochter in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 (SEM-Akten B61). Gleichentags erkundigte sich die Vorinstanz beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), ob gegen den Beschwerdeführer oder seine Gesellschaften Verfahren im In- oder Ausland hängig seien (SEM-Akten B62). Mit Schreiben vom 3. März 2025 nahm der Rechtsvertreter zur Beschulung einer Tochter Stellung, die Antwort der Schulverwaltung datiert vom 5. März 2025 (SEM-Akten B63, B65). Das BAZG teilte am 12. März 2025 mit, es bearbeite aktuell ein Amtshilfeersuchen der ([Land]) Zollverwaltung, wobei sich die Ermittlungen gegen die (...) GmbH des Beschwerdeführers richteten (SEM-Akten B64); am 8. September 2022 sei diesbezüglich eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der vorerwähnten GmbH durchgeführt worden, deren Protokoll der Beschwerdeführer unterzeichnet habe (SEM-Akten B66). B.c Am 27. März 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der laufenden Ermittlungen gegen die (...) GmbH sistiere sie das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens und ersuche ihn daher, ihr eine Kopie des Urteils oder der Einstellungsverfügung zukommen zu lassen (SEM-Akten B67). Der Rechtsvertreter bat die Vorinstanz am 28. März 2025 um Zustellung der Akten, aus welchen die Einleitung eines Verfahrens gegen besagte GmbH hervorgehe (SEM-Akten B68). Die Vorinstanz gewährte am 3. April 2025 Akteneinsicht (SEM-Akten B70). Mit Schreiben vom 10. April 2025 machte der Rechtsvertreter geltend, die Sistierung des Verfahrens sei nicht gerechtfertigt, und ersuchte um dessen Fortführung. Zum Beleg reichte er eine E-Mail des Hauptzollamts B._______ ein, wonach weder gegen den Beschwerdeführer noch gegen die (...) GmbH ein Steuerstrafverfahren hängig sei, sondern die Ermittlungen gegen Unbekannt geführt würden und noch nicht abgeschlossen seien (SEM-Akten B71 f.). C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 sistierte die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren des Beschwerdeführers bis zum Abschluss der in C._______ hängigen Strafverfahren mit Aktenzeichen (...) und (...) (SEM-Akten B73). D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass das Einbürgerungsverfahren übermässig lange dauere, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch anhand zu nehmen und zeitnah zu entscheiden. E. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Christa Preisig übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff.; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Einbürgerungsverfahren sei seit über drei Jahren in Bearbeitung, wobei es keine objektiven Gründe für die lange Verfahrensdauer gebe. Der Vorinstanz sei der Sachverhalt bekannt gewesen, da er sein Gesuch bereits 2016 anhängig gemacht habe. Die Unterlagen hätten lediglich aktualisiert werden müssen, er habe seinerseits alle geforderten Unterlagen bereits am 18. August 2022 eingereicht und seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Den kantonalen Erhebungsbericht habe er nur nach expliziter Nachfrage erhalten und die Vorinstanz habe ohne Begründung ein Jahr nach dessen Eingang um Erstellung eines weiteren kantonalen Berichts ersucht. Diesen Berichten sei nichts zu entnehmen, was sich negativ auf die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs auswirken könne. Mit ihrem Verhalten verletze die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot. 3.2 Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe das «vorliegende Gesuch» bereits im Jahr 2016 anhängig gemacht und kein neues Gesuch gestellt, sondern um die Wiederaufnahme des Verfahrens ersucht, ist festzuhalten, dass sein Gesuch vom (...) 2016 mit Urteil des BVGer F-1066/2019 vom 22. September 2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Zeitspanne ist entsprechend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht von Belang. Zu beurteilen ist lediglich der Zeitraum ab Einreichung des zweiten Gesuches mit Eingang bei der Vorinstanz am 14. Juni 2022. 3.3 Welche Abklärungen notwendig sind, um eine Einbürgerung zu bewilligen, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Gemäss Art. 14 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV, SR 141.01) kann das SEM nach Eingang des kantonalen Erhebungsberichts bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Untersuchungen durchführen. Die kantonalen Einbürgerungsbehörden übermitteln ihren Bericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 22 BüV). Der erste Erhebungsbericht ging denn auch am 31. August 2023 - exakt ein Jahr nach dem Auftrag - bei der Vorinstanz ein. Dies kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das SEM entscheidet gemäss Art. 23 Abs. 2 BüV in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts über eine erleichterte Einbürgerung. Auf explizite Empfehlung der Gemeinde tätigte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aber weitere Abklärungen und gab unter anderem einen Amtsbericht beim NDB in Auftrag. Dieser datiert vom 18. Juli 2024. Die Vorinstanz verlangte am 30. August 2024 beim Gemeindeamt einen Ergänzungsbericht inklusive Befragung des Beschwerdeführers. Am 5. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer von der Stadtpolizei E._______ im Beisein seines Rechtsvertreters befragt. Dabei wurden ihm auch Fragen zu den Ergebnissen des Berichts des NDB gestellt. Der Ergänzungsbericht des Gemeindeamts ging am 30. Januar 2025 bei der Vorinstanz ein. 3.4 Auch wenn das Einbürgerungsverfahren bei Anhebung der Beschwerde bereits drei Jahre dauerte, ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Vorinstanz das Verfahren unnötig verzögerte. Die bisherige Verfahrensdauer ist den zahlreichen Abklärungen geschuldet, die in nachvollziehbarer Weise eine gewisse Zeit dauerten. Aus der Chronologie der Ereignisse ergibt sich, dass die Vorinstanz stetig Abklärungen machte und zwar auch während sie auf den Ergänzungsbericht wartete (vgl. vorstehend B.b). Den Akten ist dabei nicht zu entnehmen, dass die Abklärungen ohne Anlass erfolgt wären. Ferner wären aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, auch gewisse Zeiten, während denen das Dossier ruht, als normal hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Aus Sicht des Beschwerdeführers ist verständlich, dass ihm das Verfahren lange erscheint und er auf einen baldigen Abschluss drängt. Es liegt in casu aber keine Verfahrensverschleppung seitens der Vorinstanz vor. Die bisherige Verfahrensdauer erscheint unter den gebotenen Umständen mit den zahlreichen notwendigen Abklärungen als gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt. 4. 4.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angeordnete Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt ist. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 5 BüV sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bei hängigen Strafverfahren gegen einen Bewerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz. Bei einem in der Schweiz oder im Ausland hängigen Strafverfahren kann die Einbürgerung folglich nicht verfügt werden. Nach Abschluss des Verfahrens hat die Behörde sämtliche Integrationskriterien von Art. 4 BüV zu prüfen. Eine Strafuntersuchung beginnt mit dem Ermittlungsverfahren und findet ihren Abschluss mit dem Gerichtsurteil oder einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung. 4.2.1 Das BAZG teilte der Vorinstanz am 12. März 2025 mit, es bearbeite aktuell ein Amtshilfeersuchen der (...) Zollverwaltung, wobei sich die Ermittlungen gegen die (...) GmbH des Beschwerdeführers richteten. Dieser Information war das Amtshilfeersuchen des Zollfahndungsamtes D._______ vom 27. Mai 2021 beigelegt, wonach es «ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von (...)-artikeln aus der Schweiz in das Zollgebiet der Union gegen Unbekannt bei der (...) GmbH» führe (SEM-Akten B64). 4.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich gestützt auf eine E-Mail des Hauptzollamtes B._______ vom 8. April 2025 auf den Standpunkt, es werde kein Strafverfahren gegen ihn geführt (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilage 3). In der fraglichen E-Mail wurde zwar festgehalten, es werde kein Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer oder die (...) GmbH geführt. Gleichzeitig wurde aber auch explizit festgestellt, die Ermittlungen würden gegen Unbekannt geführt und seien aktuell noch nicht abgeschlossen. Daraus ergibt sich, dass zum aktuellen Zeitpunkt Ermittlungen laufen. Dem Amtshilfeersuchen des Zollfahndungsamts ist zu entnehmen, dass sich diese gegen Unbekannt bei der (...) GmbH richten. Gemäss Handelsregisterauszug der (...) GmbH mit Sitz in E._______ ist der Beschwerdeführer seit (...) Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei besagter GmbH. Er behauptet, er sei im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat nicht Geschäftsführer des Unternehmens gewesen. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten ergibt sich nicht, auf welchen Zeitraum sich die Erhebungen der Straf- und Zollbehörden beziehen. Klar ist aber, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ob der Beschwerdeführer oder eine andere Person für die vorgeworfenen Handlungen zur Verantwortung zu ziehen sind, dürfte gerade auch Inhalt der Ermittlungen sein. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der (...) GmbH ist der Beschwerdeführer verantwortlich für die Tätigkeiten seiner GmbH (vgl. Art. 810 OR) und er muss sich daher die laufenden Ermittlungen bei der (...) GmbH entgegenhalten lassen. 4.3 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht gestützt auf Art. 4 Abs. 5 BüV die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens verfügt.
5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich damit als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).