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F-4390/2016

F-4390/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-04 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Am 12. Mai 2006 reiste er erstmals in die Schweiz ein. Am 22. Juni 2006 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1985); diese Ehe blieb kinderlos und wurde am 6. Februar 2009 geschieden. Bereits Mitte August 2006 hatte er die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1973) kennen gelernt, die er am 20. März 2009 heiratete. Sie brachte einen im Jahre 2000 geborenen Sohn mit in die Ehe. B. Gestützt auf diese zweite Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 24. April 2012 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 27. August 2013 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführer erleichtern eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Radelfingen. C. Am 23. Mai 2014 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 1. Juli 2014 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung. Mit Urteil vom 16. Juli 2014 wurde die Ehe geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. D. Am 19. Januar 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau (geb. 1989, türkische Staatsangehörige) gestellt hat (Akten SEM 1/S. 33 ff.), die er im Oktober 2014 geheiratet hatte. E. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud ihn am 2. März 2015 zu einer Stellungnahme ein (Akten SEM 3/S. 52 f.). Im Verlaufe des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer mehrmals (Akten SEM 4/S. 54 ff., 6/S. 71 ff., 9/S. 80 ff.). Von der Möglichkeit, zu den bei der früheren Ehefrau eingeholten Auskünften Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch (Akten SEM 13/S. 92 ff., 14/S. 103). F. Der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers gab am 20. November 2015 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Akten SEM 19/S. 118). G. Mit Verfügung vom 27. November 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (Dispositiv Ziff. 1). Zudem wurde festgehalten, dass sich die Nichtigkeit auch auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruht (Dispositiv Ziff. 2). Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, die Ehe habe von der Heirat bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung 4 Jahre und 7 Monate bestanden. Von der Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es 9 Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung 11 Monate gedauert. Die Scheidungsabsicht habe bereits im Spätherbst 2013 bestanden. Diese zeitlichen Verhältnisse würden die Vermutung begründen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten und der Wille, die Ehe aufrechtzuerhalten, nicht mehr bestanden habe. Der für die Trennung genannte Grund - der definitive ärztliche Befund vom November 2013, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Kinder bekommen könne - könne angesichts der Vorgeschichte nicht als plötzliches und unerwartetes Ereignis angesehen werden, das innert Kürze zur Scheidungsabsicht der Ehegatten geführt habe. Der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren vielmehr eingeräumt, dass den Ehegatten gemeinsame Kinder aus medizinischen Gründen bislang versagt geblieben seien. Darüber seien sie zwar manchmal ein bisschen betrübt gewesen; Eheprobleme hätten sie deswegen aber nicht gehabt. Andere Gründe fürs Scheitern der Ehe nenne der Beschwerdeführer nicht. Indem der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten in der Ehe aufgrund der Kinderlosigkeit im Einbürgerungsverfahren nicht erwähnt habe, habe er wesentliche Tatsachen verschwiegen und sich dadurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen. H. Mit Beschwerde vom 30. November 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2015. Er habe die Einbürgerungsbehörde nicht belogen. Die Ehe sei glücklich gewesen, es hätten nur Kinder gefehlt. Erst nachträglich habe er erfahren, dass seine Frau eine Operation gehabt habe, welche die Chancen auf eine Schwangerschaft erheblich vermindert habe. Sie hätten jedoch immer wieder versucht, ein Kind zu zeugen, ohne dass seine Frau jedoch schwanger geworden sei. Im November 2013 seien sein Traum und seine Hoffnung beendet worden, als klar geworden sei, dass seine Ehefrau durch eine weitere Krebsdiagnose und die nachfolgende Operation keine Kinder mehr bekommen könnte. Da ihm Kinder sehr wichtig seien, sei er mit seiner Frau übereingekommen, die Scheidung einzureichen. Durch Vermittlung seiner Mutter habe er dann eine Frau kennen gelernt. Sie hätten im Oktober (2014) geheiratet und erwarteten ihr erstes Kind, worüber er überglücklich sei. I. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die erste Rate des Kostenvorschusses nicht bezahlt worden war (C-7820/2015). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Bundesgericht am 4. Juli 2016 gutgeheissen (1C_171/2016). Daraufhin wurde das Verfahren unter der vorliegenden Geschäfts-Nummer wieder aufgenommen. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin vollständig und fristgerecht einbezahlt. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt in einer undatierten Eingabe (Poststempel 14. November 2016) sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Er betonte, dass er keine Scheinehe geführt habe, und offerierte entsprechende Beweise. L. Am 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden.

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

E. 4.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG hat die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt zu erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).

E. 4.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 BüG eingehalten und die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

E. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

E. 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die zeitliche Abfolge die Vermutung begründe, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeitspanne von 10 Monaten zwischen der Einbürgerung am 6. September 2013 und der Trennung per Ende Juni 2014, wobei die Scheidungsabsicht bereits im Spätherbst 2013, also etwa 3 Monate nach der Einbürgerung, bestanden habe (E. 5 S. 3). Im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer anlässlich eines Ferienaufenthalts in der Türkei eine türkische Staatsangehörige kennen gelernt, die er am 12. Oktober 2014 in der Türkei geheiratet habe (E. 13 S. 5).

E. 6.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Entscheid zur Scheidung betrug nur 3 Monate. Danach dauerte es zwar nochmals etwa ein halbes Jahr, bis das Scheidungsbegehren am 23. Mai 2014 förmlich eingereicht wurde, und die Trennung erfolgte erst per 1. Juli 2014. Trotzdem begründet diese enge zeitliche Abfolge die natürliche Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1).

E. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2)

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entscheidend für seinen Entschluss, sich von seiner Ehefrau zu trennen, sei ihre erneute Krebsdiagnose vom November 2013 gewesen. Die Erkrankung habe eine Operation notwendig gemacht, die gemeinsame Kinder verunmöglicht habe. Er habe jedoch immer noch den Wunsch nach eigenen Kinder gehabt und sich deshalb von seiner Ehefrau getrennt (vgl. Beschwerdeschrift; Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 [Akt. 16]; Akten SEM 4/S. 54, 6/S. 71). Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt diese Angaben (Akten SEM 10/S. 85, 12/S. 90 f.).

E. 7.2.1 Es ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Krebsdiagnose tatsächlich im November 2013 gestellt wurde; entsprechende Belege fehlen zwar, doch sind die Vorbringen der Ehegatten widerspruchsfrei, so dass darauf abzustellen ist.

E. 7.2.2 Es handelt sich bei der Krebsdiagnose zweifellos um ein einschneidendes Ereignis. Dieses kann allerdings nicht als ausserordentlich und unerwartet angesehen werden. Vielmehr ist aufgrund der Schilderungen der Ehegatten davon auszugehen, dass die Ehe durch die Kinderlosigkeit seit längerem belastet war (vgl. Sachverhalt Bst. G). Beide Ehegatten wünschten sich von Anfang an gemeinsame Kinder. Aufgrund einer früheren Krebserkrankung mit nachfolgender Operation war die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehefrau weitere Kinder bekommen würde, bereits zuvor stark vermindert. Nach Angaben der Ex-Ehefrau war es für sie eine grosse Belastung, jeden Monat "aufs Neue zu hoffen und zu bangen, dann wieder die Enttäuschung, wenn es nicht geklappt" habe. Mit der Zeit habe sie immer mehr Angst gehabt, ihren Mann zu verlieren. Sie habe sich selbst den Druck gemacht, er sei nicht von ihrem Ehemann ausgegangen (Akten SEM 10/S. 85, 12/S. 90).

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer wusste bereits während des Einbürgerungsverfahrens von der früheren Operation seiner Ehefrau, die eine Schwangerschaft unwahrscheinlich erscheinen liess. Er hatte seine Frau auch zu diversen Terminen beim Gynäkologen begleitet, wo auch mögliche Therapien diskutiert worden waren (Akt. 16; Akten SEM 10/S. 85 f.). Insofern kann die Nachricht, dass die Ehefrau gar keine Kinder mehr bekommen könne, wenn auch in ihrer Endgültigkeit als einschneidend, jedoch nicht als gänzlich unerwartet angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit Gedanken zum Thema gemacht hatte. Hierfür spricht, dass er seiner Frau nur etwa zwei Wochen nach der Diagnose mitteilte, er wolle sich scheiden lassen (Akten SEM 6/S. 71, 10/S. 85). Eine derart schwerwiegende Entscheidung wird in einer völlig intakten Ehe nicht in so kurzer Zeit gefällt und nicht, wie aus den Schilderungen beider Ehegatten zu schliessen ist, von einem Ehegatten allein. Der Beschwerdeführer hat seine Frau vor vollendete Tatsachen gestellt (Akten SEM 6/S. 71, 10/S. 85, 12/S. 90 f.), ohne sich für den Weiterbestand der Ehe einzusetzen. Darauf, dass die Ehe aus der Sicht des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit nicht mehr zukunftsgerichtet war, weisen dessen Ausführungen vom 19. Dezember 2016 hin, wonach in seinem Kulturkreis ein Mann Kinder haben müsse, damit er seinen Namen weitergeben könne (Akt. 16).

E. 7.2.4 Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der endgültigen Diagnose im November 2013 Gedanken über mögliche Konsequenzen gemacht hat, sollte es noch länger nicht klappen mit einem gemeinsamen Kind. Innerlich stellte er damit den Bestand der Ehe unter die Bedingung, dass sie gemeinsame Kinder bekommen würden. Zwar ist es durchaus denkbar, dass ein unerfüllter Kinderwunsch eine intakte Ehe zum Scheitern bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.6 und E. 2.7). Es ist in einem solchen Fall jedoch davon auszugehen, dass dem Entscheid ein längerer Prozess vorausgeht, der beide Ehegatten involviert. Dass die Ehegatten nach der Diagnose im November 2013 noch rund ein halbes Jahr zusammengelebt haben, bevor sie am 23. Mai 2013 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht und sich auf den 1. Juli 2013 tatsächlich getrennt haben, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer musste sich zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bewusst gewesen sein, dass er die Ehe aufgrund des unerfüllten Kinderwunsches in Frage stellte.

E. 7.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte.

E. 8 Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

E. 9 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Tochter des Beschwerdeführers noch nicht geboren. Die Vorinstanz hatte somit keinen Grund, sich explizit zum Schicksal des Schweizer Bürgerrechts der Tochter zu äussern. In allgemeiner Weise ordnete sie aber die Ausweitung auf alle Personen mit einem vom Beschwerdeführer abgeleiteten Schweizer Bürgerrecht an. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Tochter von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht (vgl. Akt. 16). Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihr als Kind von Eltern mit türkischer Staatsangehörigkeit die Staatenlosigkeit droht, falls sie nicht von den Wirkungen der Nichtigerklärung ausgenommen wird. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtskonform.

E. 10 Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2016 [Akt. 16], Akten Ref-Nr. [...]) - den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]; in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 08.03.2018 (1C_694/2017) Abteilung VI F-4390/2016 Urteil vom 4. November 2017 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1980) stammt aus der Türkei. Am 12. Mai 2006 reiste er erstmals in die Schweiz ein. Am 22. Juni 2006 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1985); diese Ehe blieb kinderlos und wurde am 6. Februar 2009 geschieden. Bereits Mitte August 2006 hatte er die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1973) kennen gelernt, die er am 20. März 2009 heiratete. Sie brachte einen im Jahre 2000 geborenen Sohn mit in die Ehe. B. Gestützt auf diese zweite Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 24. April 2012 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 27. August 2013 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführer erleichtern eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Radelfingen. C. Am 23. Mai 2014 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 1. Juli 2014 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung. Mit Urteil vom 16. Juli 2014 wurde die Ehe geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. D. Am 19. Januar 2015 wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau (geb. 1989, türkische Staatsangehörige) gestellt hat (Akten SEM 1/S. 33 ff.), die er im Oktober 2014 geheiratet hatte. E. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud ihn am 2. März 2015 zu einer Stellungnahme ein (Akten SEM 3/S. 52 f.). Im Verlaufe des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer mehrmals (Akten SEM 4/S. 54 ff., 6/S. 71 ff., 9/S. 80 ff.). Von der Möglichkeit, zu den bei der früheren Ehefrau eingeholten Auskünften Stellung zu nehmen, machte er keinen Gebrauch (Akten SEM 13/S. 92 ff., 14/S. 103). F. Der Kanton Bern als Heimatkanton des Beschwerdeführers gab am 20. November 2015 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Akten SEM 19/S. 118). G. Mit Verfügung vom 27. November 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (Dispositiv Ziff. 1). Zudem wurde festgehalten, dass sich die Nichtigkeit auch auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruht (Dispositiv Ziff. 2). Die Vorinstanz führte in der Begründung aus, die Ehe habe von der Heirat bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung 4 Jahre und 7 Monate bestanden. Von der Einbürgerung bis zur freiwilligen Trennung habe es 9 Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung 11 Monate gedauert. Die Scheidungsabsicht habe bereits im Spätherbst 2013 bestanden. Diese zeitlichen Verhältnisse würden die Vermutung begründen, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten und der Wille, die Ehe aufrechtzuerhalten, nicht mehr bestanden habe. Der für die Trennung genannte Grund - der definitive ärztliche Befund vom November 2013, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Kinder bekommen könne - könne angesichts der Vorgeschichte nicht als plötzliches und unerwartetes Ereignis angesehen werden, das innert Kürze zur Scheidungsabsicht der Ehegatten geführt habe. Der Beschwerdeführer habe im kantonalen Verfahren vielmehr eingeräumt, dass den Ehegatten gemeinsame Kinder aus medizinischen Gründen bislang versagt geblieben seien. Darüber seien sie zwar manchmal ein bisschen betrübt gewesen; Eheprobleme hätten sie deswegen aber nicht gehabt. Andere Gründe fürs Scheitern der Ehe nenne der Beschwerdeführer nicht. Indem der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten in der Ehe aufgrund der Kinderlosigkeit im Einbürgerungsverfahren nicht erwähnt habe, habe er wesentliche Tatsachen verschwiegen und sich dadurch die erleichterte Einbürgerung erschlichen. H. Mit Beschwerde vom 30. November 2015 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2015. Er habe die Einbürgerungsbehörde nicht belogen. Die Ehe sei glücklich gewesen, es hätten nur Kinder gefehlt. Erst nachträglich habe er erfahren, dass seine Frau eine Operation gehabt habe, welche die Chancen auf eine Schwangerschaft erheblich vermindert habe. Sie hätten jedoch immer wieder versucht, ein Kind zu zeugen, ohne dass seine Frau jedoch schwanger geworden sei. Im November 2013 seien sein Traum und seine Hoffnung beendet worden, als klar geworden sei, dass seine Ehefrau durch eine weitere Krebsdiagnose und die nachfolgende Operation keine Kinder mehr bekommen könnte. Da ihm Kinder sehr wichtig seien, sei er mit seiner Frau übereingekommen, die Scheidung einzureichen. Durch Vermittlung seiner Mutter habe er dann eine Frau kennen gelernt. Sie hätten im Oktober (2014) geheiratet und erwarteten ihr erstes Kind, worüber er überglücklich sei. I. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die erste Rate des Kostenvorschusses nicht bezahlt worden war (C-7820/2015). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde vom Bundesgericht am 4. Juli 2016 gutgeheissen (1C_171/2016). Daraufhin wurde das Verfahren unter der vorliegenden Geschäfts-Nummer wieder aufgenommen. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin vollständig und fristgerecht einbezahlt. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hielt in einer undatierten Eingabe (Poststempel 14. November 2016) sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Er betonte, dass er keine Scheinehe geführt habe, und offerierte entsprechende Beweise. L. Am 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2 m.H.). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG hat die Nichtigerklärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt zu erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG). 4.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 BüG eingehalten und die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. Franz Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass die zeitliche Abfolge die Vermutung begründe, die Ehe des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen. Hierbei stützte sie sich insbesondere auf die kurze Zeitspanne von 10 Monaten zwischen der Einbürgerung am 6. September 2013 und der Trennung per Ende Juni 2014, wobei die Scheidungsabsicht bereits im Spätherbst 2013, also etwa 3 Monate nach der Einbürgerung, bestanden habe (E. 5 S. 3). Im Juli 2014 habe der Beschwerdeführer anlässlich eines Ferienaufenthalts in der Türkei eine türkische Staatsangehörige kennen gelernt, die er am 12. Oktober 2014 in der Türkei geheiratet habe (E. 13 S. 5). 6.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und dem Entscheid zur Scheidung betrug nur 3 Monate. Danach dauerte es zwar nochmals etwa ein halbes Jahr, bis das Scheidungsbegehren am 23. Mai 2014 förmlich eingereicht wurde, und die Trennung erfolgte erst per 1. Juli 2014. Trotzdem begründet diese enge zeitliche Abfolge die natürliche Vermutung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5.1). 7. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2) 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, entscheidend für seinen Entschluss, sich von seiner Ehefrau zu trennen, sei ihre erneute Krebsdiagnose vom November 2013 gewesen. Die Erkrankung habe eine Operation notwendig gemacht, die gemeinsame Kinder verunmöglicht habe. Er habe jedoch immer noch den Wunsch nach eigenen Kinder gehabt und sich deshalb von seiner Ehefrau getrennt (vgl. Beschwerdeschrift; Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 [Akt. 16]; Akten SEM 4/S. 54, 6/S. 71). Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt diese Angaben (Akten SEM 10/S. 85, 12/S. 90 f.). 7.2.1 Es ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Krebsdiagnose tatsächlich im November 2013 gestellt wurde; entsprechende Belege fehlen zwar, doch sind die Vorbringen der Ehegatten widerspruchsfrei, so dass darauf abzustellen ist. 7.2.2 Es handelt sich bei der Krebsdiagnose zweifellos um ein einschneidendes Ereignis. Dieses kann allerdings nicht als ausserordentlich und unerwartet angesehen werden. Vielmehr ist aufgrund der Schilderungen der Ehegatten davon auszugehen, dass die Ehe durch die Kinderlosigkeit seit längerem belastet war (vgl. Sachverhalt Bst. G). Beide Ehegatten wünschten sich von Anfang an gemeinsame Kinder. Aufgrund einer früheren Krebserkrankung mit nachfolgender Operation war die Wahrscheinlichkeit, dass die Ehefrau weitere Kinder bekommen würde, bereits zuvor stark vermindert. Nach Angaben der Ex-Ehefrau war es für sie eine grosse Belastung, jeden Monat "aufs Neue zu hoffen und zu bangen, dann wieder die Enttäuschung, wenn es nicht geklappt" habe. Mit der Zeit habe sie immer mehr Angst gehabt, ihren Mann zu verlieren. Sie habe sich selbst den Druck gemacht, er sei nicht von ihrem Ehemann ausgegangen (Akten SEM 10/S. 85, 12/S. 90). 7.2.3 Der Beschwerdeführer wusste bereits während des Einbürgerungsverfahrens von der früheren Operation seiner Ehefrau, die eine Schwangerschaft unwahrscheinlich erscheinen liess. Er hatte seine Frau auch zu diversen Terminen beim Gynäkologen begleitet, wo auch mögliche Therapien diskutiert worden waren (Akt. 16; Akten SEM 10/S. 85 f.). Insofern kann die Nachricht, dass die Ehefrau gar keine Kinder mehr bekommen könne, wenn auch in ihrer Endgültigkeit als einschneidend, jedoch nicht als gänzlich unerwartet angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit Gedanken zum Thema gemacht hatte. Hierfür spricht, dass er seiner Frau nur etwa zwei Wochen nach der Diagnose mitteilte, er wolle sich scheiden lassen (Akten SEM 6/S. 71, 10/S. 85). Eine derart schwerwiegende Entscheidung wird in einer völlig intakten Ehe nicht in so kurzer Zeit gefällt und nicht, wie aus den Schilderungen beider Ehegatten zu schliessen ist, von einem Ehegatten allein. Der Beschwerdeführer hat seine Frau vor vollendete Tatsachen gestellt (Akten SEM 6/S. 71, 10/S. 85, 12/S. 90 f.), ohne sich für den Weiterbestand der Ehe einzusetzen. Darauf, dass die Ehe aus der Sicht des Beschwerdeführers schon seit längerer Zeit nicht mehr zukunftsgerichtet war, weisen dessen Ausführungen vom 19. Dezember 2016 hin, wonach in seinem Kulturkreis ein Mann Kinder haben müsse, damit er seinen Namen weitergeben könne (Akt. 16). 7.2.4 Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der endgültigen Diagnose im November 2013 Gedanken über mögliche Konsequenzen gemacht hat, sollte es noch länger nicht klappen mit einem gemeinsamen Kind. Innerlich stellte er damit den Bestand der Ehe unter die Bedingung, dass sie gemeinsame Kinder bekommen würden. Zwar ist es durchaus denkbar, dass ein unerfüllter Kinderwunsch eine intakte Ehe zum Scheitern bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.6 und E. 2.7). Es ist in einem solchen Fall jedoch davon auszugehen, dass dem Entscheid ein längerer Prozess vorausgeht, der beide Ehegatten involviert. Dass die Ehegatten nach der Diagnose im November 2013 noch rund ein halbes Jahr zusammengelebt haben, bevor sie am 23. Mai 2013 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht und sich auf den 1. Juli 2013 tatsächlich getrennt haben, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Beschwerdeführer musste sich zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bewusst gewesen sein, dass er die Ehe aufgrund des unerfüllten Kinderwunsches in Frage stellte. 7.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fortbestand der Ehe glaubte.

8. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren für die Beurteilung wesentliche Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.

9. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war die Tochter des Beschwerdeführers noch nicht geboren. Die Vorinstanz hatte somit keinen Grund, sich explizit zum Schicksal des Schweizer Bürgerrechts der Tochter zu äussern. In allgemeiner Weise ordnete sie aber die Ausweitung auf alle Personen mit einem vom Beschwerdeführer abgeleiteten Schweizer Bürgerrecht an. Gründe, die es rechtfertigen würden, die Tochter von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht (vgl. Akt. 16). Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass ihr als Kind von Eltern mit türkischer Staatsangehörigkeit die Staatenlosigkeit droht, falls sie nicht von den Wirkungen der Nichtigerklärung ausgenommen wird. Auch in dieser Hinsicht ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtskonform.

10. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2016 [Akt. 16], Akten Ref-Nr. [...])

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref-Nr. [...]; in Kopie) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: