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F-4330/2017

F-4330/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-09 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Verfügung vom 2. Mai 2017 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für die Ehefrau (geb. 1999) sowie die beiden minderjährigen Kinder (beide geb. 2015) des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers (geb. 1984) - allesamt syrische Staatsangehörige. B. Das SEM wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere mit der fehlenden unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben der in Damaskus wohnhaften Gesuchstellenden. Die geltend gemachten medizinischen Krankheiten der Kinder seien überdies nicht akut lebensbedrohlich, und eine gewisse medizinische Behandlung in der Region Damaskus sei erhältlich. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2. August 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellenden aufgrund der prekären Situation im Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Beide Kinder würden an Muskelkrankheiten leiden und seien daher zwingend auf medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen. Zudem habe die Vorinstanz in gleichgearteten Fällen die Gesuche syrischer Flüchtlinge um Erteilung eines humanitären Visums gutgeheissen. Er verstehe nicht, weshalb nicht alle gleich behandelt würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2017 auf, im Rahmen seiner Replik möglichst detailliert und unter Beilage von Beweismitteln die vorgebrachte Gefährdungslage seiner Kinder und seiner Ehefrau aufzuzeigen. G. Der Beschwerdeführer hielt am 14. Dezember 2017 replikweise unter Berufung auf die Rechtsgleichheit an seinen Anträgen fest und beantragt den Beizug mehrerer Asyl-Dossiers (nachfolgend: N-Dossier). Eine Kopie der Eingabe ging zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 3.2 Die Voraussetzungen für den Erhalt ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, sind vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Gegenteiliges wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Erteilung humanitärer Visa zu Recht verweigert wurde.

E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4).

E. 4.3 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Es dürfen nur Unterlagen verlangt werden, die die Gesuchstellenden mit vernünftigem Aufwand beschaffen können (Urteil BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Kinder aufgrund der diagnostizierten Muskelkrankheit dringend auf Hilfe in der Schweiz angewiesen seien und die allgemeine Situation in Syrien die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für seine Familie erforderlich mache. Im Weiteren habe das SEM in gleichgearteten Fällen die Gesuche von syrischen Asylsuchenden um Nachzug ihrer Familien im Rahmen humanitärer Visa gutgeheissen. Entsprechend stelle die Verweigerung eine Verletzung der Rechtsgleichheit dar.

E. 5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, eine gewisse Behandlung der Krankheiten der beiden Kinder in der Region Damaskus sei möglich. Überdies könne die Familie im Falle von Kampfhandlungen innerhalb der Stadt, welche zur Hauptsache von der Regierung beherrscht werde, in einen anderen Stadtteil umziehen. Das SEM habe in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben seien, weshalb ein Vergleich mit anderen Einreisebegehren nicht möglich sei.

E. 5.3 Die Gesuchstellenden befinden sich angesichts des Bürgerkriegs in Syrien in einer sehr belastenden Situation. Erschwerend kommt hinzu, dass bei beiden Kleinkindern gemäss den eingereichten Arztberichten vom 11. und 18. Mai 2017 eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung/ Retardierung mit Muskelhypotonie und Muskelschwäche sowie eine Muskeldystrophie Duchenne diagnostiziert wurden (vgl. SEM act. 1/2-7 [in Kopie mit den entsprechenden Übersetzungen ins Deutsche] sowie BVGer act. 5/Beilagen [im Original]). Aus den eingereichten Arztberichten geht jedoch nicht hervor, welche Medikamente und Therapien die Kinder benötigen und in welchem konkreten Gesundheitszustand sie sich momentan befinden. Die schriftliche Beantragung des humanitären Visums bei der Schweizer Botschaft im Libanon fiel sehr allgemein aus und bezog sich nicht auf die Gesuchstellenden im Besonderen (vgl. SEM act. 2/12-14 und 40). Die Erkrankung der Kinder wurde anlässlich des persönlich eingereichten Gesuchs bei der Schweizer Botschaft im Libanon von der Ehefrau nicht erwähnt (vgl. SEM act. 2/40) und erst mit Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2017 vorgebracht (SEM act. 1/10-11). Ebenso bezieht sich die Beschwerdeschrift nur bedingt auf die konkreten Umstände der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers und legt vorwiegend die Situation der syrischen Bevölkerung sowie der syrischen Flüchtlinge im Libanon dar. Konkrete Belege betreffend die Gesuchstellenden, beispielsweise ausführliche Berichte über deren Gesundheitszustand, deren Aufenthaltsort, dokumentierte Fotografien, verabreichte Medikationen oder Ähnliches sind in den Vorakten nicht enthalten. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 14. November 2017 explizit aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Angaben zum derzeitigen Gesundheitszustand der Kinder, zu den benötigten Therapien, den Fachkräften und Medikationen sowie zum Zugang zur medizinischen Versorgung in Damaskus zu machen und diese - sofern möglich - zu belegen. Dieser Aufforderung ist er bislang weder nachgekommen noch hat er dargelegt, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. In seiner Replik hat sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Ungleichbehandlung von syrischen Flüchtlingen bei der Erteilung humanitärer Visa durch das SEM geäussert. Es fehlen Hinweise zu den spezifischen Umständen seiner Familie, die er gemäss der erwähnten Zwischenverfügung durchaus hätte anbringen können.

E. 5.4 Bei der Beurteilung, ob ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen ist, handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend ist gemäss der oben zitierten Botschaft die individuelle und konkrete Gefährdung an Leib und Leben respektive die persönlichen Umstände der Gesuchstellenden. Letztere befinden sich häufig in Lebenssituationen, die sich von der Behörde nur aufgrund eingereichter Beweismittel erschliessen lassen. Der Mitwirkung der Gesuchstellenden um humanitäre Visa kommt bei der Erstellung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts somit ein erhebliches Gewicht zu. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur unzureichend nachgekommen. Ob eine unmittelbare individuelle Gefährdung insbesondere in Bezug auf die beiden Kinder vorliegt, lässt sich entsprechend nur aufgrund der eher spärlichen Aktenlage beurteilen.

E. 5.5 Aus den beiden eingereichten Arztberichten, namentlich der Diagnose der beiden Kinder und der Feststellung, dass sie aufgrund der momentanen Situation eine Behandlung ausserhalb des Landes benötigen würden, können keine humanitären Gründe, die ein zwingendes Einschreiten der Behörden erforderlich machen würden, abgeleitet werden. Aufgrund der fehlenden Nachweise bleibt weiterhin unklar, welche medizinische Unterstützung sie im Besonderen benötigen. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, in welchem Stadtteil von Damaskus sich die Gesuchstellenden aufhalten und in welchen konkreten Umständen sie leben. Die Hauptstadt Syriens, welche von der Regierung kontrolliert wird, verfügt grundsätzlich über medizinische Versorgung (vgl. bspw. den Bericht "Annual Report 2017" der Weltgesundheitsorganisation (WHO): http://www.who.int/ emergencies/crises/syr/syria-who-annualreport2017.pdf?ua=1 sowie den Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes: https://www.redcross.ch/de/ katastrophen-chronologie/syrien-konflikt/bedrueckend-normaler-alltag-in-damaskus , jeweils besucht im Februar 2018). Gemäss Aktennotiz eines Mitarbeiters der Schweizer Botschaft im Libanon vom 5. April 2017 erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem Unterstützung von der Stadt Damaskus (vgl. SEM act. 2/40). Die Kinder hat sie anlässlich der Einreichung der Gesuche im Libanon nicht zur Botschaft mitgenommen, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Schlüsse gezogen werden können.

E. 5.6 Insgesamt sind aus der Aktenlage keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die gesamten Umstände und insbesondere die diagnostizierten Krankheiten der beiden Kinder im vorliegenden Fall für die Betroffenen sehr belastend sind, wurden keine weiteren Belege eingereicht, welche die hohen Anforderungen an die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllen (zu Letzteren Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Einzelfallbeurteilung von Gesuchen für humanitäre Visa sowie der beschränkten Informationen über die derzeitige Lage der Gesuchstellenden, erweist sich der Beizug der vom Beschwerdeführer beantragten N-Dossiers als nicht entscheidrelevant. Obwohl sein Wunsch nach Familiennachzug durchaus nachvollziehbar ist, kann der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nichts zu Gunsten seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinder ableiten. Der Familie des Beschwerdeführers steht es ungeachtet dessen weiterhin offen, ein erneutes Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums mit detaillierten Belegen bei der Schweizer Botschaft einzureichen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Vor-aussetzungen zur Ausstellung eines humanitären Visums nicht erfüllen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4330/2017 Urteil vom 9. März 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Humanitäres Visum für B._______, C._______ und D._______. Sachverhalt: A. Die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) verweigerte mit Verfügung vom 2. Mai 2017 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für die Ehefrau (geb. 1999) sowie die beiden minderjährigen Kinder (beide geb. 2015) des in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers (geb. 1984) - allesamt syrische Staatsangehörige. B. Das SEM wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere mit der fehlenden unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben der in Damaskus wohnhaften Gesuchstellenden. Die geltend gemachten medizinischen Krankheiten der Kinder seien überdies nicht akut lebensbedrohlich, und eine gewisse medizinische Behandlung in der Region Damaskus sei erhältlich. C. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 2. August 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Gesuchstellenden aufgrund der prekären Situation im Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Beide Kinder würden an Muskelkrankheiten leiden und seien daher zwingend auf medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen. Zudem habe die Vorinstanz in gleichgearteten Fällen die Gesuche syrischer Flüchtlinge um Erteilung eines humanitären Visums gutgeheissen. Er verstehe nicht, weshalb nicht alle gleich behandelt würden. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. F. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2017 auf, im Rahmen seiner Replik möglichst detailliert und unter Beilage von Beweismitteln die vorgebrachte Gefährdungslage seiner Kinder und seiner Ehefrau aufzuzeigen. G. Der Beschwerdeführer hielt am 14. Dezember 2017 replikweise unter Berufung auf die Rechtsgleichheit an seinen Anträgen fest und beantragt den Beizug mehrerer Asyl-Dossiers (nachfolgend: N-Dossier). Eine Kopie der Eingabe ging zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und Abs. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der EU-Visa-Verordnung ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). 3.2 Die Voraussetzungen für den Erhalt ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, sind vorliegend, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht erfüllt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG [SR 142.20] und Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]). Gegenteiliges wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Erteilung humanitärer Visa zu Recht verweigert wurde. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schengen-Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat kann unter anderem grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann gestützt auf die weiterhin geltende Praxis ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4, insbesondere mit Hinweisen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4). 4.3 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Es dürfen nur Unterlagen verlangt werden, die die Gesuchstellenden mit vernünftigem Aufwand beschaffen können (Urteil BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass seine Kinder aufgrund der diagnostizierten Muskelkrankheit dringend auf Hilfe in der Schweiz angewiesen seien und die allgemeine Situation in Syrien die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen für seine Familie erforderlich mache. Im Weiteren habe das SEM in gleichgearteten Fällen die Gesuche von syrischen Asylsuchenden um Nachzug ihrer Familien im Rahmen humanitärer Visa gutgeheissen. Entsprechend stelle die Verweigerung eine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. 5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, eine gewisse Behandlung der Krankheiten der beiden Kinder in der Region Damaskus sei möglich. Überdies könne die Familie im Falle von Kampfhandlungen innerhalb der Stadt, welche zur Hauptsache von der Regierung beherrscht werde, in einen anderen Stadtteil umziehen. Das SEM habe in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums gegeben seien, weshalb ein Vergleich mit anderen Einreisebegehren nicht möglich sei. 5.3 Die Gesuchstellenden befinden sich angesichts des Bürgerkriegs in Syrien in einer sehr belastenden Situation. Erschwerend kommt hinzu, dass bei beiden Kleinkindern gemäss den eingereichten Arztberichten vom 11. und 18. Mai 2017 eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung/ Retardierung mit Muskelhypotonie und Muskelschwäche sowie eine Muskeldystrophie Duchenne diagnostiziert wurden (vgl. SEM act. 1/2-7 [in Kopie mit den entsprechenden Übersetzungen ins Deutsche] sowie BVGer act. 5/Beilagen [im Original]). Aus den eingereichten Arztberichten geht jedoch nicht hervor, welche Medikamente und Therapien die Kinder benötigen und in welchem konkreten Gesundheitszustand sie sich momentan befinden. Die schriftliche Beantragung des humanitären Visums bei der Schweizer Botschaft im Libanon fiel sehr allgemein aus und bezog sich nicht auf die Gesuchstellenden im Besonderen (vgl. SEM act. 2/12-14 und 40). Die Erkrankung der Kinder wurde anlässlich des persönlich eingereichten Gesuchs bei der Schweizer Botschaft im Libanon von der Ehefrau nicht erwähnt (vgl. SEM act. 2/40) und erst mit Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2017 vorgebracht (SEM act. 1/10-11). Ebenso bezieht sich die Beschwerdeschrift nur bedingt auf die konkreten Umstände der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdeführers und legt vorwiegend die Situation der syrischen Bevölkerung sowie der syrischen Flüchtlinge im Libanon dar. Konkrete Belege betreffend die Gesuchstellenden, beispielsweise ausführliche Berichte über deren Gesundheitszustand, deren Aufenthaltsort, dokumentierte Fotografien, verabreichte Medikationen oder Ähnliches sind in den Vorakten nicht enthalten. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 14. November 2017 explizit aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Angaben zum derzeitigen Gesundheitszustand der Kinder, zu den benötigten Therapien, den Fachkräften und Medikationen sowie zum Zugang zur medizinischen Versorgung in Damaskus zu machen und diese - sofern möglich - zu belegen. Dieser Aufforderung ist er bislang weder nachgekommen noch hat er dargelegt, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, diese zu beschaffen. In seiner Replik hat sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf die Ungleichbehandlung von syrischen Flüchtlingen bei der Erteilung humanitärer Visa durch das SEM geäussert. Es fehlen Hinweise zu den spezifischen Umständen seiner Familie, die er gemäss der erwähnten Zwischenverfügung durchaus hätte anbringen können. 5.4 Bei der Beurteilung, ob ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen ist, handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Ausschlaggebend ist gemäss der oben zitierten Botschaft die individuelle und konkrete Gefährdung an Leib und Leben respektive die persönlichen Umstände der Gesuchstellenden. Letztere befinden sich häufig in Lebenssituationen, die sich von der Behörde nur aufgrund eingereichter Beweismittel erschliessen lassen. Der Mitwirkung der Gesuchstellenden um humanitäre Visa kommt bei der Erstellung und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts somit ein erhebliches Gewicht zu. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur unzureichend nachgekommen. Ob eine unmittelbare individuelle Gefährdung insbesondere in Bezug auf die beiden Kinder vorliegt, lässt sich entsprechend nur aufgrund der eher spärlichen Aktenlage beurteilen. 5.5 Aus den beiden eingereichten Arztberichten, namentlich der Diagnose der beiden Kinder und der Feststellung, dass sie aufgrund der momentanen Situation eine Behandlung ausserhalb des Landes benötigen würden, können keine humanitären Gründe, die ein zwingendes Einschreiten der Behörden erforderlich machen würden, abgeleitet werden. Aufgrund der fehlenden Nachweise bleibt weiterhin unklar, welche medizinische Unterstützung sie im Besonderen benötigen. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, in welchem Stadtteil von Damaskus sich die Gesuchstellenden aufhalten und in welchen konkreten Umständen sie leben. Die Hauptstadt Syriens, welche von der Regierung kontrolliert wird, verfügt grundsätzlich über medizinische Versorgung (vgl. bspw. den Bericht "Annual Report 2017" der Weltgesundheitsorganisation (WHO): http://www.who.int/ emergencies/crises/syr/syria-who-annualreport2017.pdf?ua=1 sowie den Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes: https://www.redcross.ch/de/ katastrophen-chronologie/syrien-konflikt/bedrueckend-normaler-alltag-in-damaskus , jeweils besucht im Februar 2018). Gemäss Aktennotiz eines Mitarbeiters der Schweizer Botschaft im Libanon vom 5. April 2017 erhält die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem Unterstützung von der Stadt Damaskus (vgl. SEM act. 2/40). Die Kinder hat sie anlässlich der Einreichung der Gesuche im Libanon nicht zur Botschaft mitgenommen, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. 5.6 Insgesamt sind aus der Aktenlage keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu begründen vermöchten. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass die gesamten Umstände und insbesondere die diagnostizierten Krankheiten der beiden Kinder im vorliegenden Fall für die Betroffenen sehr belastend sind, wurden keine weiteren Belege eingereicht, welche die hohen Anforderungen an die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllen (zu Letzteren Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4). Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Einzelfallbeurteilung von Gesuchen für humanitäre Visa sowie der beschränkten Informationen über die derzeitige Lage der Gesuchstellenden, erweist sich der Beizug der vom Beschwerdeführer beantragten N-Dossiers als nicht entscheidrelevant. Obwohl sein Wunsch nach Familiennachzug durchaus nachvollziehbar ist, kann der Beschwerdeführer aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nichts zu Gunsten seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinder ableiten. Der Familie des Beschwerdeführers steht es ungeachtet dessen weiterhin offen, ein erneutes Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums mit detaillierten Belegen bei der Schweizer Botschaft einzureichen.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Vor-aussetzungen zur Ausstellung eines humanitären Visums nicht erfüllen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: