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F-431/2020

F-431/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Dezember 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Dezember 2019 um Asyl. B. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er 8. September 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 17. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 19. Dezember 2019 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Er machte unter anderem geltend, er sei im März 2019 nach Nigeria zurückgekehrt und erst im Oktober 2019 wieder nach Italien gereist. D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden entsprachen dem Gesuch am 13. Januar 2020. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 15. Januar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. H. Am 23. Januar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren ärztlichen Bericht zukommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. September 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 13. Januar 2020 gut.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Italiens unter Berufung auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Gemäss den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe habe er sich zwischenzeitlich über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Er sei im März 2019 über Las Palmas, Marokko und Algerien nach Nigeria zurückgereist. Im Oktober 2019 habe er seine Heimat erneut verlassen und sei erst im November 2019 wieder nach Europa gelangt. Er habe bei der Vorinstanz Belege eingereicht, welche aufzeigen würden, dass er sich damals tatsächlich in Nigeria aufgehalten habe. Die vorinstanzlichen Akten enthalten zwei Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn angeblich mit Freunden in Nigeria und bei der Beerdigung seines Vaters zeigen würden (vgl. Beilagen zu Schreiben vom 23. Dezember 2019). Weiter reichte er beim SEM eine Fotografie zweier auf seinen Namen ausgestellte Tickets ein (vgl. Beilage zu Schreiben vom 27. Dezember 2019).

E. 4.4 Wie bereits das SEM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2020 zutreffend ausführte, sind die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente aufgrund ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet, seine Rückreise und den anschliessenden mehrmonatigen Aufenthalt in Nigeria zu belegen. Die Fotografien wie auch die handschriftlich ausgefüllten nigerianischen Tickets lassen nicht den eindeutigen Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich überhaupt in Nigeria befunden, geschweige denn, er habe sich tatsächlich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten. Weiter wurden die italienischen Behörden im Übernahmeersuchen des SEM vom 30. Dezember 2019 auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nach Nigeria hingewiesen. Dem Gesuch wurden die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos beigelegt. Die italienischen Behörden entsprachen dem Gesuch am 13. Januar 2020 somit in Kenntnis der geltend gemachten Rückkehr ins Heimatland. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben.

E. 4.5 Derzeit bestehen auch keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 - 6.4, publiziert als Referenzurteil).

E. 5.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Rückkehr nach Italien würde zu seiner erneuten Obdachlosigkeit sowie zu einer nicht wiedergutmachenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit einem intensiven Leiden und einer Verkürzung seiner Lebensdauer aufgrund eines Suizids oder einer Blutkrankheit führen. Dies bedeute eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da er einer unmenschlichen und entwürdigenden Situation ausgeliefert wäre (vgl. Pkt. 2 ii).

E. 5.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Dezember 2019 bei der Vorinstanz geltend, er habe Probleme mit der Hand. Sie sei gebrochen, und er habe noch Metall darin. Auch habe er Verletzungen am Kopf, nachdem ihn seine Halbgeschwister nach seiner Rückreise am Kopf geschlagen hätten. Ansonsten würde es ihm gutgehen. In einem Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2020 an das SEM verwies diese auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am Vortag bei ihr mit Suizidgedanken gemeldet habe. Dem beiliegenden Arztbericht vom 30. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Fraktur im Bereich des Handgelenkes und der Hand festgestellt und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert wurde. Mit E-Mail vom 6. Januar 2020 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM unter anderem mit, dass sie der Beschwerdeführer gleichentags via SMS über Suizidgedanken informiert habe, er sich aber anlässlich eines darauffolgenden Telefongesprächs davon wieder distanziert habe. Aus einer Aktennotiz vom 14. Januar 2020 bezüglich Abklärungen beim Gesundheitsdienst ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer dort anlässlich einer Blutuntersuchung nicht angegeben habe, einen Psychiater sehen zu wollen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2020 zukommen. Diesem sind - nebst den bereits genannten - noch folgende Diagnosen zu entnehmen: [...].

E. 5.5 Bezüglich seiner Suizidgedanken wurde dem SEM kein ärztlicher Bericht eingereicht. Zwar bringt der Beschwerdeführer rechtsmittelweise vor, anlässlich der Arzttermine seien Suizidgedanken nie angesprochen worden; auch beim zweiten Termin sei ihm erneut ohne Erklärung Blut abgenommen worden, sodass er noch mehr Angst gehabt habe und gegenüber den Ärzten misstrauisch geworden sei; er habe sich nicht mehr getraut, seine Suizidgedanken zu erwähnen. Die Erklärung des Beschwerdeführers wirkt hingegen nicht nachvollziehbar und ist als nachgeschoben zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass er gegenüber seiner damaligen Rechtsvertreterin die Suizidgedanken relativierte. Schliesslich wurden im vorliegenden Verfahren keinerlei Belege nachgereicht, die sein angeblich psychisches Leiden ärztlich dokumentieren würden. Ernst zu nehmen und belegt sind hingegen seine [...]. Aus dem Arztbericht vom 22. Januar 2020 geht zudem hervor, dass es sich [...] um eine Erstdiagnose handelt.

E. 5.6 Asylsuchende werden grundsätzlich bei einer Überstellung nach Italien in einem Erstaufnahme- oder einem Notaufnahmezentrum untergebracht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.8, publiziert als Referenzurteil), worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe verweist. Mit Blick auf die bestehenden Regelungen im italienischen Asylsystem sowie aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zugang des Beschwerdeführers zu einer umfassenden medizinischen Behandlung in Italien unter Umständen zeitlich bis zu einigen Wochen verzögern könnte (vgl. dazu ausführlich Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7).

E. 5.7 Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2020 ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitere Abklärungen im Gange sind (vgl. Prozedere). Aufgrund der gestellten Diagnosen - insbesondere der [...] - kann jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden, dass der Beschwerdeführer einen nahtlosen Zugang zu einer engen und umfassenden ärztlichen Betreuung in Italien benötigen wird. Dies ist derzeit jedoch nicht in jedem Fall mit Sicherheit gewährleistet. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde. Ob die Überstellung des Beschwerdeführers aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden.

E. 5.8 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel somit als unrichtig und unvollständig festgestellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; BVGE 2016/2 E. 4.3). Es ist sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des gesundheitlichen Zustands sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz wird eine fachärztliche Stellungnahme zu den möglichen Konsequenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Beschwerdeführers zu einer engen und umfassenden medizinischen Versorgung in Italien einzuholen haben. Sie wird dabei die allfälligen Auswirkungen einer lediglich als Notfallversorgung einzustufenden medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Ebenfalls wird sie mittels einer aktuellen fachärztlichen Beurteilung die gesundheitlichen Folgen einer möglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Erst- oder Notaufnahmezentrum klären müssen.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist - soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden - gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist aufgrund des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-431/2020 Urteil vom 29. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geboren am [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom

14. Januar 2020 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Dezember 2019 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Dezember 2019 um Asyl. B. Ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er 8. September 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 17. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 19. Dezember 2019 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Er machte unter anderem geltend, er sei im März 2019 nach Nigeria zurückgekehrt und erst im Oktober 2019 wieder nach Italien gereist. D. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden entsprachen dem Gesuch am 13. Januar 2020. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (eröffnet am 15. Januar 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2020 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten; eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. H. Am 23. Januar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen weiteren ärztlichen Bericht zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), wobei es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch und unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-rodac»-Datenbank ergab, dass er am 8. September 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 30. Dezember 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 13. Januar 2020 gut. 4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Italiens unter Berufung auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO. Gemäss den Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe habe er sich zwischenzeitlich über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Er sei im März 2019 über Las Palmas, Marokko und Algerien nach Nigeria zurückgereist. Im Oktober 2019 habe er seine Heimat erneut verlassen und sei erst im November 2019 wieder nach Europa gelangt. Er habe bei der Vorinstanz Belege eingereicht, welche aufzeigen würden, dass er sich damals tatsächlich in Nigeria aufgehalten habe. Die vorinstanzlichen Akten enthalten zwei Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn angeblich mit Freunden in Nigeria und bei der Beerdigung seines Vaters zeigen würden (vgl. Beilagen zu Schreiben vom 23. Dezember 2019). Weiter reichte er beim SEM eine Fotografie zweier auf seinen Namen ausgestellte Tickets ein (vgl. Beilage zu Schreiben vom 27. Dezember 2019). 4.4. Wie bereits das SEM in seiner Verfügung vom 14. Januar 2020 zutreffend ausführte, sind die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente aufgrund ihres geringen Beweiswerts nicht geeignet, seine Rückreise und den anschliessenden mehrmonatigen Aufenthalt in Nigeria zu belegen. Die Fotografien wie auch die handschriftlich ausgefüllten nigerianischen Tickets lassen nicht den eindeutigen Schluss zu, der Beschwerdeführer habe sich überhaupt in Nigeria befunden, geschweige denn, er habe sich tatsächlich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengen-Raums aufgehalten. Weiter wurden die italienischen Behörden im Übernahmeersuchen des SEM vom 30. Dezember 2019 auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise nach Nigeria hingewiesen. Dem Gesuch wurden die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos beigelegt. Die italienischen Behörden entsprachen dem Gesuch am 13. Januar 2020 somit in Kenntnis der geltend gemachten Rückkehr ins Heimatland. Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers grundsätzlich gegeben. 4.5. Derzeit bestehen auch keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.1 - 6.4, publiziert als Referenzurteil). 5. 5.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1. Die Rückkehr nach Italien würde zu seiner erneuten Obdachlosigkeit sowie zu einer nicht wiedergutmachenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit einem intensiven Leiden und einer Verkürzung seiner Lebensdauer aufgrund eines Suizids oder einer Blutkrankheit führen. Dies bedeute eine Verletzung von Art. 3 EMRK, da er einer unmenschlichen und entwürdigenden Situation ausgeliefert wäre (vgl. Pkt. 2 ii). 5.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Dezember 2019 bei der Vorinstanz geltend, er habe Probleme mit der Hand. Sie sei gebrochen, und er habe noch Metall darin. Auch habe er Verletzungen am Kopf, nachdem ihn seine Halbgeschwister nach seiner Rückreise am Kopf geschlagen hätten. Ansonsten würde es ihm gutgehen. In einem Schreiben seiner vormaligen Rechtsvertreterin vom 7. Januar 2020 an das SEM verwies diese auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am Vortag bei ihr mit Suizidgedanken gemeldet habe. Dem beiliegenden Arztbericht vom 30. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach Fraktur im Bereich des Handgelenkes und der Hand festgestellt und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert wurde. Mit E-Mail vom 6. Januar 2020 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM unter anderem mit, dass sie der Beschwerdeführer gleichentags via SMS über Suizidgedanken informiert habe, er sich aber anlässlich eines darauffolgenden Telefongesprächs davon wieder distanziert habe. Aus einer Aktennotiz vom 14. Januar 2020 bezüglich Abklärungen beim Gesundheitsdienst ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer dort anlässlich einer Blutuntersuchung nicht angegeben habe, einen Psychiater sehen zu wollen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich einen aktuellen ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2020 zukommen. Diesem sind - nebst den bereits genannten - noch folgende Diagnosen zu entnehmen: [...]. 5.5. Bezüglich seiner Suizidgedanken wurde dem SEM kein ärztlicher Bericht eingereicht. Zwar bringt der Beschwerdeführer rechtsmittelweise vor, anlässlich der Arzttermine seien Suizidgedanken nie angesprochen worden; auch beim zweiten Termin sei ihm erneut ohne Erklärung Blut abgenommen worden, sodass er noch mehr Angst gehabt habe und gegenüber den Ärzten misstrauisch geworden sei; er habe sich nicht mehr getraut, seine Suizidgedanken zu erwähnen. Die Erklärung des Beschwerdeführers wirkt hingegen nicht nachvollziehbar und ist als nachgeschoben zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass er gegenüber seiner damaligen Rechtsvertreterin die Suizidgedanken relativierte. Schliesslich wurden im vorliegenden Verfahren keinerlei Belege nachgereicht, die sein angeblich psychisches Leiden ärztlich dokumentieren würden. Ernst zu nehmen und belegt sind hingegen seine [...]. Aus dem Arztbericht vom 22. Januar 2020 geht zudem hervor, dass es sich [...] um eine Erstdiagnose handelt. 5.6. Asylsuchende werden grundsätzlich bei einer Überstellung nach Italien in einem Erstaufnahme- oder einem Notaufnahmezentrum untergebracht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.8, publiziert als Referenzurteil), worauf auch der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe verweist. Mit Blick auf die bestehenden Regelungen im italienischen Asylsystem sowie aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten vor Ort kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Zugang des Beschwerdeführers zu einer umfassenden medizinischen Behandlung in Italien unter Umständen zeitlich bis zu einigen Wochen verzögern könnte (vgl. dazu ausführlich Referenzurteil E-962/2019 E. 6.2.7). 5.7. Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. Januar 2020 ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitere Abklärungen im Gange sind (vgl. Prozedere). Aufgrund der gestellten Diagnosen - insbesondere der [...] - kann jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden, dass der Beschwerdeführer einen nahtlosen Zugang zu einer engen und umfassenden ärztlichen Betreuung in Italien benötigen wird. Dies ist derzeit jedoch nicht in jedem Fall mit Sicherheit gewährleistet. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert würde. Ob die Überstellung des Beschwerdeführers aber tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. 5.8. Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel somit als unrichtig und unvollständig festgestellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; BVGE 2016/2 E. 4.3). Es ist sinnvoll und angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung des gesundheitlichen Zustands sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1189/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 8.2). Die Vorinstanz wird eine fachärztliche Stellungnahme zu den möglichen Konsequenzen eines allfällig verzögerten Zugangs des Beschwerdeführers zu einer engen und umfassenden medizinischen Versorgung in Italien einzuholen haben. Sie wird dabei die allfälligen Auswirkungen einer lediglich als Notfallversorgung einzustufenden medizinischen Betreuung des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Ebenfalls wird sie mittels einer aktuellen fachärztlichen Beurteilung die gesundheitlichen Folgen einer möglichen Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Erst- oder Notaufnahmezentrum klären müssen.

6. Die Beschwerde erweist sich im Eventualantrag als begründet. Sie ist - soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt werden - gutzuheissen. Die Verfügung vom 14. Januar 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist aufgrund des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: