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F-4314/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-19 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer | Sozialhilfe an Auslandschweizer; Verfügung des SEM vom 19. August 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-4314/2021

U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Abteilung Konsularischer Schutz KS, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.

F-4314/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (geboren 1962) ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt seit 14 Jahren ununterbrochen in Bali, Indo- nesien. Mit Folgegesuch vom 6. Juli 2021 ersuchte sie bei der Schweizer Botschaft in Jakarta (nachfolgend: Botschaft), wie bereits in den Jahren 2019 und 2020, um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. B. Mit Verfügung vom 19. August 2021 (eröffnet am 25. August 2021) hiess die Konsularische Direktion (KD) des Eidgenössischen Departments für auswärtige Angelegenheiten (EDA; die Vorinstanz) dieses Gesuch gut und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie werde ihr für die folgenden zwölf Mo- nate eine wiederkehrende Leistung ausbezahlen. Der Verfügung legte die KD des EDA eine Budgetrechnung bei. C. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss eine Anpassung der Budgetrechnung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2022 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess die ihr mit Zwi- schenverfügung vom 4. März 2022 angesetzte Frist zur Erstattung einer Replik unbenutzt verstreichen. E. Das Verfahren wurde Anfang 2023 aus organisatorischen Gründen dem unterzeichnenden Richter vom vormaligen Instruktionsrichter übertragen. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2023 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz um Informationen zur Ausrichtung von Sozial- hilfeleistungen an die Beschwerdeführerin für die Folgeperiode. Die Vor- instanz übermittelte diese Informationen mit Schreiben vom 26. Juni 2023. G. Mit Verfügung vom 23. August 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht diese Informationen der Beschwerdeführerin zu und erklärte den Schrift- wechsel als abgeschlossen.

F-4314/2021 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der KD des EDA betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 Ausland- schweizergesetz (ASG; SR 195.1) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG i.v.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 22-36 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset- zes Auslandschweizerinnen und -schweizern Sozialhilfe. Berechtigte sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizer Bürger, die in der Schweiz keinen Wohn- sitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Nach Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistun- gen des Empfangsstaates bestreiten können. Art und Umfang der Sozial- hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaa- tes, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wieder- kehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und In- stitutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]).

F-4314/2021 Seite 4 3.2 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Ver- bleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein, was unter anderem dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Per- son seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Art. 19 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 V-ASG). Unerheblich ist, ob die ausgerichteten Leistungen im Aus- land oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Als Ausgaben für wiederkehrende Leistungen anrechenbar sind eine Pau- schale für die Haushaltskosten (Haushaltsgeld) sowie weitere wiederkeh- rende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobi- litätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Art. 21 Abs. 1 V-ASG). Die unter Art. 21 V-ASG aufgeführten Ausgaben werden in der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer der KD (Weisung Nr. 701-2, gültig seit 1. Januar 2020, einsehbar auf der Internetseite des EDA www.eda.admin.ch) konkretisiert. 4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Rechtsmitteleingabe in zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht eine Vielzahl von Sozialhilfeleistungen geltend, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können. Verfah- rensgegenstand bildet einzig die mit der vorinstanzlichen Verfügung vom

19. August 2021 gewährte Ausrichtung wiederkehrender Leistungen vom

1. September 2021 bis zum 31. August 2022. Sämtliche Vorbringen, die sich auf die Ausrichtung einmaliger Leistungen sowie wiederkehrender Leistungen vor dem 1. September 2021 beziehen, sind somit nicht weiter zu behandeln. Geht es – wie hier – um wiederkehrende Leistungen, ist darüber hinaus auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2).

5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung in der Verfügung vom 19. August 2021 gutgeheissen. Die Leistungen wurden in Indonesischen Rupien (IDN) ausbezahlt, wobei 100'000 IDN ca. 5.75 CHF entsprechen [siehe zum Beispiel den Wechselkurs vom 17. August 2023 auf der Internetseite www.xe.com/de/currencyconver- ter/convert/?Amount= 100000&From=IDR&To=CHF]). Die beigelegte Budgetrechnung deckt folgende Ausgaben ab: Haushaltsgeld:

IDR 3'640'000.–

F-4314/2021 Seite 5 Wohnnebenkosten (Heizung, Wasser, usw.): IDR 148'903.– Elektrizität, Gas:

IDR 669'935.– Gebühren für Radio, TV, Telefon und Internet: IDR 201'500.– Mobilitätsausgaben:

IDR 384'000.– Total Ausgaben:

IDR 5'044’338.– Da die Wohnungsmiete in Bali gewöhnlich jährlich im Voraus bezahlt wird, leistete die Vorinstanz dafür sowie für die Mietkaution der Beschwerdefüh- rerin Kostenvorschüsse. Die Mietausgaben zahlte sie folglich nicht mehr monatlich aus. Den geleisteten Kostenvorschuss für die Mietkaution zog sie in zehn Raten jeweils von den wiederkehrenden Leistungen ab. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Rechtsmitteleingabe mehrere Po- sitionen dieser Budgetaufstellung in Frage. Das Haushaltsgeld beachte die Preisentwicklung nicht und sei auf Personen ausgerichtet, die in einem Grossfamilienhaushalt leben würden. Obwohl sie sparsam lebe und weit- gehend lokal produzierte Erzeugnisse kaufe, würden die ihr zugesproche- nen Leistungen den Alltagsbedarf nicht abdecken. Dies würde eine men- schenwürdige Existenz und ihre Teilnahme am Sozialleben auf Bali verun- möglichen. Im Weiteren habe sich die Vorinstanz bei der Berechnung der Wohnnebenkosten und der Kosten für Elektrizität und Gas auf eine Zeitpe- riode gestützt, die aufgrund verschiedener Faktoren keinen Aufschluss über den Jahresdurchschnitt dieser Kosten gebe. Die Abzüge für die Miet- kaution würden schliesslich nicht den Vorgaben der Weisung entsprechen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an der Rechtmässigkeit ihrer Budgetrechnung fest. Das Haushaltsgeld sei gemäss gängiger Praxis unter Berücksichtigung verschiedener Indices korrekt berechnet worden. Eine westliche Ernährungsweise müsse nicht sichergestellt werden. Bei der Berechnung der Wohnnebenkosten sowie der Kosten für Elektrizität und Gas habe sie sich in Anbetracht einer fehlenden Alternative auf die vorhandenen Belege von Januar bis Juli 2021 gestützt. Bei der Mietkaution handle es sich nicht um unwiederbringliche Ausgaben, wodurch diese nach gängiger Praxis und auch gemäss den Richtlinien der SKOS (Schweizeri- sche Konferenz für Sozialhilfe) rückerstattungspflichtig seien. 6. Die Beschwerdeführerin lebt auf Bali und ist im Auslandschweizerregister eingetragen. Ein erstes Mal meldete sie sich dort im März 2001 als Aus- landschweizerin an. Mit ihrem damaligen Partner und Geschäftspartner be- trieb sie bis zu ihrer Trennung im Jahr 2005 eine X._______ Danach kehrte sie für ein paar Jahre zurück in die Schweiz und war hier erwerbstätig; an die hiesigen Gepflogenheiten konnte sie sich aber nicht mehr gewöhnen.

F-4314/2021 Seite 6 Im Januar 2009 kehrte sie nach Indonesien zurück und hält sich seither dort auf. Sie arbeitete zunächst wiederum als Y._______, musste diese Tä- tigkeit jedoch aufgrund körperlicher Beschwerden im Jahr 2016 einstellen. Danach lebte sie bis zu ihrem Gesuch um Sozialhilfeleistungen im Jahr 2019 von ihren Ersparnissen (vgl. KD-act. 1). Nach dem Gesagten ist nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c. V-ASG von einem ge- rechtfertigten Verbleib der Beschwerdeführerin im Empfangsstaat auszu- gehen. Den Akten sind weder anrechenbare Einnahmen noch liquidierba- res Vermögen zu entnehmen, wodurch der Anspruch auf Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung gegeben ist. Zu prüfen bleibt folglich, ob die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge rechtmässig sind. 7. 7.1 Das Haushaltsgeld i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. a V-ASG ist ein Grundbetrag, der selbständig wohnenden Personen ermöglichen soll, die alltäglichen Le- benshaltungskosten zu bestreiten. Es orientiert sich an den Ansätzen in der Schweiz, wobei es entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensun- terhalt im betreffenden Staat oder der betreffenden Region angepasst wird (Art. 23 Abs. 1 V-ASG). Die Höhe des Haushaltsgeldes wird jeweils auf Vorschlag der Schweizer Vertretungen von der SAS periodisch festgelegt (vgl. Weisung, Ziff. 2.2; 6.3.7). Das Haushaltsgeld wird nach Grösse des Haushalts abgestuft (Art. 23 Abs. 2 V-ASG; Weisung, Ziff. 2.2).

7.2 Vorliegend wurde das Haushaltsgeld pro 2021 für Indonesien, abge- stützt auf die Indices der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie auf weitere Landesangaben wie das Exis- tenzminimum und die Minimumlöhne für eine Person, auf monatlich IDR 3'640'000.– festgesetzt. Wie die Vorinstanz festhielt, liegt dieser damit um IDR 780'000.– tiefer als das Mindesteinkommen. Die der Beschwerdefüh- rerin gewährten monatlich ausbezahlten wiederkehrenden Leistungen um- fassen aber nebst dem Haushaltsgeld noch andere Leistungen in Höhe von IDR 1'404'338.– (vgl. E. 5.1). Hinzu kommt die Leistung der Woh- nungsmiete von monatlich IDR 2'666'666.–. Zu beachten ist auch, dass ihr zahlreiche einmalige Leistungen ausgerichtet wurden (vgl. BVGer-act. 21; KD-act. 24). Angesichts all dieser Leistungen und der Art der Berechnung durch die KD des EDA vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern das zugesprochene Haushaltsgeld zur Sicherung ihres Existenz- minimums vor Ort nicht ausreichen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung weiterhin über einen finanziellen Spielraum verfügt, durch den sie allfällige kurzfristige

F-4314/2021 Seite 7 Preisentwicklungen, Kosten für vereinzelte Produkte aus der westlichen Kultursphäre und höhere Aufwände eines Einzelhaushalts ausgleichen so- wie ihre soziale Teilhabe am dortigen Leben sicherstellen kann. In letzter Konsequenz bestünde auch die Möglichkeit ihrer Rückkehr in die Schweiz. Die Festlegung der Höhe des Haushaltsgeldes durch die Vorinstanz er- weist sich somit als rechtmässig.

8. 8.1 Bei der Festsetzung der Wohnnebenkosten sowie der Kosten für Elekt- rizität und Gas ist der Umzug der Beschwerdeführerin in ein neues Miets- haus im Januar 2021 zu berücksichtigen. Der Umzug erfolgte gezwun- genermassen, weil sich das bisherige Miethaus zuletzt in einem verwahr- losten Zustand befand (KD-act. 3, S. 1). Die Vorinstanz richtete für die vor- angegangene Bezugsperiode für die Differenz der höheren Kosten im neuen Mietobjekt nachträglich eine Leistung gemäss eingereichten Bele- gen aus (vgl. KD-act. 17). In diesem Zusammenhang führte die Beschwer- deführerin aus, inwiefern die entsprechenden Ausgaben bis zum 10. März 2021 ihrer Meinung nach für die Berechnung des Jahresdurchschnitts nicht repräsentativ seien (vgl. KD-act. 15, Gesuch um einmalige Leistungen vom

24. Juni 2021). Aufgrund ihres Umzugs konnte sich die Beschwerdeführe- rin im Juli 2021, zum Zeitpunkt der Einreichung des Folgegesuchs für die Sozialhilfeleistungen ab September 2021, bei der Veranschlagung der Wohnnebenkosten sowie für Elektrizität und Gas nur auf die Belege des ersten Halbjahres 2021 stützen (vgl. KD-act. 16). Ausführungen zu den im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021 für diese Budgetposten im Jahres- durchschnitt höher ausfallenden Kosten konnte sie saisonbedingt keine machen. Die Vorinstanz gewährte ihr demnach diesbezüglich wiederkeh- rende Leistungen, die um monatlich IDR 351'162.– tiefer ausfielen, als die Betroffene veranschlagt hatte (vgl. E. 5.1; KD-act. 16). 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift moniert die Beschwerdeführerin die unzu- treffende Berechnung des Jahresdurchschnitts der Wohnnebenkosten so- wie der Kosten für Elektrizität und Gas durch die Vorinstanz. Ihr Hinweis, wonach der Jahresdurchschnitt dieser Ausgaben im Vergleich zum Durch- schnitt des ersten Halbjahres 2021 höher ausfalle, sei nicht berücksichtigt worden. In der Trockenzeit auf Bali habe sie wegen des Betreibens einer Klimaanlage und für das Bewässern des Gartens regelmässig höhere Aus- gaben für Wasser und Elektrizität. Bei 30 Grad schlafen zu müssen, könne ihr nicht zugemutet werden. Darüber hinaus hätte sie Anfang 2021 keine Haushaltsarbeiten vornehmen können, da sie während dieser Zeit gesund- heitlich angeschlagen gewesen sei. Zudem seien gewisse, für die

F-4314/2021 Seite 8 Berechnung der Nebenkosten ebenfalls relevante Anschaffungen und Re- paraturen im neuen Mietshaus (Waschmaschine, Reparatur der Steckdo- sen) erst im Verlaufe der Monate erfolgt. Sie verweist diesbezüglich auf ihre Ausführungen in einem Schreiben vom 5. Juli 2021 und auf ein Be- gleitschreiben zum Folgegesuch vom 6. Juli 2021. Diese Schreiben sind den Akten allerdings nicht zu entnehmen. In der Vernehmlassung erwidert die Vorinstanz, die Budgetaufstellung der Beschwerdeführerin sei nicht nachzuvollziehen gewesen. Die angefallenen Kosten des zweiten Halbjahres 2020 hätten nicht hinzugezogen werden können, da die Beschwerdeführerin dazumal in einem anderen Haus ge- wohnt habe. Deswegen habe die Vorinstanz die Budgetpositionen der Wohnnebenkosten sowie der Kosten für Elektrizität und Gas aufgrund der belegten Ausgaben des ersten Halbjahres 2021 festgesetzt. Während die zugesprochenen Beträge in diesem Bereich dadurch tiefer ausgefallen seien, als sie von der Beschwerdeführerin beantragt wurden, sei der ge- währte Betrag für die Radio-, TV-, Telefon- und Internetgebühren höher ausgefallen als von ihr budgetiert. 8.3 Die Monate von Januar bis März fallen auf Bali in die Regenzeit (vgl. Universitas Airlangga, Indonesia Climate: Things You Need To Know About 2 Season Country, ˂ https://www.global.unair.ac.id/indonesia-climate- things-you-need-to-know-about-2-season-country/ ˃, abgerufen am 25.07.2023). Dass die Beschwerdeführerin in diesen Monaten im Vergleich zur Trockenzeit tiefere Wasser- und Elektrizitätskosten verzeichnet, ist nicht zu bestreiten. Den Akten ist auch zu entnehmen, dass die Beschwer- deführerin Anfang des Jahres 2021 gesundheitliche Probleme hatte und gewisse für die Nebenkostenausgaben relevante Haushaltseinrichtungen erst nach ihrem Umzug angebracht resp. repariert wurden (vgl. KD-act. 15). Diese soeben erwähnten Umstände hätten bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten berücksichtigt werden müssen. Da die Be- schwerdeführerin die Vorinstanz auf diese Umstände im Juni 2021 hinwies (vgl. E 8.1), hätte die Vorinstanz entgegen ihrer Auffassung nachvollziehen können, weshalb sie für die entsprechenden Budgetpositionen im Jahres- durchschnitt höhere Ausgaben budgetiert hatte, als sie mit den Belegen des ersten Halbjahres 2021 ursprünglich nachweisen konnte. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Ausgaben des zweiten Halbjahrs 2020 durch den Umzug der Beschwerdeführerin nicht aussagekräftig wa- ren. Doch hätte sie die erwähnten Umstände alternativ auch durch die Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe eines auf Erfahrungswerten ba- sierenden Betrags mit nachträglicher Bereinigung anhand der tatsächlich

F-4314/2021 Seite 9 entstandenen und belegten Kosten berücksichtigen können. Die verschie- denen Budgetpositionen sind sodann nicht in einer Gesamtwürdigung fest- zulegen, wodurch das Vorbringen der Vorinstanz, sie habe der Beschwer- deführerin bei den Radio-, TV-, Telefon- und Internetgebühren einen höhe- ren Betrag zugesprochen als von ihr veranschlagt, fehlgeleitet ist. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist somit in diesem Einzelpunkt zu folgen. Ihr ist für die Budgetpositionen der Wohnnebenkosten sowie der Kosten für Elektrizität und Gas eine wiederkehrende Leistung zu gewäh- ren, die ihre tatsächlichen Kosten abdeckt. Zur Berechnung dieser Kosten kann die Budgetrechnung vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 hinzugezogen werden (vgl. BVGer-act. 21). Demnach wurden die Be- träge aufgrund der nun für das ganze Jahr vorliegenden Belege für die Wohnnebenkosten um monatlich IDR 19'730.– und für die Elektrizität und das Gas um monatlich IDR 112'705.– erhöht. Dies entspricht einer Erhö- hung dieser Budgetposten um monatlich IDR 132'435.– und über das Jahr hinweg von IDR 1'589'220.–. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin analog zum Sozialversicherungsrecht nachträglich auszuzahlen (vgl. BGE 148 II 73E. 8.3.2). Das in der Schweiz statuierende Bundesverwaltungsge- richt weist Geldbeträge im Dispositiv jeweils in Schweizer Franken aus. Für den anzuwendenden Kurs ist auf die Fälligkeit der auszuzahlenden Leis- tungen abzustellen. Art. 75 OR entsprechend, ist die Erfüllung sogleich zu leisten, insofern weder ein Vertrag noch die Natur des Rechtsverhältnisses einen anderen Erfüllungszeitpunkt vorgibt. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Verwaltungsverfahren (GROSS, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkom- mentar Obligationenrecht, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 75). Vorliegend sah die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August 2021 eine monatliche Erfüllung vor, wonach der noch nachträglich zu zahlende Differenzbetrag gestückelt, zum jeweils Anfang Monat geltenden Kurs zu entrichten ist (September 21: CHF 8.50.–; Oktober 21: CHF 8.60.–; November 21: CHF 8.45.–; Dezem- ber 21: CHF 8.45.–; Januar 22: CHF 8.50.–; Februar 22: CHF 8.50.–; März 22: CHF 8.45.–; April 22: CHF 8.55.–; Mai 22: CHF 8.90.–; Juni 22: CHF 8.75.–; Juli 22: CHF 8.50.–; August 22: CHF 8.50.–). Dies entspricht einem Gesamtbetrag von total CHF 102.65.–. 8.4 In Bezug auf die Rückerstattungspflicht des Kostenvorschusses für die Mietkaution anhand von Abzügen bei den wiederkehrenden Leistungen weist die Beschwerdeführerin auf die Vorgaben in der Weisung hin, wo- nach Mietkautionen den Wohnkosten anzurechnen seien (Weisung, Ziff. 2.3.1). Diese Formulierung entspricht fürwahr nicht der gängigen Praxis. Gemäss den SKOS-Richtlinien sind Mietkautionsvorschüsse von deren

F-4314/2021 Seite 10 Rückerstattungspflicht abhängig zu machen (vgl. SKOS-Richtlinie, C.4.3 Erläuterungen). Das Handbuch der St. Gallischen Konferenz der Sozial- hilfe (KOS) präzisiert diesbezüglich, dass Kautionen im Einverständnis des Sozialhilfeempfängers übernommen und in kleinen Beträgen monatlich vom Grundbedarf abgezogen werden können (KOS, KOS-Handbuch, 7.12.2022, ˂ file:///C:/Users/U80839039/Downloads/SKOS-Richtli- nien%20-%20Version%20vom%201.1.2023.pdf ˃, abgerufen am 31.10. 2023, C.4.3 a.). Diese Praxis, wie sie die Vorinstanz gegenüber der Be- schwerdeführerin ausführte (vgl. BVGer-act. 13 Beilage 6), ist nicht zu be- anstanden. Mit Verweis auf den Methodenpluralismus ist bei der Rechts- auslegung nicht ausschliesslich auf den Wortlaut abzustellen (vgl. BGE 145 III 109 E. 5.1 m.w.H.), zumal es sich bei der vorliegend in Frage ste- henden Weisung um eine von einer Exekutivbehörde redigierte Orientie- rungshilfe handelt. Da eine Kaution bei Beendigung des Mietvertrags der Mieterschaft wieder zugutekommt, könnte das Nicht-Einfordern von über- nommenen Mietkautionen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen füh- ren, die den betroffenen Personen auch nach ihrer Ablösung aus der Sozi- alhilfe zugutekommen können. Dies würde dem Sinn und Zweck der schweizerischen Sozialhilfe, nämlich bedürftige Person in einer bestimm- ten Lebenssituation zu unterstützen, widersprechen.

Andererseits ist eine durch einen Abzug eines gewährten Kautionsvor- schusses hervorgerufene Notlage abzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorgabe der KOS zu verstehen, wonach Sozialhilfe bezie- hende Personen mit dem Vorgehen der monatlichen Abzüge für den Kos- tenvorschuss einverstanden sein müssen. Durch den Verzicht der Be- schwerdeführerin, die ihr rückerstattete Kaution ihres ehemaligen Miets- hauses in gleicher Höhe für das Bezahlen der neuen Kaution zu verwen- den, ist vorliegend aber offensichtlich nicht von einer Notlage auszugehen (BVGer-act 13, Ziff. 5). Das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz ist somit – abgesehen davon, dass sich eine Anpassung der Formulierung der Weisung (Ziff. 2.3.1) in der deutschen Sprachfassung im Sinne der offener formulierten französischen Fassung («doivent être pris en compte») auf- drängt – nicht zu beanstanden.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe des Haus- haltsgelds rechtmässig festlegte. Das Vorgehen, den ausgerichteten Kos- tenvorschuss für die Mietkaution von den wiederkehrenden Leistungen ab- zuziehen, ist ebenfalls rechtens. Hinsichtlich der Budgetierung der Höhe der Wohnnebenkosten sowie den Kosten für Elektrizität und Gas verletzt

F-4314/2021 Seite 11 die angefochtene Verfügung jedoch Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG). Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten war (siehe E. 4), und die Vorinstanz anzuweisen, für diese zwei Budgetpositionen die Differenz zwischen den budgetierten Kosten und den tatsächlichen Kosten der Beschwerdeführerin nachträglich auszu- zahlen (siehe E. 8.3). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin grundsätzlich immer noch kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrens- kosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Par- teientschädigung kann abgesehen werden, da der Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, nur geringe Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

F-4314/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war. 1.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 102.65.– zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Schweizerische Vertretung in Jakarta.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

Versand:

F-4314/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).