Kantonszuweisung und Kantonswechsel
Sachverhalt
A. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin (irakische Staatsangehörige, Jg. 1998) am 3. Mai 2011 aus der Schweiz weg, ordnete die vorläufige Aufnahme an und wies sie dem Kanton B._______ zu. B. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Januar 2025 einen Kantonswechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ und begründete ihr Gesuch insbesondere mit ihrem langjährigen Wochenaufenthalt in C._______ und der Absolvierung einer von der IV-Stelle des Kantons C._______ angeordneten Integrationsmassnahme für Erwachsene seit dem 24. Februar 2025. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (eröffnet am 23. Mai 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. D. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 13. Juni 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 10. November 2025 und beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 12. November 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel. F. Die Akten der Migrationsämter der Kantone B._______ und C._______ sowie die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die einen Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 3 BGG).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, der den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Gegenstand der Verfügung bezeichnet (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.7 f.). Im Beschwerdeverfahren sind - gestützt auf die Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. In der Replik gestellte neue Rechtsbegehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern sie keine Einschränkung der bereits gestellten Rechtsbegehren darstellen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.215). Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, jedoch aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Lauf des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des BVGer C-2798/2020 vom 27. August 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.1 und 2.7 f.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 13. Juni 2025) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz stellte sie hingegen erst in ihrer Replik und stützte diesen unter anderem auf eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 4. November 2025, ohne das Begehren substantiiert zu begründen. Zwar ist mit dem zusätzlichen Arztbericht der (sehr) enge Bezug zum Streitgegenstand gegeben, da dieselben gesundheitlichen Beschwerden betroffen sind, aufgrund derer die Beschwerdeführerin den Kantonswechsel und folglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Vorinstanz hat sich nach der Übermittlung der Replik und mit Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr geäussert. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das allfällig damit verbundene Risiko der Nichtzulassung des Begehrens zu tragen hat und ob auf den Eventualantrag einzutreten ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. Die ärztliche Stellungnahme bleibt zudem als Beweismittel zum Hauptantrag aktenkundig und wird bei der vorliegenden materiellen Beurteilung berücksichtigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt somit von Vornherein nicht in Betracht.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz bewilligt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person, wenn ein Anspruch auf Schutz der Einheit der Familie besteht oder eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit der gesuchstellenden Person oder anderer Personen vorliegt (Art. 85b Abs. 2 AIG). Des Weiteren wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn die betroffene Person in einem anderen Kanton einer unbefristeten Erwerbstätigkeit oder beruflichen Grundbildung nachgeht, weder sie noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfe beziehen und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im bisherigen Wohnkanton aufgrund des Arbeitswegs oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 AIG; zu den Voraussetzungen für den Kantonswechsel aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer beruflichen Grundbildung siehe Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.2 [nicht publiziert in BVGE 2025 VII/1]). Besteht kein Anspruch gemäss Art. 85b Abs. 2 und 3 AIG, kann der Kantonswechsel verfügt werden, wenn beide Kantone damit einverstanden sind (Art. 67a Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 4.2 Eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit im Sinn von Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG liegt namentlich bei häuslicher Gewalt vor, wenn der Kantonswechsel zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist (vgl. Art. 67a Abs. 1 VZAE). Erfasst sind zudem aussergewöhnliche medizinische Konstellationen, die den unmittelbaren Zugang zu spezifischen ärztlichen beziehungsweise medizinischen Angeboten erfordert und im bisherigen Aufenthaltskanton nicht zur Verfügung stehen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, BBl 2020 7457 ff., 7497).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in psychotherapeutischer Behandlung sowie in einer von der IV-Stelle des Kantons C._______ angeordneten Integrationsmassnahme zu befinden. Eine Nichtbewilligung des Kantonswechsels würde die bislang erreichte psychische Stabilität gefährden, wobei das familiäre Umfeld im Kanton B._______ ein konkretes Gefährdungs- respektive Retraumatisierungsrisiko darstelle. Es fehle dort an einer therapeutischen oder sozialen Anbindung sowie an Vertrauenspersonen. Zudem hätten ihre negativen Erfahrungen während der Schulzeit im Kanton B._______ ihre psychische Gesundheit nachhaltig belastet, weshalb bereits die Vorstellung, permanent in diese Umgebung zurückkehren zu müssen, Angstzustände und Flashbacks auslöse.
E. 4.4 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Juli 2021 eine Berufslehre als Coiffeuse im Kanton C._______ absolviert hat und ihren Wochenaufenthalt seither dort begründet. Infolge eines Unfallereignisses, bei welchem die Beschwerdeführerin eine Fingerfraktur erlitten habe, besteht seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (vgl. SEM-act. 1/16 ff.). Vor diesem Hintergrund wird seit Februar 2024 eine Arbeitsintegrationsmassnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ durchgeführt. Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin seit April 2023 in psychotherapeutischer Behandlung. In den diesbezüglichen ärztlichen Berichten der D._______ vom 28. August 2023, 24. April 2025 und 4. November 2025 werden eine belastende psychosoziale Situation sowie die Gefahr einer akuten psychischen Dekompensation, schlimmstenfalls einer Selbstgefährdung, bei einem Behandlungsabbruch attestiert. Als mögliche Ursache einer allfälligen Zustandsverschlechterung werden namentlich traumatisierende Vorerfahrungen im Kanton C._______ genannt, ohne diese zu konkretisieren. Die fallführende Psychologin weist zudem darauf hin, dass die Suche nach einem Therapieplatz und der Aufbau einer neuen therapeutischen Beziehung im Fall einer Wohnsitznahme im Kanton B._______ zeitintensiv und destabilisierend wäre. Überdies bestehe im Kanton C._______ eine soziale und berufliche Einbindung sowie Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Damit sei die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsortes im Kanton C._______ angezeigt.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Abbruch einer bestehenden therapeutischen Beziehung und der Neuaufbau einer Behandlung an einem anderen Ort belastend und mit Übergangsschwierigkeiten verbunden sein können. Indessen genügt ein Kontinuitätswunsch für sich allein nicht, um eine aussergewöhnliche medizinische Situation zu begründen, die den unmittelbaren Zugang zu spezifischen, im gemeldeten Wohnkanton nicht verfügbaren Leistungen voraussetzt (vgl. E. 4.2). Die eingereichten Arztberichte enthalten insoweit zwar Hinweise auf gewisse mögliche negative Auswirkungen eines Wechsels des Behandlungssettings. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem bisherigen Behandlungsverlauf und den konkreten Auswirkungen eines Wohnortswechsels auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin fehlt jedoch weitgehend. Insbesondere wird weder dargelegt, welche konkreten medizinischen Umstände eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung begründen sollen, noch inwiefern die erforderliche Behandlung im Kanton B._______ nicht unter angemessener Berücksichtigung der geltend gemachten Übergangsschwierigkeiten fortgeführt oder dort eine geeignete Anschlussbehandlung aufgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der im Kanton B._______ bestehenden Angebote der psychotherapeutischen Grundversorgung kann offenbleiben, ob die attestierte belastende psychosoziale Situation als aussergewöhnliche medizinische Situation zu qualifizieren ist. Mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten oder beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Kanton B._______ lässt sich gestützt auf Art. 85b Abs. 2 AIG kein Anspruch auf einen Kantonswechsel ableiten. Daran vermögen auch die geltend gemachten, jedoch unbelegten Angstzustände und Flashbacks aufgrund der negativen Erfahrungen während der Schulzeit nichts zu ändern.
E. 4.6 In Bezug auf die vorgebrachte häusliche Gewalt lassen sich den Akten zwar drei im Januar 2016 verzeichnete tätliche Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. Akten der kantonalen Migrationsbehörde B._______, S. 59 und 81). Ein Kantonswechsel setzt diesbezüglich jedoch voraus, dass dieser zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist (vgl. E. 4.2), womit auf ein notwendiges Bestehen einer gegenwärtigen und fortbestehenden Gefährdungslage zu schliessen ist. Vorliegend standen die dokumentierten Vorfälle im Zusammenhang mit Erziehungskonflikten und liegen bereits rund zehn Jahre zurück. Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefahr weiterer Übergriffe sind daher nicht dargetan oder ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse wiederholen würden. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und hat die Möglichkeit, einen eigenen - vom familiären Umfeld losgelösten - Haushalt zu führen. Die im Jugendalter erlebte häusliche Gewalt vermag damit ebenfalls keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit im Sinn von Art. 85b Abs. 2 AIG zu begründen.
E. 4.7 Ferner ergibt sich aus der beruflichen Situation kein Anspruch auf einen Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin hat im Kanton C._______ zwar eine Berufslehre absolviert und nahm bei Einreichung sowohl des Kantonswechselgesuchs als auch der Beschwerde an einer Integrationsmassnahme der IV-Stelle teil. Eine solche Massnahme vermag jedoch das Erfordernis einer seit mindestens zwölf Monaten bestehenden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu erfüllen. Überdies kann sie auch aus dem langjährigen Wochenaufenthalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, spätestens nach Abschluss der Berufslehre ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen, soweit sie in B._______ ihren Lebensmittelpunkt begründen will.
E. 4.8 Mangels schwerwiegender Gefährdung der Gesundheit und des Fehlens einer anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 85b Abs. 2 und 3 AIG nicht erfüllt. Nachdem keine Zustimmung der betroffenen Kantone vorliegt, besteht auch nach Art. 85b Abs. 4 AIG keine Möglichkeit auf Bewilligung des Kantonswechsels. Auf die pauschal erhobene Rüge der Unverhältnismässigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 5 Im Ergebnis erfolgte die Verweigerung des Kantonswechsels rechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die betroffenen kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4280/2025 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025. Sachverhalt: A. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin (irakische Staatsangehörige, Jg. 1998) am 3. Mai 2011 aus der Schweiz weg, ordnete die vorläufige Aufnahme an und wies sie dem Kanton B._______ zu. B. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23. Januar 2025 einen Kantonswechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______ und begründete ihr Gesuch insbesondere mit ihrem langjährigen Wochenaufenthalt in C._______ und der Absolvierung einer von der IV-Stelle des Kantons C._______ angeordneten Integrationsmassnahme für Erwachsene seit dem 24. Februar 2025. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (eröffnet am 23. Mai 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. D. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 13. Juni 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 10. November 2025 und beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 12. November 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel. F. Die Akten der Migrationsämter der Kantone B._______ und C._______ sowie die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die einen Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 3 BGG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, der den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Gegenstand der Verfügung bezeichnet (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.7 f.). Im Beschwerdeverfahren sind - gestützt auf die Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. In der Replik gestellte neue Rechtsbegehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern sie keine Einschränkung der bereits gestellten Rechtsbegehren darstellen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.215). Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, jedoch aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Lauf des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern (vgl. Urteil des BVGer C-2798/2020 vom 27. August 2021 E. 2.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.1 und 2.7 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 27. Mai 2025 (Poststempel: 13. Juni 2025) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz stellte sie hingegen erst in ihrer Replik und stützte diesen unter anderem auf eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 4. November 2025, ohne das Begehren substantiiert zu begründen. Zwar ist mit dem zusätzlichen Arztbericht der (sehr) enge Bezug zum Streitgegenstand gegeben, da dieselben gesundheitlichen Beschwerden betroffen sind, aufgrund derer die Beschwerdeführerin den Kantonswechsel und folglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Die Vorinstanz hat sich nach der Übermittlung der Replik und mit Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr geäussert. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin das allfällig damit verbundene Risiko der Nichtzulassung des Begehrens zu tragen hat und ob auf den Eventualantrag einzutreten ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat die Vorinstanz die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt. Die ärztliche Stellungnahme bleibt zudem als Beweismittel zum Hauptantrag aktenkundig und wird bei der vorliegenden materiellen Beurteilung berücksichtigt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt somit von Vornherein nicht in Betracht.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz bewilligt den Kantonswechsel einer vorläufig aufgenommenen Person, wenn ein Anspruch auf Schutz der Einheit der Familie besteht oder eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit der gesuchstellenden Person oder anderer Personen vorliegt (Art. 85b Abs. 2 AIG). Des Weiteren wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn die betroffene Person in einem anderen Kanton einer unbefristeten Erwerbstätigkeit oder beruflichen Grundbildung nachgeht, weder sie noch ihre Familienangehörigen Sozialhilfe beziehen und das Arbeitsverhältnis seit mindestens zwölf Monaten besteht oder ein Verbleib im bisherigen Wohnkanton aufgrund des Arbeitswegs oder der Arbeitszeiten nicht zumutbar ist (Art. 85b Abs. 3 AIG; zu den Voraussetzungen für den Kantonswechsel aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer beruflichen Grundbildung siehe Urteil des BVGer F-3117/2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.2 [nicht publiziert in BVGE 2025 VII/1]). Besteht kein Anspruch gemäss Art. 85b Abs. 2 und 3 AIG, kann der Kantonswechsel verfügt werden, wenn beide Kantone damit einverstanden sind (Art. 67a Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4.2 Eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit im Sinn von Art. 85b Abs. 2 Bst. b AIG liegt namentlich bei häuslicher Gewalt vor, wenn der Kantonswechsel zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist (vgl. Art. 67a Abs. 1 VZAE). Erfasst sind zudem aussergewöhnliche medizinische Konstellationen, die den unmittelbaren Zugang zu spezifischen ärztlichen beziehungsweise medizinischen Angeboten erfordert und im bisherigen Aufenthaltskanton nicht zur Verfügung stehen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, BBl 2020 7457 ff., 7497). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und sich in psychotherapeutischer Behandlung sowie in einer von der IV-Stelle des Kantons C._______ angeordneten Integrationsmassnahme zu befinden. Eine Nichtbewilligung des Kantonswechsels würde die bislang erreichte psychische Stabilität gefährden, wobei das familiäre Umfeld im Kanton B._______ ein konkretes Gefährdungs- respektive Retraumatisierungsrisiko darstelle. Es fehle dort an einer therapeutischen oder sozialen Anbindung sowie an Vertrauenspersonen. Zudem hätten ihre negativen Erfahrungen während der Schulzeit im Kanton B._______ ihre psychische Gesundheit nachhaltig belastet, weshalb bereits die Vorstellung, permanent in diese Umgebung zurückkehren zu müssen, Angstzustände und Flashbacks auslöse. 4.4 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Juli 2021 eine Berufslehre als Coiffeuse im Kanton C._______ absolviert hat und ihren Wochenaufenthalt seither dort begründet. Infolge eines Unfallereignisses, bei welchem die Beschwerdeführerin eine Fingerfraktur erlitten habe, besteht seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % (vgl. SEM-act. 1/16 ff.). Vor diesem Hintergrund wird seit Februar 2024 eine Arbeitsintegrationsmassnahme der IV-Stelle des Kantons C._______ durchgeführt. Zudem befindet sich die Beschwerdeführerin seit April 2023 in psychotherapeutischer Behandlung. In den diesbezüglichen ärztlichen Berichten der D._______ vom 28. August 2023, 24. April 2025 und 4. November 2025 werden eine belastende psychosoziale Situation sowie die Gefahr einer akuten psychischen Dekompensation, schlimmstenfalls einer Selbstgefährdung, bei einem Behandlungsabbruch attestiert. Als mögliche Ursache einer allfälligen Zustandsverschlechterung werden namentlich traumatisierende Vorerfahrungen im Kanton C._______ genannt, ohne diese zu konkretisieren. Die fallführende Psychologin weist zudem darauf hin, dass die Suche nach einem Therapieplatz und der Aufbau einer neuen therapeutischen Beziehung im Fall einer Wohnsitznahme im Kanton B._______ zeitintensiv und destabilisierend wäre. Überdies bestehe im Kanton C._______ eine soziale und berufliche Einbindung sowie Unterstützung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Damit sei die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsortes im Kanton C._______ angezeigt. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Abbruch einer bestehenden therapeutischen Beziehung und der Neuaufbau einer Behandlung an einem anderen Ort belastend und mit Übergangsschwierigkeiten verbunden sein können. Indessen genügt ein Kontinuitätswunsch für sich allein nicht, um eine aussergewöhnliche medizinische Situation zu begründen, die den unmittelbaren Zugang zu spezifischen, im gemeldeten Wohnkanton nicht verfügbaren Leistungen voraussetzt (vgl. E. 4.2). Die eingereichten Arztberichte enthalten insoweit zwar Hinweise auf gewisse mögliche negative Auswirkungen eines Wechsels des Behandlungssettings. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem bisherigen Behandlungsverlauf und den konkreten Auswirkungen eines Wohnortswechsels auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin fehlt jedoch weitgehend. Insbesondere wird weder dargelegt, welche konkreten medizinischen Umstände eine schwerwiegende Gesundheitsgefährdung begründen sollen, noch inwiefern die erforderliche Behandlung im Kanton B._______ nicht unter angemessener Berücksichtigung der geltend gemachten Übergangsschwierigkeiten fortgeführt oder dort eine geeignete Anschlussbehandlung aufgenommen werden könnte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der im Kanton B._______ bestehenden Angebote der psychotherapeutischen Grundversorgung kann offenbleiben, ob die attestierte belastende psychosoziale Situation als aussergewöhnliche medizinische Situation zu qualifizieren ist. Mit der grundsätzlichen Verfügbarkeit psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten oder beruflicher Eingliederungsmassnahmen im Kanton B._______ lässt sich gestützt auf Art. 85b Abs. 2 AIG kein Anspruch auf einen Kantonswechsel ableiten. Daran vermögen auch die geltend gemachten, jedoch unbelegten Angstzustände und Flashbacks aufgrund der negativen Erfahrungen während der Schulzeit nichts zu ändern. 4.6 In Bezug auf die vorgebrachte häusliche Gewalt lassen sich den Akten zwar drei im Januar 2016 verzeichnete tätliche Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. Akten der kantonalen Migrationsbehörde B._______, S. 59 und 81). Ein Kantonswechsel setzt diesbezüglich jedoch voraus, dass dieser zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist (vgl. E. 4.2), womit auf ein notwendiges Bestehen einer gegenwärtigen und fortbestehenden Gefährdungslage zu schliessen ist. Vorliegend standen die dokumentierten Vorfälle im Zusammenhang mit Erziehungskonflikten und liegen bereits rund zehn Jahre zurück. Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefahr weiterer Übergriffe sind daher nicht dargetan oder ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse wiederholen würden. Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und hat die Möglichkeit, einen eigenen - vom familiären Umfeld losgelösten - Haushalt zu führen. Die im Jugendalter erlebte häusliche Gewalt vermag damit ebenfalls keine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit im Sinn von Art. 85b Abs. 2 AIG zu begründen. 4.7 Ferner ergibt sich aus der beruflichen Situation kein Anspruch auf einen Kantonswechsel. Die Beschwerdeführerin hat im Kanton C._______ zwar eine Berufslehre absolviert und nahm bei Einreichung sowohl des Kantonswechselgesuchs als auch der Beschwerde an einer Integrationsmassnahme der IV-Stelle teil. Eine solche Massnahme vermag jedoch das Erfordernis einer seit mindestens zwölf Monaten bestehenden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zu erfüllen. Überdies kann sie auch aus dem langjährigen Wochenaufenthalt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, spätestens nach Abschluss der Berufslehre ein Gesuch um Kantonswechsel zu stellen, soweit sie in B._______ ihren Lebensmittelpunkt begründen will. 4.8 Mangels schwerwiegender Gefährdung der Gesundheit und des Fehlens einer anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 85b Abs. 2 und 3 AIG nicht erfüllt. Nachdem keine Zustimmung der betroffenen Kantone vorliegt, besteht auch nach Art. 85b Abs. 4 AIG keine Möglichkeit auf Bewilligung des Kantonswechsels. Auf die pauschal erhobene Rüge der Unverhältnismässigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
5. Im Ergebnis erfolgte die Verweigerung des Kantonswechsels rechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die betroffenen kantonalen Migrationsbehörden. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: