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F-4244/2021

F-4244/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-23 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 9. Juni 2021 reiste der irakische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem gültigen Schengen-Visum auf dem Luftweg von (...), Irak, (...), nach Zürich. Anlässlich einer Kontrolle am Zürcher Flughafen konnten bei ihm diverse Währungszertifikate festgestellt werden, die ihn als Besitzer von mehreren Milliarden Irakischer Dinar (IQD) in eingelagerten Metallboxen ausweisen sollten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte ihm die Zürcher Kantonspolizei im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM wegen Verdachts auf Fälschung dieser Zertifikate und Geldwäscherei mit Formularverfügung vom 9. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz. Gleichentags wies das SEM die (...) an, den Beschwerdeführer zurück zu befördern. Er verliess die Schweiz am 10. Juni 2021 Richtung (...). B. B.a Mit Standardformular vom 9. Juni 2021 hob die Kantonspolizei Zürich im Namen des SEM das am 15. September 2018 von Deutschland ausgestellte, einheitliche Schengen-Visum (gültig bis zum 14. September 2021) auf, weil der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden und die hierzu vorgelegten Informationen nicht glaubhaft seien sowie weil begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den angeblichen Geschäftstermin des Beschwerdeführers bestünden. B.b Die Aufhebung des Schengen-Visums teilte die Zürcher Kantonspolizei am 14. Juni 2021 den deutschen Behörden mit. Als Aufhebungsgrund gab sie an, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Schengen-Staaten dar. C. Gegen die Aufhebungsverfügung vom 9. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. August 2021 ab. D. Am 23. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 sowie die Verfügung vom 9. Juni 2021 aufzuheben. Das auf seinen Namen am 15. September 2018 ausgestellte Visum sei ihm wieder zu erteilen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren. E. Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 um Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 2. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an Begehren und Begründung fest. G. Am 28. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei ein. Gleichzeitig ordnete sie jedoch die Einziehung der (gefälschten) Währungszertifikate und deren Vernichtung an. Die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. H. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 18. September 2023 die Strafakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bei. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz und in ihrem Namen erlassene Verfügungen betreffend Aufhebung von Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG; Art. 34 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; zur [nationalen] Zuständigkeit für die Aufhebung von Schengen-Visa vgl. Art. 31 Abs. 2 und 37 VEV; Art. 9 Abs. 2 AIG; Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die am 9. Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Einreiseverweigerung und Wegweisung blieb unangefochten.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Fraglich ist zunächst, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 1.3.1 Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; BVGE 2020 VI/10 E. 1.4.2; 2010/27 E. 1.3.2). Es besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Demgegenüber dient die Beschwerde nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4).

E. 1.3.2 Die Vorinstanz hob das von Deutschland ausgestellte, einheitliche Schengen-Visum des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. August 2021 auf. Unbesehen davon wäre es am 14. September 2021 aber ohnehin abgelaufen. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde am 23. September 2021 (Datum Postaufgabe) hätte das Schengen-Visum des Beschwerdeführers seine Gültigkeit somit auch ohne die erfolgte Aufhebung bereits verloren gehabt. Die mit der Rechtsmitteleingabe mitunter anvisierte Wiedererteilung des aufgehobenen Visums wäre lediglich bis zum Ablaufdatum, sprich bis zum 14. September 2021 möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein Gesuch um Verlängerung seines Visums gestellt zu haben.

E. 1.3.3 Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann vorliegend somit nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer dadurch wieder in den Besitz seines Schengen-Visums gelangt, weshalb ihm ein Rechtschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde grundsätzlich abgesprochen werden müsste. Ein solches ist ihm jedoch insoweit zu attestieren, als die Statusinformation über die Aufhebung des Visums sowie die Gründe für die Aufhebung mittels Ergänzung des Antragsdatensatzes für (höchstens) fünf Jahre in das Zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS), das nationale Visumsystem ORBIS und in weitere Informationssysteme eingespeist werden (vgl. Art. 13 und Art. 23 der Verordnung [EG] Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem [VIS] und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt [VIS-Verordnung, ABl. L 218/60 vom 13.08.2008]; Art. 34 Abs. 8 VK; Art. 26 Abs. 2 Bst. d der Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem [Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV, SR 142.512]). Im Falle eines neuerlichen Gesuches des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Schengen-Visums fallen die dort hinterlegten Informationen potentiell negativ ins Gewicht (vgl. dazu Art. 21 Abs. 9 VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Auch in einem (nachgelagerten) Verfahren betreffend Löschung und Berichtigung von Daten in den betroffenen Informationssystemen könnte ihm die erfolgte Visumaufhebung entgegengehalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1987/2017 vom 23. August 2018 E. 1.3).

E. 1.3.4 Dem Beschwerdeführer ist demnach hinsichtlich seines Antrages auf Aufhebung der Verfügungen vom 9. Juni 2021 und vom 23. August 2021 ein Rechtschutzinteresse zuzuerkennen. In diesem Umfang ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das Visum ursprünglich lediglich bis zum 14. September 2021 befristet war, ist auf die Begehren, dem Beschwerdeführer sei das am 15. September 2018 ausgestellte Visum wieder zu erteilen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Überdies ist das Bundesverwaltungsgericht weder für die erstinstanzliche Erteilung eines Schengen-Visums noch für die Vor-Ort-Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an der Grenze zuständig.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Schengen-Visum des Beschwerdeführers Nr. (...), ausgestellt am 15. September 2018 durch die deutschen Behörden, zu Recht aufgehoben hat.

E. 3.1 Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 34 Abs. 2 VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach den Bestimmungen von Art. 4-36 VK sowie Art. 13 ff. VEV (vgl. Art. 12 VEV). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist somit festzustellen, ob die antragstellende Person die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 077/1 vom 23.03.2016) erfüllt (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VK; Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 C-380/18 E.P., Rn. 36).

E. 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 AIG) dürfen Drittstaatsangehörige über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a). Zudem müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Bst. d) und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. e).

E. 3.3 Fehlt ein rechtskräftiges Strafurteil, ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK und Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG auszugehen, wenn übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien vorliegen, die den Verdacht stützen, die drittstaatsangehörige Person habe eine Straftat von hinreichender Schwere begangen (vgl. Urteil C-380/18 E.P., Rn. 46 ff.; BGE 147 IV 340 E. 4.5.4 f. m.w.H.). Darüber hinaus genügt bereits eine potenzielle Bedrohung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (vgl. Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer F-5527/2021 vom 28. Juli 2023 E. 4.3 m.w.H.; Sarah Progin-Theuerkauf/Astrid Epiney, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 5, Art. 6 Rz. 20; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 48). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann im Administrativverfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen (vgl. dazu Urteil F-5527/2021 E. 4.3 m.w.H.; Hans Vest, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 32 N. 3).

E. 4.1 Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 9. Juni 2021 im Zürcher Flughafen wurden im Koffer des Beschwerdeführers diverse Währungszertifikate entdeckt. Diese sollten ihn als Besitzer von Notengeld in Metallboxen ausweisen. Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2021 zufolge enthielten die vier für ihn bestimmten Metallboxen irakische Dinare, je im Wert von rund USD 24'000.-, sowie Unterlagen der irakischen Zentralbank. Die Metallboxen seien bei der X._______ AG mit Sitz (...) eingelagert. Letztere prüfe, ob die Box mit den Währungszertifikaten sowie ein Lagerschein vorhanden sei. Bei der Kontrolle am Flughafen führte der Beschwerdeführer sodann ein vom 7. Juni 2021 datiertes, nicht unterzeichnetes Einladungsschreiben - Echtheit und Urheberschaft des Dokuments sind ungeklärt - der X._______ AG zuhanden der schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit sich, wonach der Beschwerdeführer in der Woche vom 8. bis zum 11. Juni 2021 zu einem dringlichen Business-Meeting erwartet werde. Zudem wurde im Schreiben darum gebeten, ihm den Grenzübertritt zu erlauben.

E. 4.2 Auf Anfrage der Zürcher Kantonspolizei hin erklärte die irakische Botschaft in Bern mit Schreiben vom 22. September 2021, die zuständigen irakischen Behörden hätten bestätigt, dass es sich bei den von der irakischen Zentralbank ausgestellten Zertifikate um Fälschungen handle. Die Gelder gehörten dem Irak. Nach Erlass einer Verfügung zur Edition der Metallboxen durch die Staatsanwaltschaft bestritt die X._______ AG, respektive deren Geschäftsleiter, mit E-Mails vom 7. und vom 8. März 2022, die fraglichen Metallboxen für den Beschwerdeführer gelagert zu haben. Solche seien ihr nicht bekannt. Der Beschwerdeführer stehe in keiner Geschäftsbeziehung mit der Firma.

E. 4.3 In der Einstellungsverfügung vom 28. September 2022 hielt die Staatsanwaltschaft fest, es scheine «klar», dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mitgeführten Zertifikaten um Fälschungen gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft ordnete deshalb die Einziehung und Vernichtung sowohl der Zertifikate, als auch der fraglichen Unterlagen der irakischen Zentralbank an. Aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft der Einstellungsverfügung kann davon ausgegangen werden, dass die zu vernichtenden Unterlagen keiner legalen Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gedient hätten. Entsprechend bestritt auch der Geschäftsleiter der angeblichen Lagerungsfirma (...) ausdrücklich, mit dem Beschwerdeführer eine Geschäftsbeziehung oder Kenntnis von den Metallboxen mit den irakischen Dinaren zu haben (vgl. E. 4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - Aussagen einer Drittperson zufolge - seinen Koffer mit den Währungszertifikaten eigens von einem Flughafenmitarbeiter unter unbefugter Verwendung eines Badges abholen und an einen Fundbüroschalter des Flughafens bringen liess. Für eine Geschäftsreise erscheint ein solches Vorgehen aussergewöhnlich.

E. 4.4 In Würdigung der damaligen Sachlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege und am angegebenen Aufenthaltsgrund hegte. Mithin erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen eines Business-Meetings einer legalen Geschäftstätigkeit nachgehen wollte. Zu Recht erachtete die Vorinstanz deshalb die Voraussetzung eines ausgewiesenen Aufenthalts- und Reisezwecks als nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 2 VK i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b VK, Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 12 Abs. 1 VEV). Zudem lagen mit Blick auf die mitgeführten und mittlerweile vernichteten Währungszertifikate konkrete Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer könnte mit ihnen nach seiner Einreise in die Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er diese beispielsweise für Geldwäschereiaktivitäten verwendet hätte. Demzufolge war auch der Aufhebungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben (vgl. Art. 34 Abs. 2 VK i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d VK, Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK und Art. 12 Abs. 1 VEV). Keine Rolle spielt dabei, wie bereits dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das gegen den Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren betreffend Urkundenfäl-schung, Betrug und Geldwäscherei am 28. September 2022 einstellte. Eine potenzielle Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung reicht für die Aufhebung eines Schengen-Visums grundsätzlich aus (siehe E. 3.3 hiervor).

E. 5.1 Zu Recht ging die Vorinstanz nach dem Gesagten davon aus, dass die Voraussetzungen für das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum im Zeitpunkt der versuchten Einreise in die Schweiz am 9. Juni 2021 nicht mehr erfüllt waren. Da der Beschwerdeführer gefälschte Zertifikate für irakische Dinar im Gegenwert von rund USD 96'000.- mit sich führte, er selbst aber abgesehen von der zweifelhaften Geschäftstätigkeit keine privaten Interessen an einer Einreise beziehungsweise einem Aufenthalt im Schengen-Raum geltend machte, erweist sich die Aufhebung des damals ohnehin nur noch rund drei Monate gültigen Visums zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als notwendig und angemessen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Urteil C-380/18 E.P., Rn. 47; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).

E. 5.2 Antragsgemäss zog das Bundesverwaltungsgericht die Strafakten bei. Eine ausführliche Stellungnahme des Geschäftsleiters der X._______ AG zur Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer ist darin enthalten, sodass auf eine weitere Befragung des Geschäftsleiters verzichtet werden kann (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Nachdem die mit der Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung und Vernichtung der Währungszertifikate in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch eine Nachfrage bei der irakischen Zentralbank betreffend deren Echtheit als obsolet betrachtet werden (vgl. hierzu auch das offizielle Schreiben der irakischen Botschaft vom 22. September 2021). Die Vorwürfe bezüglich der mitgeführten Währungszertifikate und insbesondere der Verdacht auf Urkundenfälschung, Betrug und Geldwäscherei waren dem Beschwerdeführer seit der polizeilichen Kontrolle am Zürcher Flughafen hinlänglich bekannt. Ihm war es daher ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2). Der Sachverhalt erweist sich damit als genügend abgeklärt. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zielen ins Leere.

E. 6 Im Ergebnis ist die verfügte Visumsaufhebung nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2021 verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4244/2021 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Marianne Erni, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 23. August 2021. Sachverhalt: A. Am 9. Juni 2021 reiste der irakische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit einem gültigen Schengen-Visum auf dem Luftweg von (...), Irak, (...), nach Zürich. Anlässlich einer Kontrolle am Zürcher Flughafen konnten bei ihm diverse Währungszertifikate festgestellt werden, die ihn als Besitzer von mehreren Milliarden Irakischer Dinar (IQD) in eingelagerten Metallboxen ausweisen sollten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte ihm die Zürcher Kantonspolizei im Namen des Staatssekretariats für Migration SEM wegen Verdachts auf Fälschung dieser Zertifikate und Geldwäscherei mit Formularverfügung vom 9. Juni 2021 die Einreise in die Schweiz. Gleichentags wies das SEM die (...) an, den Beschwerdeführer zurück zu befördern. Er verliess die Schweiz am 10. Juni 2021 Richtung (...). B. B.a Mit Standardformular vom 9. Juni 2021 hob die Kantonspolizei Zürich im Namen des SEM das am 15. September 2018 von Deutschland ausgestellte, einheitliche Schengen-Visum (gültig bis zum 14. September 2021) auf, weil der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden und die hierzu vorgelegten Informationen nicht glaubhaft seien sowie weil begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den angeblichen Geschäftstermin des Beschwerdeführers bestünden. B.b Die Aufhebung des Schengen-Visums teilte die Zürcher Kantonspolizei am 14. Juni 2021 den deutschen Behörden mit. Als Aufhebungsgrund gab sie an, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Schengen-Staaten dar. C. Gegen die Aufhebungsverfügung vom 9. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Einsprache beim Staatssekretariat für Migration SEM. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. August 2021 ab. D. Am 23. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Einspracheentscheid vom 23. August 2021 sowie die Verfügung vom 9. Juni 2021 aufzuheben. Das auf seinen Namen am 15. September 2018 ausgestellte Visum sei ihm wieder zu erteilen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren. E. Die Vorinstanz ersuchte mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 um Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 2. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an Begehren und Begründung fest. G. Am 28. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei ein. Gleichzeitig ordnete sie jedoch die Einziehung der (gefälschten) Währungszertifikate und deren Vernichtung an. Die Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. H. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 18. September 2023 die Strafakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bei. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz und in ihrem Namen erlassene Verfügungen betreffend Aufhebung von Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG; Art. 34 Abs. 7 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; zur [nationalen] Zuständigkeit für die Aufhebung von Schengen-Visa vgl. Art. 31 Abs. 2 und 37 VEV; Art. 9 Abs. 2 AIG; Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die am 9. Juni 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Einreiseverweigerung und Wegweisung blieb unangefochten. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Fraglich ist zunächst, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.3.1 Das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; BVGE 2020 VI/10 E. 1.4.2; 2010/27 E. 1.3.2). Es besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Demgegenüber dient die Beschwerde nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer einen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4). 1.3.2 Die Vorinstanz hob das von Deutschland ausgestellte, einheitliche Schengen-Visum des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. August 2021 auf. Unbesehen davon wäre es am 14. September 2021 aber ohnehin abgelaufen. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde am 23. September 2021 (Datum Postaufgabe) hätte das Schengen-Visum des Beschwerdeführers seine Gültigkeit somit auch ohne die erfolgte Aufhebung bereits verloren gehabt. Die mit der Rechtsmitteleingabe mitunter anvisierte Wiedererteilung des aufgehobenen Visums wäre lediglich bis zum Ablaufdatum, sprich bis zum 14. September 2021 möglich gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein Gesuch um Verlängerung seines Visums gestellt zu haben. 1.3.3 Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann vorliegend somit nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer dadurch wieder in den Besitz seines Schengen-Visums gelangt, weshalb ihm ein Rechtschutzinteresse an der Behandlung seiner Beschwerde grundsätzlich abgesprochen werden müsste. Ein solches ist ihm jedoch insoweit zu attestieren, als die Statusinformation über die Aufhebung des Visums sowie die Gründe für die Aufhebung mittels Ergänzung des Antragsdatensatzes für (höchstens) fünf Jahre in das Zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS), das nationale Visumsystem ORBIS und in weitere Informationssysteme eingespeist werden (vgl. Art. 13 und Art. 23 der Verordnung [EG] Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem [VIS] und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt [VIS-Verordnung, ABl. L 218/60 vom 13.08.2008]; Art. 34 Abs. 8 VK; Art. 26 Abs. 2 Bst. d der Verordnung vom 18. Dezember 2013 über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem [Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV, SR 142.512]). Im Falle eines neuerlichen Gesuches des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Schengen-Visums fallen die dort hinterlegten Informationen potentiell negativ ins Gewicht (vgl. dazu Art. 21 Abs. 9 VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Auch in einem (nachgelagerten) Verfahren betreffend Löschung und Berichtigung von Daten in den betroffenen Informationssystemen könnte ihm die erfolgte Visumaufhebung entgegengehalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1987/2017 vom 23. August 2018 E. 1.3). 1.3.4 Dem Beschwerdeführer ist demnach hinsichtlich seines Antrages auf Aufhebung der Verfügungen vom 9. Juni 2021 und vom 23. August 2021 ein Rechtschutzinteresse zuzuerkennen. In diesem Umfang ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da das Visum ursprünglich lediglich bis zum 14. September 2021 befristet war, ist auf die Begehren, dem Beschwerdeführer sei das am 15. September 2018 ausgestellte Visum wieder zu erteilen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren, mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Überdies ist das Bundesverwaltungsgericht weder für die erstinstanzliche Erteilung eines Schengen-Visums noch für die Vor-Ort-Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an der Grenze zuständig.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Schengen-Visum des Beschwerdeführers Nr. (...), ausgestellt am 15. September 2018 durch die deutschen Behörden, zu Recht aufgehoben hat. 3.1 Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 34 Abs. 2 VK i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach den Bestimmungen von Art. 4-36 VK sowie Art. 13 ff. VEV (vgl. Art. 12 VEV). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist somit festzustellen, ob die antragstellende Person die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 077/1 vom 23.03.2016) erfüllt (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VK; Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 C-380/18 E.P., Rn. 36). 3.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 AIG) dürfen Drittstaatsangehörige über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (Bst. a). Zudem müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein (Bst. d) und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. e). 3.3 Fehlt ein rechtskräftiges Strafurteil, ist von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK und Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG auszugehen, wenn übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien vorliegen, die den Verdacht stützen, die drittstaatsangehörige Person habe eine Straftat von hinreichender Schwere begangen (vgl. Urteil C-380/18 E.P., Rn. 46 ff.; BGE 147 IV 340 E. 4.5.4 f. m.w.H.). Darüber hinaus genügt bereits eine potenzielle Bedrohung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (vgl. Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; Urteil des BVGer F-5527/2021 vom 28. Juli 2023 E. 4.3 m.w.H.; Sarah Progin-Theuerkauf/Astrid Epiney, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Kap. 5, Art. 6 Rz. 20; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 48). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann im Administrativverfahren grundsätzlich keine Geltung beanspruchen (vgl. dazu Urteil F-5527/2021 E. 4.3 m.w.H.; Hans Vest, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 32 N. 3). 4. 4.1 Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 9. Juni 2021 im Zürcher Flughafen wurden im Koffer des Beschwerdeführers diverse Währungszertifikate entdeckt. Diese sollten ihn als Besitzer von Notengeld in Metallboxen ausweisen. Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Juni 2021 zufolge enthielten die vier für ihn bestimmten Metallboxen irakische Dinare, je im Wert von rund USD 24'000.-, sowie Unterlagen der irakischen Zentralbank. Die Metallboxen seien bei der X._______ AG mit Sitz (...) eingelagert. Letztere prüfe, ob die Box mit den Währungszertifikaten sowie ein Lagerschein vorhanden sei. Bei der Kontrolle am Flughafen führte der Beschwerdeführer sodann ein vom 7. Juni 2021 datiertes, nicht unterzeichnetes Einladungsschreiben - Echtheit und Urheberschaft des Dokuments sind ungeklärt - der X._______ AG zuhanden der schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit sich, wonach der Beschwerdeführer in der Woche vom 8. bis zum 11. Juni 2021 zu einem dringlichen Business-Meeting erwartet werde. Zudem wurde im Schreiben darum gebeten, ihm den Grenzübertritt zu erlauben. 4.2 Auf Anfrage der Zürcher Kantonspolizei hin erklärte die irakische Botschaft in Bern mit Schreiben vom 22. September 2021, die zuständigen irakischen Behörden hätten bestätigt, dass es sich bei den von der irakischen Zentralbank ausgestellten Zertifikate um Fälschungen handle. Die Gelder gehörten dem Irak. Nach Erlass einer Verfügung zur Edition der Metallboxen durch die Staatsanwaltschaft bestritt die X._______ AG, respektive deren Geschäftsleiter, mit E-Mails vom 7. und vom 8. März 2022, die fraglichen Metallboxen für den Beschwerdeführer gelagert zu haben. Solche seien ihr nicht bekannt. Der Beschwerdeführer stehe in keiner Geschäftsbeziehung mit der Firma. 4.3 In der Einstellungsverfügung vom 28. September 2022 hielt die Staatsanwaltschaft fest, es scheine «klar», dass es sich bei den vom Beschwerdeführer mitgeführten Zertifikaten um Fälschungen gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft ordnete deshalb die Einziehung und Vernichtung sowohl der Zertifikate, als auch der fraglichen Unterlagen der irakischen Zentralbank an. Aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft der Einstellungsverfügung kann davon ausgegangen werden, dass die zu vernichtenden Unterlagen keiner legalen Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers gedient hätten. Entsprechend bestritt auch der Geschäftsleiter der angeblichen Lagerungsfirma (...) ausdrücklich, mit dem Beschwerdeführer eine Geschäftsbeziehung oder Kenntnis von den Metallboxen mit den irakischen Dinaren zu haben (vgl. E. 4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - Aussagen einer Drittperson zufolge - seinen Koffer mit den Währungszertifikaten eigens von einem Flughafenmitarbeiter unter unbefugter Verwendung eines Badges abholen und an einen Fundbüroschalter des Flughafens bringen liess. Für eine Geschäftsreise erscheint ein solches Vorgehen aussergewöhnlich. 4.4 In Würdigung der damaligen Sachlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer beigebrachten Belege und am angegebenen Aufenthaltsgrund hegte. Mithin erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen eines Business-Meetings einer legalen Geschäftstätigkeit nachgehen wollte. Zu Recht erachtete die Vorinstanz deshalb die Voraussetzung eines ausgewiesenen Aufenthalts- und Reisezwecks als nicht mehr erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 2 VK i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b VK, Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 12 Abs. 1 VEV). Zudem lagen mit Blick auf die mitgeführten und mittlerweile vernichteten Währungszertifikate konkrete Anhaltspunkte vor, der Beschwerdeführer könnte mit ihnen nach seiner Einreise in die Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er diese beispielsweise für Geldwäschereiaktivitäten verwendet hätte. Demzufolge war auch der Aufhebungsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben (vgl. Art. 34 Abs. 2 VK i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. d VK, Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK und Art. 12 Abs. 1 VEV). Keine Rolle spielt dabei, wie bereits dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das gegen den Beschwerdeführer angehobene Strafverfahren betreffend Urkundenfäl-schung, Betrug und Geldwäscherei am 28. September 2022 einstellte. Eine potenzielle Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung reicht für die Aufhebung eines Schengen-Visums grundsätzlich aus (siehe E. 3.3 hiervor). 5. 5.1 Zu Recht ging die Vorinstanz nach dem Gesagten davon aus, dass die Voraussetzungen für das von Deutschland ausgestellte Schengen-Visum im Zeitpunkt der versuchten Einreise in die Schweiz am 9. Juni 2021 nicht mehr erfüllt waren. Da der Beschwerdeführer gefälschte Zertifikate für irakische Dinar im Gegenwert von rund USD 96'000.- mit sich führte, er selbst aber abgesehen von der zweifelhaften Geschäftstätigkeit keine privaten Interessen an einer Einreise beziehungsweise einem Aufenthalt im Schengen-Raum geltend machte, erweist sich die Aufhebung des damals ohnehin nur noch rund drei Monate gültigen Visums zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als notwendig und angemessen (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Urteil C-380/18 E.P., Rn. 47; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 5.2 Antragsgemäss zog das Bundesverwaltungsgericht die Strafakten bei. Eine ausführliche Stellungnahme des Geschäftsleiters der X._______ AG zur Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdeführer ist darin enthalten, sodass auf eine weitere Befragung des Geschäftsleiters verzichtet werden kann (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Nachdem die mit der Einstellungsverfügung angeordnete Einziehung und Vernichtung der Währungszertifikate in Rechtskraft erwachsen ist, kann auch eine Nachfrage bei der irakischen Zentralbank betreffend deren Echtheit als obsolet betrachtet werden (vgl. hierzu auch das offizielle Schreiben der irakischen Botschaft vom 22. September 2021). Die Vorwürfe bezüglich der mitgeführten Währungszertifikate und insbesondere der Verdacht auf Urkundenfälschung, Betrug und Geldwäscherei waren dem Beschwerdeführer seit der polizeilichen Kontrolle am Zürcher Flughafen hinlänglich bekannt. Ihm war es daher ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des angefochtenen Entscheids ein Bild zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2). Der Sachverhalt erweist sich damit als genügend abgeklärt. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht zielen ins Leere.

6. Im Ergebnis ist die verfügte Visumsaufhebung nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid vom 23. August 2021 verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: