Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 8. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4157/2019 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1998, Syrien, Beschwerdeführerin, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Region Bern, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem gleichentags vom SEM veranlassten Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 13. Juni 2019 ein Asylgesuch in Spanien gestellt hatte (elektronische Akten des SEM N [...] / [...] [SEM-act.] 7), dass das SEM die spanischen Behörden ebenfalls noch am 29. Juli 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (SEM-act. 9), dass die spanischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 30. Juli 2019 zustimmten (SEM-act. 12), dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Personalienaufnahme vom 2. August 2019 (SEM-act. 14) und des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (SEM-act. 18) einer möglichen Überstellung nach Spanien widersetzte, dass sie gezwungen worden sei, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen, da sie von den Behörden aufgegriffen worden sei, sie sich in Spanien jedoch nur einen Tag lang aufgehalten habe, dass sie in Spanien niemanden habe, während ihr Ehemann, der syrische Staatsangehörige B._______, in der Schweiz lebe (B._______ erhielt am (...) 2016 von der Schweiz Asyl und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern), dass die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Ehe ein amtliches syrisches Dokument einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2019 - eröffnet am 9. August 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 21), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache die Aufhebung des vorgenannten Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 19. August 2019 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), dass die elektronischen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2019 vollständig vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2019 die Akten des Asylverfahrens N (...) von B._______ beizog, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem SEM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall des in Art. 21 und 22 Dublin-III-VO geregelten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO, einem Zuständigkeitskriterium des Kapitels III, derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in dem ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, ein Familienangehöriger des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Begünstigter des Internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun, dass im Gegensatz dazu im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 22 bis 25 Dublin-III-VO (engl.: take back) grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, da die Zuständigkeit in der Regel bereits feststeht (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Anwendungsbereich des Wiederaufnahmeverfahrens unter anderem Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erfasst, demgemäss der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass eine solche Situation in casu vorzuliegen scheint, da in der Eurodac-Datenbank ein am 13. Juni 2019 in Spanien gestelltes Asylgesuch der Beschwerdeführerin erfasst ist, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich vorbrachte, sie sei gezwungen worden, in Spanien ein Asylgesuch einzureichen, da sie von den spanischen Behörden aufgegriffen worden sei, dass sie ihre Darstellung auf Rechtsmittelebene insoweit präzisiert, als die spanischen Behörden am 13. Juni 2019 unter Zwang ihre Fingerabdrücke abgenommen hätten, was als Asylgesuch qualifiziert werden könne, dass die Beschwerdeführerin damit wohl implizit behauptet, es fehle an einem rechtswirksamen Asylgesuch in Spanien, weshalb der Tatbestand des Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO nicht erfüllt sei, dass jedoch die Erfassung und Übermittlung von Fingerabdrücken an die Eurodac-Datenbank einen Antrag auf internationalen Schutz oder das illegale Überschreiten einer Aussengrenze voraussetzt (Art. 9 und 14 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [nachfolgend: Eurodac-VO), dass die Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 Bst. a Eurodac-VO hinsichtlich des Ausdrucks «Antrag auf internationalen Schutz» auf Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (nachfolgend: Anerkennungsrichtlinie), verweist, dass gemäss Art. 2 Bst. h Anerkennungsrichtlinie der Ausdruck «Antrag auf internationalen Schutz» das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat bezeichnet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht, dass die «zwangsweise» Abnahme von Fingerabdrücken offensichtlich nicht als Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der vorstehenden gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen verstanden werden kann und keine Hinweise dafür bestehen, die spanischen Behörden würden sich über geltendes Gemeinschaftsrecht hinwegsetzen, dass daher davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe in Spanien rechtswirksam ein Asylgesuch gestellt, was das SEM zu Recht dazu bewog, die spanischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu ersuchen, dass die spanischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage zustimmten, weshalb die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin als grundsätzlich gegeben zu betrachten ist. dass die schweizerischen Behörden im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens nicht verpflichtet waren, die Zuständigkeit Spaniens nach Massgabe der Dublin-III-VO und insbesondere deren Art. 9 erneut zu prüfen und der Beschwerdeführerin entsprechende Einwände, die sie gestützt auf die behauptete Ehe mit B._______ erhebt, verwehrt sind (Urteil des EuGH i.S. H.R. Rn. 80, 84), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-trittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4 m.H), dass zu den Normen des Völkerrechts, welche die Schweiz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichten können, der dem Schutz des Privat- und Familienlebens gewidmete Art. 8 EMRK gehört, und in diesem rechtlichen Kontext von entscheidender Bedeutung ist, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ eine Ehe im Rechtssinne besteht, dass das SEM in diesem Zusammenhang erwägt, unter den Begriff «Familienangehörige» fielen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten, wobei Art. 8 der EMRK zu beachten sei, der eine tatsächlich gelebte Beziehung verlange, dass diesbezüglich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen seien, wie das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander sowie die Stabilität und Dauer der Beziehung, dass dem syrischen Dokument, das die Beschwerdeführerin zum Beweis für ihre Ehe ins Recht gelegt habe, kein Beweiswert zukomme, da ein solches leicht käuflich und fälschbar sei, dass zudem der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner Anhörung vom 22. März 2016 angegeben habe, er sei verlobt, seine Angaben zur Verlobten jedoch nicht auf die Beschwerdeführerin hinwiesen, dass daher die geltend gemachte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK gewertet werden könne, weshalb die Schweiz nicht verpflichtet sei, nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO den Selbsteintritt zu erklären, dass sich das SEM mit dieser Argumentation offenbar auf den Standpunkt stellt, zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ bestehe weder eine Ehe im Rechtssinne noch eine Beziehung, die infolge ihrer Ausgestaltung und ihrer Dauerhaftigkeit als eheähnliche Gemeinschaft unter den Schutz des Art. 8 EMRK falle, dass jedoch der Schluss des SEM auf das Fehlen einer Ehe im Rechtssinne, über deren Anerkennung nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2017 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zu befinden ist, gestützt auf eine willkürliche Beweiswürdigung und in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte, dass es sich nämlich beim syrischen Dokument, das die Beschwerdeführerin als Beweismittel für ihre Ehe mit B._______ ins Recht legte, dem äusseren Schein nach um das Original oder zumindest die beglaubigte Kopie eines Urteils des Scharia-Gerichts Nr. 9 von Damaskus handelt, das am 14. November 2018 ergangen ist, dass das Gericht mit dem Urteil die am 29. September 2018 in Damaskus durch Ehevertrag geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit B._______ auf Begehren der Beschwerdeführerin anerkennt und die zuständige Behörde anweist, die entsprechenden Eintragungen im Personenstandsregister der beteiligten Parteien vorzunehmen, dass dieses Vorgehen im Einklang mit Art. 40 Abs. 2 des syrischen Personalstatutgesetzes steht (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953, teilweise abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, Stand: 31.12.1993), dass die Art und Weise, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung diesem Dokument, ohne es näher zu bezeichnen oder sich zu seinem Inhalt zu äussern, pauschal den Beweiswert abspricht, nicht nachvollziehbar ist und die erforderliche Ernsthaftigkeit bei der Abnahme von anerbotenen Beweismitteln und deren Würdigung vermissen lässt, dass den Vorakten denn auch nichts entnommen werden kann, das darauf schliessen liesse, das SEM habe sich mit dem Dokument in irgendeiner Weise näher befasst (Übersetzung, eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit seinem Inhalt, Dokumentenprüfung), dass das Vorgehen des SEM als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und gleichzeitig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist, das von der Behörde eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung anerbotener Beweismittel (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und eine nachvollziehbare Begründung ihres Entscheides verlangt (Art. 35 Abs. 1 VwvG), dass eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken ist, dass das SEM der Beschwerdeführerin die divergierenden Aussagen von B._______ anlässlich seiner Anhörung vom 22. März 2016 entgegenhält, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt zu haben, wie es Art. 33 Abs. 1 VwVG verlangt, dass es unter den gegebenen Umständen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde, eine Heilung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und die Entscheidsreife hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechtssinne durch eine regelkonforme Prüfung und Bewertung des eingereichten syrischen Gerichtsurteils samt Vornahme allenfalls notwendiger, weiterer Sachverhaltsabklärungen herbeizuführen, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen ist, damit dieses den Sachverhalt hinsichtlich des Bestands einer Ehe im Rechtssinne unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerin ergänzend abklärt und gestützt darauf eine Neubeurteilung vornimmt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Entschädigung abgedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 8. August 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: