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F-4123/2020

F-4123/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-06 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4123/2020 Urteil vom 6. Juli 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien B._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Veronica Kuonen-Martin, Rechtsanwältin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein 1990 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger - in den Jahren 2017 und 2018 unter seinem früheren Namen C._______ in der Schweiz drei Mal wegen teils massiven Überschreitens des bewilligungsfreien Aufenthaltes und illegaler Erwerbstätigkeit zur Anzeige gebracht worden war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/35, 1/57 und 2/84), dass er deswegen im Kanton Bern mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 30. November 2018 (SEM-act. 3/87) und im Kanton Zürich mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 10. April 2019 (SEM-act. 4/89) zur Rechenschaft gezogen wurde, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer unter seinem früheren Namen gestützt auf denselben Sachverhalt bereits am 30. Mai 2018 ein bis 30. Mai 2020 befristetes Einreiseverbot mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS II verfügte und die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (SEM-act. 1/60), dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2019 versuchte, unter dem zwischenzeitlich neu angenommenen Namen B._______ und mit einem auf diesen Namen am 18. Januar 2019 ausgestellten nordmazedonischen Reisepass über den Grenzübergang Basel Flughafen in die Schweiz einzureisen (SEM-act. 5/105), dass er an der Grenze zurückgewiesen wurde, nachdem in Erfahrung hatte gebracht werden können, dass er sich unter dem neuen Namen bereits 149 Tage im Dublin-Raum aufgehalten hatte und dass gegen ihn unter seinem alten Namen ein Einreiseverbot besteht, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 ein zweites, mit einer Ausschreibung im SIS II verbundenes Einreiseverbot erliess, das sich unmittelbar an das erste Einreiseverbot anschliesst und dessen Geltungsdauer die Zeitspanne von 31. Mai 2020 bis 30. Mai 2022 umfasst (SEM-act. 6/108), dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 eröffnet wurde (SEM-act. 8/127), dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 17. August 2020 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte und beantragte, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuheben oder auf eine verhältnismässige Zeitdauer zu beschränken (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 11. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Rek-act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Dezember 2020 an seinem Rechtsmittel festhielt (Rek-act. 8), dass auf den weiteren Akteninhalt - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als von den Parteien bzw. der Vorinstanz genannten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beanstandet, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, denn sie habe nicht erläutert, warum sie die Dauer des Einreiseverbots gerade auf zwei Jahre festgesetzt habe, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Gründe darlegt, weshalb ihrer Auffassung nach eine «Verlängerung» der (bereits laufenden) Fernhaltemassnahme um zwei Jahre angezeigt und verhältnismässig ist, ohne darauf einzugehen, warum es gerade zwei Jahre sein sollen, dass der Einwand des Beschwerdeführers gleichwohl nicht gehört werden kann, weil er angesichts der klaren und einfachen Interessenlage, der kurzen Massnahmedauer und der publizierten Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen) die Anforderungen an die Begründungsdichte überspannt, dass der Beschwerdeführer durch die Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch ohne weitergehende Ausführungen zur Massnahmedauer in die Lage versetzt wurde, das Einreiseverbot sachgerecht anzufechten, seine Rüge daher zurückzuweisen ist, dass gegenüber Ausländerinnen oder Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG), dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der betroffenen ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AIG), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen gegeben ist (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77 Abs. 2 VZAE), dass von der Visumspflicht befreite drittstaatsangehörige Personen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten einreisen und sich dort während höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten können, wenn und solange sie die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllen (Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19.06.1990 [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013]), dass zu den allgemeinen Einreisevoraussetzungen gehört, dass eine drittstaatsangehörige Person nicht im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. d SDÜ), ansonsten sie nur unter besonderen Umständen (Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaats oder eine durch einen Schengen-Mitgliedstaat ausgestellte humanitäre Einreisebewilligung) berechtigt ist, in den Schengen-Raum einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016), dass der Beschwerdeführer, ohne dass ihn die oben erwähnten besonderen Umstände dazu berechtigt hätten, während der Geltungsdauer eines Einreiseverbots und trotz Ausschreibung im SIS II zur Einreiseverweigerung mehrmals in den Schengen-Raum eingereist ist und sich dort mit 149 Tagen wesentlich länger aufgehalten hat, als er es selbst bei Erfüllung aller Einreisevoraussetzungen hätte tun dürfen, dass der Beschwerdeführer sein Vorgehen mit Nichtwissen in Bezug auf das Einreiseverbot und die Ausgestaltung des bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum zu rechtfertigen sucht, seine Vorbingen jedoch unsubstantiiert bleiben, im Widerspruch zur Aktenlage stehen und insgesamt als offensichtliche Schutzbehauptungen zurückzuweisen sind, dass der Beschwerdeführer zudem nur deshalb in der Lage war, trotz Einreiseverbots und der Ausschreibung im SIS II in den Schengen-Raum zu reisen, weil diese auf seinen ursprünglichen Namen lauteten, er jedoch in seiner Heimat eine Namensänderung und einen auf den neuen Namen lautenden Reisepass erwirkte, den er in der Folge bei seinen Reisen benutzte, dass indessen die Namensänderung und die Ausstellung des neuen Reisepasses (Ausstelldatum: 18. Januar 2019) innerhalb von nur vier Monaten nach der Eröffnung des Einreiseverbots (Eröffnungsdatum: 17. September 2018, vgl. SEM-act. 2/62) erfolgten, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur versuchen würde, dieses Verhalten nachvollziehbar zu erläutern, dass unter den gegebenen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die Umgehung des Einreiseverbots und der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II zur Einreiseverweigerung seien das eigentliche Ziel der Namensänderung und die Ausstellung eines auf den neuen Namen lautenden Reisepasses gewesen, dass - ebenfalls mit der Vorinstanz - dem Beschwerdeführer ein beträchtliches Mass an Unbelehrbarkeit attestiert werden muss, weil er wegen Verletzung von ausländerrechtlichen Bestimmungen wiederholt strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden musste, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2019 vorsätzlich schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet und damit den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat, dass angesichts des aktenkundigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - welches schwerer ins Gewicht fällt als seine Beteuerungen, inskünftig die Rechtsordnung zu beachten - auch von einer reellen Gefahr weiterer Verletzungen der Rechtsordnung ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer damit auch den alternativen Fernhaltegrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 6 7 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG erfüllt hat, dass angesichts der Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes im Schengen-Raum und der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr weiterer Rechtsverletzungen aus general- und spezialpräventiven Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht, dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er sei Spezialist für die Erstellung von Trockenmauern und habe in der Schweiz bei einem Gartenbauunternehmen eine Anstellung in Aussicht, dass in seinem Fachbereich ein qualitativer und quantitativer Personalmangel bestehe und es folglich im öffentlichen Interesse liege, dass ausländische Fachkräfte in der Schweiz Arbeitsleitungen erbringen können, dass sich jedoch die Frage, ob so motivierte Interessen der Fernhaltemassnahme entgegenstehen, erst stellt, wenn die zuständige kantonale Behörde der Vorinstanz einen positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid zur Zustimmung unterbreitet hat (vgl. Art. 83 VZAE), dass andere Interessen privater oder öffentlicher Natur, die gegen das öffentliche Fernhalteinteresse aufkommen könnten, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass unter den gegebenen Umständen das Einreiseverbot als solches und seine Befristung bis zum 30. Mai 2022 - gerechnet ab Datum der Verhängung des Einreiseverbots (vgl. zum Anschluss-Einreiseverboten Urteil des BVGer F-3242/2016 vom 9. August 2017 E. 4.1 m.H.) - den Anforderungen der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit genügen, dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem SIS II auf den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 14 Abs. 1 SGK), dass die Ausschreibung in Übereinstimmung steht mit Art. 24 Ziff. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, welche sie als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen, dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind, dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe entrichteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: