Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 8. März 2017 ersuchten die Ehleute A._______ und B._______ (beides syrische Staatsangehörige, geb. 1988, nachfolgend: Gesuchstellende) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 und 5). B. Diese Visumsanträge wurden vom Generalkonsulat mittels Formularverfügung vom 28. März 2017 abgelehnt (SEM act. 5/36-35). Dabei wurde im Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 (recte: Weisung vom 25. Februar 2014) nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob X._______, der Vater bzw. Schwiegervater der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling (SEM act. 5/37), mittels Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2017 Einsprache. Gleichzeitig reichte er diverse Beweismittel ein (SEM act. 3/23ff.). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie sei auf der ganzen Welt zerstreut. Der Ehemann seiner Tochter sei am [...] durch das Militärregime zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Dieser wolle niemanden töten. Auch wolle er nicht sterben, da das syrische Regime Soldaten auf dem Schlachtfeld töte. Und auf der anderen Seite stehe die PKK. Zuvor sei er im Militär gewesen. Seine Tochter sei schwanger und weine. Er, der Beschwerdeführer, habe Angst um sie und ihr ungeborenes Kind und vor der Zerstreuung der Familie aufgrund des Krieges in Syrien. In Syrien sei das Leben sehr gefährlich. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM um Mitteilung gebeten, wo sich die Gesuchstellenden aktuell aufhielten; dies gehe nicht klar aus den Akten hervor (SEM act. 6/52). In seiner schriftlichen Eingabe vom 8. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz in der Folge mit, die Gesuchstellenden würden in einem kleinen Dorf (...) in Syrien - ungefähr 1 km entfernt von der türkischen Grenze - leben. Alle Bewohner seien Kurden. Die Gesuchstellenden würden beim Vater seines Schwiegersohns wohnen. Es gäbe dort ungefähr 30 Bewohner. Eine Polizeistation existiere dort nicht. Der Gesuchsteller lebe versteckt, da er in Abwesenheit zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Würde er verhaftet werden, müsste er ins Gefängnis gehen. Das syrische Regime könne das Dorf nicht betreten. Anfang März seien die Gesuchstellenden in die Türkei gereist, um die Gesuche für humanitäre Visa stellen zu können. Am 1. April 2017 seien sie wieder nach Syrien gereist. Dies sei nicht so einfach gewesen. Zu dieser Zeit seien ein junger Kurde an der syrisch-türkischen Grenze getötet und zwei andere Jugendliche verwundet worden. Die Gesuchstellerin sei schwanger und habe ein paar Tage später einen Sohn geboren. Das Urteil habe die Mutter des Gesuchstellers im Oktober 2016 erhalten. Sie könne nicht lesen und schon gar nicht arabisch lesen und schreiben. Das Urteil habe sie einfach zu Hause gelassen. Als der Gesuchsteller in der Türkei gewesen sei, habe er ein Familienbuch für die Botschaft gebraucht und da habe er vom Gerichtsurteil erfahren. Dies bedeute, im Falle einer Verhaftung würde er nie aus dem Gefängnis herauskommen. Einem beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2017 kann zudem ergänzend entnommen werden, Ende März seien die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt; sie hätten in der Türkei nicht leben können. Durch die Verurteilung zu 7 Jahren Gefängnis sei das Leben seines Schwiegersohnes in Gefahr (SEM act. 7/53-63). E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 lehnte das SEM die vorgenannte Einsprache unter Kostenfolge ab. Die Vorinstanz hielt zur Hauptsache fest, es könnten keine Schengen-Visa aus humanitären Gründen erteilt werden. Die Gesuchstellenden seien nach dem ablehnenden Formularentscheid wieder nach Syrien zurückgekehrt. Sie würden zurzeit in einem kleinen Dorf nur 1 km von der türkischen Grenze entfernt leben. Einerseits sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit bestehe, wieder in die Türkei zurückzukehren. Andererseits bestünden keine Anhaltspunkte, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hinweisen würden. Nach gängiger Rechtsprechung des BVGer lasse sich aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien in der Regel keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens ableiten. Das SEM verkenne dabei nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben führe und die aktuelle Situation der Gesuchstellenden schwierig sei. Eine besondere Notsituation sei dennoch nicht ersichtlich, zumal die Gefährdungslage in Syrien nicht hinreichend konkret dargelegt werde. Auch werde nicht die Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können. Sie hätten denn auch keine erheblichen Probleme bei der Aus- bzw. Wiedereinreise oder gegen die Gesuchstellenden gezielte, lebensbedrohliche Massnahmen geltend gemacht. Sie gehörten in Syrien zudem keiner Minderheit an. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass auch die Erteilung eines Schengen-Visums nicht in Betracht falle, da die Absicht der Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt worden sei (SEM act. 8/64-67). F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellenden würden sich in einem kleinen Dorf namens Z._______ verstecken. Sein Schwiegersohn sei am 2. Februar 2016 in Abwesenheit zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er müsste ins Gefängnis gehen, wenn er nun verhaftet werde. Es sei Krieg in Syrien. Die Situation sei nicht stabil. Im April 2017 habe die Tochter in der Stadt Y._______ ein Kind geboren. Alle Beweise seien beim SEM. Im Dorf Z._______ sei es sicherer als in der Türkei. Von seiner Familie würden nun sieben Personen in der Schweiz leben. Ein Sohn lebe in Deutschland und ein Sohn in Grossbritannien. Seine ganze Familie sei durch den Krieg zerstreut worden. Wo sei hier die Gerechtigkeit und Fairness? (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 zugestellt (BVGer act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 21. Juli 2017 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, haben sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa verlassen werden beziehungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).
E. 3.2 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. E in fine). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich, wurde doch in der Beschwerde vom 21. Juli 2017 nichts dagegen eingewendet.
E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.).
E. 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) befand der EuGH hingegen, es sei Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären Visa nicht länger auf die bisherige Regelung stützen (vgl. E. 4.1 in fine), soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 6. März 2017 Rz. 44).
E. 4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 - 4.3 m.H).
E. 5 Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4).
E. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa vorliegend nicht erfüllt sind.
E. 6.2 Gemäss den Akten würden die Gesuchstellenden in einem kleinen syrischen Dorf unweit der türkischen Grenze bei Verwandten leben. Sie seien am 10. April 2017 Eltern eines Sohnes geworden (SEM act. 7/61 ff.). Die Situation der Gesuchstellenden und ihres Kindes in Syrien ist sicherlich als belastend und schwierig zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz wurden keine Umstände dargelegt, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Aufenthaltsort schliessen lassen. Auch kann nach umfassender Würdigung sämtlicher Akten nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellenden befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse (E. 5). Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation aus einem Gerichtsurteil ableitet, mit dem er wegen Wehrdienstverweigerung zu vielen Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Kopie eines Memorandums des Urteils vorliegt, nicht hingegen das eigentliche Urteil. Zudem datiert das Schriftstück vom [...], der Beschwerdeführer reichte es hingegen erst mit seiner Einsprache vom 5. Mai 2017 ein (SEM act. 3/20-21; Einreichung der Visagesuche am 8. März 2017). Erklärt wird die späte Einreichung des Dokuments mit dem Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers das Urteil im Oktober 2016 erhalten habe, sie könne jedoch weder lesen noch schreiben. Sie habe das Urteil einfach zu Hause gelassen (SEM act. 7/61). Diese Erklärung mutet hingegen seltsam an, hätte doch für die Mutter selbst als Analphabetin zumindest die Amtlichkeit (und damit Wichtigkeit) des genannten Strafurteils erkennbar sein sollen. Offen bleibt auch, wieso das "Verhaftungsdokument" vom 2. Februar 2016 ebenfalls erst mit der Einsprache eingereicht wurde und wie dieses dem Gesuchsteller zugestellt wurde (SEM act. 1/4). Unabhängig dieser Widersprüche und Unklarheiten ist jedoch auch im Hinblick auf das angeblich ergangene Gerichtsurteil nicht von einer Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das syrische Regime betrete das Dorf, in dem sich die Gesuchstellenden aktuell aufhalten, nicht (SEM act. 7/62). Zudem schätzt er die Lage dort als sicherer ein als in der Türkei (Beschwerde vom 21. Juli 2017). Weiter ist darauf hinzuwiesen, dass auch bei einer Rückkehr der Gesuchstellenden in die Türkei nicht davon auszugehen ist, sie seien dort unmittelbar, konkret und ernsthaft gefährdet (zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei vgl. Urteil des BVGer F-964/2017 vom 4. September 2017 E. 6.2 m.H.). Die Gesuchstellenden können zudem von ihren zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - finanziell unterstützt werden.
E. 6.3 Mit diesen Ausführungen hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
ç Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4120/2017 Urteil vom 15. Dezember 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Humanitäre Visa. Sachverhalt: A. Am 8. März 2017 ersuchten die Ehleute A._______ und B._______ (beides syrische Staatsangehörige, geb. 1988, nachfolgend: Gesuchstellende) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 und 5). B. Diese Visumsanträge wurden vom Generalkonsulat mittels Formularverfügung vom 28. März 2017 abgelehnt (SEM act. 5/36-35). Dabei wurde im Entscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil die Angaben über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 (recte: Weisung vom 25. Februar 2014) nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob X._______, der Vater bzw. Schwiegervater der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling (SEM act. 5/37), mittels Eingabe an das SEM vom 5. Mai 2017 Einsprache. Gleichzeitig reichte er diverse Beweismittel ein (SEM act. 3/23ff.). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie sei auf der ganzen Welt zerstreut. Der Ehemann seiner Tochter sei am [...] durch das Militärregime zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Dieser wolle niemanden töten. Auch wolle er nicht sterben, da das syrische Regime Soldaten auf dem Schlachtfeld töte. Und auf der anderen Seite stehe die PKK. Zuvor sei er im Militär gewesen. Seine Tochter sei schwanger und weine. Er, der Beschwerdeführer, habe Angst um sie und ihr ungeborenes Kind und vor der Zerstreuung der Familie aufgrund des Krieges in Syrien. In Syrien sei das Leben sehr gefährlich. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM um Mitteilung gebeten, wo sich die Gesuchstellenden aktuell aufhielten; dies gehe nicht klar aus den Akten hervor (SEM act. 6/52). In seiner schriftlichen Eingabe vom 8. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz in der Folge mit, die Gesuchstellenden würden in einem kleinen Dorf (...) in Syrien - ungefähr 1 km entfernt von der türkischen Grenze - leben. Alle Bewohner seien Kurden. Die Gesuchstellenden würden beim Vater seines Schwiegersohns wohnen. Es gäbe dort ungefähr 30 Bewohner. Eine Polizeistation existiere dort nicht. Der Gesuchsteller lebe versteckt, da er in Abwesenheit zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Würde er verhaftet werden, müsste er ins Gefängnis gehen. Das syrische Regime könne das Dorf nicht betreten. Anfang März seien die Gesuchstellenden in die Türkei gereist, um die Gesuche für humanitäre Visa stellen zu können. Am 1. April 2017 seien sie wieder nach Syrien gereist. Dies sei nicht so einfach gewesen. Zu dieser Zeit seien ein junger Kurde an der syrisch-türkischen Grenze getötet und zwei andere Jugendliche verwundet worden. Die Gesuchstellerin sei schwanger und habe ein paar Tage später einen Sohn geboren. Das Urteil habe die Mutter des Gesuchstellers im Oktober 2016 erhalten. Sie könne nicht lesen und schon gar nicht arabisch lesen und schreiben. Das Urteil habe sie einfach zu Hause gelassen. Als der Gesuchsteller in der Türkei gewesen sei, habe er ein Familienbuch für die Botschaft gebraucht und da habe er vom Gerichtsurteil erfahren. Dies bedeute, im Falle einer Verhaftung würde er nie aus dem Gefängnis herauskommen. Einem beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2017 kann zudem ergänzend entnommen werden, Ende März seien die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt; sie hätten in der Türkei nicht leben können. Durch die Verurteilung zu 7 Jahren Gefängnis sei das Leben seines Schwiegersohnes in Gefahr (SEM act. 7/53-63). E. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 lehnte das SEM die vorgenannte Einsprache unter Kostenfolge ab. Die Vorinstanz hielt zur Hauptsache fest, es könnten keine Schengen-Visa aus humanitären Gründen erteilt werden. Die Gesuchstellenden seien nach dem ablehnenden Formularentscheid wieder nach Syrien zurückgekehrt. Sie würden zurzeit in einem kleinen Dorf nur 1 km von der türkischen Grenze entfernt leben. Einerseits sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit bestehe, wieder in die Türkei zurückzukehren. Andererseits bestünden keine Anhaltspunkte, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in Syrien hinweisen würden. Nach gängiger Rechtsprechung des BVGer lasse sich aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien in der Regel keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens ableiten. Das SEM verkenne dabei nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen im täglichen Leben führe und die aktuelle Situation der Gesuchstellenden schwierig sei. Eine besondere Notsituation sei dennoch nicht ersichtlich, zumal die Gefährdungslage in Syrien nicht hinreichend konkret dargelegt werde. Auch werde nicht die Unmöglichkeit der Rückkehr in die Türkei geltend gemacht. Die Gesuchstellenden hätten das Land zur Einreichung der Visagesuche verlassen können. Sie hätten denn auch keine erheblichen Probleme bei der Aus- bzw. Wiedereinreise oder gegen die Gesuchstellenden gezielte, lebensbedrohliche Massnahmen geltend gemacht. Sie gehörten in Syrien zudem keiner Minderheit an. Ergänzend wies das SEM darauf hin, dass auch die Erteilung eines Schengen-Visums nicht in Betracht falle, da die Absicht der Gesuchstellenden, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, bereits daran erkennbar sei, dass ein Gesuch für ein humanitäres Visum gestellt worden sei (SEM act. 8/64-67). F. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Visa. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellenden würden sich in einem kleinen Dorf namens Z._______ verstecken. Sein Schwiegersohn sei am 2. Februar 2016 in Abwesenheit zu 7 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er müsste ins Gefängnis gehen, wenn er nun verhaftet werde. Es sei Krieg in Syrien. Die Situation sei nicht stabil. Im April 2017 habe die Tochter in der Stadt Y._______ ein Kind geboren. Alle Beweise seien beim SEM. Im Dorf Z._______ sei es sicherer als in der Türkei. Von seiner Familie würden nun sieben Personen in der Schweiz leben. Ein Sohn lebe in Deutschland und ein Sohn in Grossbritannien. Seine ganze Familie sei durch den Krieg zerstreut worden. Wo sei hier die Gerechtigkeit und Fairness? (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. In seiner Vernehmlassung vom 5. September 2017 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Ein Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2017 zugestellt (BVGer act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Eingabe vom 21. Juli 2017 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt ordentlicher Besucher- respektive Schengen-Visa, welche für den gesamten Schengen-Raum gelten, haben sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der beantragten Visa verlassen werden beziehungsweise Gewähr für eine fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). 3.2 Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Schengen-Visa in casu nicht erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. E in fine). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich, wurde doch in der Beschwerde vom 21. Juli 2017 nichts dagegen eingewendet. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat grundsätzlich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Nach der bis anhin geltenden schweizerischen Praxis wurden humanitäre Visa zwecks Einreichung eines Asylgesuchs denn auch in Form eines Schengen-Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex ausgestellt (vgl. dazu BVGE 2015/5 E. 4 m.w.H.). 4.2 In einem Urteil vom 7. März 2017 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 07.03.2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, EU:C:2017:173) befand der EuGH hingegen, es sei Sache der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihres eigenen, nationalen Rechts über die Erteilung eines solchen Visums zu befinden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.1). Damit kann sich die schweizerische Praxis hinsichtlich der Erteilung von humanitären Visa nicht länger auf die bisherige Regelung stützen (vgl. E. 4.1 in fine), soweit diese auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex Bezug nimmt. Tatsächlich erliess der Gesetzgeber der EU bisher keinen Rechtsakt, der die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt regeln würde (zitiertes Urteil des EuGH vom 6. März 2017 Rz. 44). 4.3 Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Mass-nahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 - 4.3 m.H).
5. Gemäss weiterhin geltender Praxis kann ein Visum ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu auch BVGE 2015/5 E. 4). 6. 6.1 Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa vorliegend nicht erfüllt sind. 6.2 Gemäss den Akten würden die Gesuchstellenden in einem kleinen syrischen Dorf unweit der türkischen Grenze bei Verwandten leben. Sie seien am 10. April 2017 Eltern eines Sohnes geworden (SEM act. 7/61 ff.). Die Situation der Gesuchstellenden und ihres Kindes in Syrien ist sicherlich als belastend und schwierig zu bezeichnen. Nichtsdestotrotz wurden keine Umstände dargelegt, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Gesuchstellenden an ihrem aktuellen Aufenthaltsort schliessen lassen. Auch kann nach umfassender Würdigung sämtlicher Akten nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellenden befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse (E. 5). Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation aus einem Gerichtsurteil ableitet, mit dem er wegen Wehrdienstverweigerung zu vielen Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht lediglich eine Kopie eines Memorandums des Urteils vorliegt, nicht hingegen das eigentliche Urteil. Zudem datiert das Schriftstück vom [...], der Beschwerdeführer reichte es hingegen erst mit seiner Einsprache vom 5. Mai 2017 ein (SEM act. 3/20-21; Einreichung der Visagesuche am 8. März 2017). Erklärt wird die späte Einreichung des Dokuments mit dem Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers das Urteil im Oktober 2016 erhalten habe, sie könne jedoch weder lesen noch schreiben. Sie habe das Urteil einfach zu Hause gelassen (SEM act. 7/61). Diese Erklärung mutet hingegen seltsam an, hätte doch für die Mutter selbst als Analphabetin zumindest die Amtlichkeit (und damit Wichtigkeit) des genannten Strafurteils erkennbar sein sollen. Offen bleibt auch, wieso das "Verhaftungsdokument" vom 2. Februar 2016 ebenfalls erst mit der Einsprache eingereicht wurde und wie dieses dem Gesuchsteller zugestellt wurde (SEM act. 1/4). Unabhängig dieser Widersprüche und Unklarheiten ist jedoch auch im Hinblick auf das angeblich ergangene Gerichtsurteil nicht von einer Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, das syrische Regime betrete das Dorf, in dem sich die Gesuchstellenden aktuell aufhalten, nicht (SEM act. 7/62). Zudem schätzt er die Lage dort als sicherer ein als in der Türkei (Beschwerde vom 21. Juli 2017). Weiter ist darauf hinzuwiesen, dass auch bei einer Rückkehr der Gesuchstellenden in die Türkei nicht davon auszugehen ist, sie seien dort unmittelbar, konkret und ernsthaft gefährdet (zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei vgl. Urteil des BVGer F-964/2017 vom 4. September 2017 E. 6.2 m.H.). Die Gesuchstellenden können zudem von ihren zahlreichen im Ausland lebenden Verwandten - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - finanziell unterstützt werden. 6.3 Mit diesen Ausführungen hat das SEM zu Recht die beantragte Visumserteilung aus humanitären Gründen verweigert.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrage von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: