Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-411/2018 Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Martin Kayser, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind, handelnd durch A._______, B._______, geboren am (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl für sich und B._______ nachsuchte, dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) durch die Vorinstanz vom 16. November 2017 die schwedischen Behörden den Beschwerdeführenden ein vom (...) bis (...) gültiges Visum ausgestellt hatten (vgl. SEM act. A6/3), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. November 2017 gegenüber dem SEM erklärte, am (...) von C._______ nach D._______ (Schweden) gereist zu sein, wo sie sich bis am (...) aufgehalten hätten (vgl. SEM act. A7/16, Ziff. 5.02 f.), dass das SEM die schwedischen Behörden am 23. November 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die schwedischen Behörden diesem Ersuchen am 27. November 2017 zustimmten (SEM act. A12/1), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2017 Gelegenheit einräumte, sich zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) zu äussern, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 innert Frist vernehmen liess, dass B._______ am (...) 2017 im Kantonsspital F._______ (Kanton G.______) operiert und dabei die Diagnose Dyspnoe bei Hyperplasie der drei Tonsillen sowie eine psychomotorische Auffälligkeit gestellt wurde (SEM act. A9/1: Operationsbericht vom [...] 2017), dass das SEM mit Verfügung vom 8. Januar 2018 - eröffnet am 11. Januar 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Schweden verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderten, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und insbesondere um Verbleib in der Schweiz zwecks Fortführung des Asylverfahrens ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 22. Januar 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass am 24. Januar 2018 Meldungen medizinischer Fälle betreffend die Beschwerdeführenden dem Gericht übermittelt wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auch für (ihr Kind) handelte, zumal sich ihre Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid als solchen richtete, dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeschrift sinngemässe Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise Eintritt auf das Asylgesuch und Verbleib in der Schweiz sowie Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl entnommen werden können, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Schweden im Rahmen der Dublin-III-VO als zulässig erachtet hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde demzufolge nur insoweit einzutreten ist, als sie nicht die sinngemässen Begehrung um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zum Gegenstand hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie im vorliegenden Fall - in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, wenn der Asylsuchende ein gültiges Visum besitzt, derjenige Mitgliedstaat in der Regel für die Prüfung des Antrags zuständig ist, der das Visum erteilt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die schwedischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO das Übernahmeersuchen des SEM am 27. November 2017 guthiessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, dass ihr Kind schwer krank sei und sie an einer Depression leide, dass ihr überdies die Schweiz als einziges Land Sicherheit vor Übergriffen des sehr religiösen Ehemanns, seiner Familie und krimineller Gruppierungen aus dem Kosovo bieten würde, dass sie und (ihr Kind) in Schweden beziehungsweise im Heimatstaat einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt seien, da ein Teil der Familie ihres Ehemanns in Skandinavien respektive im Kosovo leben würde, dass sie im Falle einer Überstellung nach Schweden den Freitod wähle, dass die Beschwerdeführenden damit sinngemäss um Anwendung der Souveränitätsklausel der Dublin-Verordnung (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) respektive Gewährung von Asyl aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersuchen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen-den Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Schweden anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass gemäss der Aktenlage kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, wonach sich die schwedischen Behörden weigern würden, die Beschwerdeführenden aufzunehmen und den Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien (weiter) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass für die Beschwerdeführenden - nach erfolgter Überstellung nach Schweden - erneut die Möglichkeit besteht, Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten, wobei die Beschwerdeführerin allfällige Drohungen und Übergriffe von Dritten, namentlich von Familienangehörigen ihres Ehemannes, den Behörden melden und diese um Schutz ersuchen kann, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass Schweden über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass die Mitgliedstaaten zudem antragsstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die belastende Situation für Mutter und Kind aufgrund der geltend gemachten Umstände und gesundheitlichen Probleme nicht abzuerkennen ist, dass die gemäss Operationsbericht vom (...) 2017 gestellten Diagnosen des Kindes, die erwähnten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sowie die weiteren, sich in den Akten befindenden Meldungen medizinischer Fälle auch in Schweden behandelt werden können, dass angesichts dessen von einer adäquaten medizinischen Infrastruktur und Versorgung der Beschwerdeführenden in Schweden auszugehen ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden - so bedauerlich dieser auch ist - einer Überstellung nach Schweden nicht entgegensteht, dass das SEM überdies verpflichtet ist, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die zuständigen schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren hat (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass im Übrigen auch der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Umstand, wonach die Schwester in der Schweiz lebe, kein Überstellungshindernis darstellt, da die Schwester der Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO ist und ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht dargetan wurde, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keine Gründe für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der am 22. Januar 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-dem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: