Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-4118/2024
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024.
F-4118/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Herr B._______ (nachfolgend Gesuchsteller), sri-lankischer Staatsbürger, ersuchte die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Colombo (nach- folgend: Schweizer Vertretung) mit Formulargesuch vom 13. Mai 2024 um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen einmonatigen Besuchsauf- enthalt in der Schweiz. Als Gastgeber in der Schweiz trat der Beschwerdeführer auf, bei welchem es sich um den Onkel des Gesuchstellers (gemäss Angabe des Beschwer- deführers) beziehungsweise dessen Cousin (gemäss Angabe im Visuman- trag) handelt. B. Mit Formularverfügung vom 14. Mai 2024 verweigerte die Schweizer Ver- tretung das Schengen-Visum. C. Eine gegen die Formularverfügung erhobene Einsprache des Beschwer- deführers vom 22. Mai 2024 wies die Vorinstanz nach Durchführung einer Inlandabklärung durch die kantonale Migrationsbehörde mit Entscheid vom
13. Juni 2024 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2024 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Visumantrags. E. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2024 hielt die Vorinstanz an der ange- fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ohne zusätzliche inhaltliche Ausführungen zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Schengen-Visa unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
F-4118/2024 Seite 3 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum (ein Monat; vom 10. Juni bis 10. Juli 2024) inzwischen abgelaufen ist, kann – nicht zu- letzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels – auf ein fortbestehen- des Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab- sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Ta- gen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönli- chen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernom- men hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
F-4118/2024 Seite 4 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifi- zierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März
2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. Novem- ber 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visum- pflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Ta- gen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten be- schränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nach- folgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen aus- schliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für ei- nen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprü- fen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 VK auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK vgl. Art. 44 SGK i.V.m. der
F-4118/2024 Seite 5 Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK dif- ferenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige As- pekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung ei- nes Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzun- gen in Art. 6 Abs. 1 SGK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben – weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK –, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK muss die gesuchstellende Person den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zu- lassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel recht- mässig zu erwerben. Die gesuchstellende Person muss für die fristge- rechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsange- hörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Ge- währ bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echt- heit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsge- halt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen,
F-4118/2024 Seite 6 aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Sri-lankische Staatsangehörige in der Situation des Gesuchstellers un- terstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache des Beschwerdeführers hin verweigert, weil dieser nicht in der Lage sei, die erforderliche finanzielle Garantieleistung zu erbringen. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b lit. iii VK (bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK) Bezug genommen, demge- mäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn (sie) nicht den Nachweis erbringt, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Auf- enthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewähr- leistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.» Mangels Nachweises ausreichender Mittel verzichtete die Vor- instanz auf die Prüfung, ob der Gesuchsteller Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise bietet. 5.2 Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensun- terhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks oder Kreditkarten erfol- gen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Vorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärun- gen und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestrei- tung des Lebensunterhalts darstellen (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK). Mithin kön- nen auch Gastgeber die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, sofern dies das nationale Recht vorsieht. Das schweizerische Aus- länderrecht enthält entsprechende Bestimmungen. 5.3 Das AIG setzt in Art. 5 Abs. 1 Bst. b für die Einreise in die Schweiz all- gemein voraus, dass ausländische Personen die für einen Aufenthalt not- wendigen finanziellen Mittel besitzen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 VEV gelten fi- nanzielle Mittel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts hierzulande keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis
F-4118/2024 Seite 7 ausreichender finanzieller Mittel kann dabei gemäss nationalem Recht mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden (Art. 3 Abs. 3 VEV). Die zuständigen Bewilligungsbehörden haben die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zu verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erfor- derlich (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. b VEV können ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Nieder- lassungsbewilligung eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine solche Erklärung umfasst gemäss Art. 15 Abs. 1 VEV ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rück- reise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizini- schen Dienstleistungen durch den Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwider- ruflich (Art. 15 Abs. 2 VEV). Die Garantiesumme beträgt für Einzelperso- nen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen Fr. 30'000.‒ (vgl. Art. 15 Abs. 5 VEV). Die zuständige kan- tonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung (Art. 16 Abs. 1 VEV). 6. 6.1 Es gilt zu prüfen, ob ausreichende Mittel für einen Aufenthalt des Ge- suchstellers beim Beschwerdeführer zur Verfügung stehen beziehungs- weise ob die Vorinstanz dies aufgrund der gegebenen Aktenlage zu Recht verneint hat. 6.2 Im Fragebogen für Schengen-Visa vom 13. Mai 2024 (SEM-act. 3 pag. 37-39) gab der Gesuchsteller an, pensioniert zu sein und ein monatli- ches Erwerbseinkommen (gemeint: Rente) von Fr. 96.20 (hier und nach- folgend: Umrechnungskurs Schweizer Franken zu Sri-Lanka-Rupie vom
6. Januar 2025) und ein weiteres Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 108.45 zu erhalten. Auch seine zwei Kinder gingen in Sri Lanka einer bezahlten Tätigkeit nach. Die Ehefrau des Gesuchstellers arbeitet gemäss Arbeitgeberbestätigung weiterhin (SEM-act. 3 pag. 85). Er listete vier Bankkonti auf, welche einen Gesamtbetrag von Fr. 29’799.50 aufweisen und ihm ermöglichen würden, seine gesamten Ausgaben in der Schweiz selbst zu tragen. Die Akten enthalten zwar die Rentenbestätigung des ehe- maligen Arbeitgebers und die Bankkontoauszüge mit den entsprechenden Saldi, jedoch geht daraus auch hervor, dass sämtliche Konten erst kürzlich (2023 bzw. 2024) eröffnet worden sind. Damit bleibt unklar, wann und wie
F-4118/2024 Seite 8 der Gesuchsteller zu den ausgewiesenen Mitteln gekommen ist, und es misslingt der rechtsgenügende Nachweis, dass er effektiv selbst über aus- reichende Mittel für den Aufenthalt beim Beschwerdeführer in der Schweiz verfügt. 6.3 Der Beschwerdeführer beziehungsweise Gastgeber und seine Ehefrau sind Schweizer Staatsbürger. Eine durch sie abgegebene Verpflichtungs- erklärung ist damit grundsätzlich geeignet, den Nachweis ausreichender Mittel zu erbringen (vgl. E. 5.3). Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Einladungsschreiben vom 17. April 2024 (SEM-act. 3 pag. 26), die Kosten für die Reise und für den Aufenthalt des Gesuchstellers vollumfänglich zu übernehmen und auch in seiner Einsprache vom 22. Mai 2024 (SEM-act. 1) gegen den ablehnenden Entscheid der Botschaft versicherte er, die Verantwortung für die Rückreise des Gesuchstellers zu überneh- men. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung (mitunterzeichnet durch die Ehefrau des Beschwerdeführers) wurde am 9. Juni 2024 eingereicht (SEM-act. 5 pag. 123-126). Den im vorinstanzlichen Einspracheverfahren eingereichten Bankauszügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie über Vermögen in Höhe von Fr. 90'252.24 (per 24.04.2024) sowie – auf weiteren Konten – Fr. 9’729.04 und Fr. 41’666.96 (beide per 22.04.2024) (SEM-act. 3 pag. 78-81) verfügten. Aus der Lohn- abrechnung der Ehefrau des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass sie im (…) arbeitet und netto durchschnittlich Fr. 3'994.70 verdient. Der Be- schwerdeführer bezieht ein monatliches Taggeld in Höhe von durchschnitt- lich Fr. 3'790.90 (SEM-act. 5 pag. 110-115). Die beiden Betreibungsregis- terauszüge des Ehepaars vom 10. Juni 2024 weisen keine Einträge auf (SEM-act. 5 pag. 115-116). 6.4 Die Vorinstanz begründet den mit der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 13. Juni 2024 gefällten negativen Einspracheentscheid damit, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ im Rahmen der Inland- abklärung zur Prüfung der finanziellen Garantien eine Verpflichtungserklä- rung verlangt und die Einschätzung der Einwohnerkontrolle D._______ er- geben habe, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage sei, die Garantieleistung (über die Summe von Fr. 30'000.–) zu erbringen. Damit seien die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt. Den Akten ist dazu zu entnehmen, dass das kantonale Migrationsamt auf dem Über- mittlungsblatt Inlandabklärung zuhanden des SEM festhielt, die finanzielle Situation sei von der Einwohnerkontrolle D._______ überprüft und als un- genügend beurteilt worden. Der Gesuchsteller habe bereits zwei Personen in die Schweiz eingeladen (SEM-act. 5 pag. 109). Gemäss der im Rahmen
F-4118/2024 Seite 9 der Inlandabklärung auf der Verpflichtungserklärung des Beschwerdefüh- rers angebrachten handschriftlichen Erklärung der Gemeinde D._______ vom 10. Juni 2024 (SEM-act. 5 pag. 124) sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Für die definitive Steuerrechnung 2022 werde im Juni 2024 die Betreibung einge- leitet, die erste Rate der provisorischen Rechnung 2024 sei noch nicht be- zahlt worden und das Ehepaar müsse seitens der Gemeinde öfters ge- mahnt werden, da es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innert Frist nachkomme. 6.5 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer fünf Bankbestä- tigungen von sich und seiner Ehefrau ein, welche Saldi in Höhe von insge- samt Fr. 155'045.17 ausweisen (Fr. 90'252.24, Fr. 9'092.29, Fr. 2'601.86, Fr. 30'039.78 und Fr. 23'059.–, alle per 26.06.2024 [BVGer-act. 1 Bei- lage 3]). Zudem reichte er zwei Versicherungspolicen der Gebäudeversi- cherung C._______ für das Jahr 2024 ein, welche die zwei versicherten Gebäudewerte auf Fr. 675'000.– und Fr. 1'349'000.– beziffern (BVGer-act. 1 Beilage 4). Die Taggeldabrechnungen des Beschwerdefüh- rers und die Lohnabrechnungen seiner Ehefrau sowie die Rentenbestäti- gung des ehemaligen Arbeitgebers des Gesuchstellers wurden erneut ein- gereicht sowie neu eine vom 1.-31. August 2024 gültige Reiseversicherung und drei den Gesuchsteller betreffende Rentenzahlungsnotifikationen (Bei- lagen 8 und 10). 6.6 Die bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszüge des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau vom 10. Juni 2024 weisen – wie be- reits festgehalten – keine Einträge auf. Es befinden sich sodann auch keine Mahnungen der Gemeinde an den Beschwerdeführer und/oder seine Ehe- frau in den Akten. Die auf der Verpflichtungserklärung angebrachte Erklä- rung der Gemeinde D._______ kann aufgrund der Akten nicht überprüft werden. Damit hat die Vorinstanz hinsichtlich des Erfordernisses ausreichender fi- nanzieller Mittel für den Lebensunterhalt des Gesuchstellers während des beantragten Besuchsaufenthalts in der Schweiz beziehungsweise hinsicht- lich der diesbezüglichen Garantieerklärung des Beschwerdeführers als Gastgeber den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt (vgl. Art. 12 VwVG). Sie wird dies nachzuholen und die Sache neu zu beurteilen haben.
F-4118/2024 Seite 10 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 8. Juli 2024 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nicht vertreten ist und nicht ersicht- lich ist oder geltend gemacht wird, inwiefern ihm notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-4118/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
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