nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (albanische Staatsangehörige, geb. 1976) reiste am 1. Juli 2008 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2008 den 1982 geborenen Schweizer Bürger B._______ heiratete (vgl. SEM-act. 6/64-67). In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann im Kanton Aargau (SEM-act. 6/79). B. Im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrationsamt) ermittelte die Regionalpolizei Lenzburg erstmals am 4. März 2010 wegen des Verdachts einer Scheinehe zwischen den Ehegatten (SEM-act. 6/133-134). Gestützt darauf gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz (SEM-act. 6/183-184). Nach erfolgter Einvernahme der Ehegatten (SEM-act. 6/192-204) und nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2011 (SEM-act. 6/207-210) verlängerte das Migrationsamt am 31. Oktober 2011 deren Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Juli 2012 (SEM-act.6/217). Aufgrund von umfangreichen Ermittlungen und Einvernahmen der Ehegatten und verschiedener Zeugen wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG, SR 142.20) eingeleitet. Nachdem diese zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden war (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 28. August 2013, SEM-act. 2/45-48), wurde auf ihre Einsprache hin das Strafverfahren am 22. August 2014 eingestellt, da der Betroffenen für den jeweiligen Zeitpunkt kein strafrechtlich relevantes Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte (SEM-act. 3/49-52). C. Am 20. Februar 2014 wurde dem Migrationsamt die freiwillige Trennung der Ehegatten per 31. Januar 2014 angezeigt (SEM-act. 6/273). D. Das Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz mit Antrag vom 1. Juni 2015 um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (SEM-act. 5/56-59). E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 (SEM-act. 9/488-489) sowie 2. Dezember 2015 (SEM-act. 16/506-507) teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es erwäge, die Zustimmung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen und gab ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese am 2. Oktober 2015 (SEM-act. 14/500-502) und 5. Januar 2016 (SEM-act. 17/512-513) Gebrauch machte. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Mit dem Vollzug wurde das Migrationsamt des Kantons Aargau beauftragt. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe lediglich vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010 - mithin weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) - gedauert. Des Weiteren lägen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, da der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Heimatland der Beschwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden (SEM-act. 18/514-522). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, das SEM habe sich über die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau vom 22. August 2014 hinweggesetzt und in willkürlicher Würdigung der Fakten angenommen, sie habe mit ihrem Ehemann weniger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Zutreffend sei jedoch, dass sie bis mindestens Mitte 2012 in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt habe. Zwar sei sie erst mit 32 Jahren in die Schweiz gekommen, habe mittlerweile aber klar hier ihren Lebensmittelpunkt, sei sie doch sprachlich, beruflich, sozial und auch wirtschaftlich bestens hierzulande integriert. Abgesehen davon lägen auch wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b vor, da sie sich als Frau in Albanien nicht mehr reintegrieren könne. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. I. Trotz ausdrücklich eingeräumtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin vorerst nicht mehr vernehmen. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 wurde dem Antrag auf persönliche Befragung der Eheleute bzw. von damaligen Nachbarn nicht stattgegeben, der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Juli 2018 stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, sich zu den seit Mitte 2013 bis Ende Mai 2018 unternommenen Auslandreisen zu äussern sowie den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. K. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. August 2018 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2014 von ihrem Ehemann getrennt sei (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Im Weiteren äussert er sich auch zu den fraglichen Auslandreisen seiner Mandantin und betont erneut deren überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz. Gleichzeitig wurden entsprechende Bestätigungen zu den Akten gereicht. L. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten des kantonalen Migrationsamtes bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu, welche den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird jedoch durch die Mitwirkungs- und Beweisbeschaffungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 90 AuG; Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.1). Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen, welche ihnen besser bekannt sind als der Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.).
E. 3.2 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). In casu liegt die Beweislast demnach bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer C-1481/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.3; C-3769/2011 E. 4.3 m.H.).
E. 3.3 Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung bilden das Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Dazu gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Die Durchführung einer Zeugeneinvernahme ist vor Bundesverwaltungsgericht möglich, falls sich ein Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG). In casu erschliesst sich der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch in hinreichender Weise aus den Akten.
E. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin, albanische Staatsangehörige, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig.
E. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische Person erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG).
E. 5.2 Von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a m.H.). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung vorgesehene Anwesenheitsrecht kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 m.H., bestätigt im Urteil 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2). Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine inhaltsleere Ehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2).
E. 5.3 Der Begriff der Ehegemeinschaft von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im Lichte von Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange die Ehegatten zusammen wohnen, oder - falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben - nach den Voraussetzungen von Art. 49 AuG. Wo das Getrenntleben gestützt auf Art. 49 AuG aus wichtigen Gründen und in Anerkennung der fortbestehenden Ehegemeinschaft erfolgt, ist auch diese (vorübergehende) Beziehungsperiode an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen (vgl. Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 4). Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 m.H.).
E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat.
E. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann - entgegen ihren Ausführungen in den Stellungnahmen vom 2. Oktober 2015 sowie 5. Januar 2016 - weniger als drei Jahre gedauert hat, d.h. vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe spätestens seit September 2010 keine tatsächlich gelebte Beziehung (mehr) bestanden. Demgegenüber wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Eheleute hätten seit der Heirat bis mindestens Mitte 2012 in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Für die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Eheleute weniger als drei Jahre zusammengelebt hätten, fehle es klar an Beweisen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführerin, die in den Jahren zuvor mit Kurzaufenthaltsbewilligungen als Sängerin einer albanisch/mazedonischen Musikgruppe in verschiedenen Dancings in der Schweiz aufgetreten war (SEM-act. 1/1-43), wird vom SEM vorgeworfen, bereits im Jahre 2004 versucht zu haben, mittels einer Heirat mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Eheschliessung sei damals zweimal verschoben und schlussendlich abgesagt worden (SEM-act. 6/108-128). Im vorliegenden Fall hätten die Eheleute, die sich nur sehr schlecht auf Deutsch hätten verständigen können, in den polizeilichen Einvernahmen widersprüchliche Aussagen gemacht. Der Schweizer Ehemann kenne weder die Familie seiner Ehefrau, den Namen ihrer Trauzeugin noch habe er das Hochzeitsdatum nennen können. Überdies habe kein Hochzeitsfest stattgefunden und Fotos der zivilen Hochzeit seien auch keine vorhanden.
E. 6.4 Aus den umfangreichen vorinstanzlichen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
E. 6.4.1 Abklärungen der Regionalpolizei Lenzburg wegen Verdachts des Bestehens einer Scheinehe hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit zwar in Lenzburg (...) bei ihrem Ehemann B._______, angemeldet, aber dort nicht wohnhaft war (vgl. Bericht vom 4. März 2010, SEM-act. 6/133-134). Bei dieser 2-Zimmer-Wohnung handelte es sich um eine "Wohnung von Unverheirateten" (vgl. Mietvertrag vom 2. März 2006 [AG-act. S. 24-25]). Entsprechend sei dem damaligen Vermieter denn auch nicht bekannt gewesen, dass sein Mieter verheiratet sei; ebenso wenig habe er je eine weibliche Person in der fraglichen Wohnung gesehen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamtes vom 6. Januar 2009 [AG-act. S. 22] sowie Erhebungsbericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 11. Januar 2011 [SEM-act. 156-160]). In der Folge teilte die Einwohnerkontrolle Lenzburg dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. September 2010 mit, sie habe von B._______ die Meldung erhalten, dass sich seine Ehefrau nicht mehr in Lenzburg aufhalte und zurzeit bei einer Freundin in Zürich weile. Der genaue Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt, da er keinen Kontakt mit ihr habe (SEM-act. 6/143).
E. 6.4.2 Vom Migrationsamt mit Schreiben vom 27. September 2010 um Mitteilung über die ehelichen Verhältnisse aufgefordert (SEM-act. 6/144), liess B._______ verlauten, er wohne mit seiner Ehefrau an der (...) in Aarau (vgl. Aktennotiz des Migrationsamtes vom 10. Januar 2011 [SEM-act. 6/148] sowie Zuzugsmeldung des Stadtbüros Aarau vom 6. Dezember 2010 [SEM-act. 6/146]). In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass auch dieser Mietvertrag - für lediglich ein einzelnes Zimmer in einer WG - nicht von den Eheleuten gemeinsam, sondern vom Ehemann und dessen Vater als Solidarmieter abgeschlossen wurde (SEM-act. 6/150) und dem Vermieter über die Anmeldung der Ehefrau in Aarau nichts bekannt war (vgl. Kurzbrief des Stadtbüros Aarau vom 20. Januar 2011 an die Regionalpolizei Lenzburg [SEM-act. 6/152]). Es liegt denn auch keine schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters betreffend deren (angeblichen) Einzug vor. Völlig zu Recht weist das SEM darauf hin, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelnes Zimmer in einer WG tatsächlich als eheliche Wohnung dienen solle. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich bei ihrem Ehemann angemeldet habe mit dem Ziel, eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Auf entsprechende Frage des Migrationsamtes gab B._______ zu Protokoll, er wisse auch nicht, wieso seine Ehefrau nicht für die Mietkosten aufkomme (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Juni 2011 [SEM-act. 6/201]).
E. 6.4.3 Am 4. Februar 2013 wurde durch die Kantonspolizei Aargau an der (...) in Aarau eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Rapport vom 20. Februar 2013 [SEM-act. 6/252-259]), bei welcher festgestellt wurde, dass beide Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend waren, je ein Einzelzimmer in der fraglichen Wohnung bewohnten. Im Zimmer der Beschwerdeführerin befand sich laut Polizeirapport lediglich ein Bettsofa, welches zum fraglichen Zeitpunkt zugeklappt war. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnten keine Dokumente, Unterlagen oder Briefe lautend auf die Beschwerdeführerin, gemeinsame Fotos des Ehepaars oder Pflegeprodukte für Frauen im Badezimmer aufgefunden werden. Gemäss Auskunft der beiden angetroffenen WG-Bewohner würden sie die Beschwerdeführerin lediglich zwei- bis dreimal im Monat bzw. ca. einmal in der Woche in der WG antreffen, wobei sie nichts Konkretes zum Zusammenleben der Eheleute oder zu deren Lebensmittelpunkt aussagen konnten. Auf telefonische Anfrage hin behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten, sie befinde sich an ihrem Wohnort in Aarau, um schliesslich zuzugeben, sich in Wettingen bei einer Kollegin aufzuhalten. Kommt hinzu, dass die Handy-Auswertung von B._______ - der bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 weder das Hochzeitsdatum noch die Augenfarbe seiner Ehefrau angeben konnte (vgl. SEM-act. 6/231 u. 235) - ergeben hatte, dass dieser in innigem Kontakt mit der Schweizer Bürgerin C._______ (einer gebürtigen Marokkanerin [geb. 1978]) steht, deren Telefonnummer auf seinem Smartphone unter der Bezeichnung "Schatz" abgespeichert war. Dieser Frau gab er denn auch mittels SMS zu verstehen, dass er in sie verliebt sei und sich von seiner Ehefrau scheiden lassen möchte (SEM-act. 6/253 u. 254). Die Profil-Überprüfung via Facebook bestätigte, dass er mit C._______ seit längerem in Kontakt steht, wobei auch ein gemeinsames Foto festgestellt werden konnte. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 zu Protokoll, auch nach fast fünfjähriger Ehedauer verfüge sie über kein gemeinsames Foto mit ihrem Ehemann, seien sie doch beide nicht die Typen, die Fotos bräuchten oder machten (SEM-act. 6/247).
E. 6.5 Aus all diesen Gründen steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass in casu der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung spätestens im September 2010 erloschen war und sich die Beschwerdeführerin somit rechtsmissbräuchlich auf eine nur (noch) formell bestehende Ehe - ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft - beruft (vgl. dazu E. 5.2 und 5.3). Soweit vom Rechtsvertreter geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2008 bis Mitte 2012 eine eheliche Gemeinschaft geführt habe, gilt es mit der Vor-instanz darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei ihrem Entscheid nicht generell an die Einschätzungen durch die Strafbehörde gebunden sind, gelten doch im Strafverfahren in Bezug auf die Beweisanforderungen strengere Regeln als im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Unschuldsvermutung etc. [vgl. dazu Urteil des BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4]). Die Staatsanwaltschaft hielt denn auch in diesem Zusammenhang fest, die anlässlich der am 4. Februar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung gemachten Feststellungen - auf die sie sich hauptsächlich stützte - stellten primär eine Momentaufnahme dar und liessen nur bedingt beweistechnische Rückschlüsse auf die Situation im Zeitpunkt der Einreichung der Verlängerungsgesuche in den Jahren 2009 - 2012 zu. Der Beschuldigten könne demnach kein strafrechtlich relevantes Verhalten nach Art. 118 Abs. 1 AuG rechtsgenügend nachgewiesen werden.
E. 6.6 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass in casu die dreijährige Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts nicht erfüllt ist, hat doch die eheliche Gemeinschaft - wenn überhaupt - lediglich vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010 gedauert, d.h. bis zur Meldung des Ehemannes an die Einwohnerkontrolle Lenzburg, wonach sich seine Ehefrau nicht mehr in Lenzburg aufhalte (vgl. zur absoluten Frist: Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2; Urteil des BVGer F-1216/2016 vom 26. Juni 2017 E. 6). Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, zumal wichtige Gründe für ein vorübergehendes Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bis mindestens Mitte 2012 - mithin mehr als drei Jahre - mit ihrem Ehemann zusammengelebt, konnte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht anhand geeigneter Belege nachgewiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen weder die vagen, teils unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen der Eheleute selber noch die am 31. August 2018 nachgereichten "Bestätigungen" der Schwiegereltern, Bekannten und damaligen Nachbarn etwas zu ändern.
E. 6.7 Da - wie eben erwähnt - keine dreijährige Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz AuG gegeben ist, erübrigt es sich, den Integrationsgrad der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz AuG zu prüfen.
E. 7.1 Zu prüfen ist hingegen, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen, kann sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE und BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
E. 7.2 Es ist insbesondere zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen) Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Albanien zu beurteilen sind (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruchs auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin kam 2008, als 32-jährige Erwachsene, dauerhaft in die Schweiz und es ist davon auszugehen, dass ihr soziales Netz aus Familienmitgliedern und Freunden in Albanien nach wie vor besteht. Dies wird durch den Umstand, dass sie in der Vergangenheit oft in ihr Heimatland gereist ist, bestätigt. Aus dem (elektronischen) Informationssystem namens ORBIS (nationale Visa-Datenbank) geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt seit Mitte 2013 insgesamt elfmal ein Rückreisevisum ausgestellt wurde, letztmals am 31. Mai 2018. Als Hauptreisezweck wurden stets "familiäre Gründe" genannt. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 bekräftigte sie denn auch, oft nach Albanien gereist zu sein, weil ihr Vater schwer erkrankt und im Jahre 2016 schliesslich verstorben sei. Ausserdem scheint die Beschwerdeführerin einen guten Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen, die nach dem Tod ihres Ehegatten nun offenbar alleine und ohne weitere Familienangehörige in Albanien lebt. Die Kontakte mit Freunden und weiteren Bekannten dürften sich zwar in den rund zehn Jahren gelockert haben; es wird der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich sein, an ihre früheren Beziehungen anzuknüpfen, was ihr die Wiedereingliederung erleichtern wird. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre beruflichen Qualifikationen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat helfen werden. Weitere Elemente, welche ihre soziale Wiedereingliederung ernsthaft gefährden könnten, sind nicht ersichtlich.
E. 7.3 Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin beruflich sowie sozial gut in der Schweiz integriert ist und sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht hat (vgl. zur sprachlichen Integration [SEM-act. 6/319-327] und zur wirtschaftlichen/beruflichen Integration [SEM-act. 6/309-318]). Sie war denn auch nie von der Sozialhilfe abhängig (SEM-act. 6/307 u. 308) und hat sich auch strafrechtlich - ausser einem Strafbefehl vom 9. Mai 2011 wegen Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen sowie Mitführens eines ungenügend gesicherten Kindes bis 12 Jahre in Motorfahrzeug (SEM-act. 6/180-181) und einem weiteren Strafbefehl vom 12. Juni 2014 wegen mehrfachen Parkierens des Fahrzeuges im Parkierverbot (SEM-act. 6/274-275) - nichts zu Schulden kommen lassen, zumal das Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 22. August 2014 eingestellt wurde (SEM-act. 3/49-52). Das genügt indes nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E 2.4.1). Es müsste sich vielmehr eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass es der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 82 f.). Die insoweit geforderte Verknüpfung von Integration und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben.
E. 7.4 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG), zumal keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz, jedoch ein Bruder in Finnland und eine Schwester in Mazedonien leben sollen. Die soziale Eingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG) und unter Berücksichtigung des nicht allzu langen Aufenthalts sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem Härtefall auszugehen.
E. 8 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin weder auf einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Zudem ist keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung erkennbar. Die Verweigerung der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht zu beanstanden.
E. 9 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen.
E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).
E. 12 Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. Juli 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 14.11.2019 (2C_21/2019) Abteilung VI F-4030/2016 Urteil vom 9. November 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (albanische Staatsangehörige, geb. 1976) reiste am 1. Juli 2008 zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, wo sie am 25. Juli 2008 den 1982 geborenen Schweizer Bürger B._______ heiratete (vgl. SEM-act. 6/64-67). In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehemann im Kanton Aargau (SEM-act. 6/79). B. Im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons Aargau (im Folgenden: Migrationsamt) ermittelte die Regionalpolizei Lenzburg erstmals am 4. März 2010 wegen des Verdachts einer Scheinehe zwischen den Ehegatten (SEM-act. 6/133-134). Gestützt darauf gewährte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz (SEM-act. 6/183-184). Nach erfolgter Einvernahme der Ehegatten (SEM-act. 6/192-204) und nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2011 (SEM-act. 6/207-210) verlängerte das Migrationsamt am 31. Oktober 2011 deren Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Juli 2012 (SEM-act.6/217). Aufgrund von umfangreichen Ermittlungen und Einvernahmen der Ehegatten und verschiedener Zeugen wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG, SR 142.20) eingeleitet. Nachdem diese zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt worden war (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 28. August 2013, SEM-act. 2/45-48), wurde auf ihre Einsprache hin das Strafverfahren am 22. August 2014 eingestellt, da der Betroffenen für den jeweiligen Zeitpunkt kein strafrechtlich relevantes Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte (SEM-act. 3/49-52). C. Am 20. Februar 2014 wurde dem Migrationsamt die freiwillige Trennung der Ehegatten per 31. Januar 2014 angezeigt (SEM-act. 6/273). D. Das Migrationsamt ersuchte die Vorinstanz mit Antrag vom 1. Juni 2015 um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (SEM-act. 5/56-59). E. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 (SEM-act. 9/488-489) sowie 2. Dezember 2015 (SEM-act. 16/506-507) teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass es erwäge, die Zustimmung zu verweigern und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen und gab ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon diese am 2. Oktober 2015 (SEM-act. 14/500-502) und 5. Januar 2016 (SEM-act. 17/512-513) Gebrauch machte. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Mit dem Vollzug wurde das Migrationsamt des Kantons Aargau beauftragt. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe lediglich vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010 - mithin weniger als drei Jahre (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) - gedauert. Des Weiteren lägen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vor, da der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung im Heimatland der Beschwerdeführerin keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen würden (SEM-act. 18/514-522). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, das SEM habe sich über die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau vom 22. August 2014 hinweggesetzt und in willkürlicher Würdigung der Fakten angenommen, sie habe mit ihrem Ehemann weniger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt. Zutreffend sei jedoch, dass sie bis mindestens Mitte 2012 in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt habe. Zwar sei sie erst mit 32 Jahren in die Schweiz gekommen, habe mittlerweile aber klar hier ihren Lebensmittelpunkt, sei sie doch sprachlich, beruflich, sozial und auch wirtschaftlich bestens hierzulande integriert. Abgesehen davon lägen auch wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b vor, da sie sich als Frau in Albanien nicht mehr reintegrieren könne. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2016 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. I. Trotz ausdrücklich eingeräumtem Replikrecht liess sich die Beschwerdeführerin vorerst nicht mehr vernehmen. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 wurde dem Antrag auf persönliche Befragung der Eheleute bzw. von damaligen Nachbarn nicht stattgegeben, der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 13. Juli 2018 stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, sich zu den seit Mitte 2013 bis Ende Mai 2018 unternommenen Auslandreisen zu äussern sowie den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen. K. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 31. August 2018 weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin erst seit Februar 2014 von ihrem Ehemann getrennt sei (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Im Weiteren äussert er sich auch zu den fraglichen Auslandreisen seiner Mandantin und betont erneut deren überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz. Gleichzeitig wurden entsprechende Bestätigungen zu den Akten gereicht. L. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten des kantonalen Migrationsamtes bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu, welche den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird jedoch durch die Mitwirkungs- und Beweisbeschaffungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 90 AuG; Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.1). Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen, welche ihnen besser bekannt sind als der Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.). 3.2 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). In casu liegt die Beweislast demnach bei der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer C-1481/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.3; C-3769/2011 E. 4.3 m.H.). 3.3 Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung bilden das Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Dazu gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Die Durchführung einer Zeugeneinvernahme ist vor Bundesverwaltungsgericht möglich, falls sich ein Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG). In casu erschliesst sich der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch in hinreichender Weise aus den Akten. 4. 4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 4.2 Die Beschwerdeführerin, albanische Staatsangehörige, beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM vorliegend für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 5. 5.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausländische Person erfolgreich integriert ist (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG). 5.2 Von Art. 51 Abs. 1 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a m.H.). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Das durch die Rechtsordnung vorgesehene Anwesenheitsrecht kann nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 m.H., bestätigt im Urteil 2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2). Die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine inhaltsleere Ehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). 5.3 Der Begriff der Ehegemeinschaft von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist im Lichte von Art. 42 und 43 AuG auszulegen. Eine Ehe erfüllt die Anforderungen an die Ehegemeinschaft, wenn und solange die Ehegatten zusammen wohnen, oder - falls die Ehegatten verschiedene Wohnorte haben - nach den Voraussetzungen von Art. 49 AuG. Wo das Getrenntleben gestützt auf Art. 49 AuG aus wichtigen Gründen und in Anerkennung der fortbestehenden Ehegemeinschaft erfolgt, ist auch diese (vorübergehende) Beziehungsperiode an die Dauer der Ehegemeinschaft anzurechnen (vgl. Marc Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 50 AuG N 4). Von einer (relevanten) Ehegemeinschaft ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 m.H.). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts die nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erforderlichen drei Jahre gedauert hat. 6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann - entgegen ihren Ausführungen in den Stellungnahmen vom 2. Oktober 2015 sowie 5. Januar 2016 - weniger als drei Jahre gedauert hat, d.h. vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe spätestens seit September 2010 keine tatsächlich gelebte Beziehung (mehr) bestanden. Demgegenüber wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Eheleute hätten seit der Heirat bis mindestens Mitte 2012 in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Für die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Eheleute weniger als drei Jahre zusammengelebt hätten, fehle es klar an Beweisen. 6.3 Der Beschwerdeführerin, die in den Jahren zuvor mit Kurzaufenthaltsbewilligungen als Sängerin einer albanisch/mazedonischen Musikgruppe in verschiedenen Dancings in der Schweiz aufgetreten war (SEM-act. 1/1-43), wird vom SEM vorgeworfen, bereits im Jahre 2004 versucht zu haben, mittels einer Heirat mit einem im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Eheschliessung sei damals zweimal verschoben und schlussendlich abgesagt worden (SEM-act. 6/108-128). Im vorliegenden Fall hätten die Eheleute, die sich nur sehr schlecht auf Deutsch hätten verständigen können, in den polizeilichen Einvernahmen widersprüchliche Aussagen gemacht. Der Schweizer Ehemann kenne weder die Familie seiner Ehefrau, den Namen ihrer Trauzeugin noch habe er das Hochzeitsdatum nennen können. Überdies habe kein Hochzeitsfest stattgefunden und Fotos der zivilen Hochzeit seien auch keine vorhanden. 6.4 Aus den umfangreichen vorinstanzlichen Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: 6.4.1 Abklärungen der Regionalpolizei Lenzburg wegen Verdachts des Bestehens einer Scheinehe hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit zwar in Lenzburg (...) bei ihrem Ehemann B._______, angemeldet, aber dort nicht wohnhaft war (vgl. Bericht vom 4. März 2010, SEM-act. 6/133-134). Bei dieser 2-Zimmer-Wohnung handelte es sich um eine "Wohnung von Unverheirateten" (vgl. Mietvertrag vom 2. März 2006 [AG-act. S. 24-25]). Entsprechend sei dem damaligen Vermieter denn auch nicht bekannt gewesen, dass sein Mieter verheiratet sei; ebenso wenig habe er je eine weibliche Person in der fraglichen Wohnung gesehen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamtes vom 6. Januar 2009 [AG-act. S. 22] sowie Erhebungsbericht der Regionalpolizei Lenzburg vom 11. Januar 2011 [SEM-act. 156-160]). In der Folge teilte die Einwohnerkontrolle Lenzburg dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. September 2010 mit, sie habe von B._______ die Meldung erhalten, dass sich seine Ehefrau nicht mehr in Lenzburg aufhalte und zurzeit bei einer Freundin in Zürich weile. Der genaue Aufenthaltsort sei ihm jedoch nicht bekannt, da er keinen Kontakt mit ihr habe (SEM-act. 6/143). 6.4.2 Vom Migrationsamt mit Schreiben vom 27. September 2010 um Mitteilung über die ehelichen Verhältnisse aufgefordert (SEM-act. 6/144), liess B._______ verlauten, er wohne mit seiner Ehefrau an der (...) in Aarau (vgl. Aktennotiz des Migrationsamtes vom 10. Januar 2011 [SEM-act. 6/148] sowie Zuzugsmeldung des Stadtbüros Aarau vom 6. Dezember 2010 [SEM-act. 6/146]). In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch, dass auch dieser Mietvertrag - für lediglich ein einzelnes Zimmer in einer WG - nicht von den Eheleuten gemeinsam, sondern vom Ehemann und dessen Vater als Solidarmieter abgeschlossen wurde (SEM-act. 6/150) und dem Vermieter über die Anmeldung der Ehefrau in Aarau nichts bekannt war (vgl. Kurzbrief des Stadtbüros Aarau vom 20. Januar 2011 an die Regionalpolizei Lenzburg [SEM-act. 6/152]). Es liegt denn auch keine schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters betreffend deren (angeblichen) Einzug vor. Völlig zu Recht weist das SEM darauf hin, es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelnes Zimmer in einer WG tatsächlich als eheliche Wohnung dienen solle. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich bei ihrem Ehemann angemeldet habe mit dem Ziel, eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Auf entsprechende Frage des Migrationsamtes gab B._______ zu Protokoll, er wisse auch nicht, wieso seine Ehefrau nicht für die Mietkosten aufkomme (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 15. Juni 2011 [SEM-act. 6/201]). 6.4.3 Am 4. Februar 2013 wurde durch die Kantonspolizei Aargau an der (...) in Aarau eine Hausdurchsuchung durchgeführt (vgl. Rapport vom 20. Februar 2013 [SEM-act. 6/252-259]), bei welcher festgestellt wurde, dass beide Ehegatten, die zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend waren, je ein Einzelzimmer in der fraglichen Wohnung bewohnten. Im Zimmer der Beschwerdeführerin befand sich laut Polizeirapport lediglich ein Bettsofa, welches zum fraglichen Zeitpunkt zugeklappt war. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnten keine Dokumente, Unterlagen oder Briefe lautend auf die Beschwerdeführerin, gemeinsame Fotos des Ehepaars oder Pflegeprodukte für Frauen im Badezimmer aufgefunden werden. Gemäss Auskunft der beiden angetroffenen WG-Bewohner würden sie die Beschwerdeführerin lediglich zwei- bis dreimal im Monat bzw. ca. einmal in der Woche in der WG antreffen, wobei sie nichts Konkretes zum Zusammenleben der Eheleute oder zu deren Lebensmittelpunkt aussagen konnten. Auf telefonische Anfrage hin behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten, sie befinde sich an ihrem Wohnort in Aarau, um schliesslich zuzugeben, sich in Wettingen bei einer Kollegin aufzuhalten. Kommt hinzu, dass die Handy-Auswertung von B._______ - der bei der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 weder das Hochzeitsdatum noch die Augenfarbe seiner Ehefrau angeben konnte (vgl. SEM-act. 6/231 u. 235) - ergeben hatte, dass dieser in innigem Kontakt mit der Schweizer Bürgerin C._______ (einer gebürtigen Marokkanerin [geb. 1978]) steht, deren Telefonnummer auf seinem Smartphone unter der Bezeichnung "Schatz" abgespeichert war. Dieser Frau gab er denn auch mittels SMS zu verstehen, dass er in sie verliebt sei und sich von seiner Ehefrau scheiden lassen möchte (SEM-act. 6/253 u. 254). Die Profil-Überprüfung via Facebook bestätigte, dass er mit C._______ seit längerem in Kontakt steht, wobei auch ein gemeinsames Foto festgestellt werden konnte. Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Februar 2013 zu Protokoll, auch nach fast fünfjähriger Ehedauer verfüge sie über kein gemeinsames Foto mit ihrem Ehemann, seien sie doch beide nicht die Typen, die Fotos bräuchten oder machten (SEM-act. 6/247). 6.5 Aus all diesen Gründen steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass in casu der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung spätestens im September 2010 erloschen war und sich die Beschwerdeführerin somit rechtsmissbräuchlich auf eine nur (noch) formell bestehende Ehe - ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft - beruft (vgl. dazu E. 5.2 und 5.3). Soweit vom Rechtsvertreter geltend gemacht wird, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe bereits in ihrer Einstellungsverfügung vom 22. August 2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2008 bis Mitte 2012 eine eheliche Gemeinschaft geführt habe, gilt es mit der Vor-instanz darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörden gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei ihrem Entscheid nicht generell an die Einschätzungen durch die Strafbehörde gebunden sind, gelten doch im Strafverfahren in Bezug auf die Beweisanforderungen strengere Regeln als im Verwaltungs- bzw. Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Unschuldsvermutung etc. [vgl. dazu Urteil des BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 4]). Die Staatsanwaltschaft hielt denn auch in diesem Zusammenhang fest, die anlässlich der am 4. Februar 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung gemachten Feststellungen - auf die sie sich hauptsächlich stützte - stellten primär eine Momentaufnahme dar und liessen nur bedingt beweistechnische Rückschlüsse auf die Situation im Zeitpunkt der Einreichung der Verlängerungsgesuche in den Jahren 2009 - 2012 zu. Der Beschuldigten könne demnach kein strafrechtlich relevantes Verhalten nach Art. 118 Abs. 1 AuG rechtsgenügend nachgewiesen werden. 6.6 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass in casu die dreijährige Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG im Sinne eines gemeinsam geführten Haushalts nicht erfüllt ist, hat doch die eheliche Gemeinschaft - wenn überhaupt - lediglich vom 25. Juli 2008 bis längstens am 22. September 2010 gedauert, d.h. bis zur Meldung des Ehemannes an die Einwohnerkontrolle Lenzburg, wonach sich seine Ehefrau nicht mehr in Lenzburg aufhalte (vgl. zur absoluten Frist: Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2; Urteil des BVGer F-1216/2016 vom 26. Juni 2017 E. 6). Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht, zumal wichtige Gründe für ein vorübergehendes Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AuG i.V.m. Art. 76 VZAE weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bis mindestens Mitte 2012 - mithin mehr als drei Jahre - mit ihrem Ehemann zusammengelebt, konnte im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht anhand geeigneter Belege nachgewiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen weder die vagen, teils unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen der Eheleute selber noch die am 31. August 2018 nachgereichten "Bestätigungen" der Schwiegereltern, Bekannten und damaligen Nachbarn etwas zu ändern. 6.7 Da - wie eben erwähnt - keine dreijährige Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz AuG gegeben ist, erübrigt es sich, den Integrationsgrad der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz AuG zu prüfen. 7. 7.1 Zu prüfen ist hingegen, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG). Neben den in Art. 50 Abs. 2 AuG beispielhaft aufgeführten Gründen, kann sich eine besondere Härte auch aus anderen Gesichtspunkten des Einzelfalles ergeben (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE und BGE 137 II 345 E. 3.2.3). 7.2 Es ist insbesondere zu prüfen, wie die Möglichkeiten zur (sozialen) Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Albanien zu beurteilen sind (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Vorausgesetzt ist eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen des abgeleiteten Anspruchs auf Aufenthalt verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin kam 2008, als 32-jährige Erwachsene, dauerhaft in die Schweiz und es ist davon auszugehen, dass ihr soziales Netz aus Familienmitgliedern und Freunden in Albanien nach wie vor besteht. Dies wird durch den Umstand, dass sie in der Vergangenheit oft in ihr Heimatland gereist ist, bestätigt. Aus dem (elektronischen) Informationssystem namens ORBIS (nationale Visa-Datenbank) geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt seit Mitte 2013 insgesamt elfmal ein Rückreisevisum ausgestellt wurde, letztmals am 31. Mai 2018. Als Hauptreisezweck wurden stets "familiäre Gründe" genannt. In ihrer Stellungnahme vom 31. August 2018 bekräftigte sie denn auch, oft nach Albanien gereist zu sein, weil ihr Vater schwer erkrankt und im Jahre 2016 schliesslich verstorben sei. Ausserdem scheint die Beschwerdeführerin einen guten Kontakt zu ihrer Mutter zu pflegen, die nach dem Tod ihres Ehegatten nun offenbar alleine und ohne weitere Familienangehörige in Albanien lebt. Die Kontakte mit Freunden und weiteren Bekannten dürften sich zwar in den rund zehn Jahren gelockert haben; es wird der Beschwerdeführerin jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit möglich sein, an ihre früheren Beziehungen anzuknüpfen, was ihr die Wiedereingliederung erleichtern wird. Es ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre beruflichen Qualifikationen bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat helfen werden. Weitere Elemente, welche ihre soziale Wiedereingliederung ernsthaft gefährden könnten, sind nicht ersichtlich. 7.3 Gesamthaft kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin beruflich sowie sozial gut in der Schweiz integriert ist und sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht hat (vgl. zur sprachlichen Integration [SEM-act. 6/319-327] und zur wirtschaftlichen/beruflichen Integration [SEM-act. 6/309-318]). Sie war denn auch nie von der Sozialhilfe abhängig (SEM-act. 6/307 u. 308) und hat sich auch strafrechtlich - ausser einem Strafbefehl vom 9. Mai 2011 wegen Missachtung des Vortritts beim Linksabbiegen sowie Mitführens eines ungenügend gesicherten Kindes bis 12 Jahre in Motorfahrzeug (SEM-act. 6/180-181) und einem weiteren Strafbefehl vom 12. Juni 2014 wegen mehrfachen Parkierens des Fahrzeuges im Parkierverbot (SEM-act. 6/274-275) - nichts zu Schulden kommen lassen, zumal das Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 22. August 2014 eingestellt wurde (SEM-act. 3/49-52). Das genügt indes nicht, um einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen (vgl. Urteil des BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E 2.4.1). Es müsste sich vielmehr eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt haben, dass es der betroffenen Person nicht mehr zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben (vgl. Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 82 f.). Die insoweit geforderte Verknüpfung von Integration und Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. 7.4 Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass keine persönlichen Gründe ersichtlich sind, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würde (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG), zumal keine weiteren Familienangehörigen in der Schweiz, jedoch ein Bruder in Finnland und eine Schwester in Mazedonien leben sollen. Die soziale Eingliederung im Herkunftsland erscheint nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG) und unter Berücksichtigung des nicht allzu langen Aufenthalts sowie der weiteren Umstände des Einzelfalls ist nicht von einem Härtefall auszugehen.
8. Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin weder auf einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG noch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen. Zudem ist keine unter den Schutz von Art. 8 EMRK (Garantie des Familien- und Privatlebens) fallende Beziehung erkennbar. Die Verweigerung der Vorinstanz zur Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher nicht zu beanstanden.
9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Vollzug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen.
10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwvG).
12. Der vorliegende Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, soweit in der Beschwerde ein Anspruch auf Bewilligungserteilung dargetan werden kann (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 18. Juli 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Aargau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Brand Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: