Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'018.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3930/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 am 20. Februar 2017 in der Schweiz für sich und ihr Kind (Beschwerdeführerin 3) um Asyl nachsuchten, dass das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Februar 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragte und ihnen gestützt auf ihre Aussagen sowie einen Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer 1 gegen eine Überstellung nach Italien einwendete, er habe schwerwiegende gesundheitliche Probleme und wolle in der Nähe seiner drei in der Schweiz anwesenden Schwestern bleiben, dass das SEM die italienischen Behörden am 13. März 2017 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Gesuch am 20. April 2017 mit der Begründung ablehnte, es beinhalte nicht die nötigen Beweismittel, dass das SEM die italienischen Behörden am 25. April 2017 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) um erneute Prüfung des Übernahmeersuchens bat und diesen Antrag begründete, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 4. Mai 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 22. Mai 2018 über die Bereitschaft Italiens zur Übernahme informierte und ihnen rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte, dass die Beschwerdeführenden in einer schriftlichen Stellungnahme vom 1. Juni 2018 Zweifel an der Einhaltung einschlägiger Verfahrensfristen äusserten und - in besonderer Beachtung einer angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdeführers 1, eines sich daraus ergebenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern und des Kindeswohls bei der Beschwerdeführerin 3 - den Selbsteintritt der Schweiz in das Asylverfahren beantragten, dass die drei Schwestern des Beschwerdeführers diesen Antrag in einem Schreiben vom 3. Juni 2018 unterstützten, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2018 - eröffnet am 29. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM den Kanton Schwyz mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung ausführte, die italienischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit nach Durchführung eines Remonstrationsverfahrens bejaht, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar in einem kürzlich ergangenen Urteil - dem eine von den deutschen Behörden als "provisorisch" bezeichnete Ablehnung eines Wiederaufnahmeersuchens zugrunde gelegen habe - zum Schluss gekommen sei, die Zuständigkeit sei durch Ablauf der Überstellungsfrist an die Schweiz übergegangen, dass vorliegend aber eine wesentlich andere Konstellation gegeben sei, indem die Ablehnung Italiens nicht nur provisorisch und dazu noch aus "falschen technischen Gründen" erfolgt sei, dass die Annahme eines Übergangs der Zuständigkeit während eines hängigen Remonstrationsverfahrens auf den ersuchenden Staat der ratio legis widersprechen würde und zu missbräuchlichen Verhaltensweisen unter den ersuchten Staaten führen könnte, dass zur Annahme, wonach eine "falsche Ablehnung" eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens die Überstellungsfrist auslöse, eine ausdrückliche Grundlage in der Dublin-III-VO fehle, dass mit einer solchen Annahme dem nicht zuständigen Staat oft nicht mehr die volle Überstellungsfrist zur Verfügung stehen würde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung der Asylgesuche festzustellen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensleitender Hinsicht um Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung samt Rechtsverbeiständung durch ihren Vertreter ersuchten, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde in erster Linie auf das besagte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristwahrung im Remonstrationsverfahren (E-853/2017 vom 7. Juni 2018) verwiesen und ihrerseits geltend machten, die Sach- und Rechtslage in ihrem Verfahren sei vergleichbar, dass der vorinstanzliche Entscheid auch in anderer Weise rechtsfehlerhaft sei, indem er das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seinen hier lebenden Schwestern, eine bei der Beschwerdeführerin 2 bestehende Risikoschwangerschaft und die Interessen des Kindes (Beschwerdeführerin 3) nicht berücksichtige, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug zur Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Juli 2018 vorsorglich stoppte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juli 2018 eine ärztliche Empfehlung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nachreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 für sich und ihr Kind am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat (BVGE 2012/4 E. 2.2), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen mit von der italienischen Vertretung in Teheran ausgestellten, vom 18. Februar bis zum 11. März 2017 gültigen Schengen-Visa, über Mailand nach Italien und damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangten, dass ein erstes Übernahmeersuchen - wie erwähnt - von der Vorinstanz am 13. März 2017 an die italienischen Behörden gerichtet und von diesen am 20. April 2017 abgelehnt wurde, dass die Vorinstanz dieses Ersuchen am 25. April 2017 - und damit innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen dreiwöchigen Frist - erneuerte, dass die italienischen Behörden aber nicht innert der ebenfalls in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen zweiwöchigen Frist, sondern erst am 4. Mai 2018 - und somit knapp 13 Monate nach Stellung des Remonstrationsersuchens - gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähntem Grundsatzurteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 die Frage der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens bei "vorläufiger" Ablehnung respektive negativer Antwort und verspäteter Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats im Remonstrationsverfahren eingehend analysiert hat (vgl. E. 8 und 9 des zitierten Urteils), dass im Sinne des Ausschlussprinzips eine "vorläufige" Ablehnung als "normale" (ordentliche) Ablehnung zu qualifizieren sei und die Schweiz ihre Zuständigkeit entweder zu akzeptieren und das Asyl- und Wegweisungsverfahren zügig an die Hand zu nehmen habe, oder innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort ein sogenanntes Remonstra-tionsverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DVO einzuleiten habe, dass - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/27 E. 7.3.1 und BVGE 2015/19 E. 6.3) sowie von Sinn und Zweck der Dublin-Verordnung - eine explizite Zuständigkeitserklärung des ersuchten Mitgliedstaats nach Ablauf der Antwortfrist im Remonstrationsverfahren von zwei Wochen höchstens bis Ablauf der Überstellungsfrist ergehen könne, um die Zuständigkeit auf den ersuchten Staat zu übertragen, respektive innert dieser Frist auch die Überstellung erfolgen müsse, dass demzufolge festgestellt wurde, eine verspätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren entfalte dann keine Rechtswirkung mehr, wenn diese nach der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erfolgt sei respektive wenn die asylsuchende Person nicht mehr innerhalb der sechs Monate in den ersuchten und nun zustimmenden Mitgliedstaat überstellt werden könne, dass somit nach Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehe, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen, dass - gemäss dem zitierten Grundsatzurteil E-853/2017 und entgegen der Auffassung der Vorinstanz - weder die Formulierung der erstmaligen Überstellungsverweigerung seitens des angefragten Staates (in provisorischer oder definitiver Form) noch die dazu herangezogenen Gründe für die Frage des Fristenlaufs im Zusammenhang mit Art. 29 Dublin-III-VO entscheidend sein können, dass das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund der sonstigen Einwände der Vorinstanz keinen Anlass hat, seine neuste Rechtsprechung in Frage zu stellen, dass für die Berechnung der sechsmonatigen Überstellungsfrist in einer Konstellation wie der vorliegenden vom Zeitpunkt der "vorläufigen" Ablehnung respektive der negativen Antwort auszugehen ist (vgl. mehrfach zitiertes Urteil des BVGer E-853/2017 E. 9.6.2), dass demnach die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs.1 Dublin-III-VO mit der ablehnenden Antwort der italienischen Behörden am 20. April 2017 ausgelöst wurde und am 20. Oktober 2017 endete, dass die Zustimmung Italiens am 4. Mai 2018 somit klar verspätet erfolgt ist, und die Zuständigkeit der Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist, dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 aufzuheben ist, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mithin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beiordnung eines Rechtsbeistandes obsolet geworden ist, dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres vollständigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Aufwendungen in der Beschwerdeeingabe vom 26. Juni 2018 dargelegt hat und diese (zeitlicher Aufwand von 5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 193.-sowie einmalige Barauslage in der Höhe von Fr. 53.-; insgesamt Fr. 1'018.- [inkl. MWST]) angemessen erscheinen, dass das SEM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, sich für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'018.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Jacqueline Moore Versand: