Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. A.a Die marokkanische Staatsangehörige A._______ stellte aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger am 20. Februar 2024 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG. Am 4. April 2025 ersuchte die Vorinstanz (die zuständige Behörde) des Kantons B._______ um einen Erhebungsbericht. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte (die zuständige Behörde) der Vorinstanz mit, dass sich die Ehegatten getrennt hätten und die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gegeben sei. A.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz A._______ mit, dem Erhebungsbericht (der zuständigen Behörde) könne entnommen werden, dass sie seit dem 16. Oktober 2025 von ihrem Ehemann getrennt lebe und bereits eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet habe. Sie erfülle somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG nicht mehr, weshalb auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden könne und man ihr einen Rückzug empfehle. Bei einem schriftlichen Rückzug bis zum 30. Januar 2026 würde ihr die bereits bezahlte Verfahrensgebühr im Umfang von Fr. 250.- rückerstattet. Bei einem Festhalten am Gesuch oder dem Ausbleiben einer Reaktion bis zum 30. Januar 2026 erfolge keine Rückerstattung. Mit Schreiben vom 11. März 2026 empfahl die Vorinstanz A._______ erneut, das Gesuch zurückzuziehen und stellte ihr bei einem schriftlichen Rückzug innert Frist die Rückerstattung der bereits bezahlten Verfahrensgebühr im Umfang von Fr. 250.- in Aussicht. A.c Am 2. April 2026 ging bei der Vorinstanz eine von A._______ unterzeichnete Rückzugserklärung ein. A.d Mit Verfügung vom 22. April 2026 - eröffnet 4. Mai 2026 - schrieb die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren von A._______ als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2026 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um erneute Prüfung der Angelegenheit respektive sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Ehe habe über längere Zeit eine echte und gelebte eheliche Gemeinschaft dargestellt. Der Gesuchsrückzug sei in einer belastenden persönlichen Situation erfolgt, ohne dass ihr die rechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen seien. B.b Am 17. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2026 schrieb die Vor-instanz das von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 eingeleitete Verfahren um erleichterte Einbürgerung als gegenstandslos geworden ab. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im oben erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 22. April 2026, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Streitgegenstand kann in casu daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist hingegen die materielle Beurteilung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Insofern die Beschwerdeführerin um erneute rechtliche Beurteilung ersucht, ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten und es erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe.
E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 4.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt die Dispositionsmaxime. Entsprechend wird das Einbürgerungsverfahren durch ein Gesuch eingeleitet, das jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (vgl. BVGE 2019/19 E. 13.5; 2010/42 E. 11.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 139 f.). Eine ausdrückliche Formvorschrift für den Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs respektive für die Zustimmung zur angedrohten Rechtsfolge einer Verfahrensabschreibung besteht nicht (vgl. BVGE 2008/51 E. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 608; Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33b N. 113 und N. 115).
E. 4.2 Beim Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs beziehungsweise bei der Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung unter Gebührenreduktion handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Eine solche Erklärung, die den Rückzug des Einbürgerungsgesuchs zum Gegenstand hat, stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und muss, um rechtsgültig zu sein, klar, ausdrücklich und unbedingt zu erfolgen (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; 111 V 58 E. 1; 111 V 156 E. 3b). Aus dem Verhalten einer gesuchstellenden Person muss nach Treu und Glauben der Schluss auf ein Desinteresse an der Einbürgerung respektive auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung gezogen werden können (vgl. Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Corinne Widmer-Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2025 [nachfolgend: BSK OR I], Art. 1 N.17). Auf einen Rückzug oder auf eine Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung darf jedoch nicht leichthin, das heisst nicht ohne eindeutige Erklärung geschlossen werden (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 197). Es handelt sich um ein grundsätzlich unwiderrufliches Rechtsgeschäft (s. E. 5 hiernach).
E. 4.3 Die Vorinstanz empfahl der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 ein erstes Mal, ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuziehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Diese Empfehlung wiederholte sie im Schreiben vom 11. März 2026 unter Beilage einer vorgefertigten Rückzugserklärung. Mit ausgefüllter und unterzeichneter Rückzugserklärung vom 1. April 2025 erklärte die Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich das «Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG als unwiderruflich zurückgezogen». Die Rückzugserklärung ging als empfangsbedürftige Willenserklärung am 4. April 2026 ein. Ab da durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer Rückzugserklärung respektive einer Zustimmung zur Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens ausgehen. Der Rückzug des Einbürgerungsgesuchs erfolgte unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen (s. 4.2 hiervor).
E. 5.1 Schliesslich ist das Vorliegen von Willensmängeln bei der Abgabe der Rückzugserklärung zu prüfen. Dabei sind praxisgemäss die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) -, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts - im zu beurteilenden Fall eine Rückzugserklärung - nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
E. 5.2 Dass eine Täuschung oder eine Furchterregung sie zur Rückzugserklärung veranlasst hätten, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es verbleibt, das Vorliegen eines Irrtums zu prüfen. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungsirrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen solchen beruft. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es sich um einen qualifizierten Motivirrtum handelt. Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt entweder die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vorgestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (vgl. Fountoulakis/Schwenzer, BSK OR I, Art. 24 N 28). Wenn sich der Irrtum - wie im Fall der Beschwerdeführerin - lediglich auf die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor, der unwesentlich ist.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Willensmängeln zu verneinen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3903/2026 Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 22. April 2026. Sachverhalt: A. A.a Die marokkanische Staatsangehörige A._______ stellte aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger am 20. Februar 2024 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG. Am 4. April 2025 ersuchte die Vorinstanz (die zuständige Behörde) des Kantons B._______ um einen Erhebungsbericht. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte (die zuständige Behörde) der Vorinstanz mit, dass sich die Ehegatten getrennt hätten und die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gegeben sei. A.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte die Vorinstanz A._______ mit, dem Erhebungsbericht (der zuständigen Behörde) könne entnommen werden, dass sie seit dem 16. Oktober 2025 von ihrem Ehemann getrennt lebe und bereits eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet habe. Sie erfülle somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 21 Abs. 1 BüG nicht mehr, weshalb auf ihr Gesuch nicht eingetreten werden könne und man ihr einen Rückzug empfehle. Bei einem schriftlichen Rückzug bis zum 30. Januar 2026 würde ihr die bereits bezahlte Verfahrensgebühr im Umfang von Fr. 250.- rückerstattet. Bei einem Festhalten am Gesuch oder dem Ausbleiben einer Reaktion bis zum 30. Januar 2026 erfolge keine Rückerstattung. Mit Schreiben vom 11. März 2026 empfahl die Vorinstanz A._______ erneut, das Gesuch zurückzuziehen und stellte ihr bei einem schriftlichen Rückzug innert Frist die Rückerstattung der bereits bezahlten Verfahrensgebühr im Umfang von Fr. 250.- in Aussicht. A.c Am 2. April 2026 ging bei der Vorinstanz eine von A._______ unterzeichnete Rückzugserklärung ein. A.d Mit Verfügung vom 22. April 2026 - eröffnet 4. Mai 2026 - schrieb die Vorinstanz das Einbürgerungsverfahren von A._______ als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2026 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um erneute Prüfung der Angelegenheit respektive sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Ehe habe über längere Zeit eine echte und gelebte eheliche Gemeinschaft dargestellt. Der Gesuchsrückzug sei in einer belastenden persönlichen Situation erfolgt, ohne dass ihr die rechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen seien. B.b Am 17. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2026 schrieb die Vor-instanz das von der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2024 eingeleitete Verfahren um erleichterte Einbürgerung als gegenstandslos geworden ab. Der angefochtene Abschreibungsentscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im oben erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (BVGE 2016/9 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde. Wird ein Abschreibungsentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht daher nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel zu Recht abgeschrieben hat (Urteile des BGer 2C_404/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2 m.w.H; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die angefochtene Verfügung vom 22. April 2026, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Streitgegenstand kann in casu daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz die Einsprache zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist hingegen die materielle Beurteilung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Insofern die Beschwerdeführerin um erneute rechtliche Beurteilung ersucht, ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten und es erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen im Zusammenhang mit ihrer Ehe.
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt die Dispositionsmaxime. Entsprechend wird das Einbürgerungsverfahren durch ein Gesuch eingeleitet, das jederzeit wieder zurückgezogen werden kann (vgl. BVGE 2019/19 E. 13.5; 2010/42 E. 11.1.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 139 f.). Eine ausdrückliche Formvorschrift für den Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs respektive für die Zustimmung zur angedrohten Rechtsfolge einer Verfahrensabschreibung besteht nicht (vgl. BVGE 2008/51 E. 2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 608; Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33b N. 113 und N. 115). 4.2 Beim Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs beziehungsweise bei der Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung unter Gebührenreduktion handelt es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts. Eine solche Erklärung, die den Rückzug des Einbürgerungsgesuchs zum Gegenstand hat, stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und muss, um rechtsgültig zu sein, klar, ausdrücklich und unbedingt zu erfolgen (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.1; 119 V 36 E. 1b; 111 V 58 E. 1; 111 V 156 E. 3b). Aus dem Verhalten einer gesuchstellenden Person muss nach Treu und Glauben der Schluss auf ein Desinteresse an der Einbürgerung respektive auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Verfügung gezogen werden können (vgl. Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Corinne Widmer-Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2025 [nachfolgend: BSK OR I], Art. 1 N.17). Auf einen Rückzug oder auf eine Zustimmung zu einer in Aussicht gestellten Verfahrensabschreibung darf jedoch nicht leichthin, das heisst nicht ohne eindeutige Erklärung geschlossen werden (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 197). Es handelt sich um ein grundsätzlich unwiderrufliches Rechtsgeschäft (s. E. 5 hiernach). 4.3 Die Vorinstanz empfahl der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 ein erstes Mal, ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuziehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Diese Empfehlung wiederholte sie im Schreiben vom 11. März 2026 unter Beilage einer vorgefertigten Rückzugserklärung. Mit ausgefüllter und unterzeichneter Rückzugserklärung vom 1. April 2025 erklärte die Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich das «Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG als unwiderruflich zurückgezogen». Die Rückzugserklärung ging als empfangsbedürftige Willenserklärung am 4. April 2026 ein. Ab da durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer Rückzugserklärung respektive einer Zustimmung zur Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens ausgehen. Der Rückzug des Einbürgerungsgesuchs erfolgte unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Voraussetzungen (s. 4.2 hiervor). 5. 5.1 Schliesslich ist das Vorliegen von Willensmängeln bei der Abgabe der Rückzugserklärung zu prüfen. Dabei sind praxisgemäss die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden. Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) -, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts - im zu beurteilenden Fall eine Rückzugserklärung - nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 5.2 Dass eine Täuschung oder eine Furchterregung sie zur Rückzugserklärung veranlasst hätten, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es verbleibt, das Vorliegen eines Irrtums zu prüfen. Gemäss Art. 23 OR ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Art. 24 Abs. 1 OR umschreibt die Fälle, in denen der Irrtum als wesentlich gilt. Die Ziff. 1-3 behandeln Fälle des sog. Erklärungsirrtums. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin auf einen solchen beruft. Ziff. 4 behandelt den Grundlagenirrtum, bei welchem es sich um einen qualifizierten Motivirrtum handelt. Der einfache Motivirrtum, d.h. der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss bezieht, ist im Gegensatz zum Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 2 OR als unwesentlich anzusehen. Dem Motivirrtum fehlt entweder die subjektive oder objektive Wesentlichkeit oder die Bedeutung des vorgestellten Sachverhalts ist für den Vertragspartner nicht erkennbar (vgl. Fountoulakis/Schwenzer, BSK OR I, Art. 24 N 28). Wenn sich der Irrtum - wie im Fall der Beschwerdeführerin - lediglich auf die Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts bezieht; dann liegt blosser Motivirrtum vor, der unwesentlich ist. 5.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen von Willensmängeln zu verneinen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: