Erteilung der vorläufigen Aufnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1993, Eritrea) reiste am 8. Mai 2008 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz, nachdem ihm am 7. Februar 2008 vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung ausgestellt worden war. Am 9. Mai 2008 stellte er hier ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 19. Juni 2008 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Indes wurde er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und erhielt Familienasyl. Am 21. August 2008 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung B, welche jährlich und letztmals bis zum 30. Juni 2018 verlängert wurde. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig. Am 30. November 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse. Wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 30. Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 widerrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl des Beschwerdeführers, ohne jedoch seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In den Erwägungen wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei weiterhin als Flüchtling anerkannt und könne sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 19. Mai 2020 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsbehörde) aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Allerdings erachtete die Migrationsbehörde den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als unzulässig, weshalb sie am 1. Juli 2020 beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragte. E. Am 18. September 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, den kantonalen Antrag vom 1. Juli 2020 abzulehnen. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 7. Januar 2021 Stellung. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 lehnte das SEM den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung und ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verpflichtet sei, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die Migrationsbehörde mit dem Vollzug der Wegweisung ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete ihm den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitens oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 48 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten versursacht hat (Bst. c). In einem solchen Fall ist lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist.
E. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Zentrum steht dabei das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem der Person Folter oder unmenschliche, grausame oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Auch darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in eine solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, mit dem Widerruf des Asyls und der damit verbundenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfüge der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung mehr. Er gelte nur noch formell als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention. Aufgrund seiner persönlichen Situation und der Lage in seinem Heimatland erfülle er die Flüchtlingseigenschaft materiell nicht. Es bestünden keine Hinweise, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Grund zur Annahme lieferten, dass er beim Vollzug der Wegweisung nach Eritrea mit einer unmenschlichen oder grausamen Behandlung bzw. einer konkreten asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste. Unter diesen Umständen stünden weder das Non-Refoulement-Gebot noch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen. Da das Rückschiebungsverbot in der Sache selber nicht verletzt werde, brauche nicht geprüft zu werden, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Straftat hierauf überhaupt berufen könnte. Auch die Tatsache, dass er heute mit fast 28 Jahren - und seit 13 Jahren in der Schweiz wohnhaft - nach Eritrea zurückkehren müsse, genüge nicht, um eine ernstzunehmende Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen, zumal sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erwiesen habe. Es wäre an ihm, die (individuelle) Bedrohungslage in Eritrea im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziiert vorzubringen und soweit möglich auch zu belegen, was er nicht gemacht habe. Insgesamt sei daher der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dagegen insbesondere an, dass seine Flüchtlingseigenschaft beim Asylwiderruf explizit beibehalten worden sei. In einer Stellungnahme vom 13. Juni 2019 habe die Vorinstanz zudem festgehalten, dass gestützt auf die Aktenlage und aufgrund seiner fehlenden Gemeingefährlichkeit die Bedingungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Ausweisung eines Flüchtlings in dessen Heimatland regelmässig nicht verhältnismässig. Zudem kenne die Flüchtlingskonvention weder die Unterscheidung nach originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft, noch mache sie einen Unterschied zwischen "materiellen" und "formellen" Flüchtlingen. Als anerkannter Flüchtling könne er - der Beschwerdeführer - sich so oder so auf Art. 33 FK berufen und dürfe nicht in sein Heimatland abgeschoben werden. Im Übrigen sei er in seinem Heimatland gefährdet und folglich auch materiell als Flüchtling zu qualifizieren. Die allgemeine politische Lage in Eritrea begründe sehr wohl eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers. So sei insbesondere die Lage in seiner Heimatregion alles andere als ungefährlich (militärische Offensive der äthiopischen Regierung seit November 2020, Gräueltaten im Sinne einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK gegenüber der Zivilbevölkerung). Mehr als 400'000 Menschen hätten die Schwelle zur Hungersnot überschritten und weitere 1,8 Millionen Menschen würden sich am Rande einer Hungersnot befinden. Eine Wegweisung in sein Heimatland sei daher unzumutbar und unzulässig. Zusätzlich wäre eine solche auch klar unverhältnismässig, da seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen würden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einer Wegweisung und Rückkehr nicht entgegenstehe. Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich die Frage des Vollzugs der bereits angeordneten Wegweisung. Daher sei geprüft worden, ob die Person im Falle einer Rückkehr immer noch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dabei sei die Wegweisung als zulässig befunden worden. Zudem habe sich die Rechtsprechung und Praxis in Bezug auf Eritrea seit dem 25. Februar 2019 (dem Datum des Asylwiderrufs) geändert. Schliesslich werde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG nicht verfügt, wenn die aus- oder weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei.
E. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend macht er u.a. geltend, das Verhalten der Vorinstanz sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. So könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz im Februar 2019 ihm die Flüchtlingseigenschaft explizit nicht aberkenne und ihm im Entscheid sogar noch zusichere, er könne sich somit auf das Non-Refoulement-Gebot berufen, diese Haltung im Juni 2019 bestätige, in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 jedoch etliche materielle Gründe aufführe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nur noch formell bestehe und deshalb einer Wegweisung nicht im Wege stehe.
E. 5.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinerzeit gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Familienasyl erhalten und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht originär aufgrund seiner eigenen Vorbringen, sondern derivativ erworben hat, indem sie ihm aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters zuerkannt wurde. Das ändert jedoch nichts daran, dass dem schweizerischen Asylgesetz nur ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zugrunde liegt. Bei der Unterscheidung zwischen originärer oder derivativer Flüchtlingseigenschaft (beziehungsweise zwischen materieller und formeller Flüchtlingseigenschaft) handelt es sich nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung, der aber im Asylgesetz nicht unterschiedliche Begriffe oder ein anderer Rechtsstatus entsprechen. Namentlich hat sich auch die Aberkennung der (derivativen) Flüchtlingseigenschaft an die im Asylgesetz vorgesehen Grundlagen zu halten, mit denen auf die massgeblichen Bestimmungen der FK verwiesen wird, welche im Übrigen auch keine Unterscheidung zwischen originärer und derivativer oder materieller und formeller Flüchtlingseigenschaft vornimmt (vgl. zum ganzen Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. März 2003 E. 8 [EMARK 2003/11]).
E. 5.2 Solange der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft besitzt, ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig ist. Davon ging die Vorinstanz auch noch im Asylwiderruf vom 25. Februar 2019 aus, indem sie dort ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt sei und sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen könne. Dies dürfte u.a. auch ein Grund dafür gewesen sein, dass der Asylwiderruf seinerzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Dass sich die Rechtsprechung und Praxis zu Eritrea seit dem 25. Februar 2019 geändert habe, trifft - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz - nicht zu. Die besagte Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst trat nämlich schon vorher ein (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE 2018 VI/4] m.H. auf die früheren Referenzurteile D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017). Wenn nun die Vorinstanz die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs u.a. mit der seit dem Asylwiderruf (angeblich) eingetretenen Änderung der Rechtsprechung und Praxis begründet, ist das willkürlich und steht im Widerspruch zur Verfügung vom 25. Februar 2019.
E. 5.3 Das flüchtlingsrelevante Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 FK, welches ebenfalls in Art. 25 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG verankert ist, verbietet es den Vertragsstaaten, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in welchem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2 AsylG). In einem solchen Fall kann somit auch bei einem (noch) anerkannten Flüchtling die Wegweisung vollzogen werden. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, ging doch die Vorinstanz selbst in ihrem Antwortschreiben vom 19. Juni 2019 an die kantonale Migrationsbehörde von einer fehlenden Gemeingefährlichkeit aus.
E. 5.4 Daran, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen wäre, die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu prüfen, ändert auch die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012) nichts. In jenem Verfahren ging es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings, wobei die kantonale Vorinstanz (Verwaltungsgericht) beim Widerruf der Niederlassung und Wegweisung aus der Schweiz auch die Unzulässigkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs prüfte und sich dabei auf einen Bericht des BFM stützte, welches zum Schluss kam, dass der betreffende Ausländer im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllen würde. Da der Ausländer in jenem Verfahren diese Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage stellte, schützte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde ab (vgl. Urteil 2C_833/2011 E. 3.4). Dies trifft in casu nicht zu, macht doch der Beschwerdeführer geltend, nach wie vor im Heimatland gefährdet zu sein und die (materiellen) Voraussetzungen eines Flüchtlings zu erfüllen.
E. 5.5 Hinsichtlich der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs sind in prozessualer Hinsicht zwei Konstellationen zu unterscheiden: Wird in einem vom Kanton eingeleiteten Verfahren die vorläufige Aufnahme eines Ausländers ohne Flüchtlingsstatus geprüft, liegt es an diesem (als Quasi-Gesuchsteller), im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) die individuelle Bedrohungslage im Heimatland substanziiert vorbringen und soweit möglich zu belegen (Art. 8 ZGB). Hingegen ist es im Verfahren betreffend Aberkennung des Flüchtlingsstatus primär Sache der verfügenden Behörde, das Nichtbestehen einer Bedrohungslage und der Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Dies hat die Vorinstanz nicht beachtet, indem sie dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen einer individuellen Gefährdung in Eritrea auferlegte, obwohl er die Flüchtlingseigenschaft besitzt. Auch aus diesem Grund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu prüfen.
E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass - solange der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling ist - von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Daraus folgt, dass die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. E. 3). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zur Verhältnismässigkeit.
E. 6 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität des Falles sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen. Darin ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. Da mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Honorar für den am 8. September 2021 amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer F-6106/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 7 m.H.). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3880/2021 Urteil vom 7. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vorläufige Aufnahme. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1993, Eritrea) reiste am 8. Mai 2008 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz, nachdem ihm am 7. Februar 2008 vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung ausgestellt worden war. Am 9. Mai 2008 stellte er hier ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 19. Juni 2008 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle. Indes wurde er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (derivativ) als Flüchtling anerkannt und erhielt Familienasyl. Am 21. August 2008 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung B, welche jährlich und letztmals bis zum 30. Juni 2018 verlängert wurde. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig. Am 30. November 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse. Wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 30. Juni 2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 widerrief das SEM gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das Asyl des Beschwerdeführers, ohne jedoch seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In den Erwägungen wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei weiterhin als Flüchtling anerkannt und könne sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 19. Mai 2020 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsbehörde) aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Allerdings erachtete die Migrationsbehörde den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als unzulässig, weshalb sie am 1. Juli 2020 beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragte. E. Am 18. September 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Absicht, den kantonalen Antrag vom 1. Juli 2020 abzulehnen. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 7. Januar 2021 Stellung. F. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 lehnte das SEM den Antrag der kantonalen Migrationsbehörde um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung und ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verpflichtet sei, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die Migrationsbehörde mit dem Vollzug der Wegweisung ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete ihm den unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. I. In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 22. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitens oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 48 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme eines Ausländers oder einer Ausländerin, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AIG) nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wurde (Bst. a), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten versursacht hat (Bst. c). In einem solchen Fall ist lediglich zu prüfen, ob sich der Vollzug aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG erweist. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Zentrum steht dabei das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in dem der Person Folter oder unmenschliche, grausame oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Auch darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in eine solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, vgl. ebenso Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, mit dem Widerruf des Asyls und der damit verbundenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verfüge der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung mehr. Er gelte nur noch formell als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention. Aufgrund seiner persönlichen Situation und der Lage in seinem Heimatland erfülle er die Flüchtlingseigenschaft materiell nicht. Es bestünden keine Hinweise, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Grund zur Annahme lieferten, dass er beim Vollzug der Wegweisung nach Eritrea mit einer unmenschlichen oder grausamen Behandlung bzw. einer konkreten asylrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müsste. Unter diesen Umständen stünden weder das Non-Refoulement-Gebot noch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung einer Rückkehr in sein Heimatland entgegen. Da das Rückschiebungsverbot in der Sache selber nicht verletzt werde, brauche nicht geprüft zu werden, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Straftat hierauf überhaupt berufen könnte. Auch die Tatsache, dass er heute mit fast 28 Jahren - und seit 13 Jahren in der Schweiz wohnhaft - nach Eritrea zurückkehren müsse, genüge nicht, um eine ernstzunehmende Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zu begründen, zumal sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erwiesen habe. Es wäre an ihm, die (individuelle) Bedrohungslage in Eritrea im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht substanziiert vorzubringen und soweit möglich auch zu belegen, was er nicht gemacht habe. Insgesamt sei daher der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als zulässig zu erachten. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dagegen insbesondere an, dass seine Flüchtlingseigenschaft beim Asylwiderruf explizit beibehalten worden sei. In einer Stellungnahme vom 13. Juni 2019 habe die Vorinstanz zudem festgehalten, dass gestützt auf die Aktenlage und aufgrund seiner fehlenden Gemeingefährlichkeit die Bedingungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus nicht erfüllt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Ausweisung eines Flüchtlings in dessen Heimatland regelmässig nicht verhältnismässig. Zudem kenne die Flüchtlingskonvention weder die Unterscheidung nach originärer und derivativer Flüchtlingseigenschaft, noch mache sie einen Unterschied zwischen "materiellen" und "formellen" Flüchtlingen. Als anerkannter Flüchtling könne er - der Beschwerdeführer - sich so oder so auf Art. 33 FK berufen und dürfe nicht in sein Heimatland abgeschoben werden. Im Übrigen sei er in seinem Heimatland gefährdet und folglich auch materiell als Flüchtling zu qualifizieren. Die allgemeine politische Lage in Eritrea begründe sehr wohl eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers. So sei insbesondere die Lage in seiner Heimatregion alles andere als ungefährlich (militärische Offensive der äthiopischen Regierung seit November 2020, Gräueltaten im Sinne einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK gegenüber der Zivilbevölkerung). Mehr als 400'000 Menschen hätten die Schwelle zur Hungersnot überschritten und weitere 1,8 Millionen Menschen würden sich am Rande einer Hungersnot befinden. Eine Wegweisung in sein Heimatland sei daher unzumutbar und unzulässig. Zusätzlich wäre eine solche auch klar unverhältnismässig, da seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung überwiegen würden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einer Wegweisung und Rückkehr nicht entgegenstehe. Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich die Frage des Vollzugs der bereits angeordneten Wegweisung. Daher sei geprüft worden, ob die Person im Falle einer Rückkehr immer noch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dabei sei die Wegweisung als zulässig befunden worden. Zudem habe sich die Rechtsprechung und Praxis in Bezug auf Eritrea seit dem 25. Februar 2019 (dem Datum des Asylwiderrufs) geändert. Schliesslich werde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG nicht verfügt, wenn die aus- oder weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt worden sei. 4.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend macht er u.a. geltend, das Verhalten der Vorinstanz sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. So könne es nicht angehen, dass die Vorinstanz im Februar 2019 ihm die Flüchtlingseigenschaft explizit nicht aberkenne und ihm im Entscheid sogar noch zusichere, er könne sich somit auf das Non-Refoulement-Gebot berufen, diese Haltung im Juni 2019 bestätige, in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 jedoch etliche materielle Gründe aufführe, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nur noch formell bestehe und deshalb einer Wegweisung nicht im Wege stehe. 5. 5.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seinerzeit gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Familienasyl erhalten und somit die Flüchtlingseigenschaft nicht originär aufgrund seiner eigenen Vorbringen, sondern derivativ erworben hat, indem sie ihm aufgrund des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters zuerkannt wurde. Das ändert jedoch nichts daran, dass dem schweizerischen Asylgesetz nur ein einziger und einheitlicher Flüchtlingsbegriff zugrunde liegt. Bei der Unterscheidung zwischen originärer oder derivativer Flüchtlingseigenschaft (beziehungsweise zwischen materieller und formeller Flüchtlingseigenschaft) handelt es sich nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung, sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung, der aber im Asylgesetz nicht unterschiedliche Begriffe oder ein anderer Rechtsstatus entsprechen. Namentlich hat sich auch die Aberkennung der (derivativen) Flüchtlingseigenschaft an die im Asylgesetz vorgesehen Grundlagen zu halten, mit denen auf die massgeblichen Bestimmungen der FK verwiesen wird, welche im Übrigen auch keine Unterscheidung zwischen originärer und derivativer oder materieller und formeller Flüchtlingseigenschaft vornimmt (vgl. zum ganzen Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 3. März 2003 E. 8 [EMARK 2003/11]). 5.2 Solange der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft besitzt, ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig ist. Davon ging die Vorinstanz auch noch im Asylwiderruf vom 25. Februar 2019 aus, indem sie dort ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling anerkannt sei und sich auf das Non-Refoulement-Gebot berufen könne. Dies dürfte u.a. auch ein Grund dafür gewesen sein, dass der Asylwiderruf seinerzeit unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Dass sich die Rechtsprechung und Praxis zu Eritrea seit dem 25. Februar 2019 geändert habe, trifft - entgegen den Vorbringen der Vorinstanz - nicht zu. Die besagte Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst trat nämlich schon vorher ein (vgl. Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE 2018 VI/4] m.H. auf die früheren Referenzurteile D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017). Wenn nun die Vorinstanz die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs u.a. mit der seit dem Asylwiderruf (angeblich) eingetretenen Änderung der Rechtsprechung und Praxis begründet, ist das willkürlich und steht im Widerspruch zur Verfügung vom 25. Februar 2019. 5.3 Das flüchtlingsrelevante Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 Ziff. 1 FK, welches ebenfalls in Art. 25 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG verankert ist, verbietet es den Vertragsstaaten, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in welchem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2 AsylG). In einem solchen Fall kann somit auch bei einem (noch) anerkannten Flüchtling die Wegweisung vollzogen werden. Dies ist jedoch beim Beschwerdeführer nicht der Fall, ging doch die Vorinstanz selbst in ihrem Antwortschreiben vom 19. Juni 2019 an die kantonale Migrationsbehörde von einer fehlenden Gemeingefährlichkeit aus. 5.4 Daran, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren verpflichtet gewesen wäre, die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu prüfen, ändert auch die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012) nichts. In jenem Verfahren ging es um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines anerkannten Flüchtlings, wobei die kantonale Vorinstanz (Verwaltungsgericht) beim Widerruf der Niederlassung und Wegweisung aus der Schweiz auch die Unzulässigkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs prüfte und sich dabei auf einen Bericht des BFM stützte, welches zum Schluss kam, dass der betreffende Ausländer im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfüllen würde. Da der Ausländer in jenem Verfahren diese Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage stellte, schützte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde ab (vgl. Urteil 2C_833/2011 E. 3.4). Dies trifft in casu nicht zu, macht doch der Beschwerdeführer geltend, nach wie vor im Heimatland gefährdet zu sein und die (materiellen) Voraussetzungen eines Flüchtlings zu erfüllen. 5.5 Hinsichtlich der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs sind in prozessualer Hinsicht zwei Konstellationen zu unterscheiden: Wird in einem vom Kanton eingeleiteten Verfahren die vorläufige Aufnahme eines Ausländers ohne Flüchtlingsstatus geprüft, liegt es an diesem (als Quasi-Gesuchsteller), im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) die individuelle Bedrohungslage im Heimatland substanziiert vorbringen und soweit möglich zu belegen (Art. 8 ZGB). Hingegen ist es im Verfahren betreffend Aberkennung des Flüchtlingsstatus primär Sache der verfügenden Behörde, das Nichtbestehen einer Bedrohungslage und der Flüchtlingseigenschaft zu belegen. Dies hat die Vorinstanz nicht beachtet, indem sie dem Beschwerdeführer die Beweislast für das Vorliegen einer individuellen Gefährdung in Eritrea auferlegte, obwohl er die Flüchtlingseigenschaft besitzt. Auch aus diesem Grund wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu prüfen. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass - solange der Beschwerdeführer anerkannter Flüchtling ist - von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist. Daraus folgt, dass die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. E. 3). Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und zur Verhältnismässigkeit.
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist für die ihm durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität des Falles sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- als angemessen. Darin ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. Da mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Honorar für den am 8. September 2021 amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer F-6106/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 7 m.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: