Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952) ist schweizerisch-australischer Doppelbürger. Seine ersten 30 Lebensjahre verbrachte er in der Schweiz. Anschliessend wanderte er nach Australien aus, wo er während der nächsten 22 Jahre lebte. 2005 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er weitere 9 Jahre verbrachte, bevor er sich im Jahr 2014 in Thailand niederliess. Gegenwärtig bezieht er eine monatliche AHV-Rente im Betrag von CHF 780.-. B. Im April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer von den Philippinen aus mit zwei Emails hilfesuchend an die Schweizer Behörden, unter anderem die Vorinstanz und die Schweizerische Vertretung in Manila (nachfolgend: Schweizerische Vertretung), und schilderte seine Situation (Akten der SAS [SAS-act.] 2; Emails vom 21. und 25.04.2017). Er lebe als pensionierter Schweizer in Thailand mit einer kleinen AHV-Rente. Im Vorjahr sei er für 2 ½ Monate nach Europa gereist und habe über die Philippinen nach Thailand zurückkehren wollen. Rund zwei Wochen vor dem Weiterflug, auf der Reise nach M._______, sei er unheilbar erkrankt (mit Spitalaufenthalten, Krebsmedikation usw.). Die Reiseversicherung, die er in Thailand abgeschlossen habe, weigere sich zu zahlen und verlange von ihm, dass er umgehend nach Thailand zurückkehre. Die Ärzte wiederum würden ihm kein Zertifikat "fit to fly" ausstellen, das seine Fluggesellschaft für den Weiterflug verlange. Bis jetzt habe er seinen Lebensunterhalt durch seine AHV-Rente bestritten, ergänzt durch Einkommen aus etwas Erwerbstätigkeit (Handel). Letztere Tätigkeit sei seit gut einem Jahr nicht mehr möglich. Dadurch sei er unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten und wisse nicht weiter. In die Schweiz zurückkehren könne er zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht. Ausserdem wäre er in der Schweiz ein Sozialfall. In seiner zweiten Email erwähnte der Beschwerdeführer beiläufig, dass er auf den Philippinen eine Partnerin gefunden habe und dass er mit ihr und ihren Kindern zusammenlebe. C. In der Folge setzte sich die Schweizerische Vertretung mit dem Beschwerdeführer in Verbindung, stellte ihm die Formulare für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe gestützt auf das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1) zu und stand ihm bei deren Ausfüllung beratend zur Seite. In diesem Kontext machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Schweiz seine philippinische Partnerin und deren Kinder nicht unterstützen könne. D. Mit Formulargesuch AS 2 vom 7. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf das Auslandschweizergesetz die Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen zur Deckung seines Lebensunterhalts und der medizinischen Versorgung (SAS-act. 1/Formular AS 2). Die Höhe des monatlichen Unterstützungsbetrags bezifferte er im Sozialhilfebudget vom 7. Mai 2017 (SAS-act. 1/Formular AS 14) auf PHP (Philippinische Pesos) 190'560.- (rund CHF 3'700.-). Im Formulargesuch nannte der Beschwerdeführer als Grund seiner Bedürftigkeit eine unheilbare Erkrankung und die damit einhergehenden Mehrkosten in Verbindung mit der krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit. Bisher habe ihn seine Schwester B._______ mit namhaften Beträgen unterstützt. Ihre Möglichkeiten seien jedoch erschöpft. Im gesuchsbegleitenden Schreiben vom 8. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass seine philippinische Partnerin und deren Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen würden. Man habe sich auf diesen Schritt geeinigt, weil die Schweiz keine Sozialhilfe an sie und ihre Kinder ausrichten werde. Da er jedoch Pflege benötige, werde er wohl oder übel eine Haushälterin und Pflegerin anstellen müssen, was im Ergebnis höhere Kosten verursachen werde (SAS-act. 1/Schreiben vom 08.05.2017). E. Am 16. Mai 2017 übermittelte die Schweizerische Vertretung die Gesuchsunterlagen zusammen mit einem Bericht und korrigiertem Sozialhilfebudget (welches einen monatlichen Negativsaldo von PHP 50'490.- [rund CHF 980.-] aufwies) zum Entscheid an die Vorinstanz. Sie erachtete darin die Voraussetzungen für eine Unterstützung als nicht erfüllt, weil die geltend gemachten Auslagen überhöht seien. Ferner habe der Beschwerdeführer in den letzten 4 ½ Monaten medizinische Auslagen von durchschnittlich PHP 8'000.- pro Monat (rund CHF 155.-) ausgewiesen. Ein Arztzeugnis habe er jedoch nie vorgelegt. Schliesslich scheine der Beschwerdeführer sein Leben auf den Philippinen gestalten zu wollen, denn er habe im Jahr 2016 einen bis 2018 gültigen Mietvertrag unterzeichnet (SAS-act. 1/Email vom 16.05.2017, Formular AS 3 vom 16.05.2017, Formular AS 14 vom 16.05.2017). F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für wiederkehrende Leistungen im Ausland nicht erfüllt seien. Begründend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer weder seit mehreren Jahren auf den Philippinen aufhalte (nachfolgend auch: Empfangsstaat, vgl. Legaldefinition des Begriffs in Art. 3 Bst. c ASG), noch seinen bisherigen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Erwerbsarbeit finanziert habe, noch familiäre oder andere Beziehungen unterhalte, die eine Rückkehr in die Schweiz als unzumutbar erscheinen liessen. In einer solchen Situation sei die Rückkehr in die Schweiz angezeigt, wo der Beschwerdeführer obligatorisch krankenversichert sei und Ergänzungsleistungen der AHV beantragen könne. Sollte sich der Beschwerdeführer zur Rückkehr entschliessen, könne eine Kostenübernahme geprüft werden (SAS-act. 3). G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 durch einen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung von Sozialhilfe durch wiederkehrende Leistungen auf den Philippinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er, der Beschwerdeführer, mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern eine eigene Familie gegründet habe. Die Kinder nennten ihn "Vater" und seine Lebenspartnerin pflege und unterstütze ihn bei der Bewältigung seiner Krankheit. Es wäre völlig unverhältnismässig, ihn aus diesem seinem Lebensmittelpunkt herauszureissen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen von ihm und seiner Partnerin am 25. Mai 2016 unterzeichneten zweijährigen Mietvertrag über ein in der philippinischer Stadt M._______ gelegenes Wohnhaus ein. Abgesehen davon, so der Beschwerdeführer, wäre ihm eine Rückkehr in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht möglich. Aus dem beigelegten Arztzeugnis, datiert vom 21. Juni 2017 und ausgestellt von Dr. C._______, ergebe sich nämlich, dass er aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rek-act. 6). I. Mit Eingabe vom 5. August 2017 intervenierte B._______, die Schwester des Beschwerdeführers, beim Bundesverwaltungsgericht, gab eine Sachverhaltsschilderung aus ihrer Sicht ab und reichte eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten, unter anderem einen dermatopathologischen Laborbericht vom 20. Dezember 2016 (Rek-act. 12). In ihrer Eingabe stellt B._______ unter anderem klar, ihr Bruder habe ihr schon vor seiner Abreise aus der Schweiz gesagt, dass er zu seiner Partnerin auf die Philippinen ziehen wolle, die er bereits persönlich gekannt und zu der er schon länger in regem Mailverkehr gestanden habe. Ihr Bruder sei davon ausgegangen, dass er gesund sei und noch geschäftlich etwas bewegen könne. Dass er und seine Partnerin ein Haus für zwei Jahre gemietet hätten, spreche seine eigene Sprache und lasse eine langfristige Beziehung erahnen. Wenige Tage nach seiner Ankunft auf den Philippinen sei er aber erkrankt. Hätte er tatsächlich für immer nach Thailand zurückkehren wollen, hätte er sich trotz des Gesundheitsrisikos in das Flugzeug setzen können. Er habe in Thailand noch einige persönliche Sachen gehabt und geplant, diese zu holen und auf die Philippinen zu bringen. Nur deshalb sei das Flugticket zum Weiterflug nach Thailand ausgestellt worden. J. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 21). K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem die Vernehmlassung zur Replik zugestellt wurde, teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2017 mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers nicht mehr vertrete und keine Replik einreichen werde (Rek-act. 23). Von Seiten des Beschwerdeführers ging innert Frist keine Replik ein. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der KD über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an Auslandschweizer nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Die Ausrichtung von Sozialhilfe setzt voraus, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten kann. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG).
E. 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine gesuchstellende Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die gesuchstellende Person sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff.1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2), oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ob es teurer kommt, jemanden im Inland zu unterstützen als im Ausland, ist nicht entscheidend (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Ist der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der gesuchstellenden Person die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG).
E. 3.3 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat gemäss Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar: <www.eda.admin.ch> Organisation des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 01.12.2017). Sie sind vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29.04.2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im Empfangsstaat vorliegt (Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29.04.2015 E. 4.2 in fine).
E. 3.4 Eher für die Leistung vor Ort spricht gemäss Ziff. 1.3.5 der Richtlinien, wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, wenn sie gut in dessen Gesellschaft integriert ist, wenn sie mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat lebt, wenn sie mit einer Person des Empfangsstaats gemeinsame Kinder hat und diese gut integriert sind, wenn sie Verwandte im Empfangsstaat hat und mit diesen Kontakte pflegt. Eher für eine Rückkehr spricht, wenn die gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit aber gering sind, wenn sie den Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat, wenn sie über keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann, wenn sie weder mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat. Ein stabiles Konkubinat liegt vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder das Konkubinat seit mindestens zwei Jahren besteht (Ziff. 2.5.2 der Richtlinien).
E. 4 Mir der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung von wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ab, da sie die Auffassung vertritt, der Verbleib des Beschwerdeführers auf den Philippinen sei nicht im Sinne von Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt.
E. 4.1 Die Vorinstanz verneint die Gebotenheit eines weiteren Verbleibs auf den Philippinen, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, am 6. Juni 2017, erst unwesentlich länger als ein Jahr dort aufhielt - die Einreise erfolgte nach eigener Darstellung im Unterstützungsgesuch am 21. Mai 2016 - und keine persönliche Bindungen von Gewicht zu den Philippinen erkennbar waren. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er aus der blossen Aufenthaltsdauer etwas für sich ableiten kann. Er hält der Vorinstanz jedoch entgegen, sie habe übersehen, dass er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern eine "famille naturelle" bilde, was die Philippinen zu seinem Lebensmittelpunkt mache. Dem Beschwerdeführer muss widersprochen werden. Ungeachtet der Tatsache, dass an seiner Darstellung gewichtige Zweifel bestehen - von einem Lebensmittepunkt auf den Philippinen war im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht und von einer Partnerin nur am Rande die Rede - stünde die geltend gemachte Lebensgemeinschaft einer Rückkehr in die Schweiz allenfalls dann entgegen, wenn sie als stabiles Konkubinat gewertet werden könnte. Für die Annahme eines stabilen Konkubinats braucht es jedoch mehr als die blosse Eheähnlichkeit einer Lebensgemeinschaft. Sind - wie vorliegend - keine gemeinsamen Kinder vorhanden, muss regelmässig eine bestimmte zeitliche Mindestdauer der Lebensgemeinschaft hinzutreten. Die von der Vorinstanz in Ziff. 2.5.2 ihrer Richtlinien geforderten zwei Jahre sind in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa BGE 140 V 50 E. 3.4.3 m.H. auf BGE 138 III 157 E. 2.3.3, BGE 136 I 129 E. 6.3 und die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Die Annahme eines stabilen Konkubinats scheitert bereits an dieser zeitlichen Dimension.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die gesamte Argumentation der Vorinstanz ins Leere gehe, weil er aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig sei. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Fehlende Reisefähigkeit könnte einen ansonsten nicht gerechtfertigten weiteren Verbleib im Empfangsstaat allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie auf unabsehbare Zeit bestünde. Ist das nicht der Fall, hat die gesuchstellende Person, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nur Anspruch auf Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz. Diese umfassen nebst den eigentlichen Beförderungskosten diejenigen Leistungen, die notwendig sind, um im Ausland die Zeit bis zur Erlangung der Reisefähigkeit und in der Schweiz die Zeit zwischen der Ankunft und der Kontaktnahme mit dem zuständigen Sozialdienst zu überbrücken (Art. 28 V-ASG). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass zur Annahme, dass die behauptete Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers auf unabsehbare Zeit andauern könnte. Denn die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen äussern sich zur Dauer der Reiseunfähigkeit nicht, der Vertrauensarzt der Schweizerischen Vertretung ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen der Auffassung, dass die Reisefähigkeit durch entsprechende Einstellung der Medikation innert zweier Wochen wiederhergestellt werden könne (Rek-act. 5, Email vom 18.07.2017, Beilage 7; Email vom 21.08.2017 zur Vernehmlassung, Rek-act. 21), und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers belehrte die Schweizerische Vertretung in seiner Email vom 14. Juni 2017 darüber, dass der Beschwerdeführer nicht eine dauerhafte Unterstützung auf den Philippinen anstrebe, sondern Unterstützung bis zur Wiedererlangung der Reisefähigkeit (SAS-act. 5, Email vom 14.06.2017; Rek-act. 21, Beilage 7, Email vom 21.08.2017). Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zweifelhaft ist, ob überhaupt eine relevante Reiseunfähigkeit besteht. Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren gegenüber den schweizerischen Behörden seine wahren Absichten nicht offenlegte. Vielmehr stellte er dort seine Situation so dar, dass er bei seiner Rückkehr von einer Europareise nach Thailand auf den Philippinen gestrandet sei, weil er dort unheilbar erkrankt sei und das für die Fortsetzung der Reise notwendige "fit to fly"-Zertifikat nicht erhalten habe. An dieser Darstellung meldete das Bundesveraltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 erhebliche Zweifel an, denn der Beschwerdeführer traf nach eigenen Angaben am 21. Mai 2016 auf den Philippinen ein und unterzeichnete zusammen mit seiner Partnerin bereits am 25. Mai 2016 einen zweijährigen Mietvertrag über ein in M._______ gelegenes kostspieliges Wohnhaus (Beilage 4 zur Beschwerde, Rek-act. 1). Ferner war er nicht in der Lage, ein medizinisches Dokument vorzulegen, das den behaupteten Geschehensablauf hätte nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus der Sachverhaltsschilderung seiner Schwester B._______ ergibt sich nun klar, dass die Wohnsitzverlegung auf die Philippinen von Anfang an beabsichtigt war. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich und durch seine Schwester seine Pflicht, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG, Art. 26 Bst. c ASG, Art. 32 Abs. 1 Bst. b V-ASG), verletzte, indem er durch Verweigerung der entsprechenden Zustimmung verhinderte, dass der Vertrauensarzt der Schweizerischen Vertretung direkte Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten nehmen konnte (Email-Verkehr zwischen der Vorinstanz, der Schweizerischen Vertretung, deren Vertrauensarzt, dem Beschwerdeführer und B._______, Beilagen 6-11 zur Vernehmlassung, Rek-act. 21).
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abwies (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Nicht zu prüfen ist eine allfällige Übernahme der Kosten einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, denn eine solche Kostenübernahme war weder Gegenstand des Unterstützungsgesuchs noch der angefochtenen Verfügung.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Manila - die Vorinstanz (...) - die Schweizerische Vertretung in Manila mit der Bitte, das Original des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3769/2017 Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Konsularische Direktion (KD), Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952) ist schweizerisch-australischer Doppelbürger. Seine ersten 30 Lebensjahre verbrachte er in der Schweiz. Anschliessend wanderte er nach Australien aus, wo er während der nächsten 22 Jahre lebte. 2005 kehrte er in die Schweiz zurück, wo er weitere 9 Jahre verbrachte, bevor er sich im Jahr 2014 in Thailand niederliess. Gegenwärtig bezieht er eine monatliche AHV-Rente im Betrag von CHF 780.-. B. Im April 2017 wandte sich der Beschwerdeführer von den Philippinen aus mit zwei Emails hilfesuchend an die Schweizer Behörden, unter anderem die Vorinstanz und die Schweizerische Vertretung in Manila (nachfolgend: Schweizerische Vertretung), und schilderte seine Situation (Akten der SAS [SAS-act.] 2; Emails vom 21. und 25.04.2017). Er lebe als pensionierter Schweizer in Thailand mit einer kleinen AHV-Rente. Im Vorjahr sei er für 2 ½ Monate nach Europa gereist und habe über die Philippinen nach Thailand zurückkehren wollen. Rund zwei Wochen vor dem Weiterflug, auf der Reise nach M._______, sei er unheilbar erkrankt (mit Spitalaufenthalten, Krebsmedikation usw.). Die Reiseversicherung, die er in Thailand abgeschlossen habe, weigere sich zu zahlen und verlange von ihm, dass er umgehend nach Thailand zurückkehre. Die Ärzte wiederum würden ihm kein Zertifikat "fit to fly" ausstellen, das seine Fluggesellschaft für den Weiterflug verlange. Bis jetzt habe er seinen Lebensunterhalt durch seine AHV-Rente bestritten, ergänzt durch Einkommen aus etwas Erwerbstätigkeit (Handel). Letztere Tätigkeit sei seit gut einem Jahr nicht mehr möglich. Dadurch sei er unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten und wisse nicht weiter. In die Schweiz zurückkehren könne er zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht. Ausserdem wäre er in der Schweiz ein Sozialfall. In seiner zweiten Email erwähnte der Beschwerdeführer beiläufig, dass er auf den Philippinen eine Partnerin gefunden habe und dass er mit ihr und ihren Kindern zusammenlebe. C. In der Folge setzte sich die Schweizerische Vertretung mit dem Beschwerdeführer in Verbindung, stellte ihm die Formulare für die Inanspruchnahme wirtschaftlicher Sozialhilfe gestützt auf das Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1) zu und stand ihm bei deren Ausfüllung beratend zur Seite. In diesem Kontext machte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Schweiz seine philippinische Partnerin und deren Kinder nicht unterstützen könne. D. Mit Formulargesuch AS 2 vom 7. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf das Auslandschweizergesetz die Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen zur Deckung seines Lebensunterhalts und der medizinischen Versorgung (SAS-act. 1/Formular AS 2). Die Höhe des monatlichen Unterstützungsbetrags bezifferte er im Sozialhilfebudget vom 7. Mai 2017 (SAS-act. 1/Formular AS 14) auf PHP (Philippinische Pesos) 190'560.- (rund CHF 3'700.-). Im Formulargesuch nannte der Beschwerdeführer als Grund seiner Bedürftigkeit eine unheilbare Erkrankung und die damit einhergehenden Mehrkosten in Verbindung mit der krankheitsbedingten Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit. Bisher habe ihn seine Schwester B._______ mit namhaften Beträgen unterstützt. Ihre Möglichkeiten seien jedoch erschöpft. Im gesuchsbegleitenden Schreiben vom 8. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass seine philippinische Partnerin und deren Kinder aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen würden. Man habe sich auf diesen Schritt geeinigt, weil die Schweiz keine Sozialhilfe an sie und ihre Kinder ausrichten werde. Da er jedoch Pflege benötige, werde er wohl oder übel eine Haushälterin und Pflegerin anstellen müssen, was im Ergebnis höhere Kosten verursachen werde (SAS-act. 1/Schreiben vom 08.05.2017). E. Am 16. Mai 2017 übermittelte die Schweizerische Vertretung die Gesuchsunterlagen zusammen mit einem Bericht und korrigiertem Sozialhilfebudget (welches einen monatlichen Negativsaldo von PHP 50'490.- [rund CHF 980.-] aufwies) zum Entscheid an die Vorinstanz. Sie erachtete darin die Voraussetzungen für eine Unterstützung als nicht erfüllt, weil die geltend gemachten Auslagen überhöht seien. Ferner habe der Beschwerdeführer in den letzten 4 ½ Monaten medizinische Auslagen von durchschnittlich PHP 8'000.- pro Monat (rund CHF 155.-) ausgewiesen. Ein Arztzeugnis habe er jedoch nie vorgelegt. Schliesslich scheine der Beschwerdeführer sein Leben auf den Philippinen gestalten zu wollen, denn er habe im Jahr 2016 einen bis 2018 gültigen Mietvertrag unterzeichnet (SAS-act. 1/Email vom 16.05.2017, Formular AS 3 vom 16.05.2017, Formular AS 14 vom 16.05.2017). F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen für wiederkehrende Leistungen im Ausland nicht erfüllt seien. Begründend wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer weder seit mehreren Jahren auf den Philippinen aufhalte (nachfolgend auch: Empfangsstaat, vgl. Legaldefinition des Begriffs in Art. 3 Bst. c ASG), noch seinen bisherigen Lebensunterhalt zumindest teilweise durch Erwerbsarbeit finanziert habe, noch familiäre oder andere Beziehungen unterhalte, die eine Rückkehr in die Schweiz als unzumutbar erscheinen liessen. In einer solchen Situation sei die Rückkehr in die Schweiz angezeigt, wo der Beschwerdeführer obligatorisch krankenversichert sei und Ergänzungsleistungen der AHV beantragen könne. Sollte sich der Beschwerdeführer zur Rückkehr entschliessen, könne eine Kostenübernahme geprüft werden (SAS-act. 3). G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 durch einen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung von Sozialhilfe durch wiederkehrende Leistungen auf den Philippinen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er, der Beschwerdeführer, mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern eine eigene Familie gegründet habe. Die Kinder nennten ihn "Vater" und seine Lebenspartnerin pflege und unterstütze ihn bei der Bewältigung seiner Krankheit. Es wäre völlig unverhältnismässig, ihn aus diesem seinem Lebensmittelpunkt herauszureissen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen von ihm und seiner Partnerin am 25. Mai 2016 unterzeichneten zweijährigen Mietvertrag über ein in der philippinischer Stadt M._______ gelegenes Wohnhaus ein. Abgesehen davon, so der Beschwerdeführer, wäre ihm eine Rückkehr in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nicht möglich. Aus dem beigelegten Arztzeugnis, datiert vom 21. Juni 2017 und ausgestellt von Dr. C._______, ergebe sich nämlich, dass er aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Rek-act. 6). I. Mit Eingabe vom 5. August 2017 intervenierte B._______, die Schwester des Beschwerdeführers, beim Bundesverwaltungsgericht, gab eine Sachverhaltsschilderung aus ihrer Sicht ab und reichte eine Reihe von Beweismitteln zu den Akten, unter anderem einen dermatopathologischen Laborbericht vom 20. Dezember 2016 (Rek-act. 12). In ihrer Eingabe stellt B._______ unter anderem klar, ihr Bruder habe ihr schon vor seiner Abreise aus der Schweiz gesagt, dass er zu seiner Partnerin auf die Philippinen ziehen wolle, die er bereits persönlich gekannt und zu der er schon länger in regem Mailverkehr gestanden habe. Ihr Bruder sei davon ausgegangen, dass er gesund sei und noch geschäftlich etwas bewegen könne. Dass er und seine Partnerin ein Haus für zwei Jahre gemietet hätten, spreche seine eigene Sprache und lasse eine langfristige Beziehung erahnen. Wenige Tage nach seiner Ankunft auf den Philippinen sei er aber erkrankt. Hätte er tatsächlich für immer nach Thailand zurückkehren wollen, hätte er sich trotz des Gesundheitsrisikos in das Flugzeug setzen können. Er habe in Thailand noch einige persönliche Sachen gehabt und geplant, diese zu holen und auf die Philippinen zu bringen. Nur deshalb sei das Flugticket zum Weiterflug nach Thailand ausgestellt worden. J. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 21). K. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem die Vernehmlassung zur Replik zugestellt wurde, teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2017 mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers nicht mehr vertrete und keine Replik einreichen werde (Rek-act. 23). Von Seiten des Beschwerdeführers ging innert Frist keine Replik ein. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der KD über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an Auslandschweizer nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VwVG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Die Ausrichtung von Sozialhilfe setzt voraus, dass die betroffene Person ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten kann. Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine gesuchstellende Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die gesuchstellende Person sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält (Ziff.1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2), oder nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Ob es teurer kommt, jemanden im Inland zu unterstützen als im Ausland, ist nicht entscheidend (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). Ist der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt, kann der gesuchstellenden Person die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wobei der Bund anstelle der Unterstützung im Ausland die Rückkehrkosten übernimmt (vgl. Art. 30 ASG). 3.3 Die Voraussetzungen, unter denen ein Verbleib im Empfangsstaat gemäss Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt ist, werden durch Ziff. 1.3.4 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vom 1. Januar 2016 konkretisiert (nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar: Organisation des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 01.12.2017). Sie sind vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten (vgl. Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29.04.2015 E. 4.1 m.H. auf BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Nach den Richtlinien wird unterschieden zwischen Kriterien, die eher für eine Leistung vor Ort im Ausland sprechen, und solchen, die eher die Heimkehr in die Schweiz nahelegen. Sie machen deutlich, dass eine Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur dann gerechtfertigt ist, wenn in persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht eine eigentliche Verwurzelung im Empfangsstaat vorliegt (Urteil des BVGer C-6795/2014 vom 29.04.2015 E. 4.2 in fine). 3.4 Eher für die Leistung vor Ort spricht gemäss Ziff. 1.3.5 der Richtlinien, wenn die gesuchstellende Person den Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher ganz oder teilweise durch eine Erwerbstätigkeit finanziert hat, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren im Empfangsstaat aufhält, wenn sie gut in dessen Gesellschaft integriert ist, wenn sie mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist oder mit ihr in einem stabilen Konkubinat lebt, wenn sie mit einer Person des Empfangsstaats gemeinsame Kinder hat und diese gut integriert sind, wenn sie Verwandte im Empfangsstaat hat und mit diesen Kontakte pflegt. Eher für eine Rückkehr spricht, wenn die gesuchstellende Person arbeitsfähig ist, die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit aber gering sind, wenn sie den Lebensunterhalt im Empfangsstaat bisher vor allem aus Ersparnissen finanziert hat, wenn sie über keine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügt und diese nicht innert nützlicher Frist beschafft werden kann, wenn sie weder mit einer Person des Empfangsstaates verheiratet ist noch in einem stabilen Konkubinat lebt, oder Verwandte im Empfangsstaat hat. Ein stabiles Konkubinat liegt vor, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder das Konkubinat seit mindestens zwei Jahren besteht (Ziff. 2.5.2 der Richtlinien).
4. Mir der angefochtenen Verfügung lehnte die Vorinstanz die Ausrichtung von wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ab, da sie die Auffassung vertritt, der Verbleib des Beschwerdeführers auf den Philippinen sei nicht im Sinne von Art. 19 Abs.1 Bst. c V-ASG gerechtfertigt. 4.1 Die Vorinstanz verneint die Gebotenheit eines weiteren Verbleibs auf den Philippinen, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, am 6. Juni 2017, erst unwesentlich länger als ein Jahr dort aufhielt - die Einreise erfolgte nach eigener Darstellung im Unterstützungsgesuch am 21. Mai 2016 - und keine persönliche Bindungen von Gewicht zu den Philippinen erkennbar waren. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er aus der blossen Aufenthaltsdauer etwas für sich ableiten kann. Er hält der Vorinstanz jedoch entgegen, sie habe übersehen, dass er zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren Kindern eine "famille naturelle" bilde, was die Philippinen zu seinem Lebensmittelpunkt mache. Dem Beschwerdeführer muss widersprochen werden. Ungeachtet der Tatsache, dass an seiner Darstellung gewichtige Zweifel bestehen - von einem Lebensmittepunkt auf den Philippinen war im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht und von einer Partnerin nur am Rande die Rede - stünde die geltend gemachte Lebensgemeinschaft einer Rückkehr in die Schweiz allenfalls dann entgegen, wenn sie als stabiles Konkubinat gewertet werden könnte. Für die Annahme eines stabilen Konkubinats braucht es jedoch mehr als die blosse Eheähnlichkeit einer Lebensgemeinschaft. Sind - wie vorliegend - keine gemeinsamen Kinder vorhanden, muss regelmässig eine bestimmte zeitliche Mindestdauer der Lebensgemeinschaft hinzutreten. Die von der Vorinstanz in Ziff. 2.5.2 ihrer Richtlinien geforderten zwei Jahre sind in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa BGE 140 V 50 E. 3.4.3 m.H. auf BGE 138 III 157 E. 2.3.3, BGE 136 I 129 E. 6.3 und die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]). Die Annahme eines stabilen Konkubinats scheitert bereits an dieser zeitlichen Dimension. 4.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die gesamte Argumentation der Vorinstanz ins Leere gehe, weil er aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig sei. Auch dieser Einwand ist unbegründet. Fehlende Reisefähigkeit könnte einen ansonsten nicht gerechtfertigten weiteren Verbleib im Empfangsstaat allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie auf unabsehbare Zeit bestünde. Ist das nicht der Fall, hat die gesuchstellende Person, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nur Anspruch auf Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz. Diese umfassen nebst den eigentlichen Beförderungskosten diejenigen Leistungen, die notwendig sind, um im Ausland die Zeit bis zur Erlangung der Reisefähigkeit und in der Schweiz die Zeit zwischen der Ankunft und der Kontaktnahme mit dem zuständigen Sozialdienst zu überbrücken (Art. 28 V-ASG). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass zur Annahme, dass die behauptete Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers auf unabsehbare Zeit andauern könnte. Denn die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen äussern sich zur Dauer der Reiseunfähigkeit nicht, der Vertrauensarzt der Schweizerischen Vertretung ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen der Auffassung, dass die Reisefähigkeit durch entsprechende Einstellung der Medikation innert zweier Wochen wiederhergestellt werden könne (Rek-act. 5, Email vom 18.07.2017, Beilage 7; Email vom 21.08.2017 zur Vernehmlassung, Rek-act. 21), und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers belehrte die Schweizerische Vertretung in seiner Email vom 14. Juni 2017 darüber, dass der Beschwerdeführer nicht eine dauerhafte Unterstützung auf den Philippinen anstrebe, sondern Unterstützung bis zur Wiedererlangung der Reisefähigkeit (SAS-act. 5, Email vom 14.06.2017; Rek-act. 21, Beilage 7, Email vom 21.08.2017). Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zweifelhaft ist, ob überhaupt eine relevante Reiseunfähigkeit besteht. Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts steht nämlich fest, dass der Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren gegenüber den schweizerischen Behörden seine wahren Absichten nicht offenlegte. Vielmehr stellte er dort seine Situation so dar, dass er bei seiner Rückkehr von einer Europareise nach Thailand auf den Philippinen gestrandet sei, weil er dort unheilbar erkrankt sei und das für die Fortsetzung der Reise notwendige "fit to fly"-Zertifikat nicht erhalten habe. An dieser Darstellung meldete das Bundesveraltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 erhebliche Zweifel an, denn der Beschwerdeführer traf nach eigenen Angaben am 21. Mai 2016 auf den Philippinen ein und unterzeichnete zusammen mit seiner Partnerin bereits am 25. Mai 2016 einen zweijährigen Mietvertrag über ein in M._______ gelegenes kostspieliges Wohnhaus (Beilage 4 zur Beschwerde, Rek-act. 1). Ferner war er nicht in der Lage, ein medizinisches Dokument vorzulegen, das den behaupteten Geschehensablauf hätte nachvollziehbar erscheinen lassen. Aus der Sachverhaltsschilderung seiner Schwester B._______ ergibt sich nun klar, dass die Wohnsitzverlegung auf die Philippinen von Anfang an beabsichtigt war. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich und durch seine Schwester seine Pflicht, an der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG, Art. 26 Bst. c ASG, Art. 32 Abs. 1 Bst. b V-ASG), verletzte, indem er durch Verweigerung der entsprechenden Zustimmung verhinderte, dass der Vertrauensarzt der Schweizerischen Vertretung direkte Rücksprache mit seinen behandelnden Ärzten nehmen konnte (Email-Verkehr zwischen der Vorinstanz, der Schweizerischen Vertretung, deren Vertrauensarzt, dem Beschwerdeführer und B._______, Beilagen 6-11 zur Vernehmlassung, Rek-act. 21).
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung zu Recht abwies (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Nicht zu prüfen ist eine allfällige Übernahme der Kosten einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz, denn eine solche Kostenübernahme war weder Gegenstand des Unterstützungsgesuchs noch der angefochtenen Verfügung.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Manila
- die Vorinstanz (...)
- die Schweizerische Vertretung in Manila mit der Bitte, das Original des Urteils dem Beschwerdeführer gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: