Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. A.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht, welches unter der Verfahrensnummer E-632/2026 ein Verfahren eröffnete. A.c Mit Verfügung vom 15. April 2026 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. B. B.a Gegen die Verfügung vom 15. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2026 innert der Rechtsmittelfrist an die Vor-instanz, welche diese dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterleitete. B.b Mit Urteil E-632/2026 vom 14. Juli 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde vollumfänglich ab.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
E. 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.).
E. 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in einer ausserordentlich vulnerablen gesundheitlichen und psychosozialen Situation, welche einen Wechsel in den Kanton C._______ erforderlich mache. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Zusammenführung mit seiner im Kanton C._______ wohnhaften Mutter dringend empfohlen. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er auf deren Unterstützung angewiesen. Auch seine Mutter sei psychisch belastet, wobei die Sorge um ihn einen wesentlichen Belastungsfaktor darstelle. Zwischen ihnen bestehe nicht lediglich eine einseitige Unterstützungsbedürftigkeit, sondern eine wechselseitige Abhängigkeit, die über eine gewöhnliche familiäre Beziehung hinausgehe.
E. 3.2 Der erwachsene Beschwerdeführer und seine Mutter bilden keine Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden wurde bereits mit Urteil E-632/2026 vom 14. Juli 2026, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist, rechtskräftig verneint (a.a.O. E. 6). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, dass im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte, zumal er sich in seiner Beschwerde auf bereits mit Urteil E-632/2026 gewürdigte Unterlagen stützt.
E. 3.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______ verletzt nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Namentlich ist auch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (s. E. 2.3 hiervor) zu verneinen.
E. 4 Die angefochtene Zwischenverfügung ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3759/2026 Urteil vom 6. August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor T. Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 15. April 2026. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. A.b Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht, welches unter der Verfahrensnummer E-632/2026 ein Verfahren eröffnete. A.c Mit Verfügung vom 15. April 2026 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. B. B.a Gegen die Verfügung vom 15. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2026 innert der Rechtsmittelfrist an die Vor-instanz, welche diese dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterleitete. B.b Mit Urteil E-632/2026 vom 14. Juli 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Asylentscheid erhobene Beschwerde vollumfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 1.5 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der "Einheit der Familie" gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere familiäre Verhältnisse fallen bloss dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern, wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.). 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018, 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, 23887/16, § 62). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in einer ausserordentlich vulnerablen gesundheitlichen und psychosozialen Situation, welche einen Wechsel in den Kanton C._______ erforderlich mache. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Zusammenführung mit seiner im Kanton C._______ wohnhaften Mutter dringend empfohlen. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er auf deren Unterstützung angewiesen. Auch seine Mutter sei psychisch belastet, wobei die Sorge um ihn einen wesentlichen Belastungsfaktor darstelle. Zwischen ihnen bestehe nicht lediglich eine einseitige Unterstützungsbedürftigkeit, sondern eine wechselseitige Abhängigkeit, die über eine gewöhnliche familiäre Beziehung hinausgehe. 3.2 Der erwachsene Beschwerdeführer und seine Mutter bilden keine Kernfamilie. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden wurde bereits mit Urteil E-632/2026 vom 14. Juli 2026, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist, rechtskräftig verneint (a.a.O. E. 6). Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, dass im vorliegenden Verfahren eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöchte, zumal er sich in seiner Beschwerde auf bereits mit Urteil E-632/2026 gewürdigte Unterlagen stützt. 3.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton B._______ verletzt nach dem Gesagten den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Namentlich ist auch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (s. E. 2.3 hiervor) zu verneinen.
4. Die angefochtene Zwischenverfügung ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: