Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952), ein in Bolivien lebender Schweizer Bürger, bezieht seit dem Jahr 2007 für sich und seine Tochter (geb. 2002) finanzielle Unterstützungen von der Sozialhilfe für Auslandschweizer. B. Nachdem dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 20. Mai 2016 mit Verfügung vom 25. Mai 2016 für eine weitere Unterstützungsperiode (01.06.2016 bis 31.05.2017) zunächst eine wiederkehrende Leistung von monatlich BOB 6'687.15 (Bolivianische Boliviano) zugesprochen wurde, passte die Vorinstanz das Budget vom 24. Mai 2016 aufgrund veränderter Verhältnisse seit anfangs November 2016 an und gewährte ihm mit Verfügung vom 13. März 2017 für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 eine wiederkehrende Unterstützungsleistung von monatlich BOB 4637.50. Die Verfügung vom 13. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 eröffnet. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Lima Ende Juni 2017) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an (Eingang 4. Juli 2017) und beantragte sinngemäss eine Anpassung der Unterstützungsleistungen (u.a. würden die Kosten für seine Tochter zu wenig berücksichtigt). D. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Juni 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 erneut eine wiederkehrende Unterstützungsleistung von monatlich BOB 4637.50. Dabei sprach sie die Unterstützungsleistungen lediglich für drei Monate zu, weil der Beschwerdeführer und seine Tochter ab September 2017 eine Rente erhalten sollten, welche höher liege als die Sozialleistungen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 18. Mai 2017, soweit sie die Verfügung vom 13. März 2017 betrifft, zu spät erhoben worden sei (nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist). Die Instruktionsrichterin stellte ihm jedoch - ohne Gegenbericht bis 25. August 2017 - in Aussicht, die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 entgegenzunehmen. Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht vernehmen. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen [ASG, SR 195.1] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG).
E. 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 nimmt Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2017. Die Rechtsmittelfrist hat am 4. Mai 2017 zu laufen begonnen (Eröffnung am 3. Mai 2017) und am 5. Juni 2017 geendet (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Zwar geht aus den Akten nicht hervor, wann die Beschwerde bei der Schweizerischen Vertretung in Lima eingetroffen ist (das Original der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2017 wurde dem BVGer am 27. Juni 2017 mit dem Vermerk «zur Kenntnis» übermittelt [vgl. BVGer-act. 2]). Aufgrund des Zeitpunkts der Übermittlung besteht jedoch eine Vermutung, dass die Beschwerde nach dem 5. Juni 2017 bei der Schweizerischen Vertretung in Lima eingegangen ist. Da der Beschwerdeführer diese Vermutung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches ihm am 12. Juli 2017 gewährt wurde, nicht widerlegt hat, gilt die Beschwerde als verspätet eingereicht mit der Folge, dass - was die Unterstützungsperiode vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 anbelangt - darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend spricht aber nichts dagegen, die Eingabe vom 18. Mai 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 (betreffend die Unterstützungsperiode vom 1. Juni bis 31. August 2017) entgegenzunehmen, zumal beide Verfügungen auf identischen Budgets beruhen (zur Gültigkeit einer vor Beginn des Fristenlaufs eingereichten Beschwerde vgl. im Übrigen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.117 m.H.).
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargelegten Rahmen einzutreten (Art. 52 VwVG). Überprüfungszeitraum bildet somit die Zeitspanne vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellten (vgl. Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG).
E. 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c).
E. 3.3 Als Ausgaben anrechenbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 V-ASG eine Pauschale für die Haushaltskosten (Bst. a) und weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Bst. b). Ausgaben für Bildung und Ausbildung werden gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen vom 1. Januar 2016 (nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar: <www.eda.admin.ch> Organisation des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 17. Juli 2019) berücksichtigt, wobei grundsätzlich nur die Kosten für den Besuch einer öffentlichen Schule bis zum Abschluss der im Empfangsstaat obligatorischen Schulzeit anrechenbar sind.
E. 3.4 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist (Art. 35 Abs. 1 ASG). Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 35 Abs. 5 ASG).
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Positionen des der Verfügung vom 19. Juni 2017 zugrunde gelegten Budgets in Frage; u.a. das festgesetzte Haushaltsgeld pro 2017 für eine Person, die gemeinsamen Haushaltskosten, das Haushaltsgeld gemäss Ziff. 2.2.1 sowie die Ausgaben für Bildung/Ausbildung gemäss Ziff. 2.3.7 des Budgets.
E. 4.1 Das Haushaltsgeld i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. a V-ASG ist ein Grundbetrag, der selbständig wohnenden Personen ermöglichen soll, die alltäglichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, insbesondere die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren. Die Höhe des Haushaltsgeldes wird auf Vorschlag der Schweizer Vertretungen von der SAS periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Das Haushaltsgeld deckt nur einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abgedeckt würden. Der Betrag (CHF 565.-) wird dann auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde das Haushaltsgeld pro 2017 für Bolivien abgestützt auf die Indices der OECD, UBS und auf weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimumlöhne, auf BOB 1'200.- für eine Person festgesetzt. Dieser Betrag entspricht jenem pro 2016. Dass sich die Verhältnisse in Bolivien in den Jahren 2016 und 2017 gleich präsentieren, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
E. 4.2 Die gemeinsamen Haushaltskosten wurden im Budget (vgl. Ziff. 2.3.1) auf insgesamt BOB 1'072.- festgelegt, wobei BOB 900.- auf die eigentliche Wohnungsmiete, BOB 50.- auf die Wohnnebenkosten (z.B. Heizung und Wasser) und BOB 122.- auf Elektrizität und Gas entfallen. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, für die von ihm und seiner Tochter bewohnten 1½ Zimmer (in einem Haus mit insgesamt 4 Zimmern) sowie für Wasser und Strom bezahle er seit März 2016 BOB 1'200.-. Aus den Akten ergibt sich (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016 sowie das vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Budget vom 6. Januar 2017), dass die Wohnungsmiete für ihn und seine Tochter BOB 900.- beträgt. Zudem reichte er Mietzinszahlungsquittungen über den Betrag von BOB 900.- ein. Der Betrag für die eigentliche Wohnungsmiete ist somit nicht strittig. Jedoch beansprucht der Beschwerdeführer für Wohnnebenkosten sowie Elektrizität und Gas insgesamt BOB 350.- (im Budget sind dafür BOB 172.- eingesetzt). Allerdings reichte er weder mit seinen Gesuchen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechende Belege ein. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die anfallenden Nebenkosten das ganze Haus betreffen und nicht nur die vom Beschwerdeführer und seiner Tochter bewohnten 1½ Zimmer. In casu wurden für Elektrizität/Gas BOB 122.- eingesetzt (beruhend auf einer Rechnung von BOB 217.- für drei Monate [BOB 72.33 pro Monat] und auf vom Beschwerdeführer anerkannte Kosten für Gas von BOB 50.-). Dass die Vorinstanz die übrigen Wohnnebenkosten gestützt auf Erfahrungswerte auf BOB 50.- festsetzte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Das Haushaltsgeld gemäss Ziff. 2.2.1 des Budgets für die im betreffenden Haushalt lebenden unterstützungsberechtigten Personen (Beschwerdeführer und Tochter) leitet sich aus dem festgelegten Haushaltsgeld pro 2017 ab. Vorliegend wurde es auf BOB 1'488.- (124% von BOB 1'200.-) festgelegt. Bei dieser Berechnung ging die Vorinstanz von einem 3-Personen-Haushalt aus (Beschwerdeführer, Tochter und die nicht unterstützungsberechtigte Mutter der Tochter). Gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien beträgt das Haushaltsgeld in einem 3-Personen-Haushalt 62% pro Person, also insgesamt 124% für die beiden unterstützungsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dies sei zu wenig, zumal die Mutter sich inzwischen nicht mehr im Haushalt befinde. Er verkennt dabei aber, dass sich die eingesetzten 124% zu seinen Gunsten auswirken, weil im selben Haushalt auch noch der Onkel, die Tante und die Grossmutter seiner Tochter leben (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016). Würde man bei der Berechnung des Haushaltsgeldes von einer Haushaltsgrösse von fünf und mehr Personen ausgehen, wären dies gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien 48.4% pro Person, somit nur 96.8% bzw. BOB 1'161.61 für die beiden unterstützungsberechtigten Personen. Demnach erhielt der Beschwerdeführer mit dem auf BOB 1'488.- festgelegten Haushaltsgeld sogar mehr, als ihm bei korrekter Berechnung zugestanden hätte.
E. 4.4 Für Bildung und Ausbildung veranschlagte die Vorinstanz BOB 200.- (vgl. Ziff. 2.3.7 des Budgets). Die von der Tochter des Beschwerdeführers besuchte Schule (ab August 2016) ist grundsätzlich kostenlos. Seit November 2016 entstehen ihr auch keine Kosten mehr für die von ihr in Santa Cruz de la Sierra besuchte (schulische) Therapie (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016). Die budgetierten BOB 200.- entsprechen den im Zusammenhang mit dem Schulbesuch (ganz in der Nähe von ihrem Zuhause) durchschnittlich anfallenden Kosten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf angeblich nicht vergütete Kosten aus dem Jahre 2016 hinweist, ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer nicht weiter auf das Budget ein und legt nicht dar, weshalb es unzutreffend sein sollte. Es kann somit ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 19. Juni 2017 bzw. auf das dieser Verfügung zugrunde gelegte Budget verwiesen werden.
E. 4.5 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer bemängelte Nichtvergütung von Medikamentenkosten anbelangt, so wird bei Personen, die wiederkehrende (monatliche Leistungen) benötigen, mit dem Entscheid über diese Leistungen gleichzeitig Kostengutsprache für ambulante ärztlichen Behandlungen und verordnete Medikamente erteilt. Die Kosten werden von den Auslandvertretungen jedoch nur gegen Vorlage entsprechender Belege vergütet (vgl. Ziff. 3.2.3 der Richtlinien), worauf der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfügungen ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Weil er bei der Schweizer Vertretung in Lima zwecks Rückerstattung von Kosten für Medikamente für sich und seine Tochter bis anhin weder eine ärztliche Verordnung noch entsprechende Belege (Quittungen) vorlegte, konnten bzw. können ihm die geltend gemachten Auslagen auch nicht vergütet werden.
E. 5 Der Beschwerdeführer moniert, ihm würden seit April 2017 «unbelegt» lediglich BOB 4'437.50 statt der verfügten BOB 4'637.50 ausbezahlt.
E. 5.1 Die Vorinstanz erklärt diese Differenz in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 folgendermassen: Gestützt auf die Verfügung vom 25. Mai 2016 sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 eine wiederkehrende Leistung von BOB 6'687.15 im Monat zugesprochen und in dieser Höhe bis und mit März 2017 auch ausbezahlt worden. Da sich die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung geändert hätten, habe diese ab November 2016 auf teilweise nicht mehr korrekten Budgetposten basiert. Aus diesem Grund habe sie - die Vorinstanz - am 13. März 2017 für den Zeitraum von November 2016 bis Mai 2017 eine wiederkehrende Leistung von BOB 4'637.50 zugesprochen. Damit habe jedoch nicht verhindert werden können, dass dem Beschwerdeführer von November 2016 bis März 2017 insgesamt BOB 10'248.25 zu viel an Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, d.h. monatlich BOB 2'049.65. Da zu viel erhaltene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten seien, habe sie - die Vorinstanz - eine entsprechende Korrektur in Form eines Abzugs von BOB 200.- pro Monat vorgenommen (Auszahlung der wiederkehrenden Leistung von lediglich BOB 4'637.50 im Monat). Es werde nicht in Abrede gestellt, dass dieser Abzug zwecks Übersichtlichkeit und Klarheit in die angefochtene Verfügung hätte aufgenommen werden können. Gemäss E-Mail der Schweizer Vertretung in Lima vom 31. Mai 2017 sei aber der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass und weshalb dieser Abzug vorgenommen werde.
E. 5.2 Eine Rückerstattung von Sozialhilfebeträgen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 ASG stellt die Begründung einer Pflicht dar und bedarf der Anordnung durch die zuständige Behörde (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es ist fraglich, ob die Vorinstanz über die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Beträge (bzw. eines Teils davon) gemäss Art. 35 Abs. 5 ASG eine solche Anordnung erlassen hat. Entgegen den Angaben der Vorinstanz können den Akten nämlich keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer über das Vorgehen betreffend monatliche Abzüge informiert worden wäre. In der E-Mail der Vize-Konsulin der Schweizerischen Vertretung in Lima vom 31. Mai 2017 (KD-act. 8), welche an die zuständige Sachbearbeiterin (Sozialarbeiterin FH) bei der Vorinstanz gerichtet war, wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer sei «sehr wohl» informiert worden. Ein Beleg dafür findet sich in den Akten aber nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass keine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG ergangen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitteilung erhalten hätte, wäre diese Rückerstattungsverfügung mangelhaft eröffnet, da die Vorgaben von Art. 34 ff. VwVG nicht eingehalten wurden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht in erster Linie um «Klarheit und Übersichtlichkeit», sondern um den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz verletzt, indem sie die Rückerstattung nicht anordnete, sondern ohne Öffnung des Rechtswegs vollzog (vgl. Art. 44 VwVG). Dieses Vorgehen stellt eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5) dar und ist in keinem Fall statthaft.
E. 5.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 5.4 Im vorliegenden Fall würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behebung des Verfahrensmangels einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der Mangel wiegt zwar recht schwer, ist jedoch einer Heilung zugänglich: Das BVGer überprüft die Rechtmässigkeit der Rückerstattung mit voller Kognition; zudem hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht in ihrer Vernehmlassung eingehend begründet. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Replikrechts Gelegenheit, sich dazu zu äussern, was er unterlassen hat. Bei dieser Sachlage ist der Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. Nachdem die Berechnungen der Vorinstanz und damit die Höhe der Sozialhilfeleistungen im fraglichen Zeitraum bestätigt worden sind (vgl. E. 4 hiervor), erweist sich die Rückerstattungspflicht als rechtmässig. Der Abzug ist nur bis zum 31. August 2017 zu überprüfen; bis zu jenem Zeitpunkt waren insgesamt BOB 1'000.- abgezogen bzw. «zurückerstattet» worden (April bis August 2017 = 5 Monate à BOB 200.-). Angesichts dieses moderaten Betrags ist auch Art. 35 Abs. 5 zweiter Satz ASG (vgl. E. 3.4 hiervor), welchen der Beschwerdeführer in einer Beschwerde hätte anrufen können, Genüge getan.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz - indem sie in der Verfügung vom 19. Juni 2017 die monatliche Unterstützungsleistung auf BOB 4637.50 festlegte - kein Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Auch die Rückerstattungspflicht bzw. die damit verbundene Reduktion des Auszahlungsbetrags ist im Ergebnis - nach Heilung des Verfahrensmangels - rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Lima) - die Schweizerische Botschaft in Lima (Ref.-Nr. 152.21) mit der Bitte, das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zu senden - die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. A [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3741/2017 Urteil vom 5. August 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Konsularische Direktion (KD), Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1952), ein in Bolivien lebender Schweizer Bürger, bezieht seit dem Jahr 2007 für sich und seine Tochter (geb. 2002) finanzielle Unterstützungen von der Sozialhilfe für Auslandschweizer. B. Nachdem dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs vom 20. Mai 2016 mit Verfügung vom 25. Mai 2016 für eine weitere Unterstützungsperiode (01.06.2016 bis 31.05.2017) zunächst eine wiederkehrende Leistung von monatlich BOB 6'687.15 (Bolivianische Boliviano) zugesprochen wurde, passte die Vorinstanz das Budget vom 24. Mai 2016 aufgrund veränderter Verhältnisse seit anfangs November 2016 an und gewährte ihm mit Verfügung vom 13. März 2017 für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 eine wiederkehrende Unterstützungsleistung von monatlich BOB 4637.50. Die Verfügung vom 13. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 eröffnet. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 (Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Lima Ende Juni 2017) focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an (Eingang 4. Juli 2017) und beantragte sinngemäss eine Anpassung der Unterstützungsleistungen (u.a. würden die Kosten für seine Tochter zu wenig berücksichtigt). D. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Juni 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017 erneut eine wiederkehrende Unterstützungsleistung von monatlich BOB 4637.50. Dabei sprach sie die Unterstützungsleistungen lediglich für drei Monate zu, weil der Beschwerdeführer und seine Tochter ab September 2017 eine Rente erhalten sollten, welche höher liege als die Sozialleistungen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Eingabe vom 18. Mai 2017, soweit sie die Verfügung vom 13. März 2017 betrifft, zu spät erhoben worden sei (nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist). Die Instruktionsrichterin stellte ihm jedoch - ohne Gegenbericht bis 25. August 2017 - in Aussicht, die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 entgegenzunehmen. Dazu liess sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht vernehmen. F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (Art. 33 Abs. 3 und Art. 62 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen [ASG, SR 195.1] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 32 VGG). 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 nimmt Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2017. Die Rechtsmittelfrist hat am 4. Mai 2017 zu laufen begonnen (Eröffnung am 3. Mai 2017) und am 5. Juni 2017 geendet (Art. 50 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG). Zwar geht aus den Akten nicht hervor, wann die Beschwerde bei der Schweizerischen Vertretung in Lima eingetroffen ist (das Original der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2017 wurde dem BVGer am 27. Juni 2017 mit dem Vermerk «zur Kenntnis» übermittelt [vgl. BVGer-act. 2]). Aufgrund des Zeitpunkts der Übermittlung besteht jedoch eine Vermutung, dass die Beschwerde nach dem 5. Juni 2017 bei der Schweizerischen Vertretung in Lima eingegangen ist. Da der Beschwerdeführer diese Vermutung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches ihm am 12. Juli 2017 gewährt wurde, nicht widerlegt hat, gilt die Beschwerde als verspätet eingereicht mit der Folge, dass - was die Unterstützungsperiode vom 1. November 2016 bis 31. Mai 2017 anbelangt - darauf nicht einzutreten ist. Vorliegend spricht aber nichts dagegen, die Eingabe vom 18. Mai 2017 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2017 (betreffend die Unterstützungsperiode vom 1. Juni bis 31. August 2017) entgegenzunehmen, zumal beide Verfügungen auf identischen Budgets beruhen (zur Gültigkeit einer vor Beginn des Fristenlaufs eingereichten Beschwerde vgl. im Übrigen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.117 m.H.). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargelegten Rahmen einzutreten (Art. 52 VwVG). Überprüfungszeitraum bildet somit die Zeitspanne vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist in der vorliegenden Materie grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellten (vgl. Urteil des BVGer F-3710/2016 vom 24. Juli 2018 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Bund gewährt bedürftigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern Sozialhilfe (Art. 22 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können (Art. 24 ASG). Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). 3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 (V-ASG, SR 195.11) hat eine Person Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, wenn ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überschreiten (Bst. a), ihr liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet worden ist (Bst. b) und ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist (Bst. c). 3.3 Als Ausgaben anrechenbar sind gemäss Art. 21 Abs. 1 V-ASG eine Pauschale für die Haushaltskosten (Bst. a) und weitere wiederkehrende Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind (Bst. b). Ausgaben für Bildung und Ausbildung werden gemäss Ziff. 2.3.7 der Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen vom 1. Januar 2016 (nachfolgend: Richtlinien, online abrufbar: Organisation des EDA > Direktionen und Abteilungen > Konsularische Direktion > Zentrum für Bürgerservice > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) > Rechtliche Grundlagen, abgerufen am 17. Juli 2019) berücksichtigt, wobei grundsätzlich nur die Kosten für den Besuch einer öffentlichen Schule bis zum Abschluss der im Empfangsstaat obligatorischen Schulzeit anrechenbar sind. 3.4 Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist (Art. 35 Abs. 1 ASG). Über die Rückerstattung entscheidet die KD. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen (Art. 35 Abs. 5 ASG).
4. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Positionen des der Verfügung vom 19. Juni 2017 zugrunde gelegten Budgets in Frage; u.a. das festgesetzte Haushaltsgeld pro 2017 für eine Person, die gemeinsamen Haushaltskosten, das Haushaltsgeld gemäss Ziff. 2.2.1 sowie die Ausgaben für Bildung/Ausbildung gemäss Ziff. 2.3.7 des Budgets. 4.1 Das Haushaltsgeld i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. a V-ASG ist ein Grundbetrag, der selbständig wohnenden Personen ermöglichen soll, die alltäglichen Lebenshaltungskosten zu bestreiten, insbesondere die Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege, Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere alltägliche Bedarfsartikel sowie Abfallgebühren. Die Höhe des Haushaltsgeldes wird auf Vorschlag der Schweizer Vertretungen von der SAS periodisch länder- oder regionenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Das Haushaltsgeld deckt nur einen Teil jener Kosten, die im Grundbedarf gemäss SKOS (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) in der in der Schweiz erbrachten Sozialhilfe abgedeckt würden. Der Betrag (CHF 565.-) wird dann auf die länderspezifische Kaufkraft umgerechnet. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde das Haushaltsgeld pro 2017 für Bolivien abgestützt auf die Indices der OECD, UBS und auf weitere Angaben des Landes, wie Existenzminimum und Minimumlöhne, auf BOB 1'200.- für eine Person festgesetzt. Dieser Betrag entspricht jenem pro 2016. Dass sich die Verhältnisse in Bolivien in den Jahren 2016 und 2017 gleich präsentieren, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. 4.2 Die gemeinsamen Haushaltskosten wurden im Budget (vgl. Ziff. 2.3.1) auf insgesamt BOB 1'072.- festgelegt, wobei BOB 900.- auf die eigentliche Wohnungsmiete, BOB 50.- auf die Wohnnebenkosten (z.B. Heizung und Wasser) und BOB 122.- auf Elektrizität und Gas entfallen. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, für die von ihm und seiner Tochter bewohnten 1½ Zimmer (in einem Haus mit insgesamt 4 Zimmern) sowie für Wasser und Strom bezahle er seit März 2016 BOB 1'200.-. Aus den Akten ergibt sich (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016 sowie das vom Beschwerdeführer selbst eingereichte Budget vom 6. Januar 2017), dass die Wohnungsmiete für ihn und seine Tochter BOB 900.- beträgt. Zudem reichte er Mietzinszahlungsquittungen über den Betrag von BOB 900.- ein. Der Betrag für die eigentliche Wohnungsmiete ist somit nicht strittig. Jedoch beansprucht der Beschwerdeführer für Wohnnebenkosten sowie Elektrizität und Gas insgesamt BOB 350.- (im Budget sind dafür BOB 172.- eingesetzt). Allerdings reichte er weder mit seinen Gesuchen noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechende Belege ein. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die anfallenden Nebenkosten das ganze Haus betreffen und nicht nur die vom Beschwerdeführer und seiner Tochter bewohnten 1½ Zimmer. In casu wurden für Elektrizität/Gas BOB 122.- eingesetzt (beruhend auf einer Rechnung von BOB 217.- für drei Monate [BOB 72.33 pro Monat] und auf vom Beschwerdeführer anerkannte Kosten für Gas von BOB 50.-). Dass die Vorinstanz die übrigen Wohnnebenkosten gestützt auf Erfahrungswerte auf BOB 50.- festsetzte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.3 Das Haushaltsgeld gemäss Ziff. 2.2.1 des Budgets für die im betreffenden Haushalt lebenden unterstützungsberechtigten Personen (Beschwerdeführer und Tochter) leitet sich aus dem festgelegten Haushaltsgeld pro 2017 ab. Vorliegend wurde es auf BOB 1'488.- (124% von BOB 1'200.-) festgelegt. Bei dieser Berechnung ging die Vorinstanz von einem 3-Personen-Haushalt aus (Beschwerdeführer, Tochter und die nicht unterstützungsberechtigte Mutter der Tochter). Gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien beträgt das Haushaltsgeld in einem 3-Personen-Haushalt 62% pro Person, also insgesamt 124% für die beiden unterstützungsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dies sei zu wenig, zumal die Mutter sich inzwischen nicht mehr im Haushalt befinde. Er verkennt dabei aber, dass sich die eingesetzten 124% zu seinen Gunsten auswirken, weil im selben Haushalt auch noch der Onkel, die Tante und die Grossmutter seiner Tochter leben (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016). Würde man bei der Berechnung des Haushaltsgeldes von einer Haushaltsgrösse von fünf und mehr Personen ausgehen, wären dies gemäss Ziff. 2.2.1 der Richtlinien 48.4% pro Person, somit nur 96.8% bzw. BOB 1'161.61 für die beiden unterstützungsberechtigten Personen. Demnach erhielt der Beschwerdeführer mit dem auf BOB 1'488.- festgelegten Haushaltsgeld sogar mehr, als ihm bei korrekter Berechnung zugestanden hätte. 4.4 Für Bildung und Ausbildung veranschlagte die Vorinstanz BOB 200.- (vgl. Ziff. 2.3.7 des Budgets). Die von der Tochter des Beschwerdeführers besuchte Schule (ab August 2016) ist grundsätzlich kostenlos. Seit November 2016 entstehen ihr auch keine Kosten mehr für die von ihr in Santa Cruz de la Sierra besuchte (schulische) Therapie (vgl. Bericht des Hausbesuchs vom 21. Oktober 2016). Die budgetierten BOB 200.- entsprechen den im Zusammenhang mit dem Schulbesuch (ganz in der Nähe von ihrem Zuhause) durchschnittlich anfallenden Kosten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf angeblich nicht vergütete Kosten aus dem Jahre 2016 hinweist, ist festzuhalten, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Darüber hinaus geht der Beschwerdeführer nicht weiter auf das Budget ein und legt nicht dar, weshalb es unzutreffend sein sollte. Es kann somit ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 19. Juni 2017 bzw. auf das dieser Verfügung zugrunde gelegte Budget verwiesen werden. 4.5 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer bemängelte Nichtvergütung von Medikamentenkosten anbelangt, so wird bei Personen, die wiederkehrende (monatliche Leistungen) benötigen, mit dem Entscheid über diese Leistungen gleichzeitig Kostengutsprache für ambulante ärztlichen Behandlungen und verordnete Medikamente erteilt. Die Kosten werden von den Auslandvertretungen jedoch nur gegen Vorlage entsprechender Belege vergütet (vgl. Ziff. 3.2.3 der Richtlinien), worauf der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfügungen ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde. Weil er bei der Schweizer Vertretung in Lima zwecks Rückerstattung von Kosten für Medikamente für sich und seine Tochter bis anhin weder eine ärztliche Verordnung noch entsprechende Belege (Quittungen) vorlegte, konnten bzw. können ihm die geltend gemachten Auslagen auch nicht vergütet werden.
5. Der Beschwerdeführer moniert, ihm würden seit April 2017 «unbelegt» lediglich BOB 4'437.50 statt der verfügten BOB 4'637.50 ausbezahlt. 5.1 Die Vorinstanz erklärt diese Differenz in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 folgendermassen: Gestützt auf die Verfügung vom 25. Mai 2016 sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2017 eine wiederkehrende Leistung von BOB 6'687.15 im Monat zugesprochen und in dieser Höhe bis und mit März 2017 auch ausbezahlt worden. Da sich die Verhältnisse nach dem Erlass der Verfügung geändert hätten, habe diese ab November 2016 auf teilweise nicht mehr korrekten Budgetposten basiert. Aus diesem Grund habe sie - die Vorinstanz - am 13. März 2017 für den Zeitraum von November 2016 bis Mai 2017 eine wiederkehrende Leistung von BOB 4'637.50 zugesprochen. Damit habe jedoch nicht verhindert werden können, dass dem Beschwerdeführer von November 2016 bis März 2017 insgesamt BOB 10'248.25 zu viel an Sozialhilfe ausbezahlt worden sei, d.h. monatlich BOB 2'049.65. Da zu viel erhaltene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten seien, habe sie - die Vorinstanz - eine entsprechende Korrektur in Form eines Abzugs von BOB 200.- pro Monat vorgenommen (Auszahlung der wiederkehrenden Leistung von lediglich BOB 4'637.50 im Monat). Es werde nicht in Abrede gestellt, dass dieser Abzug zwecks Übersichtlichkeit und Klarheit in die angefochtene Verfügung hätte aufgenommen werden können. Gemäss E-Mail der Schweizer Vertretung in Lima vom 31. Mai 2017 sei aber der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass und weshalb dieser Abzug vorgenommen werde. 5.2 Eine Rückerstattung von Sozialhilfebeträgen gestützt auf Art. 35 Abs. 1 ASG stellt die Begründung einer Pflicht dar und bedarf der Anordnung durch die zuständige Behörde (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Es ist fraglich, ob die Vorinstanz über die Rückerstattung der zuviel ausbezahlten Beträge (bzw. eines Teils davon) gemäss Art. 35 Abs. 5 ASG eine solche Anordnung erlassen hat. Entgegen den Angaben der Vorinstanz können den Akten nämlich keine Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer über das Vorgehen betreffend monatliche Abzüge informiert worden wäre. In der E-Mail der Vize-Konsulin der Schweizerischen Vertretung in Lima vom 31. Mai 2017 (KD-act. 8), welche an die zuständige Sachbearbeiterin (Sozialarbeiterin FH) bei der Vorinstanz gerichtet war, wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer sei «sehr wohl» informiert worden. Ein Beleg dafür findet sich in den Akten aber nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass keine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a VwVG ergangen ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitteilung erhalten hätte, wäre diese Rückerstattungsverfügung mangelhaft eröffnet, da die Vorgaben von Art. 34 ff. VwVG nicht eingehalten wurden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht in erster Linie um «Klarheit und Übersichtlichkeit», sondern um den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz verletzt, indem sie die Rückerstattung nicht anordnete, sondern ohne Öffnung des Rechtswegs vollzog (vgl. Art. 44 VwVG). Dieses Vorgehen stellt eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5) dar und ist in keinem Fall statthaft. 5.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 5.4 Im vorliegenden Fall würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behebung des Verfahrensmangels einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der Mangel wiegt zwar recht schwer, ist jedoch einer Heilung zugänglich: Das BVGer überprüft die Rechtmässigkeit der Rückerstattung mit voller Kognition; zudem hat die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht in ihrer Vernehmlassung eingehend begründet. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Replikrechts Gelegenheit, sich dazu zu äussern, was er unterlassen hat. Bei dieser Sachlage ist der Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten. Nachdem die Berechnungen der Vorinstanz und damit die Höhe der Sozialhilfeleistungen im fraglichen Zeitraum bestätigt worden sind (vgl. E. 4 hiervor), erweist sich die Rückerstattungspflicht als rechtmässig. Der Abzug ist nur bis zum 31. August 2017 zu überprüfen; bis zu jenem Zeitpunkt waren insgesamt BOB 1'000.- abgezogen bzw. «zurückerstattet» worden (April bis August 2017 = 5 Monate à BOB 200.-). Angesichts dieses moderaten Betrags ist auch Art. 35 Abs. 5 zweiter Satz ASG (vgl. E. 3.4 hiervor), welchen der Beschwerdeführer in einer Beschwerde hätte anrufen können, Genüge getan.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz - indem sie in der Verfügung vom 19. Juni 2017 die monatliche Unterstützungsleistung auf BOB 4637.50 festlegte - kein Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Auch die Rückerstattungspflicht bzw. die damit verbundene Reduktion des Auszahlungsbetrags ist im Ergebnis - nach Heilung des Verfahrensmangels - rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Lima)
- die Schweizerische Botschaft in Lima (Ref.-Nr. 152.21) mit der Bitte, das Original des Urteils gegen Empfangsbestätigung zuzustellen und die Empfangsbestätigung anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht zu senden
- die Vorinstanz (Einschreiben mit Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. A [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: