Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3677/2020 Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geb. (...) 1988, und Sohn B._______, geb. (...) 2012, beide Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind am 22. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (elektronische Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2020 - eröffnet am 17. Juli 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Gesuchstellenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 33), dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juli 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und das Eintreten auf ihr Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, sofortige Anordnung des Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verbeiständung ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass ebenfalls noch am 22. Juli 2020 der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden einstweilen aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) nach Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 bis Art, 25 Dublin-III-VO (engl.: take back), wie es in casu vorliegt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach dessen Ablehnung (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 18. Dezember 2020 in Kroatien rechtswidrig die Aussengrenze des Hoheitsgebiets der Dublin-Mitgliedstaaten überschritten und am gleichen Tag in diesem Staat ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 8), dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 22. Juni 2020 daher um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, und die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 23. Juli 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. 20 und 23), dass somit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen für Personen in der Situation der Beschwerdeführenden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (Urteil BVGer F-2315/2020 vom 11. Mai 2020 E. 6), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten namentlich der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand beruft - den Medizinalakten können Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Übergewicht, Gelenkschmerzen, Verdacht auf mittelgradige depressive Störung, Vorliegen der Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung entnommen werden - und die Befürchtung äussert, sie werde in Kroatien nach ihrer Überstellung wie bereits bei ihrem ersten Aufenthalt dort medizinisch nicht hinreichend betreut, dass die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, nach der Trennung von ihrem Ehemann gehe es ihr schon hier in der Schweiz schlecht und in Kroatien werde es ihr noch schlechter gehen, zumal - sollte ihr dort etwas zustossen - niemand für das Kind sorgen würde, dass sie als alleinstehende Frau mit Kind in Kroatien nicht leben könne, bei ihrem ersten Aufenthalt dort keine Unterstützung und kein Essen erhalten habe, ihr Kind dort nicht betreut worden sei und die Schule nicht habe besuchen können, dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sei wäre als Angehörige der Sikhs in Kroatien ganz allein auf sich gestellt, ohne ihre religiöse Gemeinschaft, dass die Aufnahmebedingungen in Kroatien, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert werden, den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Erkenntnissen zur Lage vulnerabler und auf medizinische Betreuung angewiesener Personen in diesem Staat widerspricht, und die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Allgemeinheit und fehlenden Substanz nicht geeignet sind, diese Erkenntnisse in Frage zu stellen, dass im Übrigen beträchtliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, weil sie in verschiedener Hinsicht versuchte, die schweizerischen Behörden zu täuschen, dass die Beschwerdeführerin nämlich gegenüber den kroatischen und den schweizerischen Behörden unter verschiedenen Identitäten aufgetreten ist (den kroatischen Behörden ist die Beschwerdeführerin unter der Identität C._______, geb. [...] 1985, und ihr Sohn unter der Identität D._______, geb. [...] 2014, bekannt, [SEM-act. 23]), dass sich die Beschwerdeführerin ferner vorerst als verwitwet ausgab, um später zu behaupten, sie sei seit anderthalb Jahren nach dem Ritus ihrer Religionsgemeinschaft (Sikhs) mit einem gewissen E._______ verheiratet, dass sie und ihr Ehemann wohl aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten in der Schweiz nicht als Familie registriert und getrennt worden seien, obwohl sie beide angegeben hätten, sie bildeten eine Familie, dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des angeblichen Ehemannes, der sich ebenfalls als Asylsuchender in Kroatien aufgehalten hatte, mit Verfügung vom 20. Juli 2020 gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage wie bei den Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und ihn nach Kroatien weggewiesen hat, dass sich der angebliche Ehemann, der den kroatischen Behörden ebenfalls unter einer anderen Identität bekannt ist, in seiner Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung erstmals auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berief, nachdem er sich zuvor stets als ledig ausgegeben hatte, dass er diesen Umstand abweichend von der Beschwerdeführerin nicht mit Verständigungsschwierigkeiten, sondern einer Empfehlung des Schleppers erklärte, die Ehe gegenüber den schweizerischen Behörden zu verschweigen und getrennt um Asyl nachzusuchen, dass im Übrigen die den angeblichen Ehemann betreffende Verfügung der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hat, er folglich nach Kroatien überstellt wird, dass deshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie werde in Kroatien als alleinstehende Frau mit Kind besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt sein, ohnehin die Grundlage entzogen wird, zumal die kroatischen Behörden die Beschwerdeführenden und den angeblichen Ehemann als Familie wahrnehmen, wie der kroatischen Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des angeblichen Ehemannes entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführenden somit keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Kroatien schliesslich über eine mit der Schweiz vergleichbare intakte medizinische Infrastruktur verfügt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine ernsthaften Hinweise dafür entnommen werden können, dass Kroatien seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkomme und den Beschwerdeführenden die medizinische Versorgung verweigert habe oder verweigern könnte, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: