opencaselaw.ch

F-3633/2015

F-3633/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-26 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf das Datum des vorliegenden Urteils befristet.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 600.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3633/2015 Urteil vom 26. Oktober 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, vertreten durch RA Urban Baumann, Dobler Rechtsanwälte AG, Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein 1952 geborener amerikanischer Staatsangehöriger, gemäss Einreisestempeln im Reisepass am 16. September 2014 über den Flughafen Zürich in die Schweiz gelangte, am 12. November 2014 die Schweiz wieder verliess und am 22. Dezember 2014 erneut in die Schweiz einreiste (SEM pag. 8 ff.), dass die Kantonspolizei Zürich bei der Ausreisekontrolle am Flughafen am 23. März 2015 den rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers feststellte (mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengenraum aufgehalten), ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz einleitete (SEM pag. 11 ff.) und ihm in Bezug auf die Prüfung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährte (SEM pag. 4 ff.), dass der Beschwerdeführer dabei zu Protokoll gab, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich maximal 90 Tage innerhalb einer Periode von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten dürfe; er habe geglaubt, er dürfe nach jeder Einreise erneut 90 Tage im Schengen-Raum bleiben (SEM pag. 2), dass das SEM mit Verfügung vom 14. April 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot bis zum 13. April 2017 verhängte und dessen Ausschreiben im Schengener Informationssystem (SIS II) veranlasste (SEM pag. 14 f.), dass zur Begründung auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Schengenraum (mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalts hinaus) hingewiesen wurde, was ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, dass der Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 22. April 2015 zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt wurde (SEM pag. 16 f.), dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2015 die Aufhebung der Verfügung des SEM, eventualiter eine Reduktion des Einreiseverbots auf ein Jahr (bis zum 13. April 2016) beantragen liess (BVGer act. 1), dass zur Begründung insbesondere überwiegende private Interessen des Beschwerdeführers (beabsichtigte Wohnsitzname in der Schweiz sowie berufliche Gründe) geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 8), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. August 2015 mitteilen liess, er halte an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest (BVGer act. 10), und zieht in Erwägung, dass Verfügungen, mit denen das SEM ein Einreiseverbot verhängt, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-delsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt wird und die Person nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] (ABl. L 381/4 vom 28.12.2006), nachfolgend: SIS II-Verordnung, sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0])), dass Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern erlassen werden können, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre verhängt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben kann (Art. 67 Abs. 5 AuG), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter bildet und u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung umfasst (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809), dass nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden, dass Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung fallen und ein Einreiseverbot nach sich ziehen können (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813), dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist, es daher genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann, dass Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen, und es jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5574/2015 vom 18. August 2016 E. 4.2 m.H.), dass illegaler Aufenthalt nach ständiger Praxis und Rechtsprechung einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich mehr als 30 Tage über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengenraum aufgehalten zu haben, weswegen er auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, dass es somit ausser Zweifel steht, dass er wegen Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE verstossen hat, was grundsätzlich die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigt, dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist, wobei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten Interessen der betroffenen Person andererseits vorzunehmen ist, dass dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden (vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer für sein Verhalten mit einer Fernhaltemassnahme zu belegen, dass die Vorinstanz bei der Verhängung des zweijährigen Einreiseverbots den beruflichen Interessen des Beschwerdeführers jedoch nicht genügend Rechnung getragen hat (beruflich auf viele Aufenthalte im Schengenraum angewiesen), dass der Beschwerdeführer 50% der Aktien der Gesellschaft "X._______" mit Sitz in B._______ besitzt und als Berater und Manager für die Gesellschaft tätig ist (BVGer act. 1 S. 6f. und Beilage 7f.), dass sich die "X._______" an der international tätigen Modeunternehmung "Y.________" beteiligen möchte und beabsichtigt mit Z._______ ein Joint Venture einzugehen (BVGer act. 1 S. 6f. und Beilage 9ff.), dass die entsprechend neu zu gründende Joint Venture Gesellschaft in der Schweiz (C._______) domiziliert sein wird und deshalb zahlreiche Verhandlungen in der Schweiz anstehen (BVGer act. 1 S. 7 Beilage 9), dass der Beschwerdeführer des Weiteren beabsichtigt, in der Schweiz dauerhaft Wohnsitz zu nehmen und ein Einfamilienhaus kaufen möchte, welches er gegenwärtig mietet (BVGer act. 1 S. 5 f. und Beilage 5 f.), dass der Beschwerdeführer überdies beabsichtigt, in ein Hotel in D.______ zu investieren (BVGer act. 1 S. 7), dass für solche meist kurzfristig vereinbarte Treffen - im Gegensatz zu Besuchen von Verwandten, die einige Zeit im Voraus geplant werden können - auch eine einzelfallbezogene vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (Suspension) nicht dienlich ist und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht merklich verbessern würde, dass der Beschwerdeführer durch das zweijährige Einreiseverbot die anstehenden Geschäfte nicht voran treiben kann und dies somit zu finanziellen Nachteilen führt, dass auch ein Einreiseverbot von ca. eineinhalb Jahren genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig die in der Schweiz bzw. im Schengenraum geltenden migrationsrechtlichen Bestimmungen einhalten wird, dass eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis führt, dass das Einreiseverbot dem Grund-satze nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von zwei Jahren jedoch als unangemessen lang erscheint (vgl. auch Urteil des BVGer C-3165/2012 vom 29. August 2012 S. 6), dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem Einreiseverbot, begrenzt auf das Datum des vorliegenden Urteils, hinreichend Rechnung getragen wird, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Urteils zu befristen ist, dass gestützt auf den Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die (ermässigten) Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die reduzierte Parteientschädigung in Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingabe, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 600.- festzusetzen ist (Art. 8, 9, 10 und 14 VGKE), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Einreiseverbotes auf das Datum des vorliegenden Urteils befristet.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 600.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: