Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3615/2018 Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A2), dass das Bundesamt für Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 verneinte, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz aussprach, wobei es anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete (SEM-act. A15), dass dem Beschwerdeführer im Kanton Tessin in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) am 7. September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Tessin [TI-act.] 179 ff.), dass die Migrationsbehörde des Kantons Tessin die Aufenthaltsbewilligung in der Folge noch verlängerte, letztmals bis zum 31. August 2014, am 5. März 2015 jedoch aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers eine neuerliche Verlängerung verweigerte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete (TI-act. 28 f.), dass ein dagegen vom Beschwerdeführer erhobener Rekurs aus formellen Gründen durch Nichteintreten erledigt wurde (TI-act. 14 f.), dass der Beschwerdeführer von der Migrationsbehörde des Kantons Tessin am 17. Juni 2016 rückwirkend per Ende Dezember 2014 als verschwunden gemeldet wurde (TI-act. 4), dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte (SEM-act. B1), dass er - aus einem von der Vorinstanz veranlassten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank zu schliessen - am 13. April 2013 in Norwegen, am 10. März 2015 in Schweden, am 15. März 2017 und am 12. September 2017 in Italien sowie am 2. Januar 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte (SEM-act. B3 f.), dass der Beschwerdeführer - ebenfalls gemäss den Erkenntnissen aus der "Eurodac"-Datenbank - am 31. August 2017, d.h. zwischen den beiden in Italien gestellten Asylgesuchen, anlässlich einer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten in Sizilien aufgegriffen worden war, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 25. Mai 2018 zur Person befragte und ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Deutschland gewährte (SEM-act. B6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juni 2018 - eröffnet am 20. Juni 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte (SEM-act. B12), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 26. Juni 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2) und die Akten der Migrationsbehörde des Kantons Tessin beizog, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ferner verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank am 2. Januar 2018 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. B3 f.), dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 29. Mai 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. B11), dass die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme mit einem vom 13. Juni 2018 datierten Antwortschreiben gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO doch noch zustimmten (SEM-act. B14), dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss geltend macht, die Schweiz sei zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weil ihm hier einmal eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden sei, dass aber, wie bereits erwähnt, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung stattfindet, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis Ende August 2014 über einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO in der Schweiz verfügte, weshalb davon auszugehen ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt seines ersten Gesuchs um internationalen Schutz auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten - dem Asylgesuch in Norwegen vom 13. April 2013 - die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Schweiz lag, dass diese Zuständigkeit der Schweiz in der Folgezeit dahingefallen ist, sei es durch unbenützten Ablauf der für Aufnahmegesuche geltenden zwingenden Frist (Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO), sei es weil der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten freiwillig für mindestens drei Monate oder nach zwangsweiser Ausreise verliess (Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO), sei es infolge Selbsteintritts eines anderen Mitgliedstaats (Art. 17 Dublin-III-VO), dass keiner der vier Mitgliedstaaten, in denen der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2018 ein Asylgesuch stellte, mit einem Aufnahmegesuch an die schweizerischen Behörden gelangte, dass ferner der Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank vom 31. August 2017 auf eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Italien und damit auf das vorgängige Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten hindeutet (vgl. SEM-act. B3 f.), wenngleich er einen solchen Sachverhalt anlässlich seiner persönlichen Befragung vom 25. Mai 2018 bestritt (SEM-act. B6), dass dessen unbesehen Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO stattgegeben hat, was bedeutet, die deutschen Behörden haben das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO abgeschlossen und den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits geprüft (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Bst. d Dublin-III-VO; Art. 2 Bst. d Dublin-III-VO; Art. 10 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie]; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 ff. zu Art. 2; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 2 N. 10; Art. 18 N. 10 und N. 15), dass somit spätestens mit Beginn der Prüfung des Asylgesuchs durch die deutschen Behörden die Zuständigkeit Deutschlands begründet wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, K11 zu Art. 17; Koehler, Art. 17 N. 15), dass sich der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Deutschlands entgegen halten lassen muss, zumal er dort am 2. Januar 2018 um Gewährung internationalen Schutzes nachsuchte, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (BVGE 2015/9 E. 7 f.; Urteil des BVGer D-5407/2016 vom 31. Oktober 2018 E. 6.2), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Voraufenthalt in der Schweiz beruft, die Tatsache, dass er nie straffällig geworden sei und keine Schulden gehabt habe, sowie den Umstand, dass er die Schweiz in der falschen Annahme verlassen habe, ihm sei nach dem Verlust der Arbeitsstelle das Aufenthaltsrecht entzogen worden, dass der Beschwerdeführer die Schweiz jedoch entgegen seiner eigenen Darstellung in voller Kenntnis seiner damaligen Bewilligungs- und Aufenthaltssituation verlassen haben muss, zumal er das Asylgesuch in Norwegen lange vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung im Kanton Tessin stellte, ihm im Rahmen des Verlängerungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden war und er gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz ein Rechtsmittel eingelegt hatte (TI-act. 14 ff.), dass der mehrjährige Voraufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, der im Rahmen des rechtskräftig negativ beschiedenen ausländerrechtlichen Verfahrens auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entscheidend war und dem sich eine mehrere Jahre dauernde Landesabwesenheit anschloss, keinen Anlass für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen geben kann, dass darüber hinaus auch keinerlei Überstellungshindernisse nach Deutschland aus den Akten erkennbar sind, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gebieten würden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen somit nicht gesetzeswidrig ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 26. Juni 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: