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F-3581/2019

F-3581/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-10 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Am 30. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführenden sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 - der Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 - in der Schweiz Asylgesuche (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]. A27 Ziff. 5.05; A28 Ziff. 5.05). Die Identitätsabklärung des SEM ergab, dass Spanien den Beschwerdeführenden bis zum (...) 2018 gültige Schengenvisa zu Tourismuszwecken ausgestellt hatte und die Beschwerdeführenden gemäss Einreisestempel am (...) 2018 in (...) nach Spanien eingereist waren (SEM-act. A31; A32). B. Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrem Ehemann am 21. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Spanien, das gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (SEM-act. A34; A35). Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann gaben an, nicht nach Spanien verbracht werden zu wollen, da sie dort nicht in Sicherheit seien. Sie hätten zudem in Spanien keine Asylgesuche eingereicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei im Iran politisch aktiv gewesen und wolle deshalb die Schweiz um Schutz ersuchen. C. Am 6. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden und des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (SEM-act. A39-43). Dieses Gesuch blieb innerhalb der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. A46). Die spanischen Behörden anerkannten ihre Zuständigkeit jedoch nachträglich mit einer Nachricht vom 11. Dezember 2018, wonach sie das Übernahmeersuchen «by default» anerkennen würden (SEM-act. A57). D. Am 16. November 2018 trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie deren Ehemann respektive Vater ein und wies sie nach Spanien weg, das gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (SEM-act. A49). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-act. A54) und wurde am 9. April 2019 mit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien vollzogen (vgl. die Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons Zürich in SEM-act. A65). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 entzog sich durch Verschwinden dem Vollzug des Dublin-Entscheids (SEM-act. A64). E. Drei Tage nach dem Vollzug der Wegweisung kehrten die Beschwerdeführenden am 12. April 2019 von Spanien in die Schweiz zurück und traten ins (...) ein (vgl. SEM-act. B2 Ziff. 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 war bereits am Vortag wieder in die kantonale Unterkunft (...) eingetreten (SEM-act. A68). F. Am 21. Mai 2019 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung in ihren Heimatstaat oder nach Spanien gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, nicht in den Iran zurückkehren zu können, weil ihr Mann dort politische Probleme habe (SEM-act. B2 Ziff. 9 ff.). Nach Spanien könne sie ebenfalls nicht gehen, da ihr dort mitgeteilt worden sei, sie habe drei Tage Zeit, das Land zu verlassen, ansonsten werde sie in den Iran ausgeschafft (SEM-act. B2 Ziff. 21). Es gehe ihr zudem psychisch sehr schlecht (SEM-act. B2 Ziff. 4). G. Am 25. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. B5). Die spanischen Behörden hiessen das Ersuchen am 28. Juni 2019 gut (SEM-act. B8). H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Spanien weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. B12). I. Hiergegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung, den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz und die Prüfung ihrer Asylgesuche im ordentlichen Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer-act. 3). L. Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben über (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (...) zu den Akten (BVGer-act. 5). M. Mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte der bisherige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Niederlegung seines Mandats (BVGer-act. 7).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) entscheidet es endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht und innerhalb der fünftägigen Beschwerdefrist - Postaufgabe der angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2019, Eröffnung gemäss Poststempel des Rückscheins am 8. Juli 2019 (vgl. SEM-act. B14) - eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid ergeht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.

E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend ausnahmsweise zu verzichten, da die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - sich als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (BVGE 2014/26 E. 5.5).

E. 3 Die angefochtene Verfügung stützt sich nicht auf das AsylG (SR 142.31), sondern auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien rechtmässig war. Über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde denn auch mit dem Entscheid im Dublin-Verfahren vom 16. November 2018 bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt unter D). Auf den Antrag auf Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Asylverfahren in der Schweiz kann entsprechend nicht eingetreten werden. Auch die vorgebrachte Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch die iranischen Behörden (vgl. BVGer-act. 5) ist nicht Verfahrensgegenstand, da diese das Asylverfahren betrifft, wofür Spanien zuständig ist.

E. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 4.2 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, gemäss dem rechtskräftigen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 16. November 2018 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Spanien) sei Spanien für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Die spanischen Behörden hätten das entsprechende Übernahmeersuchen gutgeheissen und ihre Zuständigkeit damit bestätigt. Spanien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und es gebe keine Hinweise, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren dort nicht korrekt durchgeführt werde oder eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen in ihrer Beschwerde hauptsächlich vor, sie seien am 9. April 2019 gestützt auf den Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch ohne ihren Ehemann und Vater aus der Schweiz nach Spanien ausgeschafft worden. Die dortigen Behörden hätten sie weder aufgenommen noch registriert oder einer entsprechenden Asylorganisation zugewiesen. Die Polizei habe ihnen mündlich mitgeteilt, sie sollten aus Spanien verschwinden und am besten wieder in die Schweiz zurückkehren, da sie andernfalls bei einer Verhaftung ohne vorheriges Verfahren in den Iran ausgeschafft würden. Es sei deshalb erstellt, dass Spanien sich nicht an die Dublin-Bestimmungen halten würde, weshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei.

E. 4.4 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 16. November 2018 nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet, das nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und am 9. April 2019 vollzogen worden. Am 28. Juni 2019 haben die spanischen Behörden explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu sein (SEM-act. B8). Es sind keine Gründe ersichtlich, die nun gegen die Zuständigkeit Spaniens sprechen würden. Die Beschwerdeführenden machen dies denn auch nicht geltend und haben entsprechend in der Schweiz nicht erneut um Asyl nachgesucht (SEM-act. B2 Ziff. 14; B2). Damit ist und bleibt Spanien gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die erneute Einreise und der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind demnach illegal. Sie verfügen hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 m.H. auf BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Daran ändert auch die - aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen rechtskräftigen Wegweisung ebenfalls illegale - Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 und Vaters der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz nichts. Da dieser nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.3).

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen und hat die spanischen Behörden entsprechend um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Spanien in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erfüllt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist.

E. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ängste, die spanischen Behörden würden sie ohne Prüfung ihres Asylgesuchs in ihren Heimatstaat zurückschaffen, sind demnach unbegründet. Spanien ist verpflichtet, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte politische Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch den Iran zu prüfen. Ferner ist davon auszugehen, dass Spanien die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführenden können sich schliesslich im Hinblick auf die Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht auf Art. 8 EMRK berufen (siehe E. 4.4). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen überdies keine konkret drohende Notsituation im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG darzutun, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würde. Es ist davon auszugehen, dass Spanien sich an die aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie fliessenden Verpflichtungen hält (siehe E. 5.2). Die Beschwerdeführenden haben sich nötigenfalls an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden und - insbesondere was die vorgebrachte angebliche Weigerung der spanischen Behörden anbelangt, sie unterzubringen und sie als Asylsuchende zu registrieren - die ihnen gestützt auf die diese Richtlinien zustehenden Rechte einzufordern. Sollte die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer psychischen Verfassung (vgl. SEM-act. B2 Ziff. 4) auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist diese auch in Spanien gewährleistet. Dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren zwei kleinen Kindern ohne ihren Ehemann nach Spanien überstellt werden könnte, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ist zudem seit Rechtskraft des Dublin-Entscheids vom 16. November 2018 ebenfalls verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er hat es in der Hand, sich einer Überstellung nach Spanien nicht erneut zu entziehen, und dort gemeinsam mit den Beschwerdeführenden ein Asylverfahren zu durchlaufen.

E. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch ohne weiteres möglich.

E. 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist der Wegweisungsvollzug somit zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abt. Dublin (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3581/2019 Urteil vom 10. September 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2019. Sachverhalt: A. Am 30. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführenden sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 - der Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3 - in der Schweiz Asylgesuche (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]. A27 Ziff. 5.05; A28 Ziff. 5.05). Die Identitätsabklärung des SEM ergab, dass Spanien den Beschwerdeführenden bis zum (...) 2018 gültige Schengenvisa zu Tourismuszwecken ausgestellt hatte und die Beschwerdeführenden gemäss Einreisestempel am (...) 2018 in (...) nach Spanien eingereist waren (SEM-act. A31; A32). B. Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 sowie ihrem Ehemann am 21. Mai 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Spanien, das gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (SEM-act. A34; A35). Die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann gaben an, nicht nach Spanien verbracht werden zu wollen, da sie dort nicht in Sicherheit seien. Sie hätten zudem in Spanien keine Asylgesuche eingereicht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei im Iran politisch aktiv gewesen und wolle deshalb die Schweiz um Schutz ersuchen. C. Am 6. September 2018 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden und des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (SEM-act. A39-43). Dieses Gesuch blieb innerhalb der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet (vgl. SEM-act. A46). Die spanischen Behörden anerkannten ihre Zuständigkeit jedoch nachträglich mit einer Nachricht vom 11. Dezember 2018, wonach sie das Übernahmeersuchen «by default» anerkennen würden (SEM-act. A57). D. Am 16. November 2018 trat die Vorinstanz nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie deren Ehemann respektive Vater ein und wies sie nach Spanien weg, das gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (SEM-act. A49). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-act. A54) und wurde am 9. April 2019 mit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Spanien vollzogen (vgl. die Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts des Kantons Zürich in SEM-act. A65). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 entzog sich durch Verschwinden dem Vollzug des Dublin-Entscheids (SEM-act. A64). E. Drei Tage nach dem Vollzug der Wegweisung kehrten die Beschwerdeführenden am 12. April 2019 von Spanien in die Schweiz zurück und traten ins (...) ein (vgl. SEM-act. B2 Ziff. 12). Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 war bereits am Vortag wieder in die kantonale Unterkunft (...) eingetreten (SEM-act. A68). F. Am 21. Mai 2019 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung in ihren Heimatstaat oder nach Spanien gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 gab an, nicht in den Iran zurückkehren zu können, weil ihr Mann dort politische Probleme habe (SEM-act. B2 Ziff. 9 ff.). Nach Spanien könne sie ebenfalls nicht gehen, da ihr dort mitgeteilt worden sei, sie habe drei Tage Zeit, das Land zu verlassen, ansonsten werde sie in den Iran ausgeschafft (SEM-act. B2 Ziff. 21). Es gehe ihr zudem psychisch sehr schlecht (SEM-act. B2 Ziff. 4). G. Am 25. Juni 2019 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO erneut um Aufnahme der Beschwerdeführenden (SEM-act. B5). Die spanischen Behörden hiessen das Ersuchen am 28. Juni 2019 gut (SEM-act. B8). H. Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 64a Abs. 1 AIG nach Spanien weg und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis spätestens einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM-act. B12). I. Hiergegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung, den Verzicht auf die Wegweisung aus der Schweiz und die Prüfung ihrer Asylgesuche im ordentlichen Verfahren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juli 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort einstweilen aus (BVGer-act. 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (BVGer-act. 3). L. Mit Eingabe vom 20. August 2019 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben über (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 (...) zu den Akten (BVGer-act. 5). M. Mit Schreiben vom 4. September 2019 informierte der bisherige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Niederlegung seines Mandats (BVGer-act. 7). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) entscheidet es endgültig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die formgerecht und innerhalb der fünftägigen Beschwerdefrist - Postaufgabe der angefochtenen Verfügung am 5. Juli 2019, Eröffnung gemäss Poststempel des Rückscheins am 8. Juli 2019 (vgl. SEM-act. B14) - eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid ergeht gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel ist vorliegend ausnahmsweise zu verzichten, da die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - sich als offensichtlich unbegründet erweist, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (BVGE 2014/26 E. 5.5).

3. Die angefochtene Verfügung stützt sich nicht auf das AsylG (SR 142.31), sondern auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Spanien rechtmässig war. Über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde denn auch mit dem Entscheid im Dublin-Verfahren vom 16. November 2018 bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt unter D). Auf den Antrag auf Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Asylverfahren in der Schweiz kann entsprechend nicht eingetreten werden. Auch die vorgebrachte Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch die iranischen Behörden (vgl. BVGer-act. 5) ist nicht Verfahrensgegenstand, da diese das Asylverfahren betrifft, wofür Spanien zuständig ist. 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen. 4.2 Die Vorinstanz kommt im Wesentlichen zum Schluss, gemäss dem rechtskräftigen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 16. November 2018 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Spanien) sei Spanien für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Die spanischen Behörden hätten das entsprechende Übernahmeersuchen gutgeheissen und ihre Zuständigkeit damit bestätigt. Spanien halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und es gebe keine Hinweise, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren dort nicht korrekt durchgeführt werde oder eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen hiergegen in ihrer Beschwerde hauptsächlich vor, sie seien am 9. April 2019 gestützt auf den Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch ohne ihren Ehemann und Vater aus der Schweiz nach Spanien ausgeschafft worden. Die dortigen Behörden hätten sie weder aufgenommen noch registriert oder einer entsprechenden Asylorganisation zugewiesen. Die Polizei habe ihnen mündlich mitgeteilt, sie sollten aus Spanien verschwinden und am besten wieder in die Schweiz zurückkehren, da sie andernfalls bei einer Verhaftung ohne vorheriges Verfahren in den Iran ausgeschafft würden. Es sei deshalb erstellt, dass Spanien sich nicht an die Dublin-Bestimmungen halten würde, weshalb das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen sei. 4.4 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 16. November 2018 nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Spanien angeordnet, das nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und am 9. April 2019 vollzogen worden. Am 28. Juni 2019 haben die spanischen Behörden explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig zu sein (SEM-act. B8). Es sind keine Gründe ersichtlich, die nun gegen die Zuständigkeit Spaniens sprechen würden. Die Beschwerdeführenden machen dies denn auch nicht geltend und haben entsprechend in der Schweiz nicht erneut um Asyl nachgesucht (SEM-act. B2 Ziff. 14; B2). Damit ist und bleibt Spanien gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die erneute Einreise und der derzeitige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind demnach illegal. Sie verfügen hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 m.H. auf BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Daran ändert auch die - aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen rechtskräftigen Wegweisung ebenfalls illegale - Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 und Vaters der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz nichts. Da dieser nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, können sich die Beschwerdeführenden nicht auf den aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen (BGE 144 I 266 E. 3.3). 4.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Spaniens ausgegangen und hat die spanischen Behörden entsprechend um Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Spanien in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG erfüllt. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG hat das SEM eine vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist. 5.2 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Ängste, die spanischen Behörden würden sie ohne Prüfung ihres Asylgesuchs in ihren Heimatstaat zurückschaffen, sind demnach unbegründet. Spanien ist verpflichtet, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte politische Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 durch den Iran zu prüfen. Ferner ist davon auszugehen, dass Spanien die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Beschwerdeführenden können sich schliesslich im Hinblick auf die Anwesenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht auf Art. 8 EMRK berufen (siehe E. 4.4). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG. 5.3 Die Beschwerdeführenden vermögen überdies keine konkret drohende Notsituation im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG darzutun, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen würde. Es ist davon auszugehen, dass Spanien sich an die aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie fliessenden Verpflichtungen hält (siehe E. 5.2). Die Beschwerdeführenden haben sich nötigenfalls an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden und - insbesondere was die vorgebrachte angebliche Weigerung der spanischen Behörden anbelangt, sie unterzubringen und sie als Asylsuchende zu registrieren - die ihnen gestützt auf die diese Richtlinien zustehenden Rechte einzufordern. Sollte die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer psychischen Verfassung (vgl. SEM-act. B2 Ziff. 4) auf medizinische Unterstützung angewiesen sein, ist diese auch in Spanien gewährleistet. Dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren zwei kleinen Kindern ohne ihren Ehemann nach Spanien überstellt werden könnte, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ist zudem seit Rechtskraft des Dublin-Entscheids vom 16. November 2018 ebenfalls verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Er hat es in der Hand, sich einer Überstellung nach Spanien nicht erneut zu entziehen, und dort gemeinsam mit den Beschwerdeführenden ein Asylverfahren zu durchlaufen. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch ohne weiteres möglich. 5.5 Aufgrund dieser Ausführungen ist der Wegweisungsvollzug somit zulässig, zumutbar und möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG.

6. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz, Abt. Dublin (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: