Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...]) reiste erstmals am 24. März 1995 in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nachdem er ab November 2004 wieder im Kosovo gelebt hatte, kehrte er zusammen mit seinen vier Geschwistern am 12. Oktober 2007 in die Schweiz zurück und erhielt erneut eine Aufenthaltsbewilligung. B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer diverse strafrechtliche Verurteilungen (vgl. Akten des Migrationsamtes St. Gallen [SG-act.] 123 [Strafregisterauszug vom 8. April 2015], Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13 [Strafregisterauszug vom 16. Juni 2020] sowie unten E. 4.1):
- Urteil Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 11. Februar 2009: 2 Tage Freiheitsentzug (Motorfahrzeug, alkoholisiert), bedingt vollziehbar, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;
- Urteil Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 8. November 2009: 14 Tage Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar, und Busse Fr. 300.- sowie Anordnung ambulante Behandlung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild;
- Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 12. Juni 2012: Geldstrafe 10 Tagessätze zu Fr. 30.- und Busse Fr. 300.- wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung;
- Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 4. Dezember 2012: Geldstrafe 70 Tagessätze zu Fr. 30.- und Busse Fr. 1'000.- wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und qualifizierte Blutalkoholkonzentration);
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. April 2014: Geldstrafe 120 Tagessätze zu Fr. 30.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration);
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Mai 2014: Busse Fr. 40.- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 2. Juli 2014: Geldstrafe 180 Tagessätze zu Fr. 30.- wegen mehrfacher Begünstigung;
- Entscheid Kreisgericht Rheintal vom 30. März 2016: Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingte Geldstrafe 60 Tagessätze zu Fr. 70.- und Busse Fr. 1'050.- unter anderem wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, mehrfacher Übertretung des BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- Entscheid Obergericht des Kantons Thurgau vom 18. März 2019: Freiheitsstrafe fünf Jahre und acht Monate (im Zusatz zum Entscheid des Kreisgerichts Rheintal), Geldstrafe 30 Tagessätze zu Fr. 30.- und Busse Fr. 1'200.- unter anderem wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fälschung von Ausweisen, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretung des BetmG. C. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verwarnte den Beschwerdeführer am 22. September 2014 und forderte ihn auf, sich inskünftig klaglos zu verhalten, ansonsten die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert und er zur Ausreise verhalten werden könnte (vgl. SG-act. 84). D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz weg (vgl. SEM-act. 14). E. Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. Juni 2020 auf eine Stellungnahme zur geplanten Anordnung eines Einreiseverbots (SEM-act. 15). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 2. Juli 2020 geltendes, zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 16). F. Am 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und in den Kosovo ausgeschafft (SEM-act. 19). G. Am 14. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Einreiseverbot in der Dauer "auf ein vertretbares Mass und Minimum" zu kürzen und die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS II zu löschen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5). H. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). I. Die ihm mit Verfügung vom 18. September 2020 gewährte Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen liess der Beschwerdeführer ungenutzt (BVGer-act. 9 f.). J. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Suspension des Einreiseverbots vom 8. Oktober 2021 lehnte die Vorinstanz am 15. Oktober 2021 ab. K. Aus organisatorischen Gründen hat die vorsitzende Richterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter übernommen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925] [nachfolgend: aAbs.]). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist weit zu fassen (BGE 147 IV 340 E. 4.7.7). Ein Verstoss dagegen liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2).
E. 3.2.1 Soweit Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.).
E. 3.2.2 Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4).
E. 3.3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt eine Kürzung der Fernhaltemassnahme in der Dauer. Folglich ist mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren zu prüfen, ob von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Die Rechtmässigkeit der Anordnung des Einreiseverbots an sich gestützt auf den von ihm gesetzten Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG steht demgegenüber ausser Frage.
E. 4.1 Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer in der Schweiz im Wesentlichen wie folgt in Erscheinung (siehe auch oben Bst. B):
E. 4.1.1 Als Minderjähriger entwendete er am 20. Dezember 2008 ein Auto und lenkte dieses in alkoholisiertem Zustand. Später verlor der Mitinsasse damit bei übersetzter Geschwindigkeit die Kontrolle, sodass der Wagen mit Totalschaden auf dem Dach zu liegen kam. Der Beschwerdeführer entfernte sich unerlaubt vom Unfallort (SG-act. 26).
E. 4.1.2 Am 4. Juni 2009 überquerte der Beschwerdeführer mit einem als gestohlen gemeldeten Motorfahrrad, und ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, eine Sicherheitslinie, woraufhin er polizeilich angehalten wurde (vgl. SG-act. 36).
E. 4.1.3 Zwischen dem 12. und dem 13. Juli 2009 brach der Beschwerdeführer in eine Geschäftsliegenschaft ein und erbeutete Deliktsgut im Wert von Fr. 4'100.- (vgl. SG-act. 36).
E. 4.1.4 Am 1. April 2012 versetzte der Beschwerdeführer einem Fussgänger nach verbaler Auseinandersetzung einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dessen Brille zu Bruch ging und dieser eine Prellung der linken Augenhöhle sowie zwei kleine Rissquetschwunden erlitt (vgl. SG-act. 61).
E. 4.1.5 In der Nacht auf den 29. sowie am Morgen des 30. September 2012 lenkte der Beschwerdeführer zweimal ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0.79 bzw. 1.09 mg Blutalkoholkonzentration). Zudem schlug er einem Mann nach dem Ausgang am 30. September 2012 zweimal die Faust ins Gesicht (vgl. SG-act. 63).
E. 4.1.6 Im Juni 2013 begab sich der Beschwerdeführer mehrmals vor ein Untersuchungsgefängnis. Darin war sein Bruder wegen Verdachts auf Begehung eines Raubüberfalls auf ein Juweliergeschäft inhaftiert. Der Beschwerdeführer half ihm, den Kontakt mit dessen Umfeld aus dem Gefängnis heraus aufrecht zu erhalten (vgl. SG-act. 79).
E. 4.1.7 Am 29. Januar 2014 fuhr der Beschwerdeführer erneut ein Auto in alkoholisiertem Zustand (1.38 mg Blutalkoholkonzentration) (vgl. SG-act. 74).
E. 4.1.8 Ende Mai/Anfangs Juni 2014 entwendete der Beschwerdeführer das Nummernschild eines Motorfahrrades, brachte es an seinem eigenen an und unternahm damit bis im Dezember 2014 mehrere Fahrten. Am 30. Januar 2015 begab sich der Beschwerdeführer auf ein Firmenareal, brach Fahrzeuge und Wohnmobile auf und entwendete darin befindliche Gegenstände. Rund eine Woche später entfernte er Kontrollschilder und brachte sie an seinem eigenen Motorfahrzeug an, das er im Februar 2015 mehrmals ohne gültigen Führerausweis sowie teilweise nach Konsum von Alkohol und Marihuana lenkte. Während einer Fahrt entzog er sich einer Polizeikontrolle.
E. 4.1.9 Weil er ein Pistolenimitat mit sich führte, das auch von einer Fachperson nicht sofort als Imitationswaffe erkannt werden konnte, wurde er am 22. Februar 2015 im Zürcher Hauptbahnhof verhaftet (SG-act. 114).
E. 4.1.10 Am 8. Dezember 2015 überholte der Beschwerdeführer mit einem entwendeten Fahrzeug in einer unübersichtlichen Kurve trotz Sicherheitslinie ein anderes Auto, sodass verschiedene Fahrzeuge abbremsen mussten, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Gleichentags überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 53 km/h und ausserorts um 91 km/h. In der Nacht auf den 9. Dezember 2015 fuhr der Beschwerdeführer dann nach Konsum von Cannabis mit seinem Fahrzeug in die Wand einer Unterführung und entfernte sich anschliessend von der Unfallstelle (vgl. SG-act. 157 und 159).
E. 4.1.11 Zwischen dem 12. und dem 16. Dezember 2015 entwendete der Beschwerdeführer diverse Kontrollschilder an Fahrzeugen. Am 16. Dezember 2015 flüchtete er unter Verwendung eines entwendeten Kontrollschilds, ohne Führerausweis und nach Konsum von Marihuana vor der Polizei. Dabei übertrat er die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten massiv, überfuhr diverse auf Rot gestellte Ampeln, überholte auf der Autobahn zwischen Fahrzeugen hindurch und auf dem Pannenstreifen, fuhr direkt auf Polizisten zu, die ihn auf der Fahrbahn anhalten wollten, umging eigens für ihn errichtete Strassensperren, setzte seine Fahrt trotz zerborstenem Pneu des rechten Vorderrades auf der Autobahn mit 100 km/h fort und kollidierte schliesslich mit mehreren Fahrzeugen (vgl. SG-act. 157 und 159).
E. 4.1.12 Aus der zwischenzeitlich angeordneten Haft am 17. Dezember 2015 entlassen, entwendete der Beschwerdeführer bereits am 18. Dezember 2015 wieder ein Fahrzeug, kurze Zeit später aus einem Firmenfahrzeug auch einen Ausländerausweis, worin er sein eigenes Foto einsetzte. Mit dem entwendeten Fahrzeug führte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 ohne Führerausweis mehrere verkehrsregelwidrige, riskante Überholmanöver durch, wobei es unter anderem zu seitlichen Kollisionen mit anderen Fahrzeugen kam (vgl. SG-act. 157 und 159).
E. 4.2 In Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine sehr hohe kriminelle Energie aufweist. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz seit Oktober 2007 delinquierte er bis zu seiner Inhaftnahme am 20. Dezember 2015 notorisch. Unbelehrbar und unbeeindruckt von diversen Strafen gefährdete er durch sein rücksichtsloses Verhalten auf der Strasse über mehrere Jahre hinweg viele Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben. Gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2019 brachte er in drei Fällen Polizeibeamte in unmittelbare Lebensgefahr und in 13 Fällen bestand das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten. In einem Fall sei ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich, wenn auch nicht schwer, verletzt worden (vgl. SEM-act. 10, S. 74). Die Schwere der Straftaten, das Gefährdungspotenzial und die deliktischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nahmen bis im Dezember 2015 kontinuierlich zu (vgl. dazu Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2020 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung [SEM-act. 12], S. 8). Aufgrund der etlichen Verkehrsregelverstösse, mehrmals begangen unter erheblichem Einfluss von Suchtmitteln, sowie der zahlreichen Delikte gegen das Eigentum liess der Beschwerdeführer unmissverständlich erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.
E. 4.3.1 Aus dem Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 11. Mai 2020 betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung geht unter anderem hervor, dass durch rückfallpräventive Gespräche mit der Sozialarbeiterin die Legalprognose derart habe verbessert werden können, dass nicht davon auszugehen sei, dass bei einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers hochrangige Rechtsgüter Dritter betroffen seien (vgl. SEM-act. 12, S. 9 f.). Diesbezüglich gilt es indes darauf hinzuweisen, dass im Ausländerrecht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse an einer Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ganz allgemein ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Straf- und Massnahmenrecht zum Tragen kommt (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). Sind - wie vorliegend zutreffend - hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben involviert und durch strafrechtliche Aktivitäten gefährdet, ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2.1). Die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-2516/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.5; F-6018/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2; F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 4.5).
E. 4.3.2 Hinzu kommt, dass im erwähnten Bericht des Amtes für Justizvollzug relativierend und zusammenfassend festgehalten wird, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei aufgrund der langjährigen, polymorphen Delinquenz mit klarer Progredienz und mangelnder Beeindruckbarkeit durch Sanktionen eher belastetet. Ungünstig wirke sich zudem aus, dass er im Kosovo bei seinem Bruder wohnen werde, der ebenfalls nach einer Gefängnisstrafe in der Schweiz in den Kosovo ausgeschafft worden sei (vgl. SEM-act. 12). Vorliegend kann deshalb nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Nach wie vor geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr aus.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist in Würdigung aller Umstände eine schwerwiegende Gefahr durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG anzunehmen. Das gegen ihn am 17. Juni 2020 verhängte Einreiseverbot darf deshalb die Regelmaximaldauer von fünf Jahren überschreiten.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1).
E. 5.2 Aufgrund der jahrelangen sowie regelmässigen strafrechtlichen Aktivitäten vor allem im Bereich von Strassenverkehr und Eigentum sowie der damit oftmals verbundenen Gefährdung von Personen an Leib und Leben wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Er wurde insgesamt zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach wie vor geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. oben E. 4). An einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Darüber hinaus soll er mit dem Erlass eines Einreiseverbots im Sinne der Spezialprävention ermahnt werden, sich bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz an die Rechtsordnung sowie an behördliche Weisungen und Anordnungen zu halten. Berücksichtigt werden soll vorliegend aber auch das Motiv der Generalprävention. Die Einhaltung der Verkehrsregeln und mithin die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sind mit einer konsequenten Massnahmepraxis zu schützen.
E. 5.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz gegenüber zu stellen. Diesbezüglich führt er an, in der Schweiz geboren zu sein, hier die Schule sowie eine Berufslehre absolviert und immer gearbeitet zu haben. Seine Familie, seine Verwandtschaft und sein ganzes soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz und im Schengenraum. Im Kosovo habe er ausser seinem Bruder niemanden und lebe dort in ständiger Angst vor einer Blutrache. Er habe in seinem Leben Fehler gemacht, die er zutiefst bereue und nicht wiederholen werde. Er wolle fortan ein normales Leben führen und schnellstmöglich wieder Teil der Familie, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in der Schweiz werden.
E. 5.3.2 Das von ihm beabsichtigte Familien- und Berufsleben sowie die regelmässige Pflege sozialer Kontakte in der Schweiz scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verweigerte ihm nämlich mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-act. 14). Als Staatsangehöriger Kosovos benötigt er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz somit ein Visum (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist 29 Jahre alt. Mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung werden seine Beziehungen zur Mutter sowie zu den in der Schweiz verbliebenen Geschwistern vom Schutz von Art. 8 EMRK nicht umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Weiter werden seine privaten Interessen insoweit relativiert, als das Einreiseverbot ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden kann. Besuchsaufenthalte bei Familienangehörigen sind deshalb nicht schlichtweg untersagt (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3).
E. 5.4 Trotz der engen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz vermögen angesichts der langjährigen, regelmässigen und schweren Delinquenz gegen zum Teil hochwertige Rechtsgüter seine privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Eine wertende Gewichtung der vorliegend involvierten Interessen ergibt daher, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 6 Inwiefern der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld oder über anderweitige private Interessen im Schengenraum verfügt, legt er weder dar, noch kann dies den Akten entnommen werden. Demgegenüber hat er erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (vgl. oben Bst. B). Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem ist deshalb zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten notwendig, verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS II-Verordnung; Art. 21 der N-SIS-VO).
E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3577/2020 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geboren am [...]) reiste erstmals am 24. März 1995 in die Schweiz ein und hielt sich anschliessend mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nachdem er ab November 2004 wieder im Kosovo gelebt hatte, kehrte er zusammen mit seinen vier Geschwistern am 12. Oktober 2007 in die Schweiz zurück und erhielt erneut eine Aufenthaltsbewilligung. B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer diverse strafrechtliche Verurteilungen (vgl. Akten des Migrationsamtes St. Gallen [SG-act.] 123 [Strafregisterauszug vom 8. April 2015], Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13 [Strafregisterauszug vom 16. Juni 2020] sowie unten E. 4.1):
- Urteil Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 11. Februar 2009: 2 Tage Freiheitsentzug (Motorfahrzeug, alkoholisiert), bedingt vollziehbar, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis;
- Urteil Jugendanwaltschaft St. Gallen vom 8. November 2009: 14 Tage Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar, und Busse Fr. 300.- sowie Anordnung ambulante Behandlung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder und mehrfachen Fahrens eines Motorfahrrades ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild;
- Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 12. Juni 2012: Geldstrafe 10 Tagessätze zu Fr. 30.- und Busse Fr. 300.- wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung;
- Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 4. Dezember 2012: Geldstrafe 70 Tagessätze zu Fr. 30.- und Busse Fr. 1'000.- wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert und qualifizierte Blutalkoholkonzentration);
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. April 2014: Geldstrafe 120 Tagessätze zu Fr. 30.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration);
- Strafbefehl Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Mai 2014: Busse Fr. 40.- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- Strafbefehl Untersuchungsamt St. Gallen vom 2. Juli 2014: Geldstrafe 180 Tagessätze zu Fr. 30.- wegen mehrfacher Begünstigung;
- Entscheid Kreisgericht Rheintal vom 30. März 2016: Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingte Geldstrafe 60 Tagessätze zu Fr. 70.- und Busse Fr. 1'050.- unter anderem wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, mehrfacher Übertretung des BetmG (SR 812.121) und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln;
- Entscheid Obergericht des Kantons Thurgau vom 18. März 2019: Freiheitsstrafe fünf Jahre und acht Monate (im Zusatz zum Entscheid des Kreisgerichts Rheintal), Geldstrafe 30 Tagessätze zu Fr. 30.- und Busse Fr. 1'200.- unter anderem wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung, Fälschung von Ausweisen, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht), mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Übertretung des BetmG. C. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verwarnte den Beschwerdeführer am 22. September 2014 und forderte ihn auf, sich inskünftig klaglos zu verhalten, ansonsten die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängert und er zur Ausreise verhalten werden könnte (vgl. SG-act. 84). D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz weg (vgl. SEM-act. 14). E. Der Beschwerdeführer verzichtete am 13. Juni 2020 auf eine Stellungnahme zur geplanten Anordnung eines Einreiseverbots (SEM-act. 15). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 2. Juli 2020 geltendes, zehnjähriges Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 16). F. Am 1. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und in den Kosovo ausgeschafft (SEM-act. 19). G. Am 14. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Einreiseverbot in der Dauer "auf ein vertretbares Mass und Minimum" zu kürzen und die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS II zu löschen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5). H. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). I. Die ihm mit Verfügung vom 18. September 2020 gewährte Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Bemerkungen liess der Beschwerdeführer ungenutzt (BVGer-act. 9 f.). J. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Suspension des Einreiseverbots vom 8. Oktober 2021 lehnte die Vorinstanz am 15. Oktober 2021 ab. K. Aus organisatorischen Gründen hat die vorsitzende Richterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG, in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925] [nachfolgend: aAbs.]). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist weit zu fassen (BGE 147 IV 340 E. 4.7.7). Ein Verstoss dagegen liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). 3.2.1 Soweit Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). 3.2.2 Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 3.3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 aAbs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
4. Der Beschwerdeführer beantragt eine Kürzung der Fernhaltemassnahme in der Dauer. Folglich ist mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren zu prüfen, ob von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Die Rechtmässigkeit der Anordnung des Einreiseverbots an sich gestützt auf den von ihm gesetzten Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 aAbs. 2 Bst. a AIG steht demgegenüber ausser Frage. 4.1 Strafrechtlich trat der Beschwerdeführer in der Schweiz im Wesentlichen wie folgt in Erscheinung (siehe auch oben Bst. B): 4.1.1 Als Minderjähriger entwendete er am 20. Dezember 2008 ein Auto und lenkte dieses in alkoholisiertem Zustand. Später verlor der Mitinsasse damit bei übersetzter Geschwindigkeit die Kontrolle, sodass der Wagen mit Totalschaden auf dem Dach zu liegen kam. Der Beschwerdeführer entfernte sich unerlaubt vom Unfallort (SG-act. 26). 4.1.2 Am 4. Juni 2009 überquerte der Beschwerdeführer mit einem als gestohlen gemeldeten Motorfahrrad, und ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein, eine Sicherheitslinie, woraufhin er polizeilich angehalten wurde (vgl. SG-act. 36). 4.1.3 Zwischen dem 12. und dem 13. Juli 2009 brach der Beschwerdeführer in eine Geschäftsliegenschaft ein und erbeutete Deliktsgut im Wert von Fr. 4'100.- (vgl. SG-act. 36). 4.1.4 Am 1. April 2012 versetzte der Beschwerdeführer einem Fussgänger nach verbaler Auseinandersetzung einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dessen Brille zu Bruch ging und dieser eine Prellung der linken Augenhöhle sowie zwei kleine Rissquetschwunden erlitt (vgl. SG-act. 61). 4.1.5 In der Nacht auf den 29. sowie am Morgen des 30. September 2012 lenkte der Beschwerdeführer zweimal ein Motorfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (0.79 bzw. 1.09 mg Blutalkoholkonzentration). Zudem schlug er einem Mann nach dem Ausgang am 30. September 2012 zweimal die Faust ins Gesicht (vgl. SG-act. 63). 4.1.6 Im Juni 2013 begab sich der Beschwerdeführer mehrmals vor ein Untersuchungsgefängnis. Darin war sein Bruder wegen Verdachts auf Begehung eines Raubüberfalls auf ein Juweliergeschäft inhaftiert. Der Beschwerdeführer half ihm, den Kontakt mit dessen Umfeld aus dem Gefängnis heraus aufrecht zu erhalten (vgl. SG-act. 79). 4.1.7 Am 29. Januar 2014 fuhr der Beschwerdeführer erneut ein Auto in alkoholisiertem Zustand (1.38 mg Blutalkoholkonzentration) (vgl. SG-act. 74). 4.1.8 Ende Mai/Anfangs Juni 2014 entwendete der Beschwerdeführer das Nummernschild eines Motorfahrrades, brachte es an seinem eigenen an und unternahm damit bis im Dezember 2014 mehrere Fahrten. Am 30. Januar 2015 begab sich der Beschwerdeführer auf ein Firmenareal, brach Fahrzeuge und Wohnmobile auf und entwendete darin befindliche Gegenstände. Rund eine Woche später entfernte er Kontrollschilder und brachte sie an seinem eigenen Motorfahrzeug an, das er im Februar 2015 mehrmals ohne gültigen Führerausweis sowie teilweise nach Konsum von Alkohol und Marihuana lenkte. Während einer Fahrt entzog er sich einer Polizeikontrolle. 4.1.9 Weil er ein Pistolenimitat mit sich führte, das auch von einer Fachperson nicht sofort als Imitationswaffe erkannt werden konnte, wurde er am 22. Februar 2015 im Zürcher Hauptbahnhof verhaftet (SG-act. 114). 4.1.10 Am 8. Dezember 2015 überholte der Beschwerdeführer mit einem entwendeten Fahrzeug in einer unübersichtlichen Kurve trotz Sicherheitslinie ein anderes Auto, sodass verschiedene Fahrzeuge abbremsen mussten, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Gleichentags überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 53 km/h und ausserorts um 91 km/h. In der Nacht auf den 9. Dezember 2015 fuhr der Beschwerdeführer dann nach Konsum von Cannabis mit seinem Fahrzeug in die Wand einer Unterführung und entfernte sich anschliessend von der Unfallstelle (vgl. SG-act. 157 und 159). 4.1.11 Zwischen dem 12. und dem 16. Dezember 2015 entwendete der Beschwerdeführer diverse Kontrollschilder an Fahrzeugen. Am 16. Dezember 2015 flüchtete er unter Verwendung eines entwendeten Kontrollschilds, ohne Führerausweis und nach Konsum von Marihuana vor der Polizei. Dabei übertrat er die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten massiv, überfuhr diverse auf Rot gestellte Ampeln, überholte auf der Autobahn zwischen Fahrzeugen hindurch und auf dem Pannenstreifen, fuhr direkt auf Polizisten zu, die ihn auf der Fahrbahn anhalten wollten, umging eigens für ihn errichtete Strassensperren, setzte seine Fahrt trotz zerborstenem Pneu des rechten Vorderrades auf der Autobahn mit 100 km/h fort und kollidierte schliesslich mit mehreren Fahrzeugen (vgl. SG-act. 157 und 159). 4.1.12 Aus der zwischenzeitlich angeordneten Haft am 17. Dezember 2015 entlassen, entwendete der Beschwerdeführer bereits am 18. Dezember 2015 wieder ein Fahrzeug, kurze Zeit später aus einem Firmenfahrzeug auch einen Ausländerausweis, worin er sein eigenes Foto einsetzte. Mit dem entwendeten Fahrzeug führte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 ohne Führerausweis mehrere verkehrsregelwidrige, riskante Überholmanöver durch, wobei es unter anderem zu seitlichen Kollisionen mit anderen Fahrzeugen kam (vgl. SG-act. 157 und 159). 4.2 In Anbetracht der zahlreichen Verurteilungen erscheint es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine sehr hohe kriminelle Energie aufweist. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz seit Oktober 2007 delinquierte er bis zu seiner Inhaftnahme am 20. Dezember 2015 notorisch. Unbelehrbar und unbeeindruckt von diversen Strafen gefährdete er durch sein rücksichtsloses Verhalten auf der Strasse über mehrere Jahre hinweg viele Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben. Gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 8. März 2019 brachte er in drei Fällen Polizeibeamte in unmittelbare Lebensgefahr und in 13 Fällen bestand das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten. In einem Fall sei ein Verkehrsteilnehmer tatsächlich, wenn auch nicht schwer, verletzt worden (vgl. SEM-act. 10, S. 74). Die Schwere der Straftaten, das Gefährdungspotenzial und die deliktischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nahmen bis im Dezember 2015 kontinuierlich zu (vgl. dazu Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2020 betreffend Prüfung der bedingten Entlassung [SEM-act. 12], S. 8). Aufgrund der etlichen Verkehrsregelverstösse, mehrmals begangen unter erheblichem Einfluss von Suchtmitteln, sowie der zahlreichen Delikte gegen das Eigentum liess der Beschwerdeführer unmissverständlich erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. 4.3 4.3.1 Aus dem Entscheid des Amtes für Justizvollzug vom 11. Mai 2020 betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung geht unter anderem hervor, dass durch rückfallpräventive Gespräche mit der Sozialarbeiterin die Legalprognose derart habe verbessert werden können, dass nicht davon auszugehen sei, dass bei einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers hochrangige Rechtsgüter Dritter betroffen seien (vgl. SEM-act. 12, S. 9 f.). Diesbezüglich gilt es indes darauf hinzuweisen, dass im Ausländerrecht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse an einer Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ganz allgemein ein strengerer Beurteilungsmassstab als im Straf- und Massnahmenrecht zum Tragen kommt (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). Sind - wie vorliegend zutreffend - hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben involviert und durch strafrechtliche Aktivitäten gefährdet, ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2.1). Die Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-2516/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.5; F-6018/2020 vom 23. September 2021 E. 6.2; F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 4.5). 4.3.2 Hinzu kommt, dass im erwähnten Bericht des Amtes für Justizvollzug relativierend und zusammenfassend festgehalten wird, die Legalprognose des Beschwerdeführers sei aufgrund der langjährigen, polymorphen Delinquenz mit klarer Progredienz und mangelnder Beeindruckbarkeit durch Sanktionen eher belastetet. Ungünstig wirke sich zudem aus, dass er im Kosovo bei seinem Bruder wohnen werde, der ebenfalls nach einer Gefängnisstrafe in der Schweiz in den Kosovo ausgeschafft worden sei (vgl. SEM-act. 12). Vorliegend kann deshalb nicht von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Nach wie vor geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr aus. 4.4 Nach dem Gesagten ist in Würdigung aller Umstände eine schwerwiegende Gefahr durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG anzunehmen. Das gegen ihn am 17. Juni 2020 verhängte Einreiseverbot darf deshalb die Regelmaximaldauer von fünf Jahren überschreiten. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 5.2 Aufgrund der jahrelangen sowie regelmässigen strafrechtlichen Aktivitäten vor allem im Bereich von Strassenverkehr und Eigentum sowie der damit oftmals verbundenen Gefährdung von Personen an Leib und Leben wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer. Er wurde insgesamt zu sechs Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach wie vor geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. oben E. 4). An einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Darüber hinaus soll er mit dem Erlass eines Einreiseverbots im Sinne der Spezialprävention ermahnt werden, sich bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz an die Rechtsordnung sowie an behördliche Weisungen und Anordnungen zu halten. Berücksichtigt werden soll vorliegend aber auch das Motiv der Generalprävention. Die Einhaltung der Verkehrsregeln und mithin die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit sind mit einer konsequenten Massnahmepraxis zu schützen. 5.3 5.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz gegenüber zu stellen. Diesbezüglich führt er an, in der Schweiz geboren zu sein, hier die Schule sowie eine Berufslehre absolviert und immer gearbeitet zu haben. Seine Familie, seine Verwandtschaft und sein ganzes soziales Umfeld befinde sich in der Schweiz und im Schengenraum. Im Kosovo habe er ausser seinem Bruder niemanden und lebe dort in ständiger Angst vor einer Blutrache. Er habe in seinem Leben Fehler gemacht, die er zutiefst bereue und nicht wiederholen werde. Er wolle fortan ein normales Leben führen und schnellstmöglich wieder Teil der Familie, der Gesellschaft und der Arbeitswelt in der Schweiz werden. 5.3.2 Das von ihm beabsichtigte Familien- und Berufsleben sowie die regelmässige Pflege sozialer Kontakte in der Schweiz scheitern bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen verweigerte ihm nämlich mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. SEM-act. 14). Als Staatsangehöriger Kosovos benötigt er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz somit ein Visum (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der Beschwerdeführer ist 29 Jahre alt. Mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung werden seine Beziehungen zur Mutter sowie zu den in der Schweiz verbliebenen Geschwistern vom Schutz von Art. 8 EMRK nicht umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Weiter werden seine privaten Interessen insoweit relativiert, als das Einreiseverbot ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden kann. Besuchsaufenthalte bei Familienangehörigen sind deshalb nicht schlichtweg untersagt (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). 5.4 Trotz der engen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz vermögen angesichts der langjährigen, regelmässigen und schweren Delinquenz gegen zum Teil hochwertige Rechtsgüter seine privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Eine wertende Gewichtung der vorliegend involvierten Interessen ergibt daher, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6. Inwiefern der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld oder über anderweitige private Interessen im Schengenraum verfügt, legt er weder dar, noch kann dies den Akten entnommen werden. Demgegenüber hat er erheblich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen (vgl. oben Bst. B). Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem ist deshalb zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten notwendig, verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS II-Verordnung; Art. 21 der N-SIS-VO).
7. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Claudia Cotting-Schalch Mathias Lanz Versand: