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F-356/2017

F-356/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-20 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1991 übersiedelte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Seine Ehe mit der Landsfrau B._______ (geb. 1980), wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Februar 2016 geschieden. Die elterliche Sorge für die aus dieser Ehe stammenden Kinder C._______ (geb. 2006) und D._______ (geb. 2009) wurde der Mutter zuerkannt. Die Ex-Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über die Niederlassungsbewilligung. B. Nach sechs Strafbefehlen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Arbeits- und Ruhezeitverordnung sowie das kantonale Wirtschaftsgesetz, die mit Bussen von 150 bis 700 Franken einhergingen, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und der falschen Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen während der Untersuchungshaft schuldig gesprochen und zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der Ex-Ehefrau ein 5-jähriges Kontaktverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde untersagt, die Ex-Ehefrau in irgendeiner Weise zu kontaktieren und sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern (Akten des BVGer [Rek-act.] 6). Mit Urteil vom 19. Mai 2016 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von fünf auf vier Jahre (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] 296). C. Mit Verfügung vom 15. November 2016 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AG-act. 360). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 4. Juli 2013, dem Datum des versuchten Tötungsdeliktes, mit Unterbrechungen zunächst in Untersuchungshaft, später im vorzeitigen und schliesslich im ordentlichen Strafvollzug befand, wurde am 19. Dezember 2016 unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen (AG-act. 384) und am gleichen Tag in seine Heimat ausgeschafft (AG-act. 423). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 gestützt auf Art. 67 AuG (auf dem 1. Januar 2019 wurde das bisherige Ausländergesetz, AuG, in das Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, umbenannt, AS 2017 6521, 2018 3171]) ein Einreiseverbot von 15 Jahren Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/78). F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Rek-act. 1). Er beantragte die Befristung des Einreiseverbots auf maximal drei Jahre, eventualiter dessen angemessene Kürzung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt des Verzichts auf Verfahrenskosten und Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ronni Scruzzi, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, und es wurde Rechtsanwalt Ronni Scruzzi zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Rek-act. 9). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 12). I. Mit Replik vom 8. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (Rek-act. 14). J. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 bei (Rek-act. 6). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).

E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).

E. 4 Nach Auffassung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Eine Beschränkung der Maximaldauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre bestünde in diesem Fall nicht. Der Beschwerdeführer dagegen will gegen sich nur einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise deren einfache Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gelten lassen. Die Massnahmedauer dürfe daher fünf Jahre nicht überschreiten (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG).

E. 4.1 Nach einer Reihe von Bagatelldelikten im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, der Chauffeurverordnung und des kantonalen Wirtschaftsgesetzes, die im Zeitraum von 2003 bis 2014 zu insgesamt sechs Strafbefehlen und Bussen von 150 bis 700 Franken geführt hatten, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen in der Untersuchungshaft zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der Ex-Ehefrau ein 5-jähriges Kontaktverbot verhängt. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2016 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von 5 auf 4 Jahre. Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am Morgen des 4. Juli 2013 kam es im Kinderzimmer der damaligen ehelichen Wohnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau zu einem heftigen Streit, weil letztere einen Anruf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers entgegengenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt steckte die Ehe des Beschwerdeführers, der sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und Problemen als selbständiger Betreiber einer Bar in finanziellen Schwierigkeiten befand, schon seit längerem in einer ernsthaften Krise, und die Ehegatten lebten im Wesentlichen getrennt. Im Verlauf des Streits bezeichnete die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer als Teufel und kündigte ihm die Scheidung an. Der Beschwerdeführer, wütend und ob den Äusserungen seiner Ex-Ehefrau entrüstet, verlor die Beherrschung und wurde gewalttätig. Er entriss seiner Ex-Ehefrau das Mobiltelefon, warf es auf den Boden, traktierte die Ex-Ehefrau mit Faustschlägen gegen Arme und Bauch und stiess sie gegen eine Wand bzw. einen Heizkörper. In der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich wieder beruhigt, entfernte sich seine Ex-Ehefrau von ihm und liess sich im Wohnzimmer auf einem Sofa nieder. Dort griff sie der Beschwerdeführer erneut an und würgte sie mit aller Kraft, bis sie keine Luft mehr bekam und ihr schwarz vor den Augen wurde. Der Beschwerdeführer liess von seiner Ex-Ehefrau erst ab, als ihr gemeinsamer Sohn weinend dazukam. Ein während der Strafuntersuchung eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten kam zum Schluss, dass die bei der Ex-Ehefrau festgestellten Staublutungen nur bei relevanter Drosselung der Blutzirkulation zum Gehirn des Opfers entstehen, was auf ein starkes, über eine gewisse Zeit anhaltendes Würgen hindeute. Die Folgen bei derartigem starken Würgen seien für den Täter nicht mehr steuerbar. Ob das Würgen zum Tod des Opfers führe oder ohne Folgen bleibe, sei vom Zufall bestimmt.

E. 4.2 Das Obergericht erwog, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, d.h. des Todes, ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zufall abgehangen habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben erfahrener Kampfsportler und körperlich trainiert. Er habe um die Kraft in seinen Händen und um die Gefahr gewusst, die einem starken Würgen innewohne. Dennoch habe er seine Ex-Ehefrau massiv gewürgt. Seine Sorgfaltspflichtverletzung sei gravierend gewesen. Auch die Art der Tathandlung lege den Schluss nahe, dass er den Erfolg in Kauf genommen habe. Er habe nach den Faustschlägen und Tritten, die er seiner Ex-Ehefrau noch im Kinderzimmer verpasst habe, nicht von ihr abgelassen, sondern sei ihr ins Wohnzimmer gefolgt, wo er erneut über sie hergefallen sei. Als Motivlage habe er selbst angegeben, er habe seiner Ex-Ehefrau die Luft rauben und ihr «Schmerzen zurückgeben» wollen. Davon gehe auch die Vorinstanz (Bezirksgericht Zofingen) aus: Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei auch nach ihren Feststellungen gewalttätig und das Würgen von so langer Dauer gewesen, dass sein Handeln näher beim direkten Vorsatz als beim Eventualvorsatz liege. Der Beschuldigte sei der Ex-Ehefrau auf dem Sofa zu Leibe gerückt, als sich diese in sitzender Position befunden habe. Er sei der Ex-Ehefrau körperlich massiv überlegen. Trotzdem habe er sie mit beiden Händen und grosser Intensität gewürgt. Wenn jemand von der Konstitution des Beschwerdeführers eine klar unterlegene Person angreife, sie derart intensiv würge, dass Punktblutungen entstünden und es dem Opfer schwarz vor Augen werde, dann nehme er den Erfolg in Kauf. Die exakte Dauer des Würgens sei vorliegend nicht entscheidend, da der Vorgang jedenfalls so lange gedauert habe, dass die genannten Verletzungen eingetreten und die Durchblutungsstörung des Gehirns von Relevanz gewesen seien. Sodann habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen den Würgevorgang nicht beendet, weil er sich um die Ex-Ehefrau gesorgt habe, sondern weil sein Sohn weinend zur Szenerie hinzugekommen sei. Davon, dass der Beschuldigte während dem Würgen auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut habe, könne nicht die Rede sein. Das Obergericht verneinte ferner eine nach den Umständen entschuldbare Gemütsbewegung des Beschwerdeführers, auf welche sich dieser berief, und wertete das Tatgeschehen als versuchte vorsätzlich Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 4.3 Am 26. März 2014 verständigte der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Zofingen, wo er sich damals in Untersuchungshaft befand, dass er von seinem Zellengenossen heftig gewürgt worden sei. In Wahrheit war nichts Derartiges vorgefallen. Der Beschwerdeführer verstand sich mit seinem Zellengenossen nicht und wollte durch die falsche Anschuldigung die Verlegung in eine andere Zelle erwirken. Das Obergericht des Kantons Aargau wertete das Tatgeschehen als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB.

E. 4.4 Das Gesamttatverschulden des Beschwerdeführers bei der versuchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt wertete das Obergericht zusammenfassend als mittelschwer: Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei von starken Aggressionen gegenüber der Ex-Ehefrau und von Geringschätzung gegenüber fremdem Leben geprägt gewesen. Der Würgevorgang sei entsprechend brutal gewesen, jedoch sei die Intensität des Gewalteinsatzes im mittleren Bereich geblieben, weshalb von mittelschwerem Verschulden auszugehen sei. Als leicht verschuldensmindernd berücksichtigte das Obergericht, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau nicht mit einer Waffe, sondern mit blossen Händen angriff. Stark verschuldensmindernd fiel ins Gesicht, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt emotional aufgewühlt war und seinen Tatentschluss im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Ex-Ehefrau fasste. Die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung wirkte sich dagegen leicht verschuldenserhöhend aus. Daraus resultierte eine hypothetische verschuldensabhängige Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 8 Jahren (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 20 Jahren). Dass es beim Versuch blieb, führte zu einer Reduktion der Strafe auf 3.5 Jahre. Zwar habe sich die Ex-Ehefrau in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und sei ihr Überleben letztlich auf einen Zufall zurückzuführen. Aufgrund der ihr tatsächlich zugefügten, unbedeutenden Verletzungen wiege das Verschulden aber im Vergleich zur vollendeten Tötung erheblich weniger schwer, was eine substantielle Reduktion rechtfertige. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft zusätzlich einer falschen Anschuldigung schuldig machte, erhöhte das Obergericht die Strafe um ein halbes Jahr. Dabei blieb es, weil sich leicht strafschärfende (Delinquenz während laufenden Strafverfahrens) und leicht strafmildernde Täterkomponenten («gewisse» Reue des Beschwerdeführers) gegenseitig neutralisierten und das erst sehr späte Eingeständnis des Würgens sowie die bis zuletzt aufrechterhaltene Bestreitung der falschen Anschuldigung genauso neutral bewertet wurden, wie das Vorleben des Beschwerdeführers.

E. 4.5 Zum Kontaktverbot ist auf das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 zu verweisen, das in diesem Punkt nicht angefochten wurde. Das Bezirksgericht stützt sich auf ein Gutachten der psychiatrischen Dienste Aargau vom 17. November 2014, gemäss dem beim Beschwerdeführer eine situativ vermittelte erhöhte Erregbarkeit bestehe, sofern Trigger vorhanden seien, die seine Neigung zu Impulsivität und Affektdurchbrüchen aktivierten. Sofern von einem Ausführungsplan betreffend Tötung der Ex-Ehefrau ausgegangen werde, sei mit einem mittelgradigen Risiko für Straftaten in Form von Gewalt und Drohungen gegen die Ex-Ehefrau zu rechnen. Das Bezirksgericht erwog, dass der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen, aber der Tötungsvorsatz beim Vorfall vom 4. Juli 2013 zu bejahen sei. Insofern sei ein Ausführungsplan zur Tötung der Ex-Ehefrau gegeben und entsprechend bestehe ein mittelgradiges Risiko für weitere Gewaltstraftaten gegen sie. Insgesamt erscheine es als angezeigt, dem Beschwerdeführer zu verbieten, währen fünf Jahren mit der Ex-Ehefrau persönlich, telefonisch, brieflich oder in elektronischer Form in Kontakt zu treten und sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dadurch könne gewährleistet werden, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau nicht mehr begegneten und die Situation nicht erneut eskaliere.

E. 4.6 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die am 4. Juli 2013 verübte Straftat sei auf eine hochspezifische innerfamiliäre und finanzielle Belastungssituation zurückzuführen. Denn um seinen heranwachsenden Kindern und seiner Ex-Ehefrau in Zukunft einen möglichst guten Lebensstandard und eine gute Ausbildung finanzieren zu können, habe sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 entschieden, nebst seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer eine Bar zu übernehmen. Damit habe er sich jedoch übernommen. Die Bar, in die er das gesamte Familienvermögen investiert habe, habe nicht rentiert, sodass er sich keine Bardame habe leisten können. Da zudem seine Ex-Ehefrau nicht bereit gewesen sei, ihm in der Bar auszuhelfen, sei er während mehrerer Monate täglich ab 06:00 Uhr als Chauffeur unterwegs gewesen und habe um 17:00 Uhr in die Säntis Bar gewechselt, die er erst um 00:30 Uhr habe schliessen können. In dieser Zeit sei es vermehrt zu ehelichen Streitigkeiten gekommen, in denen er als Versager bezeichnet worden sei und die schliesslich so weit gegangen seien, dass er nicht mehr regelmässig in der ehelichen Wohnung übernachtet habe, und wenn doch, dann nicht im gleichen Bett mit der Ex-Ehefrau. Seine anhaltende Überlastung habe dazu geführt, dass er als Lastwagenfahrer zu Lasten seines Arbeitgebers einen Schaden verursacht habe. Am 3. Juli 2013 sei ihm deswegen fristlos gekündigt worden. Am folgenden Morgen sei es zwischen den Ehegatten zum verhängnisvollen Streit gekommen. Als ihn seine Ex-Ehefrau als Teufel bezeichnet und die Scheidung verlangt habe, habe er - übermüdet, wegen des unrentablen Barbetriebs überschuldet und seit dem Vortag ohne festes Einkommen - «rot gesehen» und sei gegen die Ex-Ehefrau gewalttätig geworden. Er habe jedoch nie seine Ex-Ehefrau töten wollen. Er habe einzig und allein das Ziel verfolgt, sich für die verletzenden Worte seiner Ex-Ehefrau zu revanchieren, damit diese dieselben Schmerzen wie er verspüre.

E. 4.7 Der vom Obergericht des Kantons Aargau festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren, in deren Bemessung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, besonderen Umstände bereits eingeflossen sind, implizieren eine schwere Rechtsverletzung und beträchtliches Verschulden, zumal die Straftat des Beschwerdeführers gegen das Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt gerichtet war. Aus spezifisch ausländerrechtlicher Sicht treten weitere Elemente hinzu, die sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken: Dass es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung blieb und der tatsächlich herbeigeführte Taterfolg geringfügig war, mag zwar zu einer erheblichen Reduktion der strafrechtlichen Sanktion geführt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist dieser Umstand jedoch nicht von Belang, solange der Erfolg - wie im vorliegenden Fall geschehen - durch Umstände verhindert wurde, die sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Verdienst zurechnen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr kommt ferner der Tatsache besonderes Gewicht zu, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft in Gestalt der falschen Anschuldigung eine weitere ernst zu nehmende Straftat beging. Schwer ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang ferner, dass gegen den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot ausgesprochen werden musste, weil von ihm nach Einschätzung der psychiatrischen Gutachter wegen seiner Neigung zu Impulsivität und Affektdurchbrüchen ein mittelgradiges Risiko weiterer Straftaten gegen seine Ex-Ehefrau ausging.

E. 4.8 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer - jedenfalls zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen - nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, sondern dass diese Gefahr angesichts der oben dargelegten Umstände im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das schwerste Delikt des Beschwerdeführers gegen das Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt richtete und zu den Anlasstaten gehört, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1.Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m. H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. Sodann kann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau nicht auf eine hochspezifische, nicht wiederholbare Beziehungssituation zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass bei ihm Persönlichkeitsdefizite tatrelevant waren, mit denen er sich auseinanderzusetzen habe, um langfristig eine emotionale Stabilität zu erreichen. Die oben aufgeführten, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Beurteilungselemente sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Gefährdungslage unter das qualifizierende Mass des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu senken.

E. 4.9 Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht zumindest zum heutigen Zeitpunkt von ihm keine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren rechtfertigt. Er habe sich ausgiebig mit der versuchten Tötung seiner Ex-Ehefrau auseinandergesetzt, sein Fehlverhalten und dessen Ursachen eingesehen und schäme sich noch heute für diese Tat. Mit der Ehe habe er heute ein für alle Mal abgeschlossen und er hege auch keinen Groll auf seine Ex-Ehefrau. Er spreche kaum mehr von ihr und wenn, dann nur positiv. Auch habe er das ihr gegenüber verfügte Kontaktverbot stets eingehalten. Zu berücksichtigen seien auch praktische Überlegungen wie jene, dass die Rückkehr in die Heimat zu einer grösseren räumlichen Trennung von der in der Schweiz verbleibenden Ex-Ehefrau geführt habe. Dabei sei aber ein Einreiseverbot von drei Jahren bei Weitem ausreichend, habe er doch seit bereits bald vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch arbeite er daran, seine Emotionen besser unter Kontrolle zu halten. Gemäss den Ausführungen der zuständigen Fachspezialistin Vollzug und Bewährung in der Strafvollzugsanstalt, in der er seine Strafe verbüsst habe, reagiere er in Konfliktsituationen zwar emotional und reizbar, könne sich aber jeweils beherrschen. Immerhin hätten gegen ihn trotz den teils emotional belastenden Situationen im Rahmen des über zweijährigen Strafvollzugs keine Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Er habe schmerzlich feststellen müssen, welche Folgen die Gewalt gegenüber seiner Ex-Ehefrau für ihn und seine Kinder gehabt habe. Sein Verhältnis zu den beiden Kindern habe unter dem Strafverfahren sehr stark gelitten, auch wenn es sich nun wieder gebessert habe. Er habe auch eingesehen, dass er sich weiterhin mittels einer emotionsorientierten Therapie mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsdefiziten auseinanderzusetzen habe, um eine langfristige emotionale Stabilität zu erreichen. Denn er sei gewillt, ein gesundes Verhältnis zu seinen Kindern zu erarbeiten. Es graue ihm vor der Vorstellung, dass er seine Kinder wegen einer erneuten Gesetzeswidrigkeit mit anschliessender Inhaftierung im Stich lassen müsste und dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinen Kindern auf ein Neues geschädigt werden könnte. Aus diesen Gründen werde er in Zukunft sicher nicht wieder straffällig werden.

E. 4.10 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entwicklung der Gefährdungslage kann nicht gefolgt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass er sich zwischen seiner Festnahme am 4. Juli 2013 und seiner Ausschaffung nach Kosovo am 19. Dezember 2016 grossmehrheitlich in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befand. Über das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist bis auf die begangene falsche Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen in Untersuchungshaft nichts Näheres bekannt. Offenbar war es jedoch nicht über alle Zweifel erhaben. Darauf deuten nicht zuletzt die eigenen Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer zugutehält, dass er trotz anhaltender Reizbarkeit und Emotionalität und trotz teilweise belastender Situationen während des zweijährigen Strafvollzugs «immerhin» nicht habe diszipliniert werden müssen. Und aus einer Telefonnotiz der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 5. Oktober 2016 (AG-act. 338) geht hervor, dass nach Auskunft des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit zu Klagen Anlass gab. Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer während der Zeit der Unfreiheit tadellos verhalten hätte, könnte er daraus nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Denn im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugalltags noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus ausländerrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die seit dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vergangenen knapp fünf Jahre zu kurz bemessen sind, als dass unter den gegebenen Umständen selbst bei einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, eine zuvor gegebene qualifizierte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei weggefallen. Über die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und seiner Rückführung nach Kosovo ist jedoch so gut wie nichts bekannt. Nicht bekannt ist unter anderem, wie es mit der Umsetzung seiner Absicht bestellt war, seine tatrelevanten Persönlichkeitsdefizite weiterhin mittels Therapie anzugehen. Skepsis gegenüber den Beteuerungen des Beschwerdeführers ist schon deshalb angebracht, weil die letzte, aus polizeilicher Quelle stammende Information besagt, dass er sich im Juli 2018 als Asylbewerber in Frankreich befand und dort erneut im Zusammenhang mit ehelicher Gewalt aktenkundig wurde.

E. 4.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG anzunehmen ist. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen.

E. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem versuchten Tötungsdelikt eine erschreckende Rücksichtslosigkeit anderen Menschen gegenüber unter Beweis stellte. Jenes Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte, offenbarte sein Verhalten jedoch gleichwohl nicht. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Obergericht des Kantons Aargau für das Tötungsdelikt, wäre es vollendet worden, eine Einsatzstrafe von 9 Jahren und somit knapp die Hälfte der hierfür vorgesehenen Maximalstrafe von 20 Jahren für angemessen hielt. Es besteht daher zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist jedoch nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse gänzlich unterordnen müsste.

E. 5.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz. Zum einen verweist er auf seinen langen Aufenthalt und seine entsprechend gute Integration in der Schweiz, wo er seit seinem 8. Lebensjahr (recte 9. Lebensjahr) 26 Jahre lang ununterbrochen gelebt habe und wo er über einen breiten Freundeskreis verfüge, der ihn auch in dieser schwierigen Lebensphase stets unterstützt habe. Zum anderen weist er darauf hin, dass seine Eltern, seine zwei Brüder und seine beiden Kinder - und damit der Kern seiner Familie - in der Schweiz lebten. Zwar hätten sich nach dem Vorfall vom 14. Juli 2013 seine beiden Kinder von ihm distanziert. Dank intensiver Zusammenarbeit mit der Beiständin habe er aber zu ihnen wieder Kontakt aufnehmen können. Heute (Stand Sommer 2017) unterhalte er wieder regelmässige Kontakte zu ihnen. Durch das überlange Einreisverbot von 15 Jahren werde ihm faktisch der Kontakt zu den engsten Familienmitgliedern verwehrt und das Familienleben vereitelt. Wohl bestehe die Möglichkeit von Suspensionen. Diese würden jedoch praxisgemäss nur aus wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt und stellten eine deutliche Einschränkung dar gegenüber den allgemeinen Einreisevoraussetzungen. Das Einreiseverbot von 15 Jahren beinhalte unter den gegebenen Umständen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Als verhältnismässig erachte er ein solches von maximal 3 Jahren.

E. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.).

E. 5.5 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass der Beschwerdeführer für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).

E. 5.6 Zur Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und der daraus resultierenden Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst als 9-jähriger in die Schweiz kam und somit nicht als Ausländer der zweiten Generation gelten kann. Dennoch wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er bereits in jungen Jahren in die Schweiz gelangte, hier die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte, die obligatorische Schulzeit absolvierte und alles in allem 23 Jahre ununterbrochen in der Schweiz lebte, bevor er in Untersuchungshaft genommen wurde und später den vorzeitigen sowie den ordentlichen Strafvollzug antrat, woran sich nahtlos seine Überführung nach Kosovo anschloss. Dass der Beschwerdeführer eine Landessprache beherrscht, ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts nicht zu bezweifeln. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass er in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis unterhält. Beides ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermerken. Andererseits wies bereits die Migrationsbehörde des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne Berufsbildung ist und - obwohl er nach Absolvierung der obligatorischen Zeit mehrheitlich erwerbstätig gewesen war - Mühe zeigte, sich beruflich zu integrieren. Dieser Umstand wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Negativ zu vermerken ist schliesslich auch die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Missachtung der Rechtsordnung, auf die bereits weiter oben ausführlich eingegangen wurde.

E. 5.7 Was das Familienleben des Beschwerdeführers anbetrifft, so ist nicht zu verkennen, dass es durch das Einreiseverbot insoweit beeinträchtigt wird, als Besuche auf schweizerischem Hoheitsgebiet eine vorgängige Suspension der Massnahme voraussetzen. Besuche ausserhalb des Schengenraums und namentlich im Kosovo werden durch das Einreiseverbot nicht beeinträchtigt. Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots auf die Möglichkeiten, ein Familienleben zu führen, sind daher in einer Konstellation wie der vorliegenden begrenzt. Es tritt hinzu, dass ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Und was die Beziehung zu seinen beiden Kindern angeht, so ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführer war, der durch seine Straftat gegen seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder die familiären Beziehungen schwerster Belastung aussetzte. Dementsprechend wurden die Kinder mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Februar 2016 der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter anvertraut. Die Regelung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern übertrugen die Ex-Ehegatten mit Scheidungskonvention einer den Kinder bereits zuvor bestellten Beiständin. Der Beschwerdeführer macht nun im Rechtsmittelverfahren geltend, dass sich das Verhältnis zu seinen Kindern durch Vermittlung der Beiständin gebessert habe und dass er nunmehr mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt pflege. In diesem Zusammenhang kündigte er bereits in seiner Beschwerde die Nachreichung eines amtlichen Berichts an. Dieser Bericht wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gereicht. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu orientieren, ob ihm ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, wie es ausgestaltet wurde und wie es wahrgenommen wird.

E. 5.8 Trotz der erwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Beschwerdeführer erheblich trifft. Auf der anderen Seite wurde weiter oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht eine Gefährlichkeit an den Tag legt, welche die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte. In Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots von 15 Jahren erscheint jedoch als nicht verhältnismässig. Angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf seine Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4818/2016 vom 18. September 2018, F-194/2017 vom 18. April 2018 und F-6623/2016 vom 22. März 2018) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 12 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die mit dem Einreiseverbot von 12 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit diese überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.

E. 6 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.

E. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016).

E. 6.2 Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hindert die Schengen-Mitgliedstaaten jedoch nicht, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]).

E. 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 12 Jahre, d.h. bis zum 19. Dezember 2028 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist davon jedoch abzusehen. Die Vorinstanz hat von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 8.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Zur Deckung des darüber hinausgehenden Aufwands ist dem als amtlichen Anwalt bestellten Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 12 VGKE). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung und das Honorar des amtlichen Anwalts nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

E. 8.3 Die Höhe der zu ersetzenden Gesamtkosten ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'800.- festzulegen. Davon entfallen Fr. 360.- auf die Parteientschädigung und Fr. 1'440.- auf das amtliche Honorar. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, ist das amtliche Honorar zurückzuerstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG),

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 19. Dezember 2028 befristet.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 360.- auszurichten.
  4. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'440.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-356/2017 Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt & Notar, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1991 übersiedelte er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und war zuletzt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Seine Ehe mit der Landsfrau B._______ (geb. 1980), wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Februar 2016 geschieden. Die elterliche Sorge für die aus dieser Ehe stammenden Kinder C._______ (geb. 2006) und D._______ (geb. 2009) wurde der Mutter zuerkannt. Die Ex-Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über die Niederlassungsbewilligung. B. Nach sechs Strafbefehlen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die Arbeits- und Ruhezeitverordnung sowie das kantonale Wirtschaftsgesetz, die mit Bussen von 150 bis 700 Franken einhergingen, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und der falschen Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen während der Untersuchungshaft schuldig gesprochen und zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der Ex-Ehefrau ein 5-jähriges Kontaktverbot verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde untersagt, die Ex-Ehefrau in irgendeiner Weise zu kontaktieren und sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern (Akten des BVGer [Rek-act.] 6). Mit Urteil vom 19. Mai 2016 bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von fünf auf vier Jahre (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] 296). C. Mit Verfügung vom 15. November 2016 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AG-act. 360). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 4. Juli 2013, dem Datum des versuchten Tötungsdeliktes, mit Unterbrechungen zunächst in Untersuchungshaft, später im vorzeitigen und schliesslich im ordentlichen Strafvollzug befand, wurde am 19. Dezember 2016 unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit aus dem Strafvollzug entlassen (AG-act. 384) und am gleichen Tag in seine Heimat ausgeschafft (AG-act. 423). E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2016 gestützt auf Art. 67 AuG (auf dem 1. Januar 2019 wurde das bisherige Ausländergesetz, AuG, in das Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, umbenannt, AS 2017 6521, 2018 3171]) ein Einreiseverbot von 15 Jahren Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/78). F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Rek-act. 1). Er beantragte die Befristung des Einreiseverbots auf maximal drei Jahre, eventualiter dessen angemessene Kürzung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Gestalt des Verzichts auf Verfahrenskosten und Bestellung seines gewillkürten Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Ronni Scruzzi, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, und es wurde Rechtsanwalt Ronni Scruzzi zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Rek-act. 9). H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 12). I. Mit Replik vom 8. Juni 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (Rek-act. 14). J. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zog das Bundesverwaltungsgericht das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene erstinstanzliche Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 bei (Rek-act. 6). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).

4. Nach Auffassung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Eine Beschränkung der Maximaldauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre bestünde in diesem Fall nicht. Der Beschwerdeführer dagegen will gegen sich nur einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise deren einfache Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gelten lassen. Die Massnahmedauer dürfe daher fünf Jahre nicht überschreiten (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 4.1 Nach einer Reihe von Bagatelldelikten im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, der Chauffeurverordnung und des kantonalen Wirtschaftsgesetzes, die im Zeitraum von 2003 bis 2014 zu insgesamt sechs Strafbefehlen und Bussen von 150 bis 700 Franken geführt hatten, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau und wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen in der Untersuchungshaft zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der Ex-Ehefrau ein 5-jähriges Kontaktverbot verhängt. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2016 den Schuldspruch, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe von 5 auf 4 Jahre. Der Verurteilung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am Morgen des 4. Juli 2013 kam es im Kinderzimmer der damaligen ehelichen Wohnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau zu einem heftigen Streit, weil letztere einen Anruf auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers entgegengenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt steckte die Ehe des Beschwerdeführers, der sich nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle und Problemen als selbständiger Betreiber einer Bar in finanziellen Schwierigkeiten befand, schon seit längerem in einer ernsthaften Krise, und die Ehegatten lebten im Wesentlichen getrennt. Im Verlauf des Streits bezeichnete die Ex-Ehefrau den Beschwerdeführer als Teufel und kündigte ihm die Scheidung an. Der Beschwerdeführer, wütend und ob den Äusserungen seiner Ex-Ehefrau entrüstet, verlor die Beherrschung und wurde gewalttätig. Er entriss seiner Ex-Ehefrau das Mobiltelefon, warf es auf den Boden, traktierte die Ex-Ehefrau mit Faustschlägen gegen Arme und Bauch und stiess sie gegen eine Wand bzw. einen Heizkörper. In der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich wieder beruhigt, entfernte sich seine Ex-Ehefrau von ihm und liess sich im Wohnzimmer auf einem Sofa nieder. Dort griff sie der Beschwerdeführer erneut an und würgte sie mit aller Kraft, bis sie keine Luft mehr bekam und ihr schwarz vor den Augen wurde. Der Beschwerdeführer liess von seiner Ex-Ehefrau erst ab, als ihr gemeinsamer Sohn weinend dazukam. Ein während der Strafuntersuchung eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten kam zum Schluss, dass die bei der Ex-Ehefrau festgestellten Staublutungen nur bei relevanter Drosselung der Blutzirkulation zum Gehirn des Opfers entstehen, was auf ein starkes, über eine gewisse Zeit anhaltendes Würgen hindeute. Die Folgen bei derartigem starken Würgen seien für den Täter nicht mehr steuerbar. Ob das Würgen zum Tod des Opfers führe oder ohne Folgen bleibe, sei vom Zufall bestimmt. 4.2 Das Obergericht erwog, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs, d.h. des Todes, ausschliesslich oder überwiegend von Glück und Zufall abgehangen habe. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben erfahrener Kampfsportler und körperlich trainiert. Er habe um die Kraft in seinen Händen und um die Gefahr gewusst, die einem starken Würgen innewohne. Dennoch habe er seine Ex-Ehefrau massiv gewürgt. Seine Sorgfaltspflichtverletzung sei gravierend gewesen. Auch die Art der Tathandlung lege den Schluss nahe, dass er den Erfolg in Kauf genommen habe. Er habe nach den Faustschlägen und Tritten, die er seiner Ex-Ehefrau noch im Kinderzimmer verpasst habe, nicht von ihr abgelassen, sondern sei ihr ins Wohnzimmer gefolgt, wo er erneut über sie hergefallen sei. Als Motivlage habe er selbst angegeben, er habe seiner Ex-Ehefrau die Luft rauben und ihr «Schmerzen zurückgeben» wollen. Davon gehe auch die Vorinstanz (Bezirksgericht Zofingen) aus: Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei auch nach ihren Feststellungen gewalttätig und das Würgen von so langer Dauer gewesen, dass sein Handeln näher beim direkten Vorsatz als beim Eventualvorsatz liege. Der Beschuldigte sei der Ex-Ehefrau auf dem Sofa zu Leibe gerückt, als sich diese in sitzender Position befunden habe. Er sei der Ex-Ehefrau körperlich massiv überlegen. Trotzdem habe er sie mit beiden Händen und grosser Intensität gewürgt. Wenn jemand von der Konstitution des Beschwerdeführers eine klar unterlegene Person angreife, sie derart intensiv würge, dass Punktblutungen entstünden und es dem Opfer schwarz vor Augen werde, dann nehme er den Erfolg in Kauf. Die exakte Dauer des Würgens sei vorliegend nicht entscheidend, da der Vorgang jedenfalls so lange gedauert habe, dass die genannten Verletzungen eingetreten und die Durchblutungsstörung des Gehirns von Relevanz gewesen seien. Sodann habe der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen den Würgevorgang nicht beendet, weil er sich um die Ex-Ehefrau gesorgt habe, sondern weil sein Sohn weinend zur Szenerie hinzugekommen sei. Davon, dass der Beschuldigte während dem Würgen auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut habe, könne nicht die Rede sein. Das Obergericht verneinte ferner eine nach den Umständen entschuldbare Gemütsbewegung des Beschwerdeführers, auf welche sich dieser berief, und wertete das Tatgeschehen als versuchte vorsätzlich Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 4.3 Am 26. März 2014 verständigte der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Zofingen, wo er sich damals in Untersuchungshaft befand, dass er von seinem Zellengenossen heftig gewürgt worden sei. In Wahrheit war nichts Derartiges vorgefallen. Der Beschwerdeführer verstand sich mit seinem Zellengenossen nicht und wollte durch die falsche Anschuldigung die Verlegung in eine andere Zelle erwirken. Das Obergericht des Kantons Aargau wertete das Tatgeschehen als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB. 4.4 Das Gesamttatverschulden des Beschwerdeführers bei der versuchten vorsätzlichen Tötung als dem schwersten Delikt wertete das Obergericht zusammenfassend als mittelschwer: Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei von starken Aggressionen gegenüber der Ex-Ehefrau und von Geringschätzung gegenüber fremdem Leben geprägt gewesen. Der Würgevorgang sei entsprechend brutal gewesen, jedoch sei die Intensität des Gewalteinsatzes im mittleren Bereich geblieben, weshalb von mittelschwerem Verschulden auszugehen sei. Als leicht verschuldensmindernd berücksichtigte das Obergericht, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehefrau nicht mit einer Waffe, sondern mit blossen Händen angriff. Stark verschuldensmindernd fiel ins Gesicht, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt emotional aufgewühlt war und seinen Tatentschluss im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seiner Ex-Ehefrau fasste. Die Vermeidbarkeit der Rechtsgutverletzung wirkte sich dagegen leicht verschuldenserhöhend aus. Daraus resultierte eine hypothetische verschuldensabhängige Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 8 Jahren (innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 20 Jahren). Dass es beim Versuch blieb, führte zu einer Reduktion der Strafe auf 3.5 Jahre. Zwar habe sich die Ex-Ehefrau in unmittelbarer Lebensgefahr befunden und sei ihr Überleben letztlich auf einen Zufall zurückzuführen. Aufgrund der ihr tatsächlich zugefügten, unbedeutenden Verletzungen wiege das Verschulden aber im Vergleich zur vollendeten Tötung erheblich weniger schwer, was eine substantielle Reduktion rechtfertige. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft zusätzlich einer falschen Anschuldigung schuldig machte, erhöhte das Obergericht die Strafe um ein halbes Jahr. Dabei blieb es, weil sich leicht strafschärfende (Delinquenz während laufenden Strafverfahrens) und leicht strafmildernde Täterkomponenten («gewisse» Reue des Beschwerdeführers) gegenseitig neutralisierten und das erst sehr späte Eingeständnis des Würgens sowie die bis zuletzt aufrechterhaltene Bestreitung der falschen Anschuldigung genauso neutral bewertet wurden, wie das Vorleben des Beschwerdeführers. 4.5 Zum Kontaktverbot ist auf das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Juni 2015 zu verweisen, das in diesem Punkt nicht angefochten wurde. Das Bezirksgericht stützt sich auf ein Gutachten der psychiatrischen Dienste Aargau vom 17. November 2014, gemäss dem beim Beschwerdeführer eine situativ vermittelte erhöhte Erregbarkeit bestehe, sofern Trigger vorhanden seien, die seine Neigung zu Impulsivität und Affektdurchbrüchen aktivierten. Sofern von einem Ausführungsplan betreffend Tötung der Ex-Ehefrau ausgegangen werde, sei mit einem mittelgradigen Risiko für Straftaten in Form von Gewalt und Drohungen gegen die Ex-Ehefrau zu rechnen. Das Bezirksgericht erwog, dass der Beschuldigte zwar vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung freizusprechen, aber der Tötungsvorsatz beim Vorfall vom 4. Juli 2013 zu bejahen sei. Insofern sei ein Ausführungsplan zur Tötung der Ex-Ehefrau gegeben und entsprechend bestehe ein mittelgradiges Risiko für weitere Gewaltstraftaten gegen sie. Insgesamt erscheine es als angezeigt, dem Beschwerdeführer zu verbieten, währen fünf Jahren mit der Ex-Ehefrau persönlich, telefonisch, brieflich oder in elektronischer Form in Kontakt zu treten und sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dadurch könne gewährleistet werden, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau nicht mehr begegneten und die Situation nicht erneut eskaliere. 4.6 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die am 4. Juli 2013 verübte Straftat sei auf eine hochspezifische innerfamiliäre und finanzielle Belastungssituation zurückzuführen. Denn um seinen heranwachsenden Kindern und seiner Ex-Ehefrau in Zukunft einen möglichst guten Lebensstandard und eine gute Ausbildung finanzieren zu können, habe sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 entschieden, nebst seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer eine Bar zu übernehmen. Damit habe er sich jedoch übernommen. Die Bar, in die er das gesamte Familienvermögen investiert habe, habe nicht rentiert, sodass er sich keine Bardame habe leisten können. Da zudem seine Ex-Ehefrau nicht bereit gewesen sei, ihm in der Bar auszuhelfen, sei er während mehrerer Monate täglich ab 06:00 Uhr als Chauffeur unterwegs gewesen und habe um 17:00 Uhr in die Säntis Bar gewechselt, die er erst um 00:30 Uhr habe schliessen können. In dieser Zeit sei es vermehrt zu ehelichen Streitigkeiten gekommen, in denen er als Versager bezeichnet worden sei und die schliesslich so weit gegangen seien, dass er nicht mehr regelmässig in der ehelichen Wohnung übernachtet habe, und wenn doch, dann nicht im gleichen Bett mit der Ex-Ehefrau. Seine anhaltende Überlastung habe dazu geführt, dass er als Lastwagenfahrer zu Lasten seines Arbeitgebers einen Schaden verursacht habe. Am 3. Juli 2013 sei ihm deswegen fristlos gekündigt worden. Am folgenden Morgen sei es zwischen den Ehegatten zum verhängnisvollen Streit gekommen. Als ihn seine Ex-Ehefrau als Teufel bezeichnet und die Scheidung verlangt habe, habe er - übermüdet, wegen des unrentablen Barbetriebs überschuldet und seit dem Vortag ohne festes Einkommen - «rot gesehen» und sei gegen die Ex-Ehefrau gewalttätig geworden. Er habe jedoch nie seine Ex-Ehefrau töten wollen. Er habe einzig und allein das Ziel verfolgt, sich für die verletzenden Worte seiner Ex-Ehefrau zu revanchieren, damit diese dieselben Schmerzen wie er verspüre. 4.7 Der vom Obergericht des Kantons Aargau festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren, in deren Bemessung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, besonderen Umstände bereits eingeflossen sind, implizieren eine schwere Rechtsverletzung und beträchtliches Verschulden, zumal die Straftat des Beschwerdeführers gegen das Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt gerichtet war. Aus spezifisch ausländerrechtlicher Sicht treten weitere Elemente hinzu, die sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken: Dass es beim Versuch der vorsätzlichen Tötung blieb und der tatsächlich herbeigeführte Taterfolg geringfügig war, mag zwar zu einer erheblichen Reduktion der strafrechtlichen Sanktion geführt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist dieser Umstand jedoch nicht von Belang, solange der Erfolg - wie im vorliegenden Fall geschehen - durch Umstände verhindert wurde, die sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Verdienst zurechnen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr kommt ferner der Tatsache besonderes Gewicht zu, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft in Gestalt der falschen Anschuldigung eine weitere ernst zu nehmende Straftat beging. Schwer ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang ferner, dass gegen den Beschwerdeführer ein Kontaktverbot ausgesprochen werden musste, weil von ihm nach Einschätzung der psychiatrischen Gutachter wegen seiner Neigung zu Impulsivität und Affektdurchbrüchen ein mittelgradiges Risiko weiterer Straftaten gegen seine Ex-Ehefrau ausging. 4.8 Angesichts der dargelegten Umstände besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer - jedenfalls zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Zofingen - nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, sondern dass diese Gefahr angesichts der oben dargelegten Umstände im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert war. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das schwerste Delikt des Beschwerdeführers gegen das Leben als das höchstwertigste Rechtsgut überhaupt richtete und zu den Anlasstaten gehört, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1.Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m. H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. Sodann kann das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau nicht auf eine hochspezifische, nicht wiederholbare Beziehungssituation zurückgeführt werden. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass bei ihm Persönlichkeitsdefizite tatrelevant waren, mit denen er sich auseinanderzusetzen habe, um langfristig eine emotionale Stabilität zu erreichen. Die oben aufgeführten, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Beurteilungselemente sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Gefährdungslage unter das qualifizierende Mass des Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu senken. 4.9 Nach Auffassung des Beschwerdeführers geht zumindest zum heutigen Zeitpunkt von ihm keine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren rechtfertigt. Er habe sich ausgiebig mit der versuchten Tötung seiner Ex-Ehefrau auseinandergesetzt, sein Fehlverhalten und dessen Ursachen eingesehen und schäme sich noch heute für diese Tat. Mit der Ehe habe er heute ein für alle Mal abgeschlossen und er hege auch keinen Groll auf seine Ex-Ehefrau. Er spreche kaum mehr von ihr und wenn, dann nur positiv. Auch habe er das ihr gegenüber verfügte Kontaktverbot stets eingehalten. Zu berücksichtigen seien auch praktische Überlegungen wie jene, dass die Rückkehr in die Heimat zu einer grösseren räumlichen Trennung von der in der Schweiz verbleibenden Ex-Ehefrau geführt habe. Dabei sei aber ein Einreiseverbot von drei Jahren bei Weitem ausreichend, habe er doch seit bereits bald vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch arbeite er daran, seine Emotionen besser unter Kontrolle zu halten. Gemäss den Ausführungen der zuständigen Fachspezialistin Vollzug und Bewährung in der Strafvollzugsanstalt, in der er seine Strafe verbüsst habe, reagiere er in Konfliktsituationen zwar emotional und reizbar, könne sich aber jeweils beherrschen. Immerhin hätten gegen ihn trotz den teils emotional belastenden Situationen im Rahmen des über zweijährigen Strafvollzugs keine Disziplinierungen ausgesprochen werden müssen. Er habe schmerzlich feststellen müssen, welche Folgen die Gewalt gegenüber seiner Ex-Ehefrau für ihn und seine Kinder gehabt habe. Sein Verhältnis zu den beiden Kindern habe unter dem Strafverfahren sehr stark gelitten, auch wenn es sich nun wieder gebessert habe. Er habe auch eingesehen, dass er sich weiterhin mittels einer emotionsorientierten Therapie mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsdefiziten auseinanderzusetzen habe, um eine langfristige emotionale Stabilität zu erreichen. Denn er sei gewillt, ein gesundes Verhältnis zu seinen Kindern zu erarbeiten. Es graue ihm vor der Vorstellung, dass er seine Kinder wegen einer erneuten Gesetzeswidrigkeit mit anschliessender Inhaftierung im Stich lassen müsste und dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinen Kindern auf ein Neues geschädigt werden könnte. Aus diesen Gründen werde er in Zukunft sicher nicht wieder straffällig werden. 4.10 Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entwicklung der Gefährdungslage kann nicht gefolgt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass er sich zwischen seiner Festnahme am 4. Juli 2013 und seiner Ausschaffung nach Kosovo am 19. Dezember 2016 grossmehrheitlich in Untersuchungshaft und im Strafvollzug befand. Über das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist bis auf die begangene falsche Anschuldigung zum Nachteil eines Zellengenossen in Untersuchungshaft nichts Näheres bekannt. Offenbar war es jedoch nicht über alle Zweifel erhaben. Darauf deuten nicht zuletzt die eigenen Vorbringen, mit denen sich der Beschwerdeführer zugutehält, dass er trotz anhaltender Reizbarkeit und Emotionalität und trotz teilweise belastender Situationen während des zweijährigen Strafvollzugs «immerhin» nicht habe diszipliniert werden müssen. Und aus einer Telefonnotiz der Migrationsbehörde des Kantons Aargau vom 5. Oktober 2016 (AG-act. 338) geht hervor, dass nach Auskunft des Amts für Justizvollzug des Kantons Aargau der Beschwerdeführer während seiner Haftzeit zu Klagen Anlass gab. Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer während der Zeit der Unfreiheit tadellos verhalten hätte, könnte er daraus nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Denn im ausländerrechtlichen Administrativverfahren kommt weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugalltags noch der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus ausländerrechtlicher Sicht ist entscheidend, dass die seit dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vergangenen knapp fünf Jahre zu kurz bemessen sind, als dass unter den gegebenen Umständen selbst bei einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, eine zuvor gegebene qualifizierte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei weggefallen. Über die Lebensgestaltung des Beschwerdeführers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und seiner Rückführung nach Kosovo ist jedoch so gut wie nichts bekannt. Nicht bekannt ist unter anderem, wie es mit der Umsetzung seiner Absicht bestellt war, seine tatrelevanten Persönlichkeitsdefizite weiterhin mittels Therapie anzugehen. Skepsis gegenüber den Beteuerungen des Beschwerdeführers ist schon deshalb angebracht, weil die letzte, aus polizeilicher Quelle stammende Information besagt, dass er sich im Juli 2018 als Asylbewerber in Frankreich befand und dort erneut im Zusammenhang mit ehelicher Gewalt aktenkundig wurde. 4.11 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers auch zum heutigen Zeitpunkt noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG anzunehmen ist. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigen. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem versuchten Tötungsdelikt eine erschreckende Rücksichtslosigkeit anderen Menschen gegenüber unter Beweis stellte. Jenes Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte, offenbarte sein Verhalten jedoch gleichwohl nicht. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass das Obergericht des Kantons Aargau für das Tötungsdelikt, wäre es vollendet worden, eine Einsatzstrafe von 9 Jahren und somit knapp die Hälfte der hierfür vorgesehenen Maximalstrafe von 20 Jahren für angemessen hielt. Es besteht daher zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist jedoch nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse gänzlich unterordnen müsste. 5.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf wesentliche Lebensinteressen in der Schweiz. Zum einen verweist er auf seinen langen Aufenthalt und seine entsprechend gute Integration in der Schweiz, wo er seit seinem 8. Lebensjahr (recte 9. Lebensjahr) 26 Jahre lang ununterbrochen gelebt habe und wo er über einen breiten Freundeskreis verfüge, der ihn auch in dieser schwierigen Lebensphase stets unterstützt habe. Zum anderen weist er darauf hin, dass seine Eltern, seine zwei Brüder und seine beiden Kinder - und damit der Kern seiner Familie - in der Schweiz lebten. Zwar hätten sich nach dem Vorfall vom 14. Juli 2013 seine beiden Kinder von ihm distanziert. Dank intensiver Zusammenarbeit mit der Beiständin habe er aber zu ihnen wieder Kontakt aufnehmen können. Heute (Stand Sommer 2017) unterhalte er wieder regelmässige Kontakte zu ihnen. Durch das überlange Einreisverbot von 15 Jahren werde ihm faktisch der Kontakt zu den engsten Familienmitgliedern verwehrt und das Familienleben vereitelt. Wohl bestehe die Möglichkeit von Suspensionen. Diese würden jedoch praxisgemäss nur aus wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt und stellten eine deutliche Einschränkung dar gegenüber den allgemeinen Einreisevoraussetzungen. Das Einreiseverbot von 15 Jahren beinhalte unter den gegebenen Umständen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Als verhältnismässig erachte er ein solches von maximal 3 Jahren. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). 5.5 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 vom 14. November 2018 [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018] i.V.m. ihrem Anhang I Ziff. 2). Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass der Beschwerdeführer für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.6 Zur Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und der daraus resultierenden Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erst als 9-jähriger in die Schweiz kam und somit nicht als Ausländer der zweiten Generation gelten kann. Dennoch wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er bereits in jungen Jahren in die Schweiz gelangte, hier die prägenden Jahre seiner Adoleszenz verbrachte, die obligatorische Schulzeit absolvierte und alles in allem 23 Jahre ununterbrochen in der Schweiz lebte, bevor er in Untersuchungshaft genommen wurde und später den vorzeitigen sowie den ordentlichen Strafvollzug antrat, woran sich nahtlos seine Überführung nach Kosovo anschloss. Dass der Beschwerdeführer eine Landessprache beherrscht, ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthalts nicht zu bezweifeln. Ebenso ist nicht zweifelhaft, dass er in der Schweiz einen Freundes- und Bekanntenkreis unterhält. Beides ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermerken. Andererseits wies bereits die Migrationsbehörde des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 15. November 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz darauf hin, dass der Beschwerdeführer ohne Berufsbildung ist und - obwohl er nach Absolvierung der obligatorischen Zeit mehrheitlich erwerbstätig gewesen war - Mühe zeigte, sich beruflich zu integrieren. Dieser Umstand wirkt sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Negativ zu vermerken ist schliesslich auch die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Missachtung der Rechtsordnung, auf die bereits weiter oben ausführlich eingegangen wurde. 5.7 Was das Familienleben des Beschwerdeführers anbetrifft, so ist nicht zu verkennen, dass es durch das Einreiseverbot insoweit beeinträchtigt wird, als Besuche auf schweizerischem Hoheitsgebiet eine vorgängige Suspension der Massnahme voraussetzen. Besuche ausserhalb des Schengenraums und namentlich im Kosovo werden durch das Einreiseverbot nicht beeinträchtigt. Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moderner Kommunikationsmittel. Die nachteiligen Auswirkungen des Einreiseverbots auf die Möglichkeiten, ein Familienleben zu führen, sind daher in einer Konstellation wie der vorliegenden begrenzt. Es tritt hinzu, dass ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Und was die Beziehung zu seinen beiden Kindern angeht, so ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführer war, der durch seine Straftat gegen seine Ex-Ehefrau und Mutter seiner Kinder die familiären Beziehungen schwerster Belastung aussetzte. Dementsprechend wurden die Kinder mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 5. Februar 2016 der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter anvertraut. Die Regelung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern übertrugen die Ex-Ehegatten mit Scheidungskonvention einer den Kinder bereits zuvor bestellten Beiständin. Der Beschwerdeführer macht nun im Rechtsmittelverfahren geltend, dass sich das Verhältnis zu seinen Kindern durch Vermittlung der Beiständin gebessert habe und dass er nunmehr mit seinen Kindern regelmässigen Kontakt pflege. In diesem Zusammenhang kündigte er bereits in seiner Beschwerde die Nachreichung eines amtlichen Berichts an. Dieser Bericht wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht zu den Akten gereicht. Auch unterliess es der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht darüber zu orientieren, ob ihm ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, wie es ausgestaltet wurde und wie es wahrgenommen wird. 5.8 Trotz der erwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbundenen Beschwerdeführer erheblich trifft. Auf der anderen Seite wurde weiter oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht eine Gefährlichkeit an den Tag legt, welche die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte. In Berücksichtigung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar nicht beanstandet werden kann. Die Dauer des Einreiseverbots von 15 Jahren erscheint jedoch als nicht verhältnismässig. Angesichts der gesamten Umstände und mit Blick auf seine Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4818/2016 vom 18. September 2018, F-194/2017 vom 18. April 2018 und F-6623/2016 vom 22. März 2018) erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 12 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere ist die mit dem Einreiseverbot von 12 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit diese überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt.

6. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 6.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Mitgliedstaaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). 6.2 Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II hindert die Schengen-Mitgliedstaaten jedoch nicht, der betroffenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Sie können ihr ferner nach Konsultation des ausschreibenden Staates aus wichtigen Gründen, insbesondere aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, worauf die Ausschreibung zurückgenommen wird (Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, Abl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.03.2010 [ABl. L 85/1 vom 31.03.2010]). 6.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.4 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 12 Jahre, d.h. bis zum 19. Dezember 2028 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist davon jedoch abzusehen. Die Vorinstanz hat von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Zur Deckung des darüber hinausgehenden Aufwands ist dem als amtlichen Anwalt bestellten Rechtsvertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 12 VGKE). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädigung und das Honorar des amtlichen Anwalts nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 8.3 Die Höhe der zu ersetzenden Gesamtkosten ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand, die Komplexität und Bedeutung der Sache sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE auf Fr. 1'800.- festzulegen. Davon entfallen Fr. 360.- auf die Parteientschädigung und Fr. 1'440.- auf das amtliche Honorar. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, ist das amtliche Honorar zurückzuerstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG),

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 19. Dezember 2028 befristet.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 360.- auszurichten.

4. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'440.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Aargau Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: