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F-3563/2020

F-3563/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-26 · Deutsch CH

nach Auflösung der Familiengemeinschaft

Sachverhalt

A. B._______ geb. A._______, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (geb. [...]) heiratete am 25. Dezember 2014 in ihrem Heimatland den ursprünglich ebenfalls aus diesem Land stammenden Schweizer Bürger C._______ (geb. [...]). Am 7. März 2015 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Jura eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 sowie act. 4/11-12). B. Wegen ehelicher Schwierigkeiten suchte die Beschwerdeführerin vom 5. September 2016 bis 21. September 2016 in einem Frauenhaus in der Stadt Zürich Zuflucht. Im Anschluss daran wurde sie bis zum 3. Oktober 2016 in einer Opferhilfeinstitution im Kanton Jura beherbergt. Anschliessend kehrte sie in das eheliche Domizil nach Delémont zurück (SEM act. 4/65-66). C. C.a Am 13. November 2017 teilte die Einwohnerkontrolle Delémont der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Ehegatten getrennt und innerhalb des Ortes eine eigene Wohnung bezogen habe. C.b Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin, seit anfangs November 2017 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Zuvor habe sie mit ihm bei ihren Schwiegereltern gelebt; dies habe zu ehelichen Problemen und zur Trennung geführt. Im September 2017 (recte: September 2016) habe sie sich einen Monat lang in einem Frauenhaus im Kanton Zürich aufgehalten. Die Zeit bis zur Trennung habe sie danach wieder bei der Familie ihres Gatten verbracht. Zwecks Prüfung allfälliger Eheschutzmassnahmen habe sie eine Anwältin kontaktiert (SEM act. 4/16-19). C.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 gab C._______ gegenüber der Einwohnerkontrolle Delémont an, in der Schweiz im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren erste Schritte in die Wege geleitet zu haben. Um Zeit zu sparen, habe er dieses im Oktober 2017 suspendieren lassen, um ein entsprechendes Verfahren in seinem Heimatland veranlassen zu können. Die Beschwerdeführerin habe dank ihm davon profitiert, sich legal in der Schweiz aufhalten zu können (SEM act. 4/14). C.d Im Rahmen einer am 18. Mai 2018 durchgeführten polizeilichen Einvernahme ergänzte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass in Bosnien und Herzegowina seit dem 25. September 2017 ein Scheidungsverfahren hängig sei. Bis zur Trennung hätten sie stets am Domizil seiner Eltern zusammengelebt (SEM act. 4/20-21). D. D.a Am 29. Oktober 2018 tat die Migrationsbehörde des Kantons Jura gegenüber der Beschwerdeführerin kund, die am 6. März 2018 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen, da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) nicht erfüllt seien (SEM act. 4/25-26). D.b Mit Eingabe vom 27. November 2018 machte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre frühere Parteivertreterin, vom Äusserungsrecht Gebrauch. Hierbei hob sie hervor, während der Ehe seitens ihres Gatten physischer und psychischer Gewalt, einschliesslich sexueller Übergriffe, ausgesetzt gewesen zu sein. Dies habe sich ab Februar/März 2016 intensiviert. Aus Angst habe sie damals keinen Arzt konsultiert, sondern sich einzig ihrer Schwester anvertraut. Nach einem besonders gewalttätigen Vorfall am ehelichen Domizil anfangs September 2016 habe sie vorübergehend Schutz in einem Frauenhaus in der Stadt Zürich und danach in der Institution D._______ im Kanton Jura gesucht. Trotz allem sei sie in der Folge zu ihrem Gatten zurückgekehrt, dies nicht zuletzt deshalb, weil er ihr mit Selbstmord gedroht habe. Seit der Trennung werde sie von ihm telefonisch und auf sonstige Weise (insbesondere auflauern vor der neuen Wohnung) belästigt. Dazu legte sie verschiedene Beweismittel (Bestätigung des betreffenden Frauenhauses, Bestätigung einer ambulanten ärztlichen Behandlung vom 5. September 2016, Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers, Tagebucheinträge) bei (SEM act. 4/27-75). D.c Aufgrund der eingereichten Beweise erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde am 3. Januar 2019 - unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM - bereit, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verlängern (SEM act. 3/6). D.d Am 14. Januar 2019 forderte die Vorinstanz die Migrationsbehörde des Kantons Jura auf, das übermittelte Dossier unter Hinweis auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsänderung zu berichtigen und den Sachverhalt zu vervollständigen (SEM act. 3/8-9). D.e Nach entsprechenden Abklärungen unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde am 5. März 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut dem SEM zur Zustimmung. Diese stützte sich nunmehr auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (SEM act. 4/99). E. Am 26. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft in Laufen gegen ihren Ehemann wegen Nötigung (Stalking), Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Verletzung von Verkehrsregeln eine Strafanzeige ein. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura übernommen (BVGer act. 1, Beilage 41). F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was auch ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (SEM act. 6). Die Beschwerdeführerin machte vom Äusserungsrecht mittels Eingabe vom 13. Februar 2020 Gebrauch (SEM act. 7). G. Am 5. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura gegenüber C._______ ein weitgehendes Kontaktverbot und andere damit zusammenhängende Massnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin an (BVGer act. 1, Beilage 42). H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die seitens des Ehemannes während des Zusammenlebens ausgeübte Gewalt vermöge die im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG erforderliche Intensität und Konstanz nicht zu erreichen (SEM act. 8). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin - neu mandatiert durch rubrizierten Rechtsvertreter - die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wechsel der Verfahrenssprache, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Beizug der Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura sowie Sistierung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Jura gegen C._______ hängigen Strafverfahrens. Das Rechtsmittel war mit einer Reihe von Beweismitteln, hauptsächlich Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem hängigen Strafverfahren, ergänzt (BVGer act. 1). J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2020 wurde dem Ersuchen um Sprachenwechsel stattgegeben und das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache fortgeführt (BVGer act. 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzt den rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Dem Begehren um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens gab es nicht statt (BVGer act. 3). L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). M. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 11). Der Replik waren Kopien des ausländischen Scheidungsurteils (inkl. Übersetzung) und ein ärztlicher Zwischenbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 14. September 2020 beigelegt. Daraus ging u.a. hervor, dass die Ehe von einem Amtsgericht in Bosnien und Herzegowina am 18. Juni/27. August 2020 rechtskräftig geschieden worden war und die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt werde. Die Frist zur Ergänzung der Replik und Einreichung weiterer Unterlagen wurde mehrmals erstreckt (BVGer act. 12, 14, 16 und 18). Mit Eingaben vom 16. November 2020, 16. Dezember 2020, 1. Februar 2021 sowie 26. März 2021 machte die Beschwerdeführerin davon Gebrauch (BVGer act. 13, 15, 17 und 21). Den bei dieser Gelegenheit ins Recht gelegten Beweismitteln konnte entnommen werden, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt habe, bereits während des ehelichen Zusammenlebens wiederholt häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. N. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 22), wovon sie mit Eingabe vom 18. November 2021 Gebrauch machte (BVGer act. 24). Weitere Aktualisierungen, denen jeweils entsprechende Beweismittel beigelegt waren, gingen am 10. Dezember 2021, 10. Januar 2022, 10. Februar 2022 sowie am 10. März 2022 ein (BVGer 26, 28, 30 und 32). O. Seit dem 9. Dezember 2021 trägt die Beschwerdeführerin wieder ihren Ledigennamen A._______ (BVGer act. 28). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung erging in französischer Sprache, die Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 wurde hingegen auf Deutsch verfasst. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Sprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Aufgrund des entsprechenden Verfahrensantrags wird das Rechtsmittelverfahren in deutscher Sprache geführt (BVGer act. 2).

E. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde das Verlängerungsgesuch am 3. Januar 2019 an das SEM übermittelte, sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AIG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens geltenden Fassung massgebend.

E. 2.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4 Auf Beschwerdeebene wurde der Beizug der Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura, bzw. in einem späteren Verfahrensstadium, der Akten des Strafgerichts des Kantons Jura beantragt (BVGer act. 1 und 30). Ausserdem rügte der Rechtsvertreter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

E. 4.1 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 4.2 Auf den vollständigen Beizug der Akten der jurassischen Strafbehörden kann verzichtet werden. Der Parteivertreter hat auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang bereits eine Reihe von Unterlagen ins Recht gelegt (beispielsweise Strafanzeige, Anordnung der Staatanwaltschaft des Kantons Jura vom 5. Juni 2020 betr. Kontaktverbot und sonstiger Massnahmen, Anklageschrift, strafrichterliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2021 als Auskunftsperson, Haftanordnung gegenüber C._______, etc.), weshalb sich der entscheidwesentliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den bereits vorliegenden Akten (namentlich Akten des BVGer, des SEM und der Migrationsbehörde des Kantons Jura) ergibt. Von der vollständigen Edition der genannten Akten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2).

E. 4.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wurden hierbei aufgeführt, mit etlichen Verweisen auf die Rechtsprechung. Kommt hinzu, dass das SEM die Hauptelemente seiner Argumentation in der Vernehmlassung nochmals erläuterte. Die Rüge des Parteivertreters zielt denn primär auf eine mangelhafte und einseitige Beweiswürdigung. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung.

E. 5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig.

E. 6.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]).

E. 6.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft - der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AIG - vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien wie die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse, die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind.

E. 7.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, während des ehelichen Zusammenlebens regelmässiger und hinreichend intensiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Der einzelne Vorfall häuslicher Gewalt vom 3. September 2016 werde zwar anerkannt, fortdauernde Gewalt der erforderlichen Intensität habe sie indes nicht glaubhaft zu machen vermocht. Dagegen sprächen namentlich die anschliessende Rückkehr zum Ehemann mit der damit verbundenen Wiederaufnahme der Beziehung und der Umstand, dass sie ab November 2017 erfolgreich ins Berufsleben eingestiegen sei. Sodann habe sie keine Strafanzeige gegen ihren Gatten eingereicht, sei wegen häuslicher Gewalt nie hospitalisiert gewesen und habe sich deswegen keiner psychologischen oder psychiatrischen Behandlung unterzogen. Dem vorgelegten, auf Deutsch verfassten Tagebuch komme kein Beweiswert zu. Wie die übrigen Belege beziehe es sich zudem auf Vorkommnisse, welche sich nach der Trennung zugetragen hätten. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass auch die neu eingereichten Dokumente keine Änderung des Entscheides zu rechtfertigen vermöchten. In diesem Zusammenhang hob sie hervor, dass es darum gehe, die Intensität und Regelmässigkeit der häuslichen Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens zu belegen. Sowohl die persönlichen Stellungnahmen und Arztzeugnisse als auch die Strafuntersuchung gegen C._______ und dessen sonstige Übergriffe bezögen sich auf die Zeit nach der Trennung, liessen sich nicht auf eheliche Gewalt zurückführen und könnten daher nicht berücksichtigt werden.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 dagegen hauptsächlich vor, dass sich bereits in der Phase zwischen Eheschliessung und Trennung - zusätzlich zum Gewaltausbruch vom 3. September 2016 - gewalttätige Vorfälle zugetragen hätten. So sei es zu sexuellen Übergriffen seitens des Ehemannes, physischer Gewalt in Form von Schlägen mit den Fäusten und einem Gürtel sowie zu psychischer Gewalt durch verbale Erniedrigungen gekommen. Zudem habe C._______ damals begonnen, sie immer öfters zu Hause einzuschliessen, ihr manchmal das Mobiltelefon wegzunehmen und sie vollständig zu kontrollieren. Dass sie trotz des Vorfalls vom 3. September 2016 und den anschliessenden Aufenthalten in Opferhilfeinstitutionen an das eheliche Domizil zurückgekehrt sei, habe an den eindringlichen Bitten des Gatten gelegen sowie daran, dass sie der Beziehung eine weitere Chance haben geben wollen. Ausserdem habe er ihr versprochen, eine Arbeitsstelle annehmen zu dürfen. Gebessert habe sich sein Verhalten danach nicht. Vielmehr habe ihr Ehemann sie weiterhin tyrannisiert, fortwährend an die migrationsrechtliche Abhängigkeit von ihm erinnert, ihr gedroht, sie stark belästigt und an ihrem Arbeitsplatz gestalkt. Dem Ganzen habe die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2017 mit dem Bezug einer eigenen Mietwohnung ein Ende gesetzt. Nach der Trennung hätten sich Drohungen und Stalking, verbunden mit Selbstmorddrohungen, fortgesetzt. Nach einem Vorfall vom 23. August 2019 habe sie gegen ihren Ehemann schliesslich Strafanzeige eingereicht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens seien ihm gegenüber ein Kontaktverbot und diverse weitere, weitreichende Massnahmen erlassen worden. Wegen all dieser Vorkommnisse nehme sie inzwischen fachärztliche Unterstützung in Anspruch. Mit den vorgelegten Beweismitteln werde den Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt Genüge getan und die erlittene intensive systematische Gewalt glaubhaft dargetan. Die fraglichen Dokumente und sonstigen Belege zeigten überdies auf, dass sie beruflich, sprachlich und sozial augenscheinlich sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert sei. Sie habe daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand, zu den beruflichen und finanziellen Verhältnissen sowie zu dem im Kanton Jura gegen C._______ hängigen Strafverfahren ins Recht.

E. 8.1 Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dauerte vom 7. März 2015 (Datum der Einreise) bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. November 2017. Die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG - dreijährige eheliche Gemeinschaft hierzulande - ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Wie eben erwähnt, macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, als Opfer häuslicher Gewalt einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu haben.

E. 8.2 Eheliche beziehungsweise häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz beziehungsweise Intensität vorliegt. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2; je m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willens in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.).

E. 8.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AIG nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren - aus welchen Gründen auch immer - eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts jedoch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäuser oder Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5-6bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.).

E. 8.4 Bezüglicher häuslicher Gewalt aktenkundig ist zunächst ein Vorfall vom 3. September 2016, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin Ziel von Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen wurde. Im Gefolge sie belastender Geschehnisse (zu Hause einschliessen, Wegnahme des Mobiltelefons, verbale Ausfälle, etc.) kam es am fraglichen Datum in der Garage des ehelichen Domizils zwischen den Eheleuten zu einem eskalierenden Streit. Hierbei packte der Ehemann die Beschwerdeführerin mit voller Kraft an den Armen, versetzte ihr Schläge gegen den Oberkörper und Tritte gegen die Beine. Anschliessend sperrte er sie in einem Zimmer der Wohnung ein, wobei er sie aufs Übelste beschimpft haben soll. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihre Dokumente und ein paar Kleidungsstücke gepackt und konnte durch ein Fenster nach draussen flüchten, wo sie von einer zuvor verständigten Freundin abgeholt wurde. Bei dieser in Zürich wohnhaften Person fand sie vorübergehend Zuflucht. Vom 5. September 2016 bis 21. September 2016 hielt sie sich in der Folge im Frauenhaus E._______ in der Stadt Zürich und im Anschluss daran bis zum 3. Oktober 2016 in der Institution D._______ im Kanton Jura auf (siehe BVGer act. 1, Beilagen 27 und 28 sowie 31-33). Anlässlich einer Untersuchung im «Stadtspital Waid» in Zürich diagnostizierte die behandelnde Ärztin am 5. September 2016 multiple Hämatome an Oberarm und Unterschenkel (BVGer act. 1, Beilage 30). Diese eindeutig belegten Vorkommnisse werden vom SEM zwar anerkannt, aber als einmaliges Ereignis betrachtet, was für den Nachweis systematischer Gewalt von einer gewissen Intensität nicht ausreiche. So oder so handelt es sich aber ohne Zweifel um einen gravierenden gewalttätigen Übergriff, welcher immerhin einen rund einmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Opferhilfeinstitutionen nach sich zog. Dem gilt es im Kontext der sonstigen Vorkommnisse, welche geltend gemacht werden, nachfolgend Rechnung zu tragen.

E. 8.5 Die Vorinstanz stellt zwar sonstige Übergriffe des Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in Abrede, führt hierzu indes aus, dass besagte Handlungen sich nach der Trennung des Paares zugetragen hätten und vorliegend nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Auffassung kann aufgrund der seitherigen Sachverhaltsentwicklung bzw. der aktuellen Akten- und Beweislage nicht gefolgt werden.

E. 8.5.1 Weitere Vorfälle häuslicher Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens - zusätzlich zum Ereignis von anfangs September 2016 - wurden erstmals in der Stellungnahme der früheren Parteivertreterin vom 27. November 2018 vorgebracht (SEM act. 4/70-75). Demnach soll die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten verschiedentlich mit der Faust und mit einem Gürtel traktiert worden sein sowie psychische Gewalt durch verbale Erniedrigungen erlitten haben. Zudem sei es mehrfach zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen. Gehäuft sei dies im Februar / März 2016, aber auch danach geschehen. Diese Darstellung deckt sich mit verschiedenen Unterlagen, welche im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eingereicht wurden (siehe etwa Arztbericht vom 5. September 2016 [BVGer act. 1, Beilage 30], Kurzbericht der UPK Basel vom 9. Juli 2020 [BVGer act. 1, Beilage 40], schriftliche Äusserungen der Schwester und einer Freundin oder persönliche Stellungnahme vom 5. Juli 2020 [BVGer act. 1, Beilagen 26-28]). Auch die Opferhilfe des Kantons Jura betrachtete die Beschwerdeführerin als Opfer häuslicher Gewalt und bestätigte am 3. Juli 2020, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen nach dem 5. September 2016 mehrmals an ihre Stelle gewandt habe (BVGer act. 1, Beilage 29). Aufgrund der konkreten Umstände erscheint insoweit glaubhaft, dass sie während der Zeit, in welcher sie mit ihrem Gatten in häuslicher Gemeinschaft lebte, wiederholt physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen war.

E. 8.5.2 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (Sachverhalt Bst. E hiervor), erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2019 gegen C._______ Anzeige wegen Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Verkehrsregelverletzungen und konstituierte sich als Privatklägerin (BVGer act. 1, Beilage 41). Die von der Kantonspolizei Basel-Landschaft damals eingeleitete Strafuntersuchung wurde in der Folge von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura übernommen. Das SEM argumentiert auch diesbezüglich, die Anzeige betreffe ausschliesslich Übergriffe, welche nach Beziehungsende erfolgt seien. Hierzu gilt es allerdings vorweg festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura das Strafverfahren inzwischen auf zusätzliche Tatbestände erweitert hat, konkret betrifft dies die Tatbestände der Vergewaltigung (eventualiter sexuelle Nötigung [Art. 190 Abs. 1 bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB]), der Drohung (Art. 180 StGB) und der einfachen (eventualiter schweren) Körperverletzung (Art. 123 bzw. Art. 122 StGB). Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Mitteilung der Strafbehörde an die Parteien vom 2. September 2021 und die Anklageschrift vom 26. November 2021 (BVGer act. 24, Beilage 63 und BVGer act. 30, Beilage 71). Zumindest diese Vorwürfe betreffen nachweislich Vorfälle, welche sich zum Teil während des ehelichen Zusammenlebens zugetragen haben. Miteinzubeziehen sind in diesem Zusammenhang die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens am 20. Januar 2021 als Auskunftsperson - mit den entsprechenden Folgen bei falschen Anschuldigungen - zu Protokoll gab. Im Kernbereich stimmig und ohne nennenswerte Widersprüche vermitteln sie ein Bild davon, in welcher Art und Weise die Betroffene damals physischer und psychischer Gewalt seitens ihres Gatten ausgesetzt gewesen sein soll. Dessen Kontroll- und Machtausübung habe u.a. auch die zeitweilige Wegnahme des Mobiltelefons beinhaltet. Zweimal soll der Angeschuldigte sie gar mit einem Gürtel geschlagen haben, um sexuelle Handlungen zu erzwingen (vgl. dazu im Einzelnen BVGer act. 17, Beilage 48a).

E. 8.5.3 Wichtige Indizien für die Intensität und Häufigkeit häuslicher Gewalt ergeben sich ferner aus den Massnahmen, welche die jurassischen Strafbehörden gegenüber dem Ex-Ehemann als angezeigt erachteten. So erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura ihm gegenüber am 5. Juni 2020 ein strenges, weitreichendes Kontaktverbot, welches eine Reihe damit verbundener Anordnungen und Auflagen umfasste (BVGer act. 1, Beilage 42). Ein Grossteil dieser insgesamt elf Massnahmen wurde gemäss Anklageschrift bis zum 2. Dezember 2021 verlängert (siehe die dortige Auflistung unter BVGer act. 30, Beilage 71). Nicht zuletzt wurde über den Ex-Gatten der Beschwerdeführerin eine dreimonatige Untersuchungshaft angeordnet, welche vom 29. September 2020 bis 29. Dezember 2020 dauerte (vgl. Auszug aus dem Kantonsgerichtsurteil Jura vom 9. Oktober 2020 [BVGer act. 13, Beilage 46]). Aufgrund dessen ist für den massgeblichen Zeitraum nicht von einem einzigen Vorfall häuslicher Gewalt, sondern einer Reihe derartiger Vorfälle auszugehen. Auch sprechen die dargelegten aktenkundigen Vorkommnisse für physische und psychische Übergriffe von hinreichender Schwere.

E. 8.5.4 Nicht gefolgt werden kann unter den konkreten Begebenheiten sodann der vorinstanzlichen Auffassung eines strikten Auseinanderhaltens der Übergriffe des Ex-Ehemannes vor bzw. nach der Auflösung des ehelichen Haushalts. Wohl verwirklichten sich die meisten der anfänglich zur Anzeige gebrachten Tatbestände erst, nachdem die Beschwerdeführerin eine andere Wohnung bezogen hatte. Gerade die den Tatbeständen von Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) zugrundeliegenden Handlungen gingen allerdings fast nahtlos von der einen in die andere Periode über und lassen entsprechende Rückschlüsse für die Zeit davor zu. Hinzu kommen die unter E. 8.5.2 aufgelisteten Vorwürfe. Sie dokumentieren allesamt den Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung. Nicht ausser Acht zu lassen sind schliesslich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Derweil die körperlichen Verletzungen auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht allzu schwer wiegen, führte die psychische Verarbeitung besagter Vorfälle bei ihr zu weiterem Behandlungsbedarf. Deswegen begab sie sich, einige Zeit danach, in psychotherapeutische Behandlung. Diagnostiziert wurden bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im letzten Zwischenbericht vom 15. November 2021 empfahlen ihr die UPK Basel eine wöchentliche traumaspezifische Psychotherapie (vgl. hierzu die Arztberichte unter BVGer act. 1, Beilage 40, BVGer act. 11, Beilage 45 und BVGer act. 30, Beilage 66). Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens erkennt das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin deshalb einen durch häusliche Gewalt begründeten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG.

E. 8.5.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall von anfangs September 2016 nochmals zum Ehemann zurückkehrte. Zum Einen lieferte sie hierfür nachvollziehbare Erklärungen (Selbstmorddrohungen des Partners, Druckausübung mittels Hinweis auf die migrationsrechtliche Abhängigkeit, Versprechen des Gatten auf Besserung, Wunsch der Frau, ihrem Partner nochmals eine Chance geben), zum Andern fällt ein Teil der Übergriffe, wie dargetan, ohnehin in die relevante Zeitspanne zwischen Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft und endgültiger Trennung. Abgesehen davon ging die Initiative zur Trennung von der Beschwerdeführerin als behauptetem Opfer aus. Was ihr Aussageverhalten anbelangt (die sexuellen Übergriffe meldete sie nicht von Anfang an), so erscheinen die Gründe, welche sie dafür anlässlich der strafrichterlichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 anführte (Angst aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung, Scham, therapeutische Behandlung als Auslöser dafür, sich mit der früher erlittenen Gewalt auseinanderzusetzen), plausibel (siehe BVGer act. 17, Beilage 48a). Entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusserten Auffassung schliesst ein erfolgreicher beruflicher Werdegang überdies nicht aus, dass eine betreffende Person in der Ehe physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt ist bzw. gewesen ist. Wie gerade das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt, bot das berufliche Umfeld ihr einen gewissen Schutz, Stabilität und Halt (vgl. etwas BVGer act. 1, Beilagen 9 und 37).

E. 8.6 Alles in allem ist in Würdigung der Gesamtlage von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG auszugehen, welche sowohl die erforderliche Intensität als auch die notwendige Konstanz erreicht.

E. 8.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland im Fall der beruflich und wirtschaftlich gut integrierten Beschwerdeführerin offengelassen werden (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.2; ferner Urteile des BVGer F-5023/2019 vom 24. August 2021 E. 6.8 oder F-4276/2018 vom 13. November 2020 E. 8.5).

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin durch den Kanton Jura zuzustimmen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen (BVGer act. 3). Der durch Advokat lic.iur. Werner E. M. Rufi vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 10.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Jura wird die Zustimmung erteilt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen Akten Ref-Nr. [...]) - den Service de la population des Kantons Jura (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3563/2020 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______ (vormals: B._______), vertreten durch lic. iur. Werner E. M. Rufi, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Rufi & Partner, Schmiedengasse 7, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung. Sachverhalt: A. B._______ geb. A._______, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (geb. [...]) heiratete am 25. Dezember 2014 in ihrem Heimatland den ursprünglich ebenfalls aus diesem Land stammenden Schweizer Bürger C._______ (geb. [...]). Am 7. März 2015 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt vom Kanton Jura eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1 sowie act. 4/11-12). B. Wegen ehelicher Schwierigkeiten suchte die Beschwerdeführerin vom 5. September 2016 bis 21. September 2016 in einem Frauenhaus in der Stadt Zürich Zuflucht. Im Anschluss daran wurde sie bis zum 3. Oktober 2016 in einer Opferhilfeinstitution im Kanton Jura beherbergt. Anschliessend kehrte sie in das eheliche Domizil nach Delémont zurück (SEM act. 4/65-66). C. C.a Am 13. November 2017 teilte die Einwohnerkontrolle Delémont der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrem Ehegatten getrennt und innerhalb des Ortes eine eigene Wohnung bezogen habe. C.b Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 13. Februar 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin, seit anfangs November 2017 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuwohnen. Zuvor habe sie mit ihm bei ihren Schwiegereltern gelebt; dies habe zu ehelichen Problemen und zur Trennung geführt. Im September 2017 (recte: September 2016) habe sie sich einen Monat lang in einem Frauenhaus im Kanton Zürich aufgehalten. Die Zeit bis zur Trennung habe sie danach wieder bei der Familie ihres Gatten verbracht. Zwecks Prüfung allfälliger Eheschutzmassnahmen habe sie eine Anwältin kontaktiert (SEM act. 4/16-19). C.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 gab C._______ gegenüber der Einwohnerkontrolle Delémont an, in der Schweiz im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren erste Schritte in die Wege geleitet zu haben. Um Zeit zu sparen, habe er dieses im Oktober 2017 suspendieren lassen, um ein entsprechendes Verfahren in seinem Heimatland veranlassen zu können. Die Beschwerdeführerin habe dank ihm davon profitiert, sich legal in der Schweiz aufhalten zu können (SEM act. 4/14). C.d Im Rahmen einer am 18. Mai 2018 durchgeführten polizeilichen Einvernahme ergänzte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dass in Bosnien und Herzegowina seit dem 25. September 2017 ein Scheidungsverfahren hängig sei. Bis zur Trennung hätten sie stets am Domizil seiner Eltern zusammengelebt (SEM act. 4/20-21). D. D.a Am 29. Oktober 2018 tat die Migrationsbehörde des Kantons Jura gegenüber der Beschwerdeführerin kund, die am 6. März 2018 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen, da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, seit 1. Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) nicht erfüllt seien (SEM act. 4/25-26). D.b Mit Eingabe vom 27. November 2018 machte die Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre frühere Parteivertreterin, vom Äusserungsrecht Gebrauch. Hierbei hob sie hervor, während der Ehe seitens ihres Gatten physischer und psychischer Gewalt, einschliesslich sexueller Übergriffe, ausgesetzt gewesen zu sein. Dies habe sich ab Februar/März 2016 intensiviert. Aus Angst habe sie damals keinen Arzt konsultiert, sondern sich einzig ihrer Schwester anvertraut. Nach einem besonders gewalttätigen Vorfall am ehelichen Domizil anfangs September 2016 habe sie vorübergehend Schutz in einem Frauenhaus in der Stadt Zürich und danach in der Institution D._______ im Kanton Jura gesucht. Trotz allem sei sie in der Folge zu ihrem Gatten zurückgekehrt, dies nicht zuletzt deshalb, weil er ihr mit Selbstmord gedroht habe. Seit der Trennung werde sie von ihm telefonisch und auf sonstige Weise (insbesondere auflauern vor der neuen Wohnung) belästigt. Dazu legte sie verschiedene Beweismittel (Bestätigung des betreffenden Frauenhauses, Bestätigung einer ambulanten ärztlichen Behandlung vom 5. September 2016, Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers, Tagebucheinträge) bei (SEM act. 4/27-75). D.c Aufgrund der eingereichten Beweise erklärte sich die kantonale Migrationsbehörde am 3. Januar 2019 - unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM - bereit, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG zu verlängern (SEM act. 3/6). D.d Am 14. Januar 2019 forderte die Vorinstanz die Migrationsbehörde des Kantons Jura auf, das übermittelte Dossier unter Hinweis auf die inzwischen in Kraft getretene Rechtsänderung zu berichtigen und den Sachverhalt zu vervollständigen (SEM act. 3/8-9). D.e Nach entsprechenden Abklärungen unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde am 5. März 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut dem SEM zur Zustimmung. Diese stützte sich nunmehr auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG (SEM act. 4/99). E. Am 26. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft in Laufen gegen ihren Ehemann wegen Nötigung (Stalking), Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Verletzung von Verkehrsregeln eine Strafanzeige ein. Das diesbezügliche Strafverfahren wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura übernommen (BVGer act. 1, Beilage 41). F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, was auch ihre Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör gewährt (SEM act. 6). Die Beschwerdeführerin machte vom Äusserungsrecht mittels Eingabe vom 13. Februar 2020 Gebrauch (SEM act. 7). G. Am 5. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura gegenüber C._______ ein weitgehendes Kontaktverbot und andere damit zusammenhängende Massnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin an (BVGer act. 1, Beilage 42). H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die seitens des Ehemannes während des Zusammenlebens ausgeübte Gewalt vermöge die im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG erforderliche Intensität und Konstanz nicht zu erreichen (SEM act. 8). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin - neu mandatiert durch rubrizierten Rechtsvertreter - die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wechsel der Verfahrenssprache, Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, Beizug der Strafakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura sowie Sistierung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Jura gegen C._______ hängigen Strafverfahrens. Das Rechtsmittel war mit einer Reihe von Beweismitteln, hauptsächlich Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem hängigen Strafverfahren, ergänzt (BVGer act. 1). J. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2020 wurde dem Ersuchen um Sprachenwechsel stattgegeben und das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache fortgeführt (BVGer act. 2). K. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzt den rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Dem Begehren um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens gab es nicht statt (BVGer act. 3). L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). M. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 am eingereichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer act. 11). Der Replik waren Kopien des ausländischen Scheidungsurteils (inkl. Übersetzung) und ein ärztlicher Zwischenbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel vom 14. September 2020 beigelegt. Daraus ging u.a. hervor, dass die Ehe von einem Amtsgericht in Bosnien und Herzegowina am 18. Juni/27. August 2020 rechtskräftig geschieden worden war und die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt werde. Die Frist zur Ergänzung der Replik und Einreichung weiterer Unterlagen wurde mehrmals erstreckt (BVGer act. 12, 14, 16 und 18). Mit Eingaben vom 16. November 2020, 16. Dezember 2020, 1. Februar 2021 sowie 26. März 2021 machte die Beschwerdeführerin davon Gebrauch (BVGer act. 13, 15, 17 und 21). Den bei dieser Gelegenheit ins Recht gelegten Beweismitteln konnte entnommen werden, dass sie im Rahmen des Strafverfahrens ausgesagt habe, bereits während des ehelichen Zusammenlebens wiederholt häuslicher Gewalt und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. N. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen (BVGer act. 22), wovon sie mit Eingabe vom 18. November 2021 Gebrauch machte (BVGer act. 24). Weitere Aktualisierungen, denen jeweils entsprechende Beweismittel beigelegt waren, gingen am 10. Dezember 2021, 10. Januar 2022, 10. Februar 2022 sowie am 10. März 2022 ein (BVGer 26, 28, 30 und 32). O. Seit dem 9. Dezember 2021 trägt die Beschwerdeführerin wieder ihren Ledigennamen A._______ (BVGer act. 28). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die angefochtene Verfügung erging in französischer Sprache, die Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 wurde hingegen auf Deutsch verfasst. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Sprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG). Aufgrund des entsprechenden Verfahrensantrags wird das Rechtsmittelverfahren in deutscher Sprache geführt (BVGer act. 2). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Parallel dazu traten entsprechende Anpassungen der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2018 3173) in Kraft. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde das Verlängerungsgesuch am 3. Januar 2019 an das SEM übermittelte, sind vorliegend die materiellen Bestimmungen des AIG sowie der VZAE in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens geltenden Fassung massgebend. 2.2 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen von Art. 99 AIG (geändert am 1. Juni 2019; AS 2019 1413) sind mit deren Inkraftsetzung anzuwenden (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5 und Urteil des BVGer F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

4. Auf Beschwerdeebene wurde der Beizug der Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Jura, bzw. in einem späteren Verfahrensstadium, der Akten des Strafgerichts des Kantons Jura beantragt (BVGer act. 1 und 30). Ausserdem rügte der Rechtsvertreter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 4.1 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-halts, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 4.2 Auf den vollständigen Beizug der Akten der jurassischen Strafbehörden kann verzichtet werden. Der Parteivertreter hat auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang bereits eine Reihe von Unterlagen ins Recht gelegt (beispielsweise Strafanzeige, Anordnung der Staatanwaltschaft des Kantons Jura vom 5. Juni 2020 betr. Kontaktverbot und sonstiger Massnahmen, Anklageschrift, strafrichterliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2021 als Auskunftsperson, Haftanordnung gegenüber C._______, etc.), weshalb sich der entscheidwesentliche Sachverhalt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den bereits vorliegenden Akten (namentlich Akten des BVGer, des SEM und der Migrationsbehörde des Kantons Jura) ergibt. Von der vollständigen Edition der genannten Akten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 4.4 Aus der angefochtenen Verfügung geht ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen wurden hierbei aufgeführt, mit etlichen Verweisen auf die Rechtsprechung. Kommt hinzu, dass das SEM die Hauptelemente seiner Argumentation in der Vernehmlassung nochmals erläuterte. Die Rüge des Parteivertreters zielt denn primär auf eine mangelhafte und einseitige Beweiswürdigung. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 5. 5.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (vgl. Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Stammt die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA und wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft oder nach dem Tod des schweizerischen oder ausländischen Ehegatten beantragt, so ist der Antrag auf Zustimmung dem SEM zu unterbreiten (vgl. Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. Art. 4 Bst. d der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Das SEM kann die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen und Auflagen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Folglich ist das SEM für die entsprechende Zustimmung oder Verweigerung des kantonalen Antrags zuständig. 6. 6.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG) oder wenn bei fortdauernder Ehegemeinschaft ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehe bzw. eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG; vgl. BGE 140 II 289 E. 3; 138 II 229 E. 2; 136 II 113 E. 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe geltend gemacht werden, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG; BGE 138 II 229 E. 3 [«nachehelicher Härtefall»]). 6.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien- und Ehegemeinschaft - der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AIG - vorliegen, wenn die ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, sie die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder ihre soziale Eingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob wichtige Gründe vorliegen, sind alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft genannten Kriterien wie die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse, die Aufenthaltsdauer (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Die Annahme eines persönlichen Härtefalls darf dabei nicht leichthin erfolgen. Sie setzt eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. 7. 7.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, während des ehelichen Zusammenlebens regelmässiger und hinreichend intensiver ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Der einzelne Vorfall häuslicher Gewalt vom 3. September 2016 werde zwar anerkannt, fortdauernde Gewalt der erforderlichen Intensität habe sie indes nicht glaubhaft zu machen vermocht. Dagegen sprächen namentlich die anschliessende Rückkehr zum Ehemann mit der damit verbundenen Wiederaufnahme der Beziehung und der Umstand, dass sie ab November 2017 erfolgreich ins Berufsleben eingestiegen sei. Sodann habe sie keine Strafanzeige gegen ihren Gatten eingereicht, sei wegen häuslicher Gewalt nie hospitalisiert gewesen und habe sich deswegen keiner psychologischen oder psychiatrischen Behandlung unterzogen. Dem vorgelegten, auf Deutsch verfassten Tagebuch komme kein Beweiswert zu. Wie die übrigen Belege beziehe es sich zudem auf Vorkommnisse, welche sich nach der Trennung zugetragen hätten. In der Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, dass auch die neu eingereichten Dokumente keine Änderung des Entscheides zu rechtfertigen vermöchten. In diesem Zusammenhang hob sie hervor, dass es darum gehe, die Intensität und Regelmässigkeit der häuslichen Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens zu belegen. Sowohl die persönlichen Stellungnahmen und Arztzeugnisse als auch die Strafuntersuchung gegen C._______ und dessen sonstige Übergriffe bezögen sich auf die Zeit nach der Trennung, liessen sich nicht auf eheliche Gewalt zurückführen und könnten daher nicht berücksichtigt werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2020 dagegen hauptsächlich vor, dass sich bereits in der Phase zwischen Eheschliessung und Trennung - zusätzlich zum Gewaltausbruch vom 3. September 2016 - gewalttätige Vorfälle zugetragen hätten. So sei es zu sexuellen Übergriffen seitens des Ehemannes, physischer Gewalt in Form von Schlägen mit den Fäusten und einem Gürtel sowie zu psychischer Gewalt durch verbale Erniedrigungen gekommen. Zudem habe C._______ damals begonnen, sie immer öfters zu Hause einzuschliessen, ihr manchmal das Mobiltelefon wegzunehmen und sie vollständig zu kontrollieren. Dass sie trotz des Vorfalls vom 3. September 2016 und den anschliessenden Aufenthalten in Opferhilfeinstitutionen an das eheliche Domizil zurückgekehrt sei, habe an den eindringlichen Bitten des Gatten gelegen sowie daran, dass sie der Beziehung eine weitere Chance haben geben wollen. Ausserdem habe er ihr versprochen, eine Arbeitsstelle annehmen zu dürfen. Gebessert habe sich sein Verhalten danach nicht. Vielmehr habe ihr Ehemann sie weiterhin tyrannisiert, fortwährend an die migrationsrechtliche Abhängigkeit von ihm erinnert, ihr gedroht, sie stark belästigt und an ihrem Arbeitsplatz gestalkt. Dem Ganzen habe die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2017 mit dem Bezug einer eigenen Mietwohnung ein Ende gesetzt. Nach der Trennung hätten sich Drohungen und Stalking, verbunden mit Selbstmorddrohungen, fortgesetzt. Nach einem Vorfall vom 23. August 2019 habe sie gegen ihren Ehemann schliesslich Strafanzeige eingereicht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens seien ihm gegenüber ein Kontaktverbot und diverse weitere, weitreichende Massnahmen erlassen worden. Wegen all dieser Vorkommnisse nehme sie inzwischen fachärztliche Unterstützung in Anspruch. Mit den vorgelegten Beweismitteln werde den Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt Genüge getan und die erlittene intensive systematische Gewalt glaubhaft dargetan. Die fraglichen Dokumente und sonstigen Belege zeigten überdies auf, dass sie beruflich, sprachlich und sozial augenscheinlich sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert sei. Sie habe daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Reihe weiterer Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand, zu den beruflichen und finanziellen Verhältnissen sowie zu dem im Kanton Jura gegen C._______ hängigen Strafverfahren ins Recht. 8. 8.1 Die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dauerte vom 7. März 2015 (Datum der Einreise) bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. November 2017. Die Anforderung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG - dreijährige eheliche Gemeinschaft hierzulande - ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Wie eben erwähnt, macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, als Opfer häuslicher Gewalt einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG zu haben. 8.2 Eheliche beziehungsweise häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt wird erst begründet, wenn physische oder psychische Zwangsausübung von einer gewissen Konstanz beziehungsweise Intensität vorliegt. Eine einmalige Ohrfeige oder verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits genügen daher nicht (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.4 m.H; statt vieler Urteil des BGer 2C_314/2019 vom 11. März 2018 E. 5.2; je m.H.). Die Ausübung psychischen oder sozioökonomischen Drucks, wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann als besondere Form ehelicher Gewalt relevant sein, wenn sie die Schwelle zur unzulässigen psychischen Oppression überschreitet. Das ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der Ehe schwer beeinträchtigt wäre. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass vom Opfer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass es um des Aufenthaltsrechts willens in einer seine Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die eheliche Gewalt kann für sich allein einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Ansonsten müssen weitere Elemente hinzutreten, namentlich in Gestalt einer erschwerten Reintegration im Herkunftsland, die gemeinsam einen Härtefall begründen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. m.H.). 8.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt Art. 50 Abs. 2 AIG nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus, d.h. häusliche Gewalt kann auch vorliegen, wenn kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt ist oder ein entsprechendes Verfahren - aus welchen Gründen auch immer - eingestellt wurde (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 E. 6.3; je m.H.). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts jedoch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie Frauenhäuser oder Opferhilfe, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.; vgl. auch Art. 77 Abs. 5-6bis VZAE). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird eheliche Gewalt behauptet, muss die Systematik der Misshandlung beziehungsweise deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; statt vieler Urteil des BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4; je m.H.). 8.4 Bezüglicher häuslicher Gewalt aktenkundig ist zunächst ein Vorfall vom 3. September 2016, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin Ziel von Tätlichkeiten, Drohungen und Nötigungen wurde. Im Gefolge sie belastender Geschehnisse (zu Hause einschliessen, Wegnahme des Mobiltelefons, verbale Ausfälle, etc.) kam es am fraglichen Datum in der Garage des ehelichen Domizils zwischen den Eheleuten zu einem eskalierenden Streit. Hierbei packte der Ehemann die Beschwerdeführerin mit voller Kraft an den Armen, versetzte ihr Schläge gegen den Oberkörper und Tritte gegen die Beine. Anschliessend sperrte er sie in einem Zimmer der Wohnung ein, wobei er sie aufs Übelste beschimpft haben soll. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ihre Dokumente und ein paar Kleidungsstücke gepackt und konnte durch ein Fenster nach draussen flüchten, wo sie von einer zuvor verständigten Freundin abgeholt wurde. Bei dieser in Zürich wohnhaften Person fand sie vorübergehend Zuflucht. Vom 5. September 2016 bis 21. September 2016 hielt sie sich in der Folge im Frauenhaus E._______ in der Stadt Zürich und im Anschluss daran bis zum 3. Oktober 2016 in der Institution D._______ im Kanton Jura auf (siehe BVGer act. 1, Beilagen 27 und 28 sowie 31-33). Anlässlich einer Untersuchung im «Stadtspital Waid» in Zürich diagnostizierte die behandelnde Ärztin am 5. September 2016 multiple Hämatome an Oberarm und Unterschenkel (BVGer act. 1, Beilage 30). Diese eindeutig belegten Vorkommnisse werden vom SEM zwar anerkannt, aber als einmaliges Ereignis betrachtet, was für den Nachweis systematischer Gewalt von einer gewissen Intensität nicht ausreiche. So oder so handelt es sich aber ohne Zweifel um einen gravierenden gewalttätigen Übergriff, welcher immerhin einen rund einmonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Opferhilfeinstitutionen nach sich zog. Dem gilt es im Kontext der sonstigen Vorkommnisse, welche geltend gemacht werden, nachfolgend Rechnung zu tragen. 8.5 Die Vorinstanz stellt zwar sonstige Übergriffe des Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in Abrede, führt hierzu indes aus, dass besagte Handlungen sich nach der Trennung des Paares zugetragen hätten und vorliegend nicht berücksichtigt werden könnten. Dieser Auffassung kann aufgrund der seitherigen Sachverhaltsentwicklung bzw. der aktuellen Akten- und Beweislage nicht gefolgt werden. 8.5.1 Weitere Vorfälle häuslicher Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens - zusätzlich zum Ereignis von anfangs September 2016 - wurden erstmals in der Stellungnahme der früheren Parteivertreterin vom 27. November 2018 vorgebracht (SEM act. 4/70-75). Demnach soll die Beschwerdeführerin von ihrem Gatten verschiedentlich mit der Faust und mit einem Gürtel traktiert worden sein sowie psychische Gewalt durch verbale Erniedrigungen erlitten haben. Zudem sei es mehrfach zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen. Gehäuft sei dies im Februar / März 2016, aber auch danach geschehen. Diese Darstellung deckt sich mit verschiedenen Unterlagen, welche im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eingereicht wurden (siehe etwa Arztbericht vom 5. September 2016 [BVGer act. 1, Beilage 30], Kurzbericht der UPK Basel vom 9. Juli 2020 [BVGer act. 1, Beilage 40], schriftliche Äusserungen der Schwester und einer Freundin oder persönliche Stellungnahme vom 5. Juli 2020 [BVGer act. 1, Beilagen 26-28]). Auch die Opferhilfe des Kantons Jura betrachtete die Beschwerdeführerin als Opfer häuslicher Gewalt und bestätigte am 3. Juli 2020, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen nach dem 5. September 2016 mehrmals an ihre Stelle gewandt habe (BVGer act. 1, Beilage 29). Aufgrund der konkreten Umstände erscheint insoweit glaubhaft, dass sie während der Zeit, in welcher sie mit ihrem Gatten in häuslicher Gemeinschaft lebte, wiederholt physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen war. 8.5.2 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt (Sachverhalt Bst. E hiervor), erhob die Beschwerdeführerin am 26. August 2019 gegen C._______ Anzeige wegen Nötigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Verkehrsregelverletzungen und konstituierte sich als Privatklägerin (BVGer act. 1, Beilage 41). Die von der Kantonspolizei Basel-Landschaft damals eingeleitete Strafuntersuchung wurde in der Folge von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Jura übernommen. Das SEM argumentiert auch diesbezüglich, die Anzeige betreffe ausschliesslich Übergriffe, welche nach Beziehungsende erfolgt seien. Hierzu gilt es allerdings vorweg festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura das Strafverfahren inzwischen auf zusätzliche Tatbestände erweitert hat, konkret betrifft dies die Tatbestände der Vergewaltigung (eventualiter sexuelle Nötigung [Art. 190 Abs. 1 bzw. Art. 189 Abs. 1 StGB]), der Drohung (Art. 180 StGB) und der einfachen (eventualiter schweren) Körperverletzung (Art. 123 bzw. Art. 122 StGB). Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Mitteilung der Strafbehörde an die Parteien vom 2. September 2021 und die Anklageschrift vom 26. November 2021 (BVGer act. 24, Beilage 63 und BVGer act. 30, Beilage 71). Zumindest diese Vorwürfe betreffen nachweislich Vorfälle, welche sich zum Teil während des ehelichen Zusammenlebens zugetragen haben. Miteinzubeziehen sind in diesem Zusammenhang die Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens am 20. Januar 2021 als Auskunftsperson - mit den entsprechenden Folgen bei falschen Anschuldigungen - zu Protokoll gab. Im Kernbereich stimmig und ohne nennenswerte Widersprüche vermitteln sie ein Bild davon, in welcher Art und Weise die Betroffene damals physischer und psychischer Gewalt seitens ihres Gatten ausgesetzt gewesen sein soll. Dessen Kontroll- und Machtausübung habe u.a. auch die zeitweilige Wegnahme des Mobiltelefons beinhaltet. Zweimal soll der Angeschuldigte sie gar mit einem Gürtel geschlagen haben, um sexuelle Handlungen zu erzwingen (vgl. dazu im Einzelnen BVGer act. 17, Beilage 48a). 8.5.3 Wichtige Indizien für die Intensität und Häufigkeit häuslicher Gewalt ergeben sich ferner aus den Massnahmen, welche die jurassischen Strafbehörden gegenüber dem Ex-Ehemann als angezeigt erachteten. So erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura ihm gegenüber am 5. Juni 2020 ein strenges, weitreichendes Kontaktverbot, welches eine Reihe damit verbundener Anordnungen und Auflagen umfasste (BVGer act. 1, Beilage 42). Ein Grossteil dieser insgesamt elf Massnahmen wurde gemäss Anklageschrift bis zum 2. Dezember 2021 verlängert (siehe die dortige Auflistung unter BVGer act. 30, Beilage 71). Nicht zuletzt wurde über den Ex-Gatten der Beschwerdeführerin eine dreimonatige Untersuchungshaft angeordnet, welche vom 29. September 2020 bis 29. Dezember 2020 dauerte (vgl. Auszug aus dem Kantonsgerichtsurteil Jura vom 9. Oktober 2020 [BVGer act. 13, Beilage 46]). Aufgrund dessen ist für den massgeblichen Zeitraum nicht von einem einzigen Vorfall häuslicher Gewalt, sondern einer Reihe derartiger Vorfälle auszugehen. Auch sprechen die dargelegten aktenkundigen Vorkommnisse für physische und psychische Übergriffe von hinreichender Schwere. 8.5.4 Nicht gefolgt werden kann unter den konkreten Begebenheiten sodann der vorinstanzlichen Auffassung eines strikten Auseinanderhaltens der Übergriffe des Ex-Ehemannes vor bzw. nach der Auflösung des ehelichen Haushalts. Wohl verwirklichten sich die meisten der anfänglich zur Anzeige gebrachten Tatbestände erst, nachdem die Beschwerdeführerin eine andere Wohnung bezogen hatte. Gerade die den Tatbeständen von Art. 181 StGB (Nötigung) und Art. 179septies StGB (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) zugrundeliegenden Handlungen gingen allerdings fast nahtlos von der einen in die andere Periode über und lassen entsprechende Rückschlüsse für die Zeit davor zu. Hinzu kommen die unter E. 8.5.2 aufgelisteten Vorwürfe. Sie dokumentieren allesamt den Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung. Nicht ausser Acht zu lassen sind schliesslich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Derweil die körperlichen Verletzungen auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht allzu schwer wiegen, führte die psychische Verarbeitung besagter Vorfälle bei ihr zu weiterem Behandlungsbedarf. Deswegen begab sie sich, einige Zeit danach, in psychotherapeutische Behandlung. Diagnostiziert wurden bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom. Im letzten Zwischenbericht vom 15. November 2021 empfahlen ihr die UPK Basel eine wöchentliche traumaspezifische Psychotherapie (vgl. hierzu die Arztberichte unter BVGer act. 1, Beilage 40, BVGer act. 11, Beilage 45 und BVGer act. 30, Beilage 66). Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens erkennt das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin deshalb einen durch häusliche Gewalt begründeten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG. 8.5.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall von anfangs September 2016 nochmals zum Ehemann zurückkehrte. Zum Einen lieferte sie hierfür nachvollziehbare Erklärungen (Selbstmorddrohungen des Partners, Druckausübung mittels Hinweis auf die migrationsrechtliche Abhängigkeit, Versprechen des Gatten auf Besserung, Wunsch der Frau, ihrem Partner nochmals eine Chance geben), zum Andern fällt ein Teil der Übergriffe, wie dargetan, ohnehin in die relevante Zeitspanne zwischen Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft und endgültiger Trennung. Abgesehen davon ging die Initiative zur Trennung von der Beschwerdeführerin als behauptetem Opfer aus. Was ihr Aussageverhalten anbelangt (die sexuellen Übergriffe meldete sie nicht von Anfang an), so erscheinen die Gründe, welche sie dafür anlässlich der strafrichterlichen Einvernahme vom 20. Januar 2021 anführte (Angst aufgrund des Machtgefälles in der Beziehung, Scham, therapeutische Behandlung als Auslöser dafür, sich mit der früher erlittenen Gewalt auseinanderzusetzen), plausibel (siehe BVGer act. 17, Beilage 48a). Entgegen der in der angefochtenen Verfügung geäusserten Auffassung schliesst ein erfolgreicher beruflicher Werdegang überdies nicht aus, dass eine betreffende Person in der Ehe physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt ist bzw. gewesen ist. Wie gerade das Beispiel der Beschwerdeführerin zeigt, bot das berufliche Umfeld ihr einen gewissen Schutz, Stabilität und Halt (vgl. etwas BVGer act. 1, Beilagen 9 und 37). 8.6 Alles in allem ist in Würdigung der Gesamtlage von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG auszugehen, welche sowohl die erforderliche Intensität als auch die notwendige Konstanz erreicht. 8.7 Bei dieser Sachlage kann die Frage der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland im Fall der beruflich und wirtschaftlich gut integrierten Beschwerdeführerin offengelassen werden (vgl. BGE 138 II 393 E. 3.2; ferner Urteile des BVGer F-5023/2019 vom 24. August 2021 E. 6.8 oder F-4276/2018 vom 13. November 2020 E. 8.5).

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin durch den Kanton Jura zuzustimmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2020 gutgeheissen (BVGer act. 3). Der durch Advokat lic.iur. Werner E. M. Rufi vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 10.2 Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Jura wird die Zustimmung erteilt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen Akten Ref-Nr. [...])

- den Service de la population des Kantons Jura (in Kopie)