Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass sie über ein vom 20. Januar bis 18. Februar 2026 gültiges Visum der Niederlande verfügte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 3. März 2026 ersuchte die Vorinstanz am 5. März 2026 die niederländischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die niederländischen Behörden lehnten das Ersuchen erst ab und hiessen es nach Remonstration der Vorinstanz am 4. Mai 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte am 8. Mai 2026 die Mandatsniederlegung an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2026 (Poststempel 13. Mai 2026) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 15. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Besitzt die antragsstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.4 Gemäss dem Abgleich mit dem CS-VIS wurde der Beschwerdeführerin von den Niederlanden ein vom 20. Januar bis 18. Februar 2026 gültiges Visum ausgestellt und die dortigen Behörden hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (HIV-Infektion mit nicht nachgewiesener Viruslast, Gedankenkreisen, Unruhe) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 3.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Bezüglich ihres Gesundheitszustands bringt sie vor, sie leide an schweren gesundheitlichen Problemen, darunter (verschiedene Krankheiten). Sie befinde sich derzeit in der Schweiz in medizinischer Behandlung und sei auf kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen. Eine Unterbrechung oder Veränderung dieser Behandlung würde ihren Gesundheitszustand erheblich gefährden. Bereits die Aussicht auf eine Überstellung in die Niederlande verursache bei ihr starke Angstreaktionen, Panikzustände und Hoffnungslosigkeit. Aufgrund ihres fragilen psychischen Zustands bestehe die konkrete Gefahr einer schweren gesundheitlichen Destabilisierung oder selbstgefährdenden Handlung im Falle einer Überstellung. Sie befürchte ausserdem, dass die Niederlande ihr Asylgesuch ablehnen und sie letztlich in ihr Heimatland zurückführen könnten; dort würden ihr erneut Folter, sexuelle Gewalt und Verfolgung drohen. Angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit würde eine Überstellung gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) verstossen und sei daher unzulässig. Medizinische Berichte zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen legt die Beschwerdeführerin der Beschwerde nicht bei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie an einer (Krankheit) leidet, die Laborkontrolle jedoch eine suffiziente (Therapie) zeigt mit nicht nachweisbarer Viruslast (SEM-Akten act. 19). Es ist damit davon auszugehen, dass im Blut praktisch kein (...) mehr gemessen werden konnte und die Medikamente wirken. Zudem nimmt sie zur Behandlung des festgestellten Eisen- und Vitamin-D-Mangels weitere Medikamente ein (SEM-Akten act. 19). Gemäss Auskunft der Pflege im BAZ vom 5. Mai 2026 sind keine Arzttermine geplant (SEM-Akten act. 31). Die gesundheitlichen Probleme sind zwar nicht unerheblich, jedoch nicht derart gravierend, als dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die Niederlande verfügen zudem über ausreichende medizinische Infrastruktur und sind gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren.
E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 15. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3413/2026 Urteil vom 20. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass sie über ein vom 20. Januar bis 18. Februar 2026 gültiges Visum der Niederlande verfügte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 3. März 2026 ersuchte die Vorinstanz am 5. März 2026 die niederländischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die niederländischen Behörden lehnten das Ersuchen erst ab und hiessen es nach Remonstration der Vorinstanz am 4. Mai 2026 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung in die Niederlande an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte am 8. Mai 2026 die Mandatsniederlegung an. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2026 (Poststempel 13. Mai 2026) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. F. Am 15. Mai 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3 Besitzt die antragsstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.4 Gemäss dem Abgleich mit dem CS-VIS wurde der Beschwerdeführerin von den Niederlanden ein vom 20. Januar bis 18. Februar 2026 gültiges Visum ausgestellt und die dortigen Behörden hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das niederländische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (HIV-Infektion mit nicht nachgewiesener Viruslast, Gedankenkreisen, Unruhe) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Bezüglich ihres Gesundheitszustands bringt sie vor, sie leide an schweren gesundheitlichen Problemen, darunter (verschiedene Krankheiten). Sie befinde sich derzeit in der Schweiz in medizinischer Behandlung und sei auf kontinuierliche medizinische Betreuung angewiesen. Eine Unterbrechung oder Veränderung dieser Behandlung würde ihren Gesundheitszustand erheblich gefährden. Bereits die Aussicht auf eine Überstellung in die Niederlande verursache bei ihr starke Angstreaktionen, Panikzustände und Hoffnungslosigkeit. Aufgrund ihres fragilen psychischen Zustands bestehe die konkrete Gefahr einer schweren gesundheitlichen Destabilisierung oder selbstgefährdenden Handlung im Falle einer Überstellung. Sie befürchte ausserdem, dass die Niederlande ihr Asylgesuch ablehnen und sie letztlich in ihr Heimatland zurückführen könnten; dort würden ihr erneut Folter, sexuelle Gewalt und Verfolgung drohen. Angesichts ihrer besonderen Verletzlichkeit würde eine Überstellung gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) verstossen und sei daher unzulässig. Medizinische Berichte zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen legt die Beschwerdeführerin der Beschwerde nicht bei. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sie an einer (Krankheit) leidet, die Laborkontrolle jedoch eine suffiziente (Therapie) zeigt mit nicht nachweisbarer Viruslast (SEM-Akten act. 19). Es ist damit davon auszugehen, dass im Blut praktisch kein (...) mehr gemessen werden konnte und die Medikamente wirken. Zudem nimmt sie zur Behandlung des festgestellten Eisen- und Vitamin-D-Mangels weitere Medikamente ein (SEM-Akten act. 19). Gemäss Auskunft der Pflege im BAZ vom 5. Mai 2026 sind keine Arzttermine geplant (SEM-Akten act. 31). Die gesundheitlichen Probleme sind zwar nicht unerheblich, jedoch nicht derart gravierend, als dass bei einer Überstellung mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die Niederlande verfügen zudem über ausreichende medizinische Infrastruktur und sind gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 15. Mai 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: