Familienzusammenführung (v.A.)
Sachverhalt
A. A.a Die somalische Staatsangehörige A._______ (geboren [...]; nachfol- gend: Beschwerdeführerin) reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies ihr Asylgesuch mit Verfügung vom
27. März 2018 ab, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A.b Am 23. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrations- amt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten ih- res Sohnes B._______ (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Das Migrationsamt leitete das Gesuch am 25. August 2022 zur Behandlung an das SEM weiter. B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, den Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführerin miteinzubeziehen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuch- ten sie, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Akteneinsicht zu gewäh- ren und das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beschleunigt zu behandeln. Sodann sei ihnen die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person ihres Rechts- vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Es sei ihnen fer- ner eine Parteientschädigung zuzusprechen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, das am 14. respektive 22. Mai 2024 gestellte Gesuch um Akteneinsicht zu behandeln. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich gut und gab den Be- schwerdeführenden Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei.
F-3380/2024 Seite 3 E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. August 2024.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a),
F-3380/2024 Seite 4 dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestim- mung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kon- kretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch in- nerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Geht es um den Nachzug von Kin- dern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Ferner kann laut Art. 74 Abs. 4 VZAE ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht wer- den. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizeri- schen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zunächst an, es könne zurzeit noch offenbleiben, ob es sich bei der Be- schwerdeführerin tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handle und dieser zum begünstigten Personenkreis gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG gehöre. Da die Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für den Nachzug des Kindes nicht erfülle, würden sich vertiefte Abklärungen zum geltend gemachten Abstammungsverhältnis sowie allfälligen Sorge- rechtsnachweisen derzeit erübrigen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 nachvollziehbare familiäre Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug dargelegt, weshalb das Gesuch materiell zu prüfen sei.
Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebendes Kind würden in einem Untermietverhältnis bei einem befreundeten Kollegen in einer 3-Zimmerwohnung in C._______ leben. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe der Vermieter der Beschwer- deführerin den Untermietvertrag für den nachzuziehenden Sohn nicht an- passen wollen. Dem SEM liege sodann keine Zustimmung der Verwaltung für den Zuzug des Beschwerdeführers vor. Vorliegend müsse die 3-Zim-
F-3380/2024 Seite 5 merwohnung, bei der lediglich ein Schlafzimmer zur Alleinbenutzung zur Verfügung stehe, für drei Personen als nicht bedarfsgerecht eingestuft wer- den. Daran vermöge der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bereits nach einer geeigneten Wohnung suche, nichts zu ändern. Das SEM müsse sich bei seiner Beurteilung über die Voraussetzungen für den Familien- nachzug auf die aktuell vorhandene Situation abstützen und könne dabei nicht künftig beabsichtige Wohnverhältnisse berücksichtigen. Bei dieser Sachlage könne die abschliessende Prüfung der weiteren materiellen Vo- raussetzungen (Zusammenwohnen, Sozialhilfeunabhängigkeit, Verständi- gung in einer Landessprache, kein Bezug von Ergänzungsleistungen etc.) offenbleiben, zumal die genannten Voraussetzungen von der Beschwerde- führerin kumulativ erfüllt werden müssten. Ferner sei die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug auch als verhältnismässig zu erachten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das SEM habe das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung zu Unrecht verneint. Zu- dem habe es zwar gewichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug anerkannt, dieselben aber nicht in die Interessenabwä- gung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen. Dadurch habe es das SEM unterlassen, dem übergeordneten Kindesinteresse vorrangige Bedeutung zuzumessen, was eine Verletzung der KRK darstelle; auch sei die Bewilli- gungsverweigerung fälschlicherweise als verhältnismässig qualifiziert wor- den. Grundsätzlich werde die angemessene Grösse einer bedarfsgerech- ten Wohnung gemäss den SEM-Weisungen zum AIG nach der Regel "An- zahl Familienmitglieder minus 1" berechnet, wobei es einer Würdigung des Einzelfalls bedürfe (mit Verweis auf die SEM-Weisungen AIG ohne Er- werbstätigkeit Ziff. 6.1.4). Vor dem Hintergrund des obigen Richtwerts sei die vorinstanzliche Einschätzung im ablehnenden Entscheid mangels nachvollziehbarer Begründung nicht haltbar. Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres mit seiner Mutter und ihrem Kollegen in der jetzigen 3-Zim- mer-Wohnung unterkommen. Daran vermöge auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Untermietvertrag für ein Schlafzimmer "zur Al- leinbenutzung" und ein Wohnzimmer "zur Mitbenutzung" abgeschlossen habe, nichts zu ändern. Mit dieser Formulierung werde lediglich zum Aus- druck gebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht im gleichen Zimmer wie ihr Vermieter übernachten müsse. Bis sie eine grössere Wohnung gefun- den habe, könnten sie problemlos gemeinsam im Schlafzimmer der Mutter beziehungsweise dem jetzigen Wohnzimmer unterkommen. Bereits jetzt hätten Kolleginnen der Beschwerdeführerin hin und wieder in der Wohnung übernachtet. Da eine 3-Zimmerwohnung für vier Personen zur Verfügung stehe, könne das Kriterium auch nicht von einer Bestätigung des
F-3380/2024 Seite 6 Vermieters oder der Verwaltung abhängig gemacht werden. Die gegentei- lige Annahme würde zu einem Veto-Recht für Vermieter/Hausverwalter führen, um ein Nachzugsgesuch zu verunmöglichen. Das sei im Lichte des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens nicht zulässig. Eine Kündi- gung des Untermietvertrages stehe denn auch nicht im Raum und der jet- zige Vermieter habe sich mehrmals explizit damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls in der Wohnung leben könne, wenn- gleich er dies nicht schriftlich habe bestätigen wollen. Zudem sei die Woh- nung auch deshalb bedarfsgerecht, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung dieses Kriteriums das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt respektive eine akute Wohnungsknappheit zu berücksichtigen seien und keine hohen Anforderungen an die Wohnsi- tuation gestellt werden dürften.
Die Beschwerdeführerin sei intensiv auf Wohnungssuche, so dass sich ihre Wohnungssituation – auch angesichts der angespannten Wohnungslage im Kanton C._______ – in Zukunft ohnehin entspannen werde. Dass sie künftig eine grössere Wohnung haben werde, werde auch vom SEM nicht bezweifelt. Indes stelle es sich in nicht nachvollziehbarer Weise auf den Standpunkt, es habe sich auf die "aktuell vorhandene Situation" abzustüt- zen, weshalb künftige Wohnverhältnisse nicht berücksichtigt werden könn- ten. Namentlich im Zusammenhang mit der vorausgesetzten Sozialhilfeun- abhängigkeit sei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch die voraussicht- liche zukünftige Entwicklung der finanziellen Situation zu berücksichtigen sei (mit Verweis auf BVGE 2017 Vll/4 E. 5.2). Eine analoge Betrachtungs- weise sei auch hinsichtlich der in Art. 85 Abs. 7 Bst. b AIG verlangten be- darfsgerechten Wohnung geboten für den Fall, dass die derzeit beste- hende Wohnung entgegen des vom SEM verfolgten Richtwertes (Anzahl Personen minus 1 = Mindestanzahl Zimmer) als nicht bedarfsgerecht qua- lifiziert werden sollte. Sollte zum jetzigen Zeitpunkt noch keine bedarfsge- rechte Wohnung vorliegen, wäre das Kriterium der bedarfsgerechten Woh- nung im Lichte der intensiven Suchbemühungen und der aktuellen Woh- nungsnot als erfüllt zu erachten. Sodann sei bezüglich der Verhältnismäs- sigkeit nicht nachvollziehbar, wie das SEM in der "Durchsetzung des gel- tenden Rechts" ein die gewichtigen privaten Interessen überwiegendes öf- fentliches Eingriffsinteresse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erkennen wolle. Das SEM wisse offensichtlich kein konkretes öffentliches Interesse anzuführen, welches ihre gewichtigen privaten Interessen (Gefährdung des Kindeswohls, zumal der Beschwerdeführer in Somalia auf der Strasse respektive in unzumutbaren prekären Verhältnissen lebe) zu überwiegen vermöge. Angesichts der unfreiwilligen Trennung der Familie erweise sich
F-3380/2024 Seite 7 der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen können, ih- ren Sohn in die Schweiz nachziehen zu können, als abwegig. So versuche sie seit Jahren ihren Sohn zu sich zu holen. Dass die Bewilligungserteilung an der hiesigen Wohnsituation scheitere, die sich bei Weitem besser dar- stelle als jene in Somaliland, erscheine lebensfremd und kaum nachvoll- ziehbar. Dies umso weniger, als das SEM mit Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführe- rin die Unzumutbarkeit der dortigen Lebensrealität anerkannt habe. Das übergeordnete Kindesinteresse spreche in klarer und unbestrittener Weise für die Bewilligungserteilung. In der Interessenabwägung komme dieser Tatsache vorrangige Bedeutung zu (Art. 3 Abs. 1 KRK). Selbst wenn von einer zum heutigen Zeitpunkt nicht idealen Wohnsituation auszugehen wäre, erweise sich die Bewilligungsverweigerung im Lichte der prekären Lebensrealität des Beschwerdeführers in Somaliland als unverhältnismäs- sig und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM zunächst fest, dass mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2024 den Beschwerdeführenden Akteneinsicht ge- währt worden sei. Sodann sei die Benützung einer 3-Zimmerwohnung, bei der lediglich ein Schlafzimmer zur Alleinbenützung zur Verfügung stehe, für drei Personen als nicht bedarfsgerecht zu erachten. Weiter könne ein Mie- ter gemäss Art. 262 Abs. 1 OR die Mietsache nur mit Zustimmung des Ver- mieters untervermieten, wobei die Zustimmung nur unter bestimmten Vor- aussetzungen verweigert werden könne. Da sich mit dem allfälligen Zuzug einer weiteren Person die Bedingungen für die Untermiete massgeblich ändern würden und sich die Frage der Überbelegung stelle, sei nach An- sicht des SEM die Zustimmung des Vermieters einzuholen; eine solche liege nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht be- sitze der Vermieter bei der Untermiete mithin tatsächlich ein beschränktes "Veto-Recht". Weiter dürfte eine 2- bis 3-Zimmerwohnung im Raum C._______ aufgrund der heute unveränderten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung allfälliger Ansprüche auf Alimente – der Vater der Tochter D._______ sei seit (Nennung Zeitpunkt) erwerbstätig – kaum finanzierbar sein. Mit Blick auf die Frage der Sozial- hilfeabhängigkeit sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 (Nr. 132258/2018 und drei weitere) ausdrücklich auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und nicht auf vorläufig aufgenommene Personen beziehe. So- dann sei das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer respektive die Frage des Sorgerechts derzeit nicht geklärt. Weiter habe die Beschwerdeführerin ausser einer Kopie
F-3380/2024 Seite 8 eines somalischen Reisepasses des Sohnes dem SEM kein Identitätsdo- kument eingereicht. Dass ein Kind einer äthiopischen Mutter und eines aus (Nennung Staat) stammenden Vaters einen am (...) in E._______ ausge- stellten somalischen Reisepass besitze, erhelle sich nicht ohne weiteres, zumal sich das Kind seit längerer Zeit in Somaliland aufhalten solle. Im Übrigen sei laut Angaben der Beschwerdeführerin das Sorgerecht nicht ge- regelt. Jedoch müsse der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorgerecht beziehungsweise die Obhut über das nach- zuziehende minderjährige Kind verfügen. Bei gemeinsamem Sorgerecht sei seitens der mitinhabenden Person eine Einwilligungserklärung einzu- holen, die belege, dass letztere mit dem Nachzug einverstanden sei. Dadurch solle verhindert werden, dass ein minderjähriges Kind einer sor- geberechtigten Person gegen deren Willen entzogen werde. Es könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, eine Sorgerechtsregelung bezie- hungsweise zumindest eine Einwilligungserklärung des Kindsvaters beizu- bringen.
E. 4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und führen ergänzend an, es sei nicht ein- sichtig, inwiefern sich nach einem Familiennachzug die Frage der Überbe- legung stellen solle, wenn in einer 3-Zimmerwohnung vier Personen woh- nen würden. Daher wäre auch eine Kündigung des Mietvertrages mangels wesentlicher Nachteile unzulässig, was die explizite schriftliche Zustim- mung des Vermieters obsolet mache. Weiter sei es irritierend und unzuläs- sig, dass das SEM dem Vermieter der Beschwerdeführerin, mithin einer Privatperson, explizit ein begründungsfreies Veto-Recht einräumen möchte, um in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, welches vorliegend unbestrittenermassen tangiert sei, einzugreifen. Es er- schliesse sich überdies nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass eine neue 2-Zimmer- Wohnung für die Vollzeit arbeitende Beschwer- deführerin "kaum finanzierbar" sei. Zudem sei die Bewilligungsverweige- rung mit Blick auf die jetzige menschenunwürdige Lebensrealität des Be- schwerdeführers auch mit Blick auf allenfalls knappe finanzielle Verhält- nisse als unverhältnismässig zu erachten.
E. 5.1 Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch inner- halb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen ge- mäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Das SEM erachtete diese zeitlichen Voraussetzungen zwar als nicht erfüllt, anerkannte jedoch in den
F-3380/2024 Seite 9 Darlegungen der Beschwerdeführerin wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE und prüfte das Gesuch materiell.
E. 5.2 Das SEM erachtete im Rahmen seiner materiellen Prüfung das Vor- handensein einer bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 85c Abs. 1 Bst. c AIG als nicht erfüllt, weshalb es die Prüfung der weiteren Vorausset- zungen für den Familiennachzug (Zusammenwohnen, Sozialhilfeunabhän- gigkeit, Verständigung in einer Landessprache, kein Bezug von Ergän- zungsleistungen) offenliess (vgl. SEM act. 29/7, S. 5, Ziff. 8). Eine vertiefte Abklärung respektive abschliessende Prüfung der weiteren Voraussetzun- gen, so insbesondere zur Sozialhilfeunabhängigkeit, kann sodann auch nicht in den wenigen Bemerkungen in der vorinstanzlichen Vernehmlas- sung erblickt werden.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer mittlerweile (...)-jährigen Tochter als Untermieterin in einer 3-Zimmerwohnung. Gemäss dem Untermietvertrag verfügt die Beschwerdeführerin dabei über ein Zimmer für sich zur Allein- benutzung und kann das Wohnzimmer mitbenutzen (vgl. SEM act. 12/16, S. 8). Die Beschwerdeführerin ist per (Nennung Zeitpunkt) in diese Woh- nung als Untermieterin eingezogen (vgl. SEM act. 12/16) und sucht seit dem Sommer 2023 eine (grössere) Wohnung (vgl. SEM act. 17/4 und act. 24/31). Zu der vorliegend in Frage stehenden Voraussetzung der be- darfsgerechten Wohnung ist anzuführen, dass diese Voraussetzung vorlie- gend als erfüllt betrachtet werden kann, weil es der Beschwerdeführerin – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räum- lichkeiten zu kümmern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid über den Familiennachzug angemietet werden, wird praxisgemäss als aus- reichend erachtet (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3 m.H. auf die Urteile des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2 und F-4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6).
E. 5.3 Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid – wie auch in ihrer Vernehmlassung – die weiteren Voraussetzungen für den Familien- nachzug nicht geprüft. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich beim Beschwerdeführer um ihr eigenes Kind. Jedoch ist nicht belegt, dass es sich dabei tatsächlich um ihren leiblichen Sohn handelt be- ziehungsweise dass ein Kindsverhältnis vorliegt. Damit ist weder eine voll- ständige Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs noch eine von Art. 8 EMRK möglich. Zufolge des unvollständigen Sachverhalts kann
F-3380/2024 Seite 10 demnach nicht endgültig über die Beschwerde entschieden werden. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des Verfahrens somit nicht einzugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, und es sind weitere Abklärungen zu den übrigen Voraussetzungen für den Famili- ennachzug sowie zur Abstammung des Beschwerdeführers durchzufüh- ren, weshalb die fehlende Entscheidungsreife nicht durch das Bundesver- waltungsgericht selbst herzustellen ist.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
F-3380/2024 Seite 11 (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Be- schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
F-3380/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 2'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3380/2024 Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______,
2. B._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Sven Kury, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (v.A.); Verfügung des SEM vom 24. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Die somalische Staatsangehörige A._______ (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM wies ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 27. März 2018 ab, ordnete jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. A.b Am 23. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons C._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zugunsten ihres Sohnes B._______ (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Das Migrationsamt leitete das Gesuch am 25. August 2022 zur Behandlung an das SEM weiter. B. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten sie, es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Akteneinsicht zu gewähren und das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beschleunigt zu behandeln. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Es sei ihnen ferner eine Parteientschädigung zuzusprechen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2024 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, das am 14. respektive 22. Mai 2024 gestellte Gesuch um Akteneinsicht zu behandeln. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich gut und gab den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Marc Spescha als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 8. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20) unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ferner kann laut Art. 74 Abs. 4 VZAE ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids zunächst an, es könne zurzeit noch offenbleiben, ob es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handle und dieser zum begünstigten Personenkreis gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG gehöre. Da die Beschwerdeführerin die materiellen Voraussetzungen für den Nachzug des Kindes nicht erfülle, würden sich vertiefte Abklärungen zum geltend gemachten Abstammungsverhältnis sowie allfälligen Sorgerechtsnachweisen derzeit erübrigen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 nachvollziehbare familiäre Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug dargelegt, weshalb das Gesuch materiell zu prüfen sei. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr in der Schweiz lebendes Kind würden in einem Untermietverhältnis bei einem befreundeten Kollegen in einer 3-Zimmerwohnung in C._______ leben. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe der Vermieter der Beschwerdeführerin den Untermietvertrag für den nachzuziehenden Sohn nicht anpassen wollen. Dem SEM liege sodann keine Zustimmung der Verwaltung für den Zuzug des Beschwerdeführers vor. Vorliegend müsse die 3-Zim-merwohnung, bei der lediglich ein Schlafzimmer zur Alleinbenutzung zur Verfügung stehe, für drei Personen als nicht bedarfsgerecht eingestuft werden. Daran vermöge der Einwand, wonach die Beschwerdeführerin bereits nach einer geeigneten Wohnung suche, nichts zu ändern. Das SEM müsse sich bei seiner Beurteilung über die Voraussetzungen für den Familiennachzug auf die aktuell vorhandene Situation abstützen und könne dabei nicht künftig beabsichtige Wohnverhältnisse berücksichtigen. Bei dieser Sachlage könne die abschliessende Prüfung der weiteren materiellen Voraussetzungen (Zusammenwohnen, Sozialhilfeunabhängigkeit, Verständigung in einer Landessprache, kein Bezug von Ergänzungsleistungen etc.) offenbleiben, zumal die genannten Voraussetzungen von der Beschwerdeführerin kumulativ erfüllt werden müssten. Ferner sei die Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug auch als verhältnismässig zu erachten. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, das SEM habe das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung zu Unrecht verneint. Zudem habe es zwar gewichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug anerkannt, dieselben aber nicht in die Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK einbezogen. Dadurch habe es das SEM unterlassen, dem übergeordneten Kindesinteresse vorrangige Bedeutung zuzumessen, was eine Verletzung der KRK darstelle; auch sei die Bewilligungsverweigerung fälschlicherweise als verhältnismässig qualifiziert worden. Grundsätzlich werde die angemessene Grösse einer bedarfsgerechten Wohnung gemäss den SEM-Weisungen zum AIG nach der Regel "Anzahl Familienmitglieder minus 1" berechnet, wobei es einer Würdigung des Einzelfalls bedürfe (mit Verweis auf die SEM-Weisungen AIG ohne Erwerbstätigkeit Ziff. 6.1.4). Vor dem Hintergrund des obigen Richtwerts sei die vorinstanzliche Einschätzung im ablehnenden Entscheid mangels nachvollziehbarer Begründung nicht haltbar. Der Beschwerdeführer könne ohne weiteres mit seiner Mutter und ihrem Kollegen in der jetzigen 3-Zimmer-Wohnung unterkommen. Daran vermöge auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Untermietvertrag für ein Schlafzimmer "zur Alleinbenutzung" und ein Wohnzimmer "zur Mitbenutzung" abgeschlossen habe, nichts zu ändern. Mit dieser Formulierung werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht im gleichen Zimmer wie ihr Vermieter übernachten müsse. Bis sie eine grössere Wohnung gefunden habe, könnten sie problemlos gemeinsam im Schlafzimmer der Mutter beziehungsweise dem jetzigen Wohnzimmer unterkommen. Bereits jetzt hätten Kolleginnen der Beschwerdeführerin hin und wieder in der Wohnung übernachtet. Da eine 3-Zimmerwohnung für vier Personen zur Verfügung stehe, könne das Kriterium auch nicht von einer Bestätigung des Vermieters oder der Verwaltung abhängig gemacht werden. Die gegenteilige Annahme würde zu einem Veto-Recht für Vermieter/Hausverwalter führen, um ein Nachzugsgesuch zu verunmöglichen. Das sei im Lichte des von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens nicht zulässig. Eine Kündigung des Untermietvertrages stehe denn auch nicht im Raum und der jetzige Vermieter habe sich mehrmals explizit damit einverstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer ebenfalls in der Wohnung leben könne, wenngleich er dies nicht schriftlich habe bestätigen wollen. Zudem sei die Wohnung auch deshalb bedarfsgerecht, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung dieses Kriteriums das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt respektive eine akute Wohnungsknappheit zu berücksichtigen seien und keine hohen Anforderungen an die Wohnsituation gestellt werden dürften. Die Beschwerdeführerin sei intensiv auf Wohnungssuche, so dass sich ihre Wohnungssituation - auch angesichts der angespannten Wohnungslage im Kanton C._______ - in Zukunft ohnehin entspannen werde. Dass sie künftig eine grössere Wohnung haben werde, werde auch vom SEM nicht bezweifelt. Indes stelle es sich in nicht nachvollziehbarer Weise auf den Standpunkt, es habe sich auf die "aktuell vorhandene Situation" abzustützen, weshalb künftige Wohnverhältnisse nicht berücksichtigt werden könnten. Namentlich im Zusammenhang mit der vorausgesetzten Sozialhilfeunabhängigkeit sei gemäss Bundesverwaltungsgericht auch die voraussichtliche zukünftige Entwicklung der finanziellen Situation zu berücksichtigen sei (mit Verweis auf BVGE 2017 Vll/4 E. 5.2). Eine analoge Betrachtungsweise sei auch hinsichtlich der in Art. 85 Abs. 7 Bst. b AIG verlangten bedarfsgerechten Wohnung geboten für den Fall, dass die derzeit bestehende Wohnung entgegen des vom SEM verfolgten Richtwertes (Anzahl Personen minus 1 = Mindestanzahl Zimmer) als nicht bedarfsgerecht qualifiziert werden sollte. Sollte zum jetzigen Zeitpunkt noch keine bedarfsgerechte Wohnung vorliegen, wäre das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung im Lichte der intensiven Suchbemühungen und der aktuellen Wohnungsnot als erfüllt zu erachten. Sodann sei bezüglich der Verhältnismässigkeit nicht nachvollziehbar, wie das SEM in der "Durchsetzung des geltenden Rechts" ein die gewichtigen privaten Interessen überwiegendes öffentliches Eingriffsinteresse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erkennen wolle. Das SEM wisse offensichtlich kein konkretes öffentliches Interesse anzuführen, welches ihre gewichtigen privaten Interessen (Gefährdung des Kindeswohls, zumal der Beschwerdeführer in Somalia auf der Strasse respektive in unzumutbaren prekären Verhältnissen lebe) zu überwiegen vermöge. Angesichts der unfreiwilligen Trennung der Familie erweise sich der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe nicht damit rechnen können, ihren Sohn in die Schweiz nachziehen zu können, als abwegig. So versuche sie seit Jahren ihren Sohn zu sich zu holen. Dass die Bewilligungserteilung an der hiesigen Wohnsituation scheitere, die sich bei Weitem besser darstelle als jene in Somaliland, erscheine lebensfremd und kaum nachvollziehbar. Dies umso weniger, als das SEM mit Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit der dortigen Lebensrealität anerkannt habe. Das übergeordnete Kindesinteresse spreche in klarer und unbestrittener Weise für die Bewilligungserteilung. In der Interessenabwägung komme dieser Tatsache vorrangige Bedeutung zu (Art. 3 Abs. 1 KRK). Selbst wenn von einer zum heutigen Zeitpunkt nicht idealen Wohnsituation auszugehen wäre, erweise sich die Bewilligungsverweigerung im Lichte der prekären Lebensrealität des Beschwerdeführers in Somaliland als unverhältnismässig und stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. 4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM zunächst fest, dass mit seinem Schreiben vom 11. Juni 2024 den Beschwerdeführenden Akteneinsicht gewährt worden sei. Sodann sei die Benützung einer 3-Zimmerwohnung, bei der lediglich ein Schlafzimmer zur Alleinbenützung zur Verfügung stehe, für drei Personen als nicht bedarfsgerecht zu erachten. Weiter könne ein Mieter gemäss Art. 262 Abs. 1 OR die Mietsache nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten, wobei die Zustimmung nur unter bestimmten Vor-aussetzungen verweigert werden könne. Da sich mit dem allfälligen Zuzug einer weiteren Person die Bedingungen für die Untermiete massgeblich ändern würden und sich die Frage der Überbelegung stelle, sei nach Ansicht des SEM die Zustimmung des Vermieters einzuholen; eine solche liege nicht vor. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht besitze der Vermieter bei der Untermiete mithin tatsächlich ein beschränktes "Veto-Recht". Weiter dürfte eine 2- bis 3-Zimmerwohnung im Raum C._______ aufgrund der heute unveränderten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung allfälliger Ansprüche auf Alimente - der Vater der Tochter D._______ sei seit (Nennung Zeitpunkt) erwerbstätig - kaum finanzierbar sein. Mit Blick auf die Frage der Sozialhilfeabhängigkeit sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich das Urteil des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023 (Nr. 132258/2018 und drei weitere) ausdrücklich auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und nicht auf vorläufig aufgenommene Personen beziehe. Sodann sei das Abstammungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer respektive die Frage des Sorgerechts derzeit nicht geklärt. Weiter habe die Beschwerdeführerin ausser einer Kopie eines somalischen Reisepasses des Sohnes dem SEM kein Identitätsdokument eingereicht. Dass ein Kind einer äthiopischen Mutter und eines aus (Nennung Staat) stammenden Vaters einen am (...) in E._______ ausgestellten somalischen Reisepass besitze, erhelle sich nicht ohne weiteres, zumal sich das Kind seit längerer Zeit in Somaliland aufhalten solle. Im Übrigen sei laut Angaben der Beschwerdeführerin das Sorgerecht nicht geregelt. Jedoch müsse der nachziehende Elternteil aus familienrechtlichen Gründen über das Sorgerecht beziehungsweise die Obhut über das nachzuziehende minderjährige Kind verfügen. Bei gemeinsamem Sorgerecht sei seitens der mitinhabenden Person eine Einwilligungserklärung einzuholen, die belege, dass letztere mit dem Nachzug einverstanden sei. Dadurch solle verhindert werden, dass ein minderjähriges Kind einer sorgeberechtigten Person gegen deren Willen entzogen werde. Es könne von der Beschwerdeführerin verlangt werden, eine Sorgerechtsregelung beziehungsweise zumindest eine Einwilligungserklärung des Kindsvaters beizubringen. 4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest und führen ergänzend an, es sei nicht einsichtig, inwiefern sich nach einem Familiennachzug die Frage der Überbelegung stellen solle, wenn in einer 3-Zimmerwohnung vier Personen wohnen würden. Daher wäre auch eine Kündigung des Mietvertrages mangels wesentlicher Nachteile unzulässig, was die explizite schriftliche Zustimmung des Vermieters obsolet mache. Weiter sei es irritierend und unzulässig, dass das SEM dem Vermieter der Beschwerdeführerin, mithin einer Privatperson, explizit ein begründungsfreies Veto-Recht einräumen möchte, um in ihr von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben, welches vorliegend unbestrittenermassen tangiert sei, einzugreifen. Es erschliesse sich überdies nicht, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass eine neue 2-Zimmer- Wohnung für die Vollzeit arbeitende Beschwerdeführerin "kaum finanzierbar" sei. Zudem sei die Bewilligungsverweigerung mit Blick auf die jetzige menschenunwürdige Lebensrealität des Beschwerdeführers auch mit Blick auf allenfalls knappe finanzielle Verhältnisse als unverhältnismässig zu erachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. Das SEM erachtete diese zeitlichen Voraussetzungen zwar als nicht erfüllt, anerkannte jedoch in den Darlegungen der Beschwerdeführerin wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE und prüfte das Gesuch materiell. 5.2 Das SEM erachtete im Rahmen seiner materiellen Prüfung das Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung gemäss Art. 85c Abs. 1 Bst. c AIG als nicht erfüllt, weshalb es die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug (Zusammenwohnen, Sozialhilfeunabhängigkeit, Verständigung in einer Landessprache, kein Bezug von Ergänzungsleistungen) offenliess (vgl. SEM act. 29/7, S. 5, Ziff. 8). Eine vertiefte Abklärung respektive abschliessende Prüfung der weiteren Voraussetzungen, so insbesondere zur Sozialhilfeunabhängigkeit, kann sodann auch nicht in den wenigen Bemerkungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erblickt werden. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer mittlerweile (...)-jährigen Tochter als Untermieterin in einer 3-Zimmerwohnung. Gemäss dem Untermietvertrag verfügt die Beschwerdeführerin dabei über ein Zimmer für sich zur Alleinbenutzung und kann das Wohnzimmer mitbenutzen (vgl. SEM act. 12/16, S. 8). Die Beschwerdeführerin ist per (Nennung Zeitpunkt) in diese Wohnung als Untermieterin eingezogen (vgl. SEM act. 12/16) und sucht seit dem Sommer 2023 eine (grössere) Wohnung (vgl. SEM act. 17/4 und act. 24/31). Zu der vorliegend in Frage stehenden Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung ist anzuführen, dass diese Voraussetzung vorliegend als erfüllt betrachtet werden kann, weil es der Beschwerdeführerin - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nicht zugemutet werden kann, sich bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung um familienadäquate Räumlichkeiten zu kümmern. Dass solche erst nach einem positiven Entscheid über den Familiennachzug angemietet werden, wird praxisgemäss als ausreichend erachtet (vgl. Urteil des BVGer F-3314/2020 vom 2. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.3 m.H. auf die Urteile des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2 und F-4990/2018 vom 3. April 2019 E. 6). 5.3 Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid - wie auch in ihrer Vernehmlassung - die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht geprüft. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es handle sich beim Beschwerdeführer um ihr eigenes Kind. Jedoch ist nicht belegt, dass es sich dabei tatsächlich um ihren leiblichen Sohn handelt beziehungsweise dass ein Kindsverhältnis vorliegt. Damit ist weder eine vollständige Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs noch eine von Art. 8 EMRK möglich. Zufolge des unvollständigen Sachverhalts kann demnach nicht endgültig über die Beschwerde entschieden werden. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des Verfahrens somit nicht einzugehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, und es sind weitere Abklärungen zu den übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug sowie zur Abstammung des Beschwerdeführers durchzuführen, weshalb die fehlende Entscheidungsreife nicht durch das Bundesverwaltungsgericht selbst herzustellen ist.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: