Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 3. Februar 2017 reichten die Ehegatten F._______, Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft (nachfolgend auch: Gastgeber, Beschwerdeführende), bei der Schweizer Botschaft in Pakistan eine Einladungs- und Garantierklärung zu Gunsten ihres in Pakistan lebenden Neffen C.G._______ (geb. 1965, nachfolgend auch: Gesuchsteller) für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt ein (Akten des SEM [SEM-act.] 3/29). B. Am 6. Februar 2017 beantragte der Gesuchsteller bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der Reise gab er den Besuch der Beschwerdeführenden an, seines Onkels und seiner Tante, die für sämtliche Kosten seiner Reise und seines Aufenthalts aufkämen (SEM-act. 3/39). Zur Person des Gesuchstellers kann den Gesuchsakten entnommen werden, dass er blind ist, der hinduistischen Minderheit angehört und mit Ehefrau und zwei Kindern - die beiden Kinder waren bereits mit Schengen-Visa in der Schweiz zu Besuch - in Mithi lebt, einer im äussersten Südosten der Provinz Sindh, unweit der indischen Grenze gelegenen Stadt. Als Beruf gibt der Gesuchsteller "Hausmann" an. Er wird nach eigener Aussage von den Beschwerdeführenden finanziell unterstützt und verfügt gemäss dem eingereichten Auszug aus seinem pakistanischen Bankkonto per Februar 2017 über ein Guthaben von PKR 60'049 (ca. Fr. 570.-). C. Mit Formularverfügung vom 21. Februar 2017 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumantrag ab. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe beim Gesuchsteller nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3/10). D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2017 beim SEM Einsprache (SEM-act. 1/5). Begründend führten sie aus, sie hätten ihren Neffen eingeladen, damit er die Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz pflegen könne. Da er blind sei, interessiere ihn, wie die Menschen ohne Augenlicht in anderen Ländern lebten, auf dass er eventuell geeignete Hilfsmittel in der Schweiz erwerben und in seine Heimat mitnehmen könnte. Selbstverständlich werde der Gesuchsteller nach Pakistan zurückzukehren, da er dort seine Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern habe, für deren Ausbildung er verantwortlich sei. Seine beiden Kinder hätte sie, die Beschwerdeführenden, bereits einmal besucht, und sie, die Beschwerdeführenden, möchten ihm die Gelegenheit geben, die gleiche Erfahrung zu machen. Sie, die Beschwerdeführenden, bürgten und sorgten für seine Ausreise sowohl in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht, wie sie das im Falle seiner beiden Kinder getan hätten. E. Die Vorinstanz leitete die Gesuchsunterlagen am 15. März 2017 zu weiteren Abklärungen und zur Stellungnahme an die kantonale Migrationsbehörde weiter (SEM-act. 4/42). Die Migrationsbehörde stellte den Beschwerdeführenden einen Fragenkatalog zu, den diese ausgefüllt und unterzeichnet am 20. März 2017 zurücksandten (SEM-act. 5/47). Beigelegt waren, wie von der Migrationsbehörde gefordert, eine Garantieerklärung der Beschwerdeführenden (SEM-act. 5/45) und eine Verpflichtungserklärung ihres Gastes, vor Ablauf des Besuchsaufenthaltes die Schweiz fristgerecht und anstandslos zu verlassen (SEM-act. 5/44). Sämtliche Unterlagen gingen am 27. März 2018 ohne eigene Stellungnahme der Migrationsbehörde an die Vorinstanz (SEM-act. 5/48). F. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz die Einsprache mangels hinreichender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer ab (SEM-act. 6/52). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei das Visum zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act. 1]). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). I. Die Beschwerdeführenden machten von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid erging gestützt auf die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441), die per 15. September 2018 aufgehoben und durch die gleichnamige Verordnung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt wurde. Diese ist gemäss Art. 70 VEV auf alle Verfahren anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtshängig waren, also auch auf die vorliegende Streitsache.
E. 3.2 Mit der Teilrevision vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521, 2018 3171) hat das Ausländergesetz partielle Änderungen und per 1. Januar 2019 eine neue Bezeichnung erfahren. Der Erlass heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Folglich verwendet das Gericht nachfolgend die neue Bezeichnung. Die im vorliegenden Urteil massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch die eingangs erwähnte Änderung nicht berührt.
E. 4.1 Zu entscheiden ist über das Visumgesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen, der für 30 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da er weder EU/EFTA-Bürger noch Angehöriger eines Schengen-Mitgliedstaates ist (Drittstaatsangehöriger), sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer auf dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (Schengen-Recht). Die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen über die Einreise, Auseise und die Visumvergabe gelangen nur so weit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 4 AIG und Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Einreise, die Visumpflicht sowie die Visumvergabe.
E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumspflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zum Wortlaut, der mit ansonsten gleicher Untergliederung auf Art. 5 SGK Bezug nimmt, vgl. Art. 44 SGK). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 5.2 Das Ergebnis dieser Prüfung spiegelt sich in den Ablehnungsgründen des Art. 32 Abs. 1 VK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19.12.2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 26 bis 55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5.3 Vorliegend ist Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK einschlägig, der die Einreise einer drittstaatsangehörigen Person in den Schengen-Raum in allgemeiner Weise davon abhängig macht, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr ist unter anderem gegeben, wenn zu befürchten ist, dass die gesuchstellende Person den Schengen-Raum nicht fristgerecht vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts verlässt (vgl. Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11.01.2011, Rn. 29; vgl. im Gegensatz dazu die getrennte Erwähnung in Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AIG). Dementsprechend hat die zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Visums zu prüfen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob die gesuchstellende Person beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums den Schengen-Raum wieder zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 VK). Diese Risikobewertung ist gestützt auf die gesamten relevanten Umstände durchzuführen, wozu namentlich die Persönlichkeit der gesuchstellenden Person, ihre familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem sie lebt, sowie die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes gehören. Die gesuchstellende Person hat zu diesem Zweck die notwendigen Angaben und Belege zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch Hand zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 VK i.V.m. Anhang II mit einer nicht abschliessenden Auflistung von Belegen, die die Behörde von der gesuchstellenden Person verlangen kann, Art. 28 Abs. 8 VK). Bleiben als Ergebnis der Prüfung begründete Zweifel an der Bereitschaft der gesuchstellenden Person zur fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bestehen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Der zuständigen Behörde kommt in diesem Zusammenhang ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil Koushkaki, Rn. 56 bis 63).
E. 6 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV benötigen Angehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18061 aufgeführt sind, für die Einreise zu einem kurzfristigen Aufenthalt ein Visum. Vorbehalten bleiben die in Art. 8 Abs. 2 VEV aufgeführten Tatbestände. Da Pakistan im genannten Anhang aufgeführt ist und der Gesuchsteller von keinen der Tatbestände des Art. 12 Abs. 2 VEV erfasst ist, untersteht er für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum der Visumspflicht.
E. 7 Die Vorinstanz wies die Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil der Gesuchsteller keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise biete. Sie verwies einerseits auf die mit der allgemeinen Lage Pakistans einhergehende, hohe Migrationsbereitschaft der einheimischen Bevölkerung und andererseits auf das Fehlen von Elementen in den konkreten Lebensumständen des Gesuchstellers, die das Risiko einer illegalen Migration zurückdrängen könnten.
E. 8 Ein wesentliches Element für die Beurteilung des Risikos der nicht fristgerechten Wiederausreise einer gesuchstellenden Person bildet die allgemeine Situation in ihrem Herkunftsland (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Gesuchsteller aus einer Region stamme, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. So werde die allgemeine Situation in Pakistan von der prekären Sicherheitslage dominiert. Immer wieder komme es zu Terroranschlägen von Extremisten wie den Taliban, insbesondere auch in Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richteten sich gegen staatliche Einrichtungen der Polizei oder des Militärs. Ziele seien jedoch auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter und ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirke sich - zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Strukturen und der verbreiteten Korruption - negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Trotz grosser internationaler Unterstützung sei es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten. In Pakistan herrsche wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibe hartnäckig hoch. Das Land verzeichne aus diesen Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wovon sowohl Teile des arabischen Raumes als auch Europa betroffen seien. Die Tendenz zur Einwanderung in die Schweiz zeige sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über ein soziales Beziehungsnetz verfügten, bzw. schon auf eine Diaspora zurückgreifen könnten. Im Falle der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Angesichts der geschilderten Umstände schätze das SEM zurzeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch ein, insbesondere wenn bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe.
E. 8.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden trifft die Risikoeinschätzung der Vorinstanz auf die Heimatregion des Gesuchstellers nicht zu. Er lebe in der Stadt Mithi, Distrikt Tharparkar, Provinz Sindh, die im äussersten Südosten des Landes, weit entfernt von den Konfliktherden Pakistans in einer sicheren, von terroristischen Aktivitäten jeglicher Art verschonten Region liege. Die Einwohner der Heimatstadt des Gesuchstellers, die zu 80 % dem hinduistischen Glauben angehörten, seien für ihre seit Jahrzehnten gelebte interreligiöse Toleranz bekannt. Die nahe Grenze zu Indien sei seit Jahrzenten stabil und friedlich. In wirtschaftlicher Hinsicht sei anzufügen, dass insbesondere durch chinesische Investitionen die Wirtschaftsaktivität in den letzten Jahren zugenommen habe. Sindh sei die wirtschaftlich zweitstärkste Region. Gemäss Zahlen der Weltbank habe sich die dortige Armutsrate sei 2005 beinahe halbiert. Die ländliche Region um Mithi sei zudem für ihre Landwirtschaft bekannt, einem Wirtschaftszweig, der aufgrund seiner alltäglichen Notwendigkeit krisenfest sei und seit Generationen unter den Landbesitzern, zu denen auch die Familie des Gesuchstellers gehöre, Bestand habe. Dass der Zuwanderungsdruck aus dem Distrikt Tharparkar mit Mithi als Hauptort nach wie vor stark anhalten würde, wie von der Vorinstanz behauptet werde, treffe nicht zu. Die entsprechenden Ausführungen seien auf die kritischen Regionen Pakistans zugeschnitten, zu denen die heimatliche Region des Gesuchstellers gerade nicht gehöre. Es sei denn auch statistisch nicht belegt, dass viele Pakistaner aus der Heimatregion des Gesuchstellers, die ein Visum zu Besuchszwecken erhalten hätten, nicht wieder rechtzeitig ausgereist seien.
E. 8.3 Die Beurteilung der Verhältnisse in Pakistan und ihrer Auswirkungen auf das Migrationsrisiko, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, stimmt mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. etwa Urteil BVGer F-4355/2017 vom 13.06.2018 E. 4.2.1 und 4.2.2). Es rechtfertigt sich nicht, von ihr im Falle des Gesuchstellers abzuweichen. Denn die Heimatregion des Gesuchstellers ist von der allgemeinen Entwicklung Pakistans nicht abgekoppelt. Angesichts der vielfältigen Interdependenzen mit dem Rest des Landes erscheint sie als zu fragil, als dass sie bei der Bewertung des Risikos einer illegalen Migration entscheidend ins Gewicht fallen könnte, falls eine Person von dort stammt. Es sei beispielhaft darauf hingewiesen, dass die Provinz Sindh vor Anschlägen keineswegs verschont ist, wie die Beschwerdeführenden behaupten. So ist es im Februar 2017 zu einem verheerenden Anschlag sunnitischer Extremisten gegen einen Sufi-Schrein in der Stadt Sehwan Sharif gekommen, der zahlreiche Todesopfer forderte. Die Stadt Sehwan Sharif ist in der Provinz Sindh gelegen und kaum 320 km von der Heimatstadt des Gesuchstellers entfernt. Auch von den gegenwärtigen Spannungen zwischen Pakistan und Indien, die zwischenzeitlich die Gefahr eines Krieges heraufbeschworen, wird die grenznahe heimatliche Region des Gesuchstellers kaum verschont sein.
E. 8.4 Alles in allem ist zwar zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller aus einer vergleichsweise ruhigen Region stammt. Dass sich aus der allgemeinen Lage ergebende, relativ hohe Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise wird jedoch dadurch nicht zurückgedrängt.
E. 9 Besteht aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen.
E. 9.1 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid die Auffassung, dass nur über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen des Gesuchstellers ein Abweichen von der generellen Einschätzung des Migrationsrisikos rechtfertigten. Solche seien beim Gesuchsteller nicht festzustellen. Er sei 52 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier Kinder, Der Sohn (geb. 1999) sei bereits volljährig, die Tochter (geb. 2001) 16 Jahre alt. Allfällige aus dem Kindsverhältnis sich ergebende Verpflichtungen, namentlich gegenüber der minderjährigen Tochter, könnten von der in Pakistan zurückbleibenden Ehefrau übernommen werden. Zudem werde der Entschluss zur Emigration häufig in der Hoffnung gefasst, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sodann lebe der Gesuchsteller nicht in gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn von einem Entschluss zur Emigration abhalten könnten. Er sei nach eigener Aussage Hausmann, gehe somit keiner geregelten Arbeit nach und erziele auch kein Erwerbseinkommen. Zudem erhalte er von dritter Seite finanzielle Unterstützung (den Beschwerdeführenden), und gemäss dem eingereichten Bankkontoauszug seiner pakistanischen Bank verfügte er per 26. Januar 2017 über ein bescheidenes Guthaben von umgerechnet rund Fr. 570.-. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlasse. Diese Gefahr werde durch die gegenteiligen Garantien der Beschwerdeführenden mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht beseitigt.
E. 9.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wolle der Gesuchsteller sie zum ersten Mal in der Schweiz besuchen, nachdem man sich in den letzten Jahren jeweils in Pakistan gesehen habe. Bei seinem Besuch wolle er sich zudem darüber kundig machen, welche Hilfsmittel es in der Schweiz für Blinde gebe, um diese vielleicht zu erwerben. Diese Motivation sei nachvollziehbar und unverdächtig, und es bestehe kein begründeter Anlass daran zu zweifeln. Der Gesuchsteller sei ein bekannter und respektierter Bürger seiner Heimatstadt, in der seine Verwandtschaft und die Verwandtschaft des Beschwerdeführers bereits seit Generationen lebten. Er und seine Familie wohnten in der Innenstadt in einem stattlichen Haus, das ihm zusammen mit zwei Brüdern und einem Onkel gehöre. Zudem besässe der Gesuchsteller zusammen mit einem seiner Brüder Agrarland, das von seiner Verwandtschaft bewirtschaftet werde. Während der Erntezeit würden mehrere Angestellte beschäftigt. Zum Land gehöre auch eine Viehfarm, in der weitere Personen beschäftigt würden. Zurzeit sei der Gesuchsteller im Besitz von 3 Kamelen, 9 Milchkühen, 10 Ziegen und 6 Schafen. Die gelegentliche finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführenden, die auch in Zukunft im Rahmen des Möglichen fortgesetzt werde, sei für die gesamte Familie bestimmt und helfe namentlich bei der Überbrückung von schlechteren Erntejahren. Diese Praxis, Verwandte in der Heimat und unterstützen, sei weit verbreitet und bewirke entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Senkung des Migrationsdrucks. Angesichts der familiären Verwurzelung von C.G._______ in Mithi und seiner Verantwortung gegenüber seiner Ehefrau, seinen Kindern und Verwandten, seines stattlichen Besitzes in Mithi und Umgebung, seiner Verantwortung in Bezug auf Haus, Felder und Vieh müsse von gefestigten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen von C.G._______ ausgegangen werden, was letztlich zusätzliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Rückreise biete. Im Übrigen seien sowohl die beiden Kinder des Gesuchstellers als auch weitere Verwandte, so etwa dessen Nichte, mit einem Visum bei den Beschwerdeführenden zu Besuch gewesen. Sie seien alle vor Ablauf des Visums anstandslos nach Pakistan zurückgekehrt. Ihr Verhalten zeige deutlich, dass von der Familie des Gesuchstellers keine Gefahr einer rechtwidrigen Migration ausgehe. Es bestehe kein Grund, an der erklärten Absicht des Gesuchstellers zu zweifeln, die Schweiz vor Ablauf des Visums ordnungsgemäss wieder zu verlassen.
E. 9.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind belegt unter anderem in Gestalt von amtlichen Bestätigungen, Fotodokumentationen, einer Unterschriftensammlung von Verwandten, Freunden und Nachbarn des Gesuchstellers in Mitihi und Banküberweisungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Gesuchsteller in seiner Heimatstadt sozial und familiär bestens verankert ist. Obwohl er keine Erwerbstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen ausübt und sein liquides Vermögen bescheiden ist, lebt er gleichwohl in vergleichsweise stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen, wozu auch die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführenden beitragen. In Anbetracht seiner Alters von mittlerweile 54 Jahren, seiner Behinderung durch Blindheit und seiner Zugehörigkeit zu hinduistischen Minderheit entspricht er zudem nicht dem Bild eines typischen Migranten aus Pakistan. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die beiden Kinder des Gesuchstellers und ein Nichte bereits mit Besuchervisa in der Schweiz weilten, und - soweit bekannt - vor Ablauf der Besuchervisa in ihre Heimat zurückkehrten. Zudem studierte der Sohn des Gesuchstellers, wie in der Beschwerde vorgebracht und belegt wird, zeitweilig in Deutschland an der Universität H._______. Stellt man schliesslich in Rechnung, dass der Gesuchsteller aus einer vergleichsweise ruhigen Region Pakistans stammt und der deklarierte Besuchszweck nachvollziehbar ist, erscheint das von ihm ausgehende Risiko einer widerrechtlichen Migration als vernachlässigbar. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Lebensumstände des Gesuchstellers nicht geeignet seien, ihn nachhaltig von der Emigration abzuhalten, ist auf der Grundlage der spärlichen Informationen nachvollziehbar, die ihr im Einspracheverfahren vorlagen. Aber auch dort hätte die Vorinstanz angesichts der von der Schweiz erteilten Besuchervisa an nahe Familienangehörige allen Grund gehabt, die Sache einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt in seiner vollen Breite erst auf Rechtsmittelebene ins Verfahren einführten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden. Denn den damals nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden wurde erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht, auf welche Elemente es der Vorinstanz bei der Einschätzung des Migrationsrisikos ankam.
E. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind.
E. 10 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.- festzusetzen.
E. 11 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv S. 14)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3241/2017 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien
1. A.F._______, und ihr Ehemann
2. B.F._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch Stefan Kunz, Advokat, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu Gunsten von C.G._______, geb. (...) 1965, Pakistan, Sachverhalt: A. Am 3. Februar 2017 reichten die Ehegatten F._______, Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft (nachfolgend auch: Gastgeber, Beschwerdeführende), bei der Schweizer Botschaft in Pakistan eine Einladungs- und Garantierklärung zu Gunsten ihres in Pakistan lebenden Neffen C.G._______ (geb. 1965, nachfolgend auch: Gesuchsteller) für einen 30-tägigen Besuchsaufenthalt ein (Akten des SEM [SEM-act.] 3/29). B. Am 6. Februar 2017 beantragte der Gesuchsteller bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan ein Schengen-Visum für die Dauer von 30 Tagen. Als Zweck der Reise gab er den Besuch der Beschwerdeführenden an, seines Onkels und seiner Tante, die für sämtliche Kosten seiner Reise und seines Aufenthalts aufkämen (SEM-act. 3/39). Zur Person des Gesuchstellers kann den Gesuchsakten entnommen werden, dass er blind ist, der hinduistischen Minderheit angehört und mit Ehefrau und zwei Kindern - die beiden Kinder waren bereits mit Schengen-Visa in der Schweiz zu Besuch - in Mithi lebt, einer im äussersten Südosten der Provinz Sindh, unweit der indischen Grenze gelegenen Stadt. Als Beruf gibt der Gesuchsteller "Hausmann" an. Er wird nach eigener Aussage von den Beschwerdeführenden finanziell unterstützt und verfügt gemäss dem eingereichten Auszug aus seinem pakistanischen Bankkonto per Februar 2017 über ein Guthaben von PKR 60'049 (ca. Fr. 570.-). C. Mit Formularverfügung vom 21. Februar 2017 lehnte die Schweizerische Botschaft den Visumantrag ab. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe beim Gesuchsteller nicht festgestellt werden können (SEM-act. 3/10). D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2017 beim SEM Einsprache (SEM-act. 1/5). Begründend führten sie aus, sie hätten ihren Neffen eingeladen, damit er die Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz pflegen könne. Da er blind sei, interessiere ihn, wie die Menschen ohne Augenlicht in anderen Ländern lebten, auf dass er eventuell geeignete Hilfsmittel in der Schweiz erwerben und in seine Heimat mitnehmen könnte. Selbstverständlich werde der Gesuchsteller nach Pakistan zurückzukehren, da er dort seine Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern habe, für deren Ausbildung er verantwortlich sei. Seine beiden Kinder hätte sie, die Beschwerdeführenden, bereits einmal besucht, und sie, die Beschwerdeführenden, möchten ihm die Gelegenheit geben, die gleiche Erfahrung zu machen. Sie, die Beschwerdeführenden, bürgten und sorgten für seine Ausreise sowohl in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht, wie sie das im Falle seiner beiden Kinder getan hätten. E. Die Vorinstanz leitete die Gesuchsunterlagen am 15. März 2017 zu weiteren Abklärungen und zur Stellungnahme an die kantonale Migrationsbehörde weiter (SEM-act. 4/42). Die Migrationsbehörde stellte den Beschwerdeführenden einen Fragenkatalog zu, den diese ausgefüllt und unterzeichnet am 20. März 2017 zurücksandten (SEM-act. 5/47). Beigelegt waren, wie von der Migrationsbehörde gefordert, eine Garantieerklärung der Beschwerdeführenden (SEM-act. 5/45) und eine Verpflichtungserklärung ihres Gastes, vor Ablauf des Besuchsaufenthaltes die Schweiz fristgerecht und anstandslos zu verlassen (SEM-act. 5/44). Sämtliche Unterlagen gingen am 27. März 2018 ohne eigene Stellungnahme der Migrationsbehörde an die Vorinstanz (SEM-act. 5/48). F. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 lehnte die Vorinstanz die Einsprache mangels hinreichender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise vor Ablauf der Visumsdauer ab (SEM-act. 6/52). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei das Visum zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act. 1]). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 5). I. Die Beschwerdeführenden machten von ihrem Recht auf Replik keinen Gebrauch. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid erging gestützt auf die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441), die per 15. September 2018 aufgehoben und durch die gleichnamige Verordnung vom 15. August 2018 (VEV, SR 142.204) ersetzt wurde. Diese ist gemäss Art. 70 VEV auf alle Verfahren anwendbar, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtshängig waren, also auch auf die vorliegende Streitsache. 3.2 Mit der Teilrevision vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521, 2018 3171) hat das Ausländergesetz partielle Änderungen und per 1. Januar 2019 eine neue Bezeichnung erfahren. Der Erlass heisst neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20). Folglich verwendet das Gericht nachfolgend die neue Bezeichnung. Die im vorliegenden Urteil massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch die eingangs erwähnte Änderung nicht berührt. 4. 4.1 Zu entscheiden ist über das Visumgesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen, der für 30 Tage in die Schweiz kommen möchte. Da er weder EU/EFTA-Bürger noch Angehöriger eines Schengen-Mitgliedstaates ist (Drittstaatsangehöriger), sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer auf dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten (Schengen-Raum) 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (Schengen-Recht). Die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen über die Einreise, Auseise und die Visumvergabe gelangen nur so weit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 4 AIG und Art. 1 Abs. 2 VEV). 4.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28.11.2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Einreise, die Visumpflicht sowie die Visumvergabe.
5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumspflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zum Wortlaut, der mit ansonsten gleicher Untergliederung auf Art. 5 SGK Bezug nimmt, vgl. Art. 44 SGK). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 5.2 Das Ergebnis dieser Prüfung spiegelt sich in den Ablehnungsgründen des Art. 32 Abs. 1 VK wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19.12.2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 26 bis 55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums wird der gesuchstellenden Person gleichwohl nicht vermittelt (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). Ist das Visum zu verweigern, weil einer oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5.3 Vorliegend ist Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK einschlägig, der die Einreise einer drittstaatsangehörigen Person in den Schengen-Raum in allgemeiner Weise davon abhängig macht, dass von ihr keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine solche Gefahr ist unter anderem gegeben, wenn zu befürchten ist, dass die gesuchstellende Person den Schengen-Raum nicht fristgerecht vor Ablauf des zulässigen Aufenthalts verlässt (vgl. Egli/Meyer, in: Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 1.10 vom 11.01.2011, Rn. 29; vgl. im Gegensatz dazu die getrennte Erwähnung in Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AIG). Dementsprechend hat die zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Visums zu prüfen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob die gesuchstellende Person beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums den Schengen-Raum wieder zu verlassen (Art. 21 Abs. 1 VK). Diese Risikobewertung ist gestützt auf die gesamten relevanten Umstände durchzuführen, wozu namentlich die Persönlichkeit der gesuchstellenden Person, ihre familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in dem Land, in dem sie lebt, sowie die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes gehören. Die gesuchstellende Person hat zu diesem Zweck die notwendigen Angaben und Belege zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch Hand zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 VK i.V.m. Anhang II mit einer nicht abschliessenden Auflistung von Belegen, die die Behörde von der gesuchstellenden Person verlangen kann, Art. 28 Abs. 8 VK). Bleiben als Ergebnis der Prüfung begründete Zweifel an der Bereitschaft der gesuchstellenden Person zur fristgerechten Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bestehen, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Der zuständigen Behörde kommt in diesem Zusammenhang ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (Urteil Koushkaki, Rn. 56 bis 63).
6. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VEV benötigen Angehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/18061 aufgeführt sind, für die Einreise zu einem kurzfristigen Aufenthalt ein Visum. Vorbehalten bleiben die in Art. 8 Abs. 2 VEV aufgeführten Tatbestände. Da Pakistan im genannten Anhang aufgeführt ist und der Gesuchsteller von keinen der Tatbestände des Art. 12 Abs. 2 VEV erfasst ist, untersteht er für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum der Visumspflicht.
7. Die Vorinstanz wies die Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil der Gesuchsteller keine ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise biete. Sie verwies einerseits auf die mit der allgemeinen Lage Pakistans einhergehende, hohe Migrationsbereitschaft der einheimischen Bevölkerung und andererseits auf das Fehlen von Elementen in den konkreten Lebensumständen des Gesuchstellers, die das Risiko einer illegalen Migration zurückdrängen könnten.
8. Ein wesentliches Element für die Beurteilung des Risikos der nicht fristgerechten Wiederausreise einer gesuchstellenden Person bildet die allgemeine Situation in ihrem Herkunftsland (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass der Gesuchsteller aus einer Region stamme, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck (recte: Auswanderungsdruck) nach wie vor stark anhalte. So werde die allgemeine Situation in Pakistan von der prekären Sicherheitslage dominiert. Immer wieder komme es zu Terroranschlägen von Extremisten wie den Taliban, insbesondere auch in Grossstädten wie Karachi, Lahore oder Rawalpindi. Sie richteten sich gegen staatliche Einrichtungen der Polizei oder des Militärs. Ziele seien jedoch auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter und ethnische oder religiöse Minderheiten. Diese Situation wirke sich - zusammen mit den ihr zugrunde liegenden schwachen staatlichen Strukturen und der verbreiteten Korruption - negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung aus. Trotz grosser internationaler Unterstützung sei es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten. In Pakistan herrsche wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibe hartnäckig hoch. Das Land verzeichne aus diesen Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wovon sowohl Teile des arabischen Raumes als auch Europa betroffen seien. Die Tendenz zur Einwanderung in die Schweiz zeige sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über ein soziales Beziehungsnetz verfügten, bzw. schon auf eine Diaspora zurückgreifen könnten. Im Falle der Schweiz führe dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Angesichts der geschilderten Umstände schätze das SEM zurzeit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Pakistan allgemein als hoch ein, insbesondere wenn bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz in der Schweiz bestehe. 8.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden trifft die Risikoeinschätzung der Vorinstanz auf die Heimatregion des Gesuchstellers nicht zu. Er lebe in der Stadt Mithi, Distrikt Tharparkar, Provinz Sindh, die im äussersten Südosten des Landes, weit entfernt von den Konfliktherden Pakistans in einer sicheren, von terroristischen Aktivitäten jeglicher Art verschonten Region liege. Die Einwohner der Heimatstadt des Gesuchstellers, die zu 80 % dem hinduistischen Glauben angehörten, seien für ihre seit Jahrzehnten gelebte interreligiöse Toleranz bekannt. Die nahe Grenze zu Indien sei seit Jahrzenten stabil und friedlich. In wirtschaftlicher Hinsicht sei anzufügen, dass insbesondere durch chinesische Investitionen die Wirtschaftsaktivität in den letzten Jahren zugenommen habe. Sindh sei die wirtschaftlich zweitstärkste Region. Gemäss Zahlen der Weltbank habe sich die dortige Armutsrate sei 2005 beinahe halbiert. Die ländliche Region um Mithi sei zudem für ihre Landwirtschaft bekannt, einem Wirtschaftszweig, der aufgrund seiner alltäglichen Notwendigkeit krisenfest sei und seit Generationen unter den Landbesitzern, zu denen auch die Familie des Gesuchstellers gehöre, Bestand habe. Dass der Zuwanderungsdruck aus dem Distrikt Tharparkar mit Mithi als Hauptort nach wie vor stark anhalten würde, wie von der Vorinstanz behauptet werde, treffe nicht zu. Die entsprechenden Ausführungen seien auf die kritischen Regionen Pakistans zugeschnitten, zu denen die heimatliche Region des Gesuchstellers gerade nicht gehöre. Es sei denn auch statistisch nicht belegt, dass viele Pakistaner aus der Heimatregion des Gesuchstellers, die ein Visum zu Besuchszwecken erhalten hätten, nicht wieder rechtzeitig ausgereist seien. 8.3 Die Beurteilung der Verhältnisse in Pakistan und ihrer Auswirkungen auf das Migrationsrisiko, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, stimmt mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. etwa Urteil BVGer F-4355/2017 vom 13.06.2018 E. 4.2.1 und 4.2.2). Es rechtfertigt sich nicht, von ihr im Falle des Gesuchstellers abzuweichen. Denn die Heimatregion des Gesuchstellers ist von der allgemeinen Entwicklung Pakistans nicht abgekoppelt. Angesichts der vielfältigen Interdependenzen mit dem Rest des Landes erscheint sie als zu fragil, als dass sie bei der Bewertung des Risikos einer illegalen Migration entscheidend ins Gewicht fallen könnte, falls eine Person von dort stammt. Es sei beispielhaft darauf hingewiesen, dass die Provinz Sindh vor Anschlägen keineswegs verschont ist, wie die Beschwerdeführenden behaupten. So ist es im Februar 2017 zu einem verheerenden Anschlag sunnitischer Extremisten gegen einen Sufi-Schrein in der Stadt Sehwan Sharif gekommen, der zahlreiche Todesopfer forderte. Die Stadt Sehwan Sharif ist in der Provinz Sindh gelegen und kaum 320 km von der Heimatstadt des Gesuchstellers entfernt. Auch von den gegenwärtigen Spannungen zwischen Pakistan und Indien, die zwischenzeitlich die Gefahr eines Krieges heraufbeschworen, wird die grenznahe heimatliche Region des Gesuchstellers kaum verschont sein. 8.4 Alles in allem ist zwar zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller aus einer vergleichsweise ruhigen Region stammt. Dass sich aus der allgemeinen Lage ergebende, relativ hohe Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise wird jedoch dadurch nicht zurückgedrängt.
9. Besteht aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. 9.1 Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid die Auffassung, dass nur über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen des Gesuchstellers ein Abweichen von der generellen Einschätzung des Migrationsrisikos rechtfertigten. Solche seien beim Gesuchsteller nicht festzustellen. Er sei 52 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier Kinder, Der Sohn (geb. 1999) sei bereits volljährig, die Tochter (geb. 2001) 16 Jahre alt. Allfällige aus dem Kindsverhältnis sich ergebende Verpflichtungen, namentlich gegenüber der minderjährigen Tochter, könnten von der in Pakistan zurückbleibenden Ehefrau übernommen werden. Zudem werde der Entschluss zur Emigration häufig in der Hoffnung gefasst, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. Sodann lebe der Gesuchsteller nicht in gefestigten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihn von einem Entschluss zur Emigration abhalten könnten. Er sei nach eigener Aussage Hausmann, gehe somit keiner geregelten Arbeit nach und erziele auch kein Erwerbseinkommen. Zudem erhalte er von dritter Seite finanzielle Unterstützung (den Beschwerdeführenden), und gemäss dem eingereichten Bankkontoauszug seiner pakistanischen Bank verfügte er per 26. Januar 2017 über ein bescheidenes Guthaben von umgerechnet rund Fr. 570.-. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Gesuchsteller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder verlasse. Diese Gefahr werde durch die gegenteiligen Garantien der Beschwerdeführenden mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht beseitigt. 9.2 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden wolle der Gesuchsteller sie zum ersten Mal in der Schweiz besuchen, nachdem man sich in den letzten Jahren jeweils in Pakistan gesehen habe. Bei seinem Besuch wolle er sich zudem darüber kundig machen, welche Hilfsmittel es in der Schweiz für Blinde gebe, um diese vielleicht zu erwerben. Diese Motivation sei nachvollziehbar und unverdächtig, und es bestehe kein begründeter Anlass daran zu zweifeln. Der Gesuchsteller sei ein bekannter und respektierter Bürger seiner Heimatstadt, in der seine Verwandtschaft und die Verwandtschaft des Beschwerdeführers bereits seit Generationen lebten. Er und seine Familie wohnten in der Innenstadt in einem stattlichen Haus, das ihm zusammen mit zwei Brüdern und einem Onkel gehöre. Zudem besässe der Gesuchsteller zusammen mit einem seiner Brüder Agrarland, das von seiner Verwandtschaft bewirtschaftet werde. Während der Erntezeit würden mehrere Angestellte beschäftigt. Zum Land gehöre auch eine Viehfarm, in der weitere Personen beschäftigt würden. Zurzeit sei der Gesuchsteller im Besitz von 3 Kamelen, 9 Milchkühen, 10 Ziegen und 6 Schafen. Die gelegentliche finanzielle Unterstützung durch die Beschwerdeführenden, die auch in Zukunft im Rahmen des Möglichen fortgesetzt werde, sei für die gesamte Familie bestimmt und helfe namentlich bei der Überbrückung von schlechteren Erntejahren. Diese Praxis, Verwandte in der Heimat und unterstützen, sei weit verbreitet und bewirke entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine Senkung des Migrationsdrucks. Angesichts der familiären Verwurzelung von C.G._______ in Mithi und seiner Verantwortung gegenüber seiner Ehefrau, seinen Kindern und Verwandten, seines stattlichen Besitzes in Mithi und Umgebung, seiner Verantwortung in Bezug auf Haus, Felder und Vieh müsse von gefestigten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen von C.G._______ ausgegangen werden, was letztlich zusätzliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Rückreise biete. Im Übrigen seien sowohl die beiden Kinder des Gesuchstellers als auch weitere Verwandte, so etwa dessen Nichte, mit einem Visum bei den Beschwerdeführenden zu Besuch gewesen. Sie seien alle vor Ablauf des Visums anstandslos nach Pakistan zurückgekehrt. Ihr Verhalten zeige deutlich, dass von der Familie des Gesuchstellers keine Gefahr einer rechtwidrigen Migration ausgehe. Es bestehe kein Grund, an der erklärten Absicht des Gesuchstellers zu zweifeln, die Schweiz vor Ablauf des Visums ordnungsgemäss wieder zu verlassen. 9.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind belegt unter anderem in Gestalt von amtlichen Bestätigungen, Fotodokumentationen, einer Unterschriftensammlung von Verwandten, Freunden und Nachbarn des Gesuchstellers in Mitihi und Banküberweisungen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass der Gesuchsteller in seiner Heimatstadt sozial und familiär bestens verankert ist. Obwohl er keine Erwerbstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen ausübt und sein liquides Vermögen bescheiden ist, lebt er gleichwohl in vergleichsweise stabilen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen, wozu auch die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführenden beitragen. In Anbetracht seiner Alters von mittlerweile 54 Jahren, seiner Behinderung durch Blindheit und seiner Zugehörigkeit zu hinduistischen Minderheit entspricht er zudem nicht dem Bild eines typischen Migranten aus Pakistan. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die beiden Kinder des Gesuchstellers und ein Nichte bereits mit Besuchervisa in der Schweiz weilten, und - soweit bekannt - vor Ablauf der Besuchervisa in ihre Heimat zurückkehrten. Zudem studierte der Sohn des Gesuchstellers, wie in der Beschwerde vorgebracht und belegt wird, zeitweilig in Deutschland an der Universität H._______. Stellt man schliesslich in Rechnung, dass der Gesuchsteller aus einer vergleichsweise ruhigen Region Pakistans stammt und der deklarierte Besuchszweck nachvollziehbar ist, erscheint das von ihm ausgehende Risiko einer widerrechtlichen Migration als vernachlässigbar. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Lebensumstände des Gesuchstellers nicht geeignet seien, ihn nachhaltig von der Emigration abzuhalten, ist auf der Grundlage der spärlichen Informationen nachvollziehbar, die ihr im Einspracheverfahren vorlagen. Aber auch dort hätte die Vorinstanz angesichts der von der Schweiz erteilten Besuchervisa an nahe Familienangehörige allen Grund gehabt, die Sache einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt in seiner vollen Breite erst auf Rechtsmittelebene ins Verfahren einführten, kann ihnen nicht vorgeworfen werden. Denn den damals nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden wurde erst mit dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht, auf welche Elemente es der Vorinstanz bei der Einschätzung des Migrationsrisikos ankam. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt wesentlich anders beurteilt hat, hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums erfüllt sind.
10. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), und es ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.- festzusetzen.
11. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv S. 14) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (...)
- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: