Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 29. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Österreich weg, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-44/2021 vom 13. Januar 2021 ab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 17. Juni 2021 nach Österreich überstellt. B. Am 1. Juli 2021 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 mit dem Zug erneut in die Schweiz eingereist und am 28. Juni 2021 in Zürich aufgegriffen und verhaftet worden sei. Gleichzeitig wurde sie um Einleitung eines Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 23. Oktober 2020 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 4). C. Im Rahmen einer am 28. Juni 2021 durchgeführten polizeilichen Befragung betreffend Anordnung einer Administrativhaft wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung in den für die Prüfung seines Asylgesuches zuständigen Staat gewährt. Hierbei gab er an, dass man ihn in Österreich nicht wolle und er Angst habe, von dort nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Seine einzige Möglichkeit bestehe darin, in der Schweiz zu bleiben (SEM act. 3). D. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um erneute Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 5). Diese hiessen das Ersuchen gleichentags gut (SEM act. 8). E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (eröffnet am 12. Juli 2021) wies die Vor-instanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Österreich weg. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 9 und 10). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (BVGer act. 1). G. Am 15. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5).
E. 3 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich rechtmässig war. Über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde mit dem erstinstanzlichen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 29. Dezember 2020 - bestätigt durch das Urteil F-44/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 - bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt, Bst. A.). Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sowie das Eventualbegehren, das SEM sei anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für zuständig zu erklären, kann entsprechend nicht eingetreten werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, begründet diesen jedoch in keiner Weise. Auch entsprechende Mängel sind in den Akten des SEM keine erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen.
E. 5.2 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet, welches nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil F-44/2021 vom 13. Januar 2021 in Rechtskraft und wurde am 17. Juni 2021 vollzogen. Am 6. Juli 2021 haben die österreichischen Behörden explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig zu sein (SEM act. 8 und 9). Damit ist und bleibt dieser Staat gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Seine erneute Einreise und sein derzeitiger Aufenthalt in der Schweiz sind demnach illegal. Er verfügt hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Gemäss dieser Bestimmung hat das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2021 geltend, in Österreich habe es viele Gesetzesänderungen gegeben. Sie hätten dazu geführt, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung wesentlich erschwert worden sei. Ausserdem würden selbst vulnerable Personen dort inhaftiert. In Österreich sei sein Leben gefährdet. Er habe eine romantische Beziehung zu einer Frau im Iran gepflegt. Erst später habe er erfahren, dass sie verheiratet gewesen sei. Zwei Brüder von ihr lebten in Österreich. Nun drohe ihm Vergeltung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin.
E. 6.3 Es bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gehörsgewährung am 28. Juni 2021 geäusserte Befürchtung, dieses Land werde ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren.
E. 6.4 Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen für Personen in der Situation des Beschwerdeführers systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätz 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und 4.4). Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ängste vor Übergriffen durch die Familie seiner ehemaligen Freundin stellen keinen Grund dar, von einer Rücküberstellung abzusehen. Österreich verfügt über ein gut funktionierendes Polizei- und Justizsystem, dessen Schutz er im Falle tatsächlicher Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich durch die österreichischen Behörden ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich mit entsprechenden Vorkehren an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Überstellung nach Österreich gerade einmal eine Woche in diesem Land aufgehalten hat.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Der am 15. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zu erhebenden Kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Rückkehrzentrum Rohr, ad (...) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3231/2021 Urteil vom 4. August 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 29. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Österreich weg, das für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei (vgl. Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-44/2021 vom 13. Januar 2021 ab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 17. Juni 2021 nach Österreich überstellt. B. Am 1. Juli 2021 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 mit dem Zug erneut in die Schweiz eingereist und am 28. Juni 2021 in Zürich aufgegriffen und verhaftet worden sei. Gleichzeitig wurde sie um Einleitung eines Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 23. Oktober 2020 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 4). C. Im Rahmen einer am 28. Juni 2021 durchgeführten polizeilichen Befragung betreffend Anordnung einer Administrativhaft wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung in den für die Prüfung seines Asylgesuches zuständigen Staat gewährt. Hierbei gab er an, dass man ihn in Österreich nicht wolle und er Angst habe, von dort nach Afghanistan ausgeschafft zu werden. Seine einzige Möglichkeit bestehe darin, in der Schweiz zu bleiben (SEM act. 3). D. Am 6. Juli 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um erneute Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM act. 5). Diese hiessen das Ersuchen gleichentags gut (SEM act. 8). E. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 (eröffnet am 12. Juli 2021) wies die Vor-instanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) nach Österreich weg. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 9 und 10). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren sei zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für sein Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unentgeltliche Prozessführung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (BVGer act. 1). G. Am 15. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG), womit im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Frage des Wegweisungsvollzugs die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (BVGE 2014/26 E. 5.5).
3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die ausländerrechtliche Bestimmung von Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund des Dublin-Assoziierungsabkommens). Verfahrensgegenstand bildet deshalb einzig die Frage, ob die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich rechtmässig war. Über die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wurde mit dem erstinstanzlichen Entscheid im Dublin-Verfahren vom 29. Dezember 2020 - bestätigt durch das Urteil F-44/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2021 - bereits rechtskräftig entschieden (siehe Sachverhalt, Bst. A.). Auf den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Verfahren zu eröffnen sowie das Eventualbegehren, das SEM sei anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für zuständig zu erklären, kann entsprechend nicht eingetreten werden.
4. Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, begründet diesen jedoch in keiner Weise. Auch entsprechende Mängel sind in den Akten des SEM keine erkennbar. Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO voraus. Die betroffene Person darf in der Schweiz keinen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates hat das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO zu prüfen. 5.2 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet, welches nach Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dieser Entscheid erwuchs mit Urteil F-44/2021 vom 13. Januar 2021 in Rechtskraft und wurde am 17. Juni 2021 vollzogen. Am 6. Juli 2021 haben die österreichischen Behörden explizit bestätigt, gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig zu sein (SEM act. 8 und 9). Damit ist und bleibt dieser Staat gemäss Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Seine erneute Einreise und sein derzeitiger Aufenthalt in der Schweiz sind demnach illegal. Er verfügt hier weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3). Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Gemäss dieser Bestimmung hat das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2021 geltend, in Österreich habe es viele Gesetzesänderungen gegeben. Sie hätten dazu geführt, dass der Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung wesentlich erschwert worden sei. Ausserdem würden selbst vulnerable Personen dort inhaftiert. In Österreich sei sein Leben gefährdet. Er habe eine romantische Beziehung zu einer Frau im Iran gepflegt. Erst später habe er erfahren, dass sie verheiratet gewesen sei. Zwei Brüder von ihr lebten in Österreich. Nun drohe ihm Vergeltung durch die Familie seiner ehemaligen Freundin. 6.3 Es bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, Sr 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt. Dies gilt ebenfalls mit Blick auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gehörsgewährung am 28. Juni 2021 geäusserte Befürchtung, dieses Land werde ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren. 6.4 Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Österreich wiesen für Personen in der Situation des Beschwerdeführers systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätz 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer F-4030/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3 und 4.4). Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ängste vor Übergriffen durch die Familie seiner ehemaligen Freundin stellen keinen Grund dar, von einer Rücküberstellung abzusehen. Österreich verfügt über ein gut funktionierendes Polizei- und Justizsystem, dessen Schutz er im Falle tatsächlicher Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen könnte. Sollte er sich durch die österreichischen Behörden ungerecht behandelt fühlen, steht es ihm offen, sich mit entsprechenden Vorkehren an die zuständigen Stellen zu wenden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Überstellung nach Österreich gerade einmal eine Woche in diesem Land aufgehalten hat.
7. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Österreich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Der am 15. Juli 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die aufgrund des Ausgangs des Verfahrens zu erhebenden Kosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das SEM, Rückkehrzentrum Rohr, ad (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)