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F-2954/2020

F-2954/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2954/2020 Urteil vom 26. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus dem Irak stammende Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in Europa zuerst in Bulgarien und danach in Deutschland um Asyl ersuchte (laut Eurodac: am 2. November 2017 in Sofia, am 25. Juni in Köln und am 12. Juli 2018 in Bonn), dass sie von Deutschland aus in die Schweiz gelangte und hier am 4. Mai 2020 ein weiteres Asylgesuch stellte, dass das SEM mit ihr am 11. Mai 2020 ein persönliches Gespräch führte, dies gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des dazu gewährten rechtlichen Gehörs äusserte, sie habe Probleme mit ihrer Familie gehabt, unter anderem deshalb, weil sie gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen, dass, so die Beschwerdeführerin weiter, ihr Vater sie aus diesem Grunde geschlagen und mit dem Tode bedroht habe, aber auch deshalb, weil sie eine Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Mann gehabt habe, dass sie zudem in gesundheitlicher Hinsicht geltend machte, es gehe ihr «wegen fehlender Sicherheit» nicht gut, zudem habe sie «Probleme am Fuss», weswegen sie bereits in Deutschland operiert worden sei, dass das SEM am 11. Mai 2020 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete, dass die deutschen Behörden diesem Gesuch am 14. Mai 2020 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Mai 2020 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass sich die Beschwerdeführerin, seinerzeit vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, gegen die ihr am 28. Mai 2020 eröffnete Verfügung mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Juni 2020 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht wandte und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchte, dass sie die Beschwerde zum einen mit der in Deutschland vorhandenen Bedrohung durch ihre Familienangehörigen und dem ungenügenden Schutz durch die deutsche Polizei begründete, zum anderen mit der ihrer Meinung nach stabilen und dauerhaften Beziehung zu ihrem Schweizer Freund, den sie heiraten wolle, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Mai 2020 per sofort aussetzte, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund ihrer aussichtslos erscheinenden Begehren mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 abgewiesen wurde, dass der von ihr gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juni 2020 unter Vorlage einer entsprechenden Anwaltsvollmacht die Änderung ihrer rechtlichen Vertretung bekanntgab und verschiedene Artikel, Berichte und Fotos zum Thema «Ehrenmord» einreichte, dass sie mit einer weiteren Eingabe vom 22. Juni 2020 ein ärztliches Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) übersandte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM die insoweit relevanten Zuständigkeitskriterien gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO prüft und im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich weder aufgrund der Abklärungen der Vorinstanz noch aufgrund der eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Mitgliedstaats ergibt, dass die Beschwerdeführerin daraus, dass sie mit ihrem Freund in Bern zusammenlebt, nichts zu ihren Gunsten herleiten kann, dass sie nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK anzusehen ist und deswegen auch nicht verlangen kann, dass die Vorinstanz aufgrund von Art. 9 Dublin-III-VO auf ihr Asylgesuch eintritt, dass eine nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu schützende Beziehung zwar nicht nur bei traditionellen Paaren vorliegen kann, sondern auch bei unverheirateten Partnern, wenn sie durch gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, Stabilität und Dauer der Beziehung gekennzeichnet ist, dass im vorliegenden Fall eine solche Beziehung schon deshalb nicht besteht, weil der Partner der Beschwerdeführer (noch) mit einer anderen Frau verheiratet ist, dass die damit gegebene Zuständigkeit Deutschlands auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass systemische Schwachstellen im deutschen Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu verneinen sind, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Probleme mit ihrer Herkunftsfamilie die Zuständigkeit Deutschlands nicht in Frage stellen, ist Deutschland doch ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden, dass die Beschwerdeführerin, abgesehen davon, in ihrer Rechtsmittelschrift selbst dargelegt hat, sie habe auf eigenen Wunsch hin in eine andere deutsche Asylunterkunft wechseln dürfen, um der unmittelbaren Gewalt ihres Vaters zu entkommen, dass sie, die offensichtlich in der neuen Unterkunft noch via Mobiltelefon bedroht wurde, zu Unrecht die dort fehlende polizeiliche Unterstützung beanstandet hat, dass ihr die deutsche Polizei mit Aushändigung der eigenen Notfallnummer die Bereitschaft signalisierte, ihr im Fall von konkreter Bedrohung zur Hilfe zu kommen, und dass auch nicht erkennbar ist, welche weiteren Massnahmen die Polizei in dieser Situation hätte ergreifen können, dass das insoweit gegenüber dem Vorgehen der deutschen Behörden geäusserte Misstrauen keine Berücksichtigung finden kann und es auch keine Rolle spielt, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz sicherer als in Deutschland fühlt, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass solche Gründe erst recht nicht in der mit Arztzeugnis der UPD vom 19. Juni 2020 bestätigten psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit liegen, kann die Beschwerdeführerin doch notwendige Behandlungen auch in Deutschland in Anspruch nehmen (vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]), dass etwaige sonstige gesundheitliche Einschränkungen auch den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, zumal die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person, einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung, berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und ihre Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass aus dem gleichen Grund der am 8. Juni 2020 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: