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F-2612/2026

F-2612/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) war sie mit einem bis am X._______ gültigen Schengen-Visum für Rumänien legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist. A.b Am 18. November 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 1. Dezember 2025 das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab sie an, sie habe das bis am X._______ - für zehn Tage gültige Visum - für eine Ausstellung einer Firma in der Stadt B._______ in Rumänien erhalten. Sie sei bereits nach einer Woche von Rumänien in den Iran zurückgekehrt. Bei der Rückkehr in den Iran sei ihr der Reisepass am Flughafen abgenommen worden und sie habe diesen nicht mehr erhalten. Sie wisse nicht, wie und warum sie in der Folge in die Schweiz gelangt sei, zumal der Schlepper sie hätte nach C._______ zu einem Verwandten bringen sollen. Sie verfüge derzeit weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum für ein anderes Land und habe nirgendwo sonst als in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Ein (Nennung Person) lebe hier, der ihr bei Bedarf helfen könne. Sie habe Angst, nach Rumänien zurückkehren zu müssen, da sie befürchte, von dort in den Iran abgeschoben zu werden. Während ihres Aufenthalts in Rumänien sei sie in einem Hotel untergebracht gewesen. Dort habe sie erfahren, dass sie einen Anlass auf der iranischen Botschaft hätte besuchen sollen, welcher Propagandazwecken für den Iran gedient habe; dies habe sie jedoch nicht getan, was zur Einziehung ihres Passes bei der Rückkehr in den Iran geführt habe. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, sie leide an (Nennung Leiden). Die (Nennung Leiden) habe sie (Nennung Zeitpunkt) im Gefängnis bekommen und werde - wohl lebenslänglich - mit den Medikamenten (...) und (...) behandelt. Wegen einer (Nennung Erkrankung) habe sie bereits in ihrer Heimat verschiedene Medikamente eingenommen. Weiter habe sie (Nennung weitere Beschwerden). A.c Am 3. Dezember 2025 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 16. Januar 2026 gut. A.d Am 11. Dezember 2025 und am 13. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin mehrere kopierte Unterlagen zu den Akten, als Nachweis dafür, dass sie nach Verwendung des rumänischen Visums den Dublin-Raum länger als drei Monate verlassen habe (Aufzählung Beweismittel). Am 18. Februar 2026 reichte sie eine Stellungnahme bezüglich des zuletzt aufgezählten Dokumentes ein. A.e Am 19. Februar 2026 unterbreitete das SEM den rumänischen Behörden die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Nachweise für eine physische Anwesenheit in ihrer Heimat und ersuchte diese um Bestätigung der Zustimmung vom 16. Januar 2026. A.f Nachdem seitens der rumänischen Behörden keine Antwort eingetroffen war, wurden diese mit Schreiben vom 10. März 2026 nochmals ersucht, die Zustimmung vom 16. Januar 2026 innerhalb der vom SEM festgelegten Frist zu bestätigen. Andernfalls gehe das SEM davon aus, die Zustimmung vom 16. Januar 2026 gelte als bestätigt. Die rumänischen Behörden nahmen innert Frist zum Schreiben des SEM keine Stellung. A.g Am 13. November 2025, 8. Januar, 17. Februar und 26. März 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu. B. Mit Verfügung vom 2. April 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Rumänien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht mit Beschwerde vom 13. April 2026 die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren vollständige Aufhebung unter Eintreten auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrneh-mung der Begründungspflicht sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Verfügung vom 14. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Nachdem die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 16. Januar 2026 zugestimmt haben und diese Zustimmung infolge der Nachfragen des SEM vom 19. Februar und 10. März 2026, mit welchen es den Behörden sämtliche Nachweise über das behauptete Verlassen des Dublin-Raums zukommen liess, als bestätigt gelten kann, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.

E. 4.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht sie geltend, die Zuständigkeit Rumäniens sei erloschen.

E. 4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit Rumäniens erloschen ist, beziehungsweise ob das am 8. November 2025 in der Schweiz gestellte Gesuch - angesichts des von der Beschwerdeführerin behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in ihrer Heimat Iran - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 und 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zur Begründung aus, vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Unterlagen als Nachweis für eine wirklich physische Anwesenheit im Iran für die Periode von (...) bis (...), gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sie geeignetere Dokumente hätte einreichen können bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Iran; Dokumente, die eindeutig auf eine physische Anwesenheit ihrer Person in diesem Land schliessen lassen würden, habe sie nicht eingereicht. Befremdlich sei auch, dass sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs im Zuge der geäusserten Befürchtung, von Rumänien in den Iran ausgeschafft zu werden, die mehr als (Nennung Dauer) Inhaftierung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Iran nicht erwähnt habe. Diese Schlussfolgerungen würden dadurch gestützt, dass auch die rumänischen Behörden nicht von tauglichen Indizien für eine Rückkehr in den Iran ausgehen würden, andernfalls sich diese im Rahmen des Übernahmeersuchens explizit dazu geäussert hätten. Rumänien sei daher nach wie vor für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, ihr keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre und ihr Gesundheitszustand einer Überstellung vor dem Hintergrund der hohen Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte. Aus dem Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz lasse sich ferner kein Zuständigkeitskriterium gemäss Dublin-III-VO ableiten. Es lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet auf Beschwerdeebene, die eingereichten Unterlagen seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen und im Hinblick auf ihre geltend gemachten Probleme bei der Rückkehr in den Iran als plausibel einzuschätzen. So habe das SEM keine Beweismittel oder Indizien, wonach sie sich weiterhin in Rumänien beziehungsweise im Dublin-Raum aufgehalten haben soll. Zur tatsächlichen Dauer in und der Ausreise aus Rumänien würden seitens der Behörden keine konkreten Daten vorliegen, obwohl diese im Hinblick auf die Frage des möglichen Erlöschens der Zuständigkeit Rumäniens hätten dienen können. Sie habe ihre über dreimonatige Abwesenheit vom Dublin-Raum glaubhaft gemacht, weshalb die Zuständigkeit Rumäniens erloschen sei.

E. 5.3 Das SEM vertrat gegenüber den rumänischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft halte und übermittelte ihnen auch die von ihr vorgelegten Beweismittel betreffend ihren geltend gemachten Aufenthalt im Iran (vgl. E. 4.1 hiervor).

E. 5.3.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Diesbezüglich sei die Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismittel und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Termin-karten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung.

E. 5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin kein taugliches Beweismittel im in E. 5.3.1 erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihr auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente stellen bestenfalls Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind.

E. 5.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen über dreimonatigen Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, das bis am X._______ ausgestellte Visum sei zehn Tage gültig gewesen; sie sei jedoch bereits nach sieben Tagen in den Iran zurückgekehrt. Demnach wäre sie Ende Mai 2025, mithin um den 27. Mai 2025 in ihre Heimat zurückgereist. Dass sie sich länger als bis (Nennung Zeitpunkt) - wenn überhaupt - ununterbrochen im Iran aufhielt, vermögen die eingereichten Unterlagen nicht aufzuzeigen. Diesbezüglich hat das SEM in seinem Nichteintretensentscheid zutreffend erwogen, dass die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabrechnungen lediglich den Zeitraum vom (...) bis (...) abdecken, da sie danach - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 ausführt - nicht mehr angestellt gewesen sei, sondern als selbstständig Erwerbende gearbeitet und nur noch vereinzelte Lohnzahlungen erhalten habe (vgl. SEM act. ID-010). Der Kontoauszug der D._______ Bank lässt sodann keine Rückschlüsse auf die näheren Umstände des jeweiligen Geldtransfers erkennen; soweit der Screenshot des Kontoauszugs der E._______ gemäss Übersetzung von Lohnüberweisungen spricht, wurde die letzte Zahlung jedoch bereits am (...) getätigt. Auch das Dokument, welches eine Beschlagnahme belege, bleibt ohne Beweiswert, da es keiner Person zugeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hält den Schlussfolgerungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit sie anführt, es würden zur tatsächlichen Dauer in Rumänien und Ausreise aus diesem Land seitens der Behörden keine konkreten Daten vorliegen, obwohl diese im Hinblick auf die Frage des möglichen Erlöschens der Zuständigkeit Rumäniens hätten dienen können, kann sie aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder hat sie ihren Reisepass noch das erhaltene Visum noch eine Bestätigung über die tatsächliche Ausreise aus Rumänien eingereicht. Soweit sie behauptet, der in ihrem Besitz befindliche heimatliche Reisepass sei ihr Ende Mai 2025 bei der Rückkehr in ihre Heimat am Flughafen abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden, vermag diese Behauptung auch angesichts des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses nicht zu überzeugen. So ist es in diesem Zusammenhang als realitätsfremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar die Befürchtung äusserte, von Rumänien in den Iran abgeschoben zu werden, jedoch zu keinem Zeitpunkt anführte, sie sei dort über (Nennung Dauer) lang inhaftiert gewesen, wie sie dies noch in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 geltend gemacht hatte (vgl. SEM act. 18 und act. ID-010). Auch ist ihre Aussage, ihr Visum sei lediglich zehn Tage gültig gewesen, als aktenwidrig zu erachten (vgl. SEM act. 11). Dieser Umstand hätte ihr alleine aufgrund der Bedeutung ihrer wohl erstmaligen und langen Reise nach Europa bekannt sein müssen. Ausserdem erscheinen die Vorbringen zu ihrer neuerlichen Ausreise aus dem Iran im (Nennung Zeitpunkt) unsubstanziiert und entbehren jeglichen Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Dieses Aussageverhalten lässt denn auch an der generellen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel aufkommen.

E. 5.3.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie - nebst den bisherigen -weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum im Iran gelebt hätte. So fehlen Fotos, Urkunden oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine vom (...) bis (...) andauernde Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Iran schliessen lassen würden. Dies erscheint wenig lebensnah.

E. 5.3.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 8. November 2025 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde.

E. 5.5 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Der in der Schweiz lebende (Nennung Person) stellt kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bleibt deshalb bestehen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe keine substanziierten Einwände gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffenen Schlussfolgerungen vor. Darin hielt das SEM fest, es seien im rumänischen Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen und es lägen auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse - so insbesondere auch mit Blick auf das Non-refoulement-Gebot und auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - vor, die die Schweiz zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a AsylV in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO verpflichten würden. Auch hat es sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt. Unter diesen Umständen erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen.

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund hat das SEM eine ermessenskonforme Beurteilung des rumänischen Asylsystems, allfälliger völkerrechtlicher Vollzugshindernisse und des Selbsteintrittsrechts durchgeführt, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt falsch oder unvollständig festzustellen. Es ist der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Auch ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.

E. 7.1 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.3 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2612/2026 Urteil vom 17. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. April 2026 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) um Asyl in der Schweiz. Gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) war sie mit einem bis am X._______ gültigen Schengen-Visum für Rumänien legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist. A.b Am 18. November 2025 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 1. Dezember 2025 das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab sie an, sie habe das bis am X._______ - für zehn Tage gültige Visum - für eine Ausstellung einer Firma in der Stadt B._______ in Rumänien erhalten. Sie sei bereits nach einer Woche von Rumänien in den Iran zurückgekehrt. Bei der Rückkehr in den Iran sei ihr der Reisepass am Flughafen abgenommen worden und sie habe diesen nicht mehr erhalten. Sie wisse nicht, wie und warum sie in der Folge in die Schweiz gelangt sei, zumal der Schlepper sie hätte nach C._______ zu einem Verwandten bringen sollen. Sie verfüge derzeit weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum für ein anderes Land und habe nirgendwo sonst als in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Ein (Nennung Person) lebe hier, der ihr bei Bedarf helfen könne. Sie habe Angst, nach Rumänien zurückkehren zu müssen, da sie befürchte, von dort in den Iran abgeschoben zu werden. Während ihres Aufenthalts in Rumänien sei sie in einem Hotel untergebracht gewesen. Dort habe sie erfahren, dass sie einen Anlass auf der iranischen Botschaft hätte besuchen sollen, welcher Propagandazwecken für den Iran gedient habe; dies habe sie jedoch nicht getan, was zur Einziehung ihres Passes bei der Rückkehr in den Iran geführt habe. Zu ihrem Gesundheitszustand brachte sie vor, sie leide an (Nennung Leiden). Die (Nennung Leiden) habe sie (Nennung Zeitpunkt) im Gefängnis bekommen und werde - wohl lebenslänglich - mit den Medikamenten (...) und (...) behandelt. Wegen einer (Nennung Erkrankung) habe sie bereits in ihrer Heimat verschiedene Medikamente eingenommen. Weiter habe sie (Nennung weitere Beschwerden). A.c Am 3. Dezember 2025 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 16. Januar 2026 gut. A.d Am 11. Dezember 2025 und am 13. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin mehrere kopierte Unterlagen zu den Akten, als Nachweis dafür, dass sie nach Verwendung des rumänischen Visums den Dublin-Raum länger als drei Monate verlassen habe (Aufzählung Beweismittel). Am 18. Februar 2026 reichte sie eine Stellungnahme bezüglich des zuletzt aufgezählten Dokumentes ein. A.e Am 19. Februar 2026 unterbreitete das SEM den rumänischen Behörden die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Nachweise für eine physische Anwesenheit in ihrer Heimat und ersuchte diese um Bestätigung der Zustimmung vom 16. Januar 2026. A.f Nachdem seitens der rumänischen Behörden keine Antwort eingetroffen war, wurden diese mit Schreiben vom 10. März 2026 nochmals ersucht, die Zustimmung vom 16. Januar 2026 innerhalb der vom SEM festgelegten Frist zu bestätigen. Andernfalls gehe das SEM davon aus, die Zustimmung vom 16. Januar 2026 gelte als bestätigt. Die rumänischen Behörden nahmen innert Frist zum Schreiben des SEM keine Stellung. A.g Am 13. November 2025, 8. Januar, 17. Februar und 26. März 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu. B. Mit Verfügung vom 2. April 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Rumänien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführerin focht mit Beschwerde vom 13. April 2026 die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt deren vollständige Aufhebung unter Eintreten auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrneh-mung der Begründungspflicht sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Verfügung vom 14. April 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Nachdem die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 16. Januar 2026 zugestimmt haben und diese Zustimmung infolge der Nachfragen des SEM vom 19. Februar und 10. März 2026, mit welchen es den Behörden sämtliche Nachweise über das behauptete Verlassen des Dublin-Raums zukommen liess, als bestätigt gelten kann, ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 4.2 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe über drei Monate ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht sie geltend, die Zuständigkeit Rumäniens sei erloschen. 4.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit Rumäniens erloschen ist, beziehungsweise ob das am 8. November 2025 in der Schweiz gestellte Gesuch - angesichts des von der Beschwerdeführerin behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in ihrer Heimat Iran - einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 und 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zur Begründung aus, vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Unterlagen als Nachweis für eine wirklich physische Anwesenheit im Iran für die Periode von (...) bis (...), gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Es sei davon auszugehen, dass sie geeignetere Dokumente hätte einreichen können bei einem tatsächlichen Aufenthalt im Iran; Dokumente, die eindeutig auf eine physische Anwesenheit ihrer Person in diesem Land schliessen lassen würden, habe sie nicht eingereicht. Befremdlich sei auch, dass sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs im Zuge der geäusserten Befürchtung, von Rumänien in den Iran ausgeschafft zu werden, die mehr als (Nennung Dauer) Inhaftierung nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im Iran nicht erwähnt habe. Diese Schlussfolgerungen würden dadurch gestützt, dass auch die rumänischen Behörden nicht von tauglichen Indizien für eine Rückkehr in den Iran ausgehen würden, andernfalls sich diese im Rahmen des Übernahmeersuchens explizit dazu geäussert hätten. Rumänien sei daher nach wie vor für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig. Ausserdem lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe, ihr keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre und ihr Gesundheitszustand einer Überstellung vor dem Hintergrund der hohen Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte. Aus dem Aufenthalt von Verwandten in der Schweiz lasse sich ferner kein Zuständigkeitskriterium gemäss Dublin-III-VO ableiten. Es lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel anzeigen würden. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet auf Beschwerdeebene, die eingereichten Unterlagen seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen und im Hinblick auf ihre geltend gemachten Probleme bei der Rückkehr in den Iran als plausibel einzuschätzen. So habe das SEM keine Beweismittel oder Indizien, wonach sie sich weiterhin in Rumänien beziehungsweise im Dublin-Raum aufgehalten haben soll. Zur tatsächlichen Dauer in und der Ausreise aus Rumänien würden seitens der Behörden keine konkreten Daten vorliegen, obwohl diese im Hinblick auf die Frage des möglichen Erlöschens der Zuständigkeit Rumäniens hätten dienen können. Sie habe ihre über dreimonatige Abwesenheit vom Dublin-Raum glaubhaft gemacht, weshalb die Zuständigkeit Rumäniens erloschen sei. 5.3 Das SEM vertrat gegenüber den rumänischen Behörden die Auffassung, dass es die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht für glaubhaft halte und übermittelte ihnen auch die von ihr vorgelegten Beweismittel betreffend ihren geltend gemachten Aufenthalt im Iran (vgl. E. 4.1 hiervor). 5.3.1 In BVGE 2015/41 (E. 7-7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlegt. Diesbezüglich sei die Zuständigkeit für ein Asylverfahren mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO unterscheidet diesbezüglich zwischen "Beweismittel und Indizien", die in zwei Verzeichnissen festgelegt werden (vgl. Anhang 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/ 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Als "Beweismittel" gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rückführung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen beispielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Termin-karten für Arztbesuche in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Verzeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Nachdem Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-253/2022 vom 3. Februar 2022 E. 9.1) - was vorliegend der Fall ist - finden die oben erwähnten Ausführungen zum Beweismass denn auch entsprechend Anwendung. 5.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin kein taugliches Beweismittel im in E. 5.3.1 erwähnten Sinne ein. Ihre Vorbringen sowie die von ihr auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente stellen bestenfalls Indizien gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage der Plausibilität ihrer geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 5.3.3 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente sind ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen über dreimonatigen Aufenthalt im Iran glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, das bis am X._______ ausgestellte Visum sei zehn Tage gültig gewesen; sie sei jedoch bereits nach sieben Tagen in den Iran zurückgekehrt. Demnach wäre sie Ende Mai 2025, mithin um den 27. Mai 2025 in ihre Heimat zurückgereist. Dass sie sich länger als bis (Nennung Zeitpunkt) - wenn überhaupt - ununterbrochen im Iran aufhielt, vermögen die eingereichten Unterlagen nicht aufzuzeigen. Diesbezüglich hat das SEM in seinem Nichteintretensentscheid zutreffend erwogen, dass die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabrechnungen lediglich den Zeitraum vom (...) bis (...) abdecken, da sie danach - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 ausführt - nicht mehr angestellt gewesen sei, sondern als selbstständig Erwerbende gearbeitet und nur noch vereinzelte Lohnzahlungen erhalten habe (vgl. SEM act. ID-010). Der Kontoauszug der D._______ Bank lässt sodann keine Rückschlüsse auf die näheren Umstände des jeweiligen Geldtransfers erkennen; soweit der Screenshot des Kontoauszugs der E._______ gemäss Übersetzung von Lohnüberweisungen spricht, wurde die letzte Zahlung jedoch bereits am (...) getätigt. Auch das Dokument, welches eine Beschlagnahme belege, bleibt ohne Beweiswert, da es keiner Person zugeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin hält den Schlussfolgerungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit sie anführt, es würden zur tatsächlichen Dauer in Rumänien und Ausreise aus diesem Land seitens der Behörden keine konkreten Daten vorliegen, obwohl diese im Hinblick auf die Frage des möglichen Erlöschens der Zuständigkeit Rumäniens hätten dienen können, kann sie aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weder hat sie ihren Reisepass noch das erhaltene Visum noch eine Bestätigung über die tatsächliche Ausreise aus Rumänien eingereicht. Soweit sie behauptet, der in ihrem Besitz befindliche heimatliche Reisepass sei ihr Ende Mai 2025 bei der Rückkehr in ihre Heimat am Flughafen abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden, vermag diese Behauptung auch angesichts des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses nicht zu überzeugen. So ist es in diesem Zusammenhang als realitätsfremd zu erachten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar die Befürchtung äusserte, von Rumänien in den Iran abgeschoben zu werden, jedoch zu keinem Zeitpunkt anführte, sie sei dort über (Nennung Dauer) lang inhaftiert gewesen, wie sie dies noch in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2026 geltend gemacht hatte (vgl. SEM act. 18 und act. ID-010). Auch ist ihre Aussage, ihr Visum sei lediglich zehn Tage gültig gewesen, als aktenwidrig zu erachten (vgl. SEM act. 11). Dieser Umstand hätte ihr alleine aufgrund der Bedeutung ihrer wohl erstmaligen und langen Reise nach Europa bekannt sein müssen. Ausserdem erscheinen die Vorbringen zu ihrer neuerlichen Ausreise aus dem Iran im (Nennung Zeitpunkt) unsubstanziiert und entbehren jeglichen Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Dieses Aussageverhalten lässt denn auch an der generellen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel aufkommen. 5.3.4 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sie - nebst den bisherigen -weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn sie tatsächlich über einen längeren Zeitraum im Iran gelebt hätte. So fehlen Fotos, Urkunden oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine vom (...) bis (...) andauernde Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Iran schliessen lassen würden. Dies erscheint wenig lebensnah. 5.3.5 Insgesamt ist vor dem Hintergrund der fehlenden Eignung der eingereichten Belege sowie der fehlenden Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweismasses - nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 5.4 Nach dem Gesagten liegt kein Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am 8. November 2025 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 5.5 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin begründen könnten. Der in der Schweiz lebende (Nennung Person) stellt kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskriterien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht einschlägig sind. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bleibt deshalb bestehen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe keine substanziierten Einwände gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid getroffenen Schlussfolgerungen vor. Darin hielt das SEM fest, es seien im rumänischen Asylverfahren keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen und es lägen auch keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse - so insbesondere auch mit Blick auf das Non-refoulement-Gebot und auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme - vor, die die Schweiz zu einem Selbsteintritt im Sinne von Art. 29a AsylV in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO verpflichten würden. Auch hat es sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt. Unter diesen Umständen erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen. 6.2 Vor diesem Hintergrund hat das SEM eine ermessenskonforme Beurteilung des rumänischen Asylsystems, allfälliger völkerrechtlicher Vollzugshindernisse und des Selbsteintrittsrechts durchgeführt, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt falsch oder unvollständig festzustellen. Es ist der ihm obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Auch ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 7. 7.1 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.3 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. April 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass des Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: