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F-2531/2025

F-2531/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-05 · Deutsch CH

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der ägyptische Beschwerdeführer A._______ wurde am 1. August 1966 in der Schweiz geboren. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilli- gung des Kantons Bern. A.b In den Jahren 1985, 1988, 1991 und 1994 erhielt er jeweils einen Pass für ausländische Personen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bei jeder Ausstellung wurde er aufgefordert, sich einen Reisepass seines Hei- matlandes zu beschaffen. Im Juli 2001 erhielt er einen ägyptischen Reise- pass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. A.c Am 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Staatssekre- tariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlo- sigkeit ein. Das SEM lehnte das Gesuch am 20. August 2019 ab. A.d Am 5. Mai 2022 ersuchte er um Ausstellung eines Passes für eine aus- ländische Person. Daraufhin informierte ihn das SEM, dass es beabsich- tige, sein Gesuch abzulehnen. Ihm wurde eine Frist bis zum 29. August 2022 eingeräumt, um eine beschwerdefähige Verfügung zu beantragen. Diese Frist verstrich ungenutzt. A.e Am 27. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM schriftlich um Anerkennung seiner Schriftenlosigkeit. Darauf reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. September 2023 und wies ihn darauf hin, dass er sein Gesuch zwingend persönlich bei der zuständigen kantonalen Auslän- derbehörde hätte einreichen müssen. A.f Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer über die kantonale Migrationsbehörde um Ausstellung des angestrebten Passes für eine ausländische Person. Dieses Gesuch wurde an das SEM übermittelt. B. B.a Am 24. November 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über seine Absicht, das Gesuch abzulehnen. Es räumte ihm eine Frist bis zum 27. Dezember 2023 ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu be- antragen. B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin um Akteneinsicht bei der Vorinstanz. Die

F-2531/2025 Seite 3 Akten wurden am 10. Januar 2024 zugestellt. Gleichzeitig wurde er gebe- ten, bis zum 12. Februar 2024 mitzuteilen, ob er am Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung festhalten möchte. B.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Diese wurde ihm am

10. Juni 2024 eröffnet. In Ermangelung einer Anfechtung erwuchs sie in Rechtskraft. C. C.a Am 17. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer über die kan- tonale Migrationsbehörde erneut um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Auch dieses Gesuch wurde an das SEM über- mittelt. C.b Mit Schreiben vom 12. März 2025 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer darüber, dass sie beabsichtige, auch dieses Gesuch abzu- lehnen. Gleichzeitig wurde eine Frist bis zum 16. April 2025 eingeräumt, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Am 12. März 2025 stellte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch bei der Vor- instanz. C.c Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmit- teleingabe vom 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er be- antragte insbesondere, die Schriftenlosigkeit festzustellen und ihm ein Rei- sedokument für ausländische Personen zu erteilen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechts- beiständin. D.b Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 27. Mai 2025 einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1’000.– zu leisten. Die Leistung erfolgte fristge- recht.

F-2531/2025 Seite 4 D.c Am 4. Juni 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.d Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2025 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer dazu auf, eine neue Stellungnahme im Sinne der Erwägungen und weitere Beweismittel nachzureichen. Dieser Auffor- derung kam der Beschwerdeführer am 13. August 2025 nach. D.e Mit Eingabe vom 26. August 2025 hielt die Vorinstanz an ihrem Ent- scheid und ihrem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, fest. D.f Am 16. Oktober 2025 leitete das Gericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe des SEM vom 26. August 2025 zu und teilte den Par- teien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumen- ten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die

F-2531/2025 Seite 5 Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso- nen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Reisedokumente, wenn sie gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Bst. a), wenn sie ge- mäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstel- lung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt wurden (Bst. b) oder wenn sie schriftenlos sind und über eine Niederlassungsbe- willigung verfügen (Bst. c).

E. 3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. c i.V.m. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei- mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts- staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be- müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un- möglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reise- dokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunfts- staates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsu- chenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV).

E. 3.3 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompe- tenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung sei- ner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu res- pektieren gilt, selbst wenn dies für die betroffenen Personen zu erhebli- chem Aufwand führt. Ebenso haben es ausländische Staatsangehörige hinzunehmen, wenn die Ausstellung von Pässen durch die zuständigen heimatlichen Behörden sachlich begründete Verzögerungen erfährt; dies gilt praxisgemäss auch bei längeren Verzögerungen (BVGE 2014/23, E. 5.9). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, die von den

F-2531/2025 Seite 6 heimatlichen Behörden zur Ausstellung eines Passes verlangten notwen- digen Anforderungen zu erfüllen.

E. 3.4 Die Frage der Zumutbarkeit, also ob von der betroffenen Person ver- langt werden kann, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunfts- staates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemü- hen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1).

E. 3.5 Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papier- beschaffung nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat überhaupt Papiere zu erlangen (statt vieler: Urteil des BVGer F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.2; BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4). Bloss vorübergehende, technisch oder organisatorisch bedingte Verzöge- rungen bei der Passausstellung sind zwar unbefriedigend, jedoch für sich allein nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit der ausländischen Staatsan- gehörigen zu begründen.

E. 3.6 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren getroffen hat, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Her- kunftsstaates zu erwirken (vgl. Urteil F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.3). Es obliegt somit grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Zwar hat die Behörde im Verfah- ren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2). Bleibt jedoch unbewiesen, respektive bestehen er- hebliche Zweifel daran, dass sich der Heimat- oder Herkunftsstaat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 4.2; F-2206/2019 vom 19. April 2021 E. 3.4 m.w.H.).

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E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Ausstellung des Passes unter anderem mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung C. Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund sei- nes aktuellen Aufenthaltsstatus daher möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung heimatli- cher Reisedokumente zu bemühen. Dabei obliege es ihm, die von den hei- matlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstel- lung eines Passes zu erfüllen. Für seine behaupteten Bemühungen, in den Jahren 2001 bis 2019 einen ägyptischen Pass zu beantragen, habe er keine Belege einreichen können. Ein Schreiben der heimatlichen Behör- den, das die Unmöglichkeit der Passbeschaffung bestätigen würde, liege nicht vor. Zudem habe er bereits im Jahr 2001 einen ägyptischen Reise- pass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten. Sollte für die Passbeschaffung eine Reise nach Ägypten erforderlich sein, sei dies dem Gesuchsteller nach Auffassung der Vorinstanz zuzumuten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ägyptischen Behörden würden sich weigern, ihm einen Pass auszustellen. Er habe im Jahr 2001 bei den ägyptischen Behörden in Bern um die Ausstellung eines heimatli- chen Reisepasses ersucht. Die ägyptischen Behörden hätten ihn damals aufgefordert, eine Gebühr in der Höhe von 588 USD zu zahlen, um von der Militärdienstpflicht freigestellt zu werden. Dies sei die Voraussetzung für die Ausstellung des Passes gewesen. Diese Gebühr habe er am 12. Juli 2001 bezahlt. Noch am selben Tag sei der Pass mit dem Vermerk erneuert worden, dass der Beschwerdeführer den oben genannten Betrag zu be- zahlen habe. Im Anschluss habe ihm die Botschaft mitgeteilt, er würde ein Zertifikat erhalten, das er künftig zur Verlängerung seines Passes benöti- gen würde. In der Folge habe er mehrmals versucht, mit den ägyptischen Behörden in Bern Kontakt aufzunehmen. Auf seine Anfragen hin hätten diese ihn jeweils aufgefordert, neue Dokumente vorzulegen. Des Weiteren hätten sie ihn eingeladen, sich vor Ort in Ägypten vorzustellen, um eine neue Identitätskarte zu beantragen. Alternativ habe er sich an die Militärat- tachés in Rom, Paris oder Wien zu wenden. Am 29. Dezember 2020 sei er von der Botschaft kontaktiert worden, die ihn über die Möglichkeit informiert habe, ein Laisser-Passer zu erhalten, wobei er das Zertifikat zur Entlas- sung aus dem Militärdienst habe vorlegen müssen. Dieses habe er jedoch nie erhalten. Er habe mehrfach versucht, mit verschiedenen Militärattachés und ägyptischen Botschaften Kontakt aufzunehmen, doch alle Versuche seien erfolglos geblieben. Daraus lasse sich nach seiner Darstellung die

F-2531/2025 Seite 8 Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit folgern, sich einen ägyp- tischen Reisepass zu beschaffen.

E. 5.1 Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten beim Heimat- respektive Herkunftsstaat mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der die Flüchtlings- eigenschaft nicht besitzt, weder asylsuchend ist noch als schutzbedürftig gilt. Mangels entgegenstehender Hinweise kann von ihm verlangt werden, dass er mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV (Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG e contrario) Kontakt aufnimmt. Dies muss umso mehr gelten, als ihm von der ägypti- schen Botschaft in der Schweiz im Jahr 2001 ein ägyptisches Reisedoku- ment ausgestellt worden war (act. 1, Beilage 8). Die Beschaffung von Rei- sepapieren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV erweist sich somit grundsätzlich als zumutbar. Darüber hinaus ist die Frage einer allfälligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens, weshalb Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG nicht zu behandeln ist.

E. 5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Papierbeschaf- fung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV).

E. 5.2.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 im Auf- trag der (…) eine Summe von (Betrag) USD an die ägyptische Botschaft leistete, nachdem er sich das Geld am 11. Juli 2001 von seinem Bankkonto bei der (…) auszahlen liess (act. 1, Beilage 6). Hinsichtlich der von ihm behaupteten Kontaktversuche mit der ägyptischen Botschaft in der Schweiz in der Zeitspanne von 2001 bis zum 2019 lassen sich keine aus- reichenden Anhaltspunkte herleiten, die diese eindeutig belegen würden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1, Beilage

21) ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er während der angege- benen Zeit regelmässigen Kontakt mit den ägyptischen Behörden unter- halten habe. Er hat zudem zugegeben, dass er keine schriftlichen Beweis- mittel für die geltend gemachten Bemühungen vorweisen könne. Die am

13. August 2025 (act. 8) auf Anfrage des Instruktionsrichters nachgereich- ten Unterlagen vermögen höchstens nachzuweisen, dass er sich mit den ägyptischen Behörden im Jahr 2025 per E-Mail und Telefon austauschte (vgl. act. 8). Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, sind die geltend gemachten Kontaktaufnahmen indes als nicht rechtsgenüglich nachgewie- sen zu betrachten.

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E. 5.2.2 Weitere Belege vermögen nachzuweisen, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers ab dem 31. Januar 2023 per E-Mail mit den ägypti- schen Behörden in Kontakt trat. Sie erkundigte sich nach dem für die Aus- stellung des Passes erforderlichen Vorgang. Noch am selben Tag antwor- teten die ägyptischen Behörden und stellten verschiedene Fragen (act. 1, Beilage 20, S. 9). Des Weiteren luden sie den Beschwerdeführer ein, eine Kopie des abgelaufenen ägyptischen Passes einzureichen (act. 1, Beilage 20, S. 8). Im Rahmen dieses Austausches wiesen die ägyptischen Behör- den am 23. Februar 2023 auf die Notwendigkeit eines Nachweises über die Freistellung vom Militärdienst hin (act. 1, Beilage 20, S. 8). Auf diese Information antwortete der Beschwerdeführer, dass er die angeforderte Gebühr bereits im Jahr 2001 bezahlt habe, jedoch keine weiteren Aus- künfte oder Unterlagen erhalten habe, die seine Entlassung vom Militär- dienst nachweisen würden (act. 1, Beilage 20, S. 8). Den eingereichten Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der E-Mail keine Beilagen zu dieser Transaktion beigefügt waren, anhand derer die ägyptische Botschaft die gemachten Aussagen hätte überprüfen können. Darauf reagierte die Bot- schaft in Bern mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des militärischen Status des Beschwerdeführers beim military office in Rom liege (act. 1, Beilage 20, S. 7). Es folgte eine weitere Kommunikation mit der Botschaft in Bern, aus der hervorgeht, dass ein erster Kontakt mit den zuständigen Beamten in Rom erfolglos versucht worden war. Auf die An- frage des Beschwerdeführers vom 13. April 2023, wie ein Termin mit den ägyptischen Behörden in Rom zu vereinbaren wäre, erfolgte keine Antwort der Botschaft in Bern. Den Akten zufolge hat letztere die Kontaktinformati- onen zur militärischen Abteilung der Botschaft in Rom jedoch bereits am

24. Februar 2023 per E-Mail mitgeteilt (siehe act. 1, Beilage 20, S. 7). Somit war dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Vertreterin ab diesem Zeitpunkt klar, dass die Kommunikation mit den ägyptischen Behörden in Rom hätte fortgeführt werden müssen. Den Akten zufolge lässt sich ablei- ten, dass der Beschwerdeführer erst dann ab April 2025 Kontakt mit den ägyptischen Behörden in Rom aufnahm (vgl. act. 8, Beilage 3). Es er- scheint somit fragwürdig, wieso der Beschwerdeführer fast zwei Jahre ver- streichen liess, bis er sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzte. Dies, obwohl ihm bereits im Jahr 2023 bekannt war, dass eine Kon- taktaufnahme mit der militärischen Abteilung der ägyptischen Botschaft in Rom erforderlich war, um einen Pass zu erhalten.

E. 5.2.3 Auch wenn die ägyptischen Behörden nicht auf alle Kontaktversuche reagierten, ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen für die Verzögerun- gen bei der Passausstellung selbst verantwortlich. Die ägyptischen

F-2531/2025 Seite 10 Behörden haben den Beschwerdeführer ausreichend über die für die Er- langung eines Reisepasses erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Verfahrensschritte informiert und ihn auf die Zuständigkeit der Behörden in Rom hingewiesen. Des Weiteren hatten sich die ägyptischen Behörden nie ausdrücklich verweigert, den vom Beschwerdeführer verlangten Reisepass auszustellen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nie Kontakt mit ei- ner (Rechts-)Vertretung beziehungsweise allfälligen Bezugsperson in Ägypten aufgenommen oder eine solche beauftragt, die über die erforder- lichen Fachkenntnisse bzw. Möglichkeiten verfügen würde, um vor Ort ei- nen Reisepass zu beschaffen. Somit hat der Beschwerdeführer nicht alle Anstrengungen unternommen, um einen heimatlichen Reisepass zu erlan- gen (vgl. auch Urteil des BVGer F-3209/2024 vom 23. September 2025 E. 5.2.3). In Ermangelung anderslautender Elemente im Sachverhalt ist es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV möglich, einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen.

E. 6 Folglich ergibt sich aufgrund der jetzigen Aktenlage, dass die Beschaffung von Reisedokumenten des Heimatlands Ägyptens für den Beschwerdefüh- rer weder unmöglich noch unzumutbar ist. Wenngleich sich die Beschaf- fung eines Reisepasses schwierig und langwierig gestalten kann, vermag dies nicht allein, die Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3.6). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrachten. Die Voraus- setzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Art. 59 Abs. Abs. 2 AIG) sind nicht erfüllt.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.

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E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2531/2025 Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, vertreten durch Louise Schnidrig, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges); Verfügung des SEM vom 20. März 2025. Sachverhalt: A. A.a Der ägyptische Beschwerdeführer A._______ wurde am 1. August 1966 in der Schweiz geboren. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Bern. A.b In den Jahren 1985, 1988, 1991 und 1994 erhielt er jeweils einen Pass für ausländische Personen mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bei jeder Ausstellung wurde er aufgefordert, sich einen Reisepass seines Heimatlandes zu beschaffen. Im Juli 2001 erhielt er einen ägyptischen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. A.c Am 28. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit ein. Das SEM lehnte das Gesuch am 20. August 2019 ab. A.d Am 5. Mai 2022 ersuchte er um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Daraufhin informierte ihn das SEM, dass es beabsichtige, sein Gesuch abzulehnen. Ihm wurde eine Frist bis zum 29. August 2022 eingeräumt, um eine beschwerdefähige Verfügung zu beantragen. Diese Frist verstrich ungenutzt. A.e Am 27. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM schriftlich um Anerkennung seiner Schriftenlosigkeit. Darauf reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. September 2023 und wies ihn darauf hin, dass er sein Gesuch zwingend persönlich bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde hätte einreichen müssen. A.f Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer über die kantonale Migrationsbehörde um Ausstellung des angestrebten Passes für eine ausländische Person. Dieses Gesuch wurde an das SEM übermittelt. B. B.a Am 24. November 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer über seine Absicht, das Gesuch abzulehnen. Es räumte ihm eine Frist bis zum 27. Dezember 2023 ein, um eine beschwerdefähige Verfügung zu beantragen. B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin um Akteneinsicht bei der Vorinstanz. Die Akten wurden am 10. Januar 2024 zugestellt. Gleichzeitig wurde er gebeten, bis zum 12. Februar 2024 mitzuteilen, ob er am Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung festhalten möchte. B.c Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Diese wurde ihm am 10. Juni 2024 eröffnet. In Ermangelung einer Anfechtung erwuchs sie in Rechtskraft. C. C.a Am 17. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer über die kantonale Migrationsbehörde erneut um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person. Auch dieses Gesuch wurde an das SEM übermittelt. C.b Mit Schreiben vom 12. März 2025 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass sie beabsichtige, auch dieses Gesuch abzulehnen. Gleichzeitig wurde eine Frist bis zum 16. April 2025 eingeräumt, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Am 12. März 2025 stellte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz. C.c Mit Entscheid vom 20. März 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. D. D.a Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er beantragte insbesondere, die Schriftenlosigkeit festzustellen und ihm ein Reisedokument für ausländische Personen zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses sowie um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D.b Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2025 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 27. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten. Die Leistung erfolgte fristgerecht. D.c Am 4. Juni 2025 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D.d Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, eine neue Stellungnahme im Sinne der Erwägungen und weitere Beweismittel nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 13. August 2025 nach. D.e Mit Eingabe vom 26. August 2025 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid und ihrem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, fest. D.f Am 16. Oktober 2025 leitete das Gericht dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe des SEM vom 26. August 2025 zu und teilte den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Gemäss Art. 59 Abs. 2 AIG haben Ausländerinnen und Ausländer einen Anspruch auf Reisedokumente, wenn sie gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (Bst. a), wenn sie gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen von der Schweiz als Staatenlose anerkannt wurden (Bst. b) oder wenn sie schriftenlos sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Bst. c). 3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. c i.V.m. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, begründen die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 RDV). Die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). 3.3 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt, selbst wenn dies für die betroffenen Personen zu erheblichem Aufwand führt. Ebenso haben es ausländische Staatsangehörige hinzunehmen, wenn die Ausstellung von Pässen durch die zuständigen heimatlichen Behörden sachlich begründete Verzögerungen erfährt; dies gilt praxisgemäss auch bei längeren Verzögerungen (BVGE 2014/23, E. 5.9). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden zur Ausstellung eines Passes verlangten notwendigen Anforderungen zu erfüllen. 3.4 Die Frage der Zumutbarkeit, also ob von der betroffenen Person verlangt werden kann, sich bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1). 3.5 Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papierbeschaffung nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (statt vieler: Urteil des BVGer F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.2; BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4). Bloss vorübergehende, technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung sind zwar unbefriedigend, jedoch für sich allein nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit der ausländischen Staatsangehörigen zu begründen. 3.6 Die Unmöglichkeit einer Beschaffung von Reisedokumenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV impliziert, dass die gesuchstellende Person alle ihr zumutbaren und verhältnismässigen Vorkehren getroffen hat, um die Ausstellung von Papieren bei den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu erwirken (vgl. Urteil F-4987/2024 vom 5. November 2024 E. 2.3). Es obliegt somit grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Zwar hat die Behörde im Verfahren um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.2). Bleibt jedoch unbewiesen, respektive bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Heimat- oder Herkunftsstaat trotz Bemühungen der gesuchstellenden Person und ohne zureichenden Grund weigert, ein Reisedokument auszustellen, hat diese die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, da sie aus der Schriftenlosigkeit Rechte ableiten will (Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-1327/2021 vom 15. November 2021 E. 4.2; F-2206/2019 vom 19. April 2021 E. 3.4 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat die Ausstellung des Passes unter anderem mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Zu keinem Zeitpunkt sei er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus daher möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates um die Ausstellung heimatlicher Reisedokumente zu bemühen. Dabei obliege es ihm, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Für seine behaupteten Bemühungen, in den Jahren 2001 bis 2019 einen ägyptischen Pass zu beantragen, habe er keine Belege einreichen können. Ein Schreiben der heimatlichen Behörden, das die Unmöglichkeit der Passbeschaffung bestätigen würde, liege nicht vor. Zudem habe er bereits im Jahr 2001 einen ägyptischen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erhalten. Sollte für die Passbeschaffung eine Reise nach Ägypten erforderlich sein, sei dies dem Gesuchsteller nach Auffassung der Vorinstanz zuzumuten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die ägyptischen Behörden würden sich weigern, ihm einen Pass auszustellen. Er habe im Jahr 2001 bei den ägyptischen Behörden in Bern um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses ersucht. Die ägyptischen Behörden hätten ihn damals aufgefordert, eine Gebühr in der Höhe von 588 USD zu zahlen, um von der Militärdienstpflicht freigestellt zu werden. Dies sei die Voraussetzung für die Ausstellung des Passes gewesen. Diese Gebühr habe er am 12. Juli 2001 bezahlt. Noch am selben Tag sei der Pass mit dem Vermerk erneuert worden, dass der Beschwerdeführer den oben genannten Betrag zu bezahlen habe. Im Anschluss habe ihm die Botschaft mitgeteilt, er würde ein Zertifikat erhalten, das er künftig zur Verlängerung seines Passes benötigen würde. In der Folge habe er mehrmals versucht, mit den ägyptischen Behörden in Bern Kontakt aufzunehmen. Auf seine Anfragen hin hätten diese ihn jeweils aufgefordert, neue Dokumente vorzulegen. Des Weiteren hätten sie ihn eingeladen, sich vor Ort in Ägypten vorzustellen, um eine neue Identitätskarte zu beantragen. Alternativ habe er sich an die Militärattachés in Rom, Paris oder Wien zu wenden. Am 29. Dezember 2020 sei er von der Botschaft kontaktiert worden, die ihn über die Möglichkeit informiert habe, ein Laisser-Passer zu erhalten, wobei er das Zertifikat zur Entlassung aus dem Militärdienst habe vorlegen müssen. Dieses habe er jedoch nie erhalten. Er habe mehrfach versucht, mit verschiedenen Militärattachés und ägyptischen Botschaften Kontakt aufzunehmen, doch alle Versuche seien erfolglos geblieben. Daraus lasse sich nach seiner Darstellung die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit folgern, sich einen ägyptischen Reisepass zu beschaffen. 5. 5.1 Zunächst ist hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung von Reisedokumenten beim Heimat- respektive Herkunftsstaat mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft nicht besitzt, weder asylsuchend ist noch als schutzbedürftig gilt. Mangels entgegenstehender Hinweise kann von ihm verlangt werden, dass er mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV (Art. 59 Abs. 2 Bst. a AIG e contrario) Kontakt aufnimmt. Dies muss umso mehr gelten, als ihm von der ägyptischen Botschaft in der Schweiz im Jahr 2001 ein ägyptisches Reisedokument ausgestellt worden war (act. 1, Beilage 8). Die Beschaffung von Reisepapieren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV erweist sich somit grundsätzlich als zumutbar. Darüber hinaus ist die Frage einer allfälligen Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb Art. 59 Abs. 2 Bst. b AIG nicht zu behandeln ist. 5.2 Somit bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Papierbeschaffung möglich ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV). 5.2.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2001 im Auftrag der (...) eine Summe von (Betrag) USD an die ägyptische Botschaft leistete, nachdem er sich das Geld am 11. Juli 2001 von seinem Bankkonto bei der (...) auszahlen liess (act. 1, Beilage 6). Hinsichtlich der von ihm behaupteten Kontaktversuche mit der ägyptischen Botschaft in der Schweiz in der Zeitspanne von 2001 bis zum 2019 lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte herleiten, die diese eindeutig belegen würden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1, Beilage 21) ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er während der angegebenen Zeit regelmässigen Kontakt mit den ägyptischen Behörden unterhalten habe. Er hat zudem zugegeben, dass er keine schriftlichen Beweismittel für die geltend gemachten Bemühungen vorweisen könne. Die am 13. August 2025 (act. 8) auf Anfrage des Instruktionsrichters nachgereichten Unterlagen vermögen höchstens nachzuweisen, dass er sich mit den ägyptischen Behörden im Jahr 2025 per E-Mail und Telefon austauschte (vgl. act. 8). Da er die Folgen der Beweislosigkeit trägt, sind die geltend gemachten Kontaktaufnahmen indes als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen zu betrachten. 5.2.2 Weitere Belege vermögen nachzuweisen, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers ab dem 31. Januar 2023 per E-Mail mit den ägyptischen Behörden in Kontakt trat. Sie erkundigte sich nach dem für die Ausstellung des Passes erforderlichen Vorgang. Noch am selben Tag antworteten die ägyptischen Behörden und stellten verschiedene Fragen (act. 1, Beilage 20, S. 9). Des Weiteren luden sie den Beschwerdeführer ein, eine Kopie des abgelaufenen ägyptischen Passes einzureichen (act. 1, Beilage 20, S. 8). Im Rahmen dieses Austausches wiesen die ägyptischen Behörden am 23. Februar 2023 auf die Notwendigkeit eines Nachweises über die Freistellung vom Militärdienst hin (act. 1, Beilage 20, S. 8). Auf diese Information antwortete der Beschwerdeführer, dass er die angeforderte Gebühr bereits im Jahr 2001 bezahlt habe, jedoch keine weiteren Auskünfte oder Unterlagen erhalten habe, die seine Entlassung vom Militärdienst nachweisen würden (act. 1, Beilage 20, S. 8). Den eingereichten Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der E-Mail keine Beilagen zu dieser Transaktion beigefügt waren, anhand derer die ägyptische Botschaft die gemachten Aussagen hätte überprüfen können. Darauf reagierte die Botschaft in Bern mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des militärischen Status des Beschwerdeführers beim military office in Rom liege (act. 1, Beilage 20, S. 7). Es folgte eine weitere Kommunikation mit der Botschaft in Bern, aus der hervorgeht, dass ein erster Kontakt mit den zuständigen Beamten in Rom erfolglos versucht worden war. Auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 13. April 2023, wie ein Termin mit den ägyptischen Behörden in Rom zu vereinbaren wäre, erfolgte keine Antwort der Botschaft in Bern. Den Akten zufolge hat letztere die Kontaktinformationen zur militärischen Abteilung der Botschaft in Rom jedoch bereits am 24. Februar 2023 per E-Mail mitgeteilt (siehe act. 1, Beilage 20, S. 7). Somit war dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Vertreterin ab diesem Zeitpunkt klar, dass die Kommunikation mit den ägyptischen Behörden in Rom hätte fortgeführt werden müssen. Den Akten zufolge lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer erst dann ab April 2025 Kontakt mit den ägyptischen Behörden in Rom aufnahm (vgl. act. 8, Beilage 3). Es erscheint somit fragwürdig, wieso der Beschwerdeführer fast zwei Jahre verstreichen liess, bis er sich mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzte. Dies, obwohl ihm bereits im Jahr 2023 bekannt war, dass eine Kontaktaufnahme mit der militärischen Abteilung der ägyptischen Botschaft in Rom erforderlich war, um einen Pass zu erhalten. 5.2.3 Auch wenn die ägyptischen Behörden nicht auf alle Kontaktversuche reagierten, ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen für die Verzögerungen bei der Passausstellung selbst verantwortlich. Die ägyptischen Behörden haben den Beschwerdeführer ausreichend über die für die Erlangung eines Reisepasses erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Verfahrensschritte informiert und ihn auf die Zuständigkeit der Behörden in Rom hingewiesen. Des Weiteren hatten sich die ägyptischen Behörden nie ausdrücklich verweigert, den vom Beschwerdeführer verlangten Reisepass auszustellen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nie Kontakt mit einer (Rechts-)Vertretung beziehungsweise allfälligen Bezugsperson in Ägypten aufgenommen oder eine solche beauftragt, die über die erforderlichen Fachkenntnisse bzw. Möglichkeiten verfügen würde, um vor Ort einen Reisepass zu beschaffen. Somit hat der Beschwerdeführer nicht alle Anstrengungen unternommen, um einen heimatlichen Reisepass zu erlangen (vgl. auch Urteil des BVGer F-3209/2024 vom 23. September 2025 E. 5.2.3). In Ermangelung anderslautender Elemente im Sachverhalt ist es dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV möglich, einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen.

6. Folglich ergibt sich aufgrund der jetzigen Aktenlage, dass die Beschaffung von Reisedokumenten des Heimatlands Ägyptens für den Beschwerdeführer weder unmöglich noch unzumutbar ist. Wenngleich sich die Beschaffung eines Reisepasses schwierig und langwierig gestalten kann, vermag dies nicht allein, die Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Bst. c AIG zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3.6). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Art. 59 Abs. Abs. 2 AIG) sind nicht erfüllt.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar