Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Mit einem an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) gerichteten und von diesem an die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka (nachfolgend: Schweizer Vertretung oder Botschaft) weitergeleiteten Gesuch vom 27. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine 1989 geborene sri-lankische Staatsangehörige, durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss die Erteilung eines sog. humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz, damit sie hier ein Asylgesuch stellen könne. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin sei - wohl im Sinne einer Reflexverfolgung wegen eines ihrer Brüder, der in der Schweiz lebe und sich hier regimekritisch politisch betätige - im Frühling 2014 in Haft genommen und dabei sexualisierter Folter unterworfen worden. Dem Gesuch waren Kopien eines Reisepasses, einer Identitätskarte und ein Brief der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2014, eine Anfrage ihrer Mutter an die Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 3. April 2014 samt Eingangsbestätigung der HRC sowie weitere, ihren Antrag stützende Unterlagen beigelegt (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] XI/41-59). B. Die Schweizer Vertretung in Colombo führte am 11. November 2014 in den Räumlichkeiten der Botschaft ein erstes Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Darüber wurde am 25. November 2014 eine Aktennotiz erstellt (SEM-act. I/1-2). C. In einer undatierten, der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 ausgehändigten Formularverfügung verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums; dies insbesondere mit den (vorformulierten) Vermerken, es fehle an einer unmittelbaren Bedrohung beziehungsweise es bestünden landesinterne Fluchtalternativen (SEM-act. II/5-8). D. Mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM Einsprache gegen die Visumverweigerung erheben (SEM.act. III/9-24). Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung ihres in der Schweiz lebenden Bruders (über den der direkte Kontakt zur Rechtsvertreterin laufe) bei ihrer Anhörung in der Botschaft die erlittene Verfolgung aus Angst vor einer Weitergabe durch die Dolmetscherin nur "sehr minimiert dargestellt" habe. E. Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die Vorinstanz bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein zweites Gespräch mit der Beschwerdeführerin, welches dort am 27. Januar 2015 durchgeführt wurde (SEM-act. IX/33-37). Bei gleicher Gelegenheit führte die Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung auch mit der Mutter der Beschwerdeführerin ein Gespräch. F. Mit Verfügung vom 17. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Aussagen zur behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungssituation seien widersprüchlich ausgefallen. Doch selbst wenn von erlittener Freiheitsbeschränkung und unerträglichem psychischem Druck auszugehen wäre, würde dies die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen noch nicht rechtfertigen. Dazu wäre eine unmittelbare Lebensgefahr vorauszusetzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (SEM-act. XIII/61-64). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Der verweigernde Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Colombo seien anzuweisen, ihr ein humanitäres Visum zur sofortigen Einreise in die Schweiz zu erteilen. Es sei in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten, insbesondere in alle Unterlagen aus den Botschaftsanhörungen, und anschliessend um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihr die unverzügliche Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem seien die Asylakten ihrer Brüder B._______ (...) und C._______ (...) beizuziehen. Der Beschwerde lagen Berichte des European Center for constitutional and human rights (ECCHR) vom Januar 2011 und vom 31. Mai 2013, ein Artikel von humanrights.ch vom 22. September 2011 und ein Artikel des Tamil Guardian vom 31. März 2015 bei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei superprovisorisch die unverzügliche Einreise in die Schweiz zu bewilligen, nicht ein. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt auf. Es gewährte der Beschwerdeführerin eine siebentägige Frist zur Beschwerdeergänzung ab Gewährung der Akteneinsicht (BVGer-act. 3). I. In einer Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei gemäss Bestätigung des Spitals von X._______ die Diagnose "Depressive Psychosis following threat(en) by some unknown personals" gestellt worden. Es werde um vertrauensärztliche Untersuchung gemäss den Standards des Istanbul-Protokolls ersucht (BVGer-act. 5). J. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2016 verzichtete die Vorinstanz darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt (BVGer-act. 8 und 9). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einspracheentscheide, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die angefochtene Verfügung der Vorinstanz. Der darin festgelegte Streitgegenstand darf im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin (über die von der Vorinstanz geprüfte Erteilung eines Visums zur Einreise in die Schweiz hinaus) um Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ersucht, ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten. Aufgrund des Devolutiveffekts kann ebenso wenig auf den Antrag, die Verfügung der Schweizerischen Vertretung in Colombo sei aufzuheben, eingetreten werden; diese wurde durch die angefochtene Verfügung des SEM ersetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 m.H.). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit nur im dargelegten Umfang einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas unterliegt die Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt auf hängige Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.).
E. 3.2 Die materiellen Prüfkriterien für die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums werden von der Verordnungsänderung nicht berührt (vgl. erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV] des Staatssekretariats für Migration, August 2018, S. 4, < https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/aktuell/gesetzgebung/vo-eu-grenz-kuestenwache/erlaeuterungen-vev-d.pdf >; besucht im November 2018). Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4; je m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1 und 5.3.2).
E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 sowie F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht eine akute Gefährdung in ihrem Heimatland geltend und begründete diese im Verlaufe des Verfahrens wie folgt:
E. 4.1 Im schriftlichen Gesuch vom 27. Oktober 2014 führte ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, sie sei von einem Bruder der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden. Dieser sei (wie auch ein zweiter Bruder) in die Schweiz geflohen und verfüge mittlerweile über eine Härtefallbewilligung. Er sei seit (...) im "Swiss Council of Eelam Tamil" tätig (...). Er habe sich klar exponiert. So habe er unter anderem (...) organisiert und auch im Rahmen der Kandidatur (...) eine mediale Präsenz. Die "Swiss Council of Eelam Tamil" sei von der Regierung Sri Lankas auf die Liste der 15 Diaspora-Organisationen gesetzt worden, die neu unter den "Prevention of Terrorism Act" (PTA) fielen. Damit reagiere Sri Lanka bekanntlich auf die Resolution des UN Menschenrechtsrates im März 2014, in der Sri Lanka wegen mangelnden Willens, Kriegsverbrechen aufzuklären, gerügt worden sei. Sri Lanka mache dafür die Diaspora verantwortlich. Gleichzeitig sei es zu einer Welle von Verhaftungen in Sri Lanka gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Round-ups und wohl als Massnahme der Reflexverfolgung wegen der Position ihres Bruders in Haft genommen worden sei. In dieser Haft habe sie sexualisierte Folter erlitten. Die genaueren Hintergründe seien in einer Anhörung zu erfragen. In einem Brief an den Bruder habe die Beschwerdeführerin geschrieben, dass das Militär mehrmals gekommen sei und sie zu rekrutieren versucht habe. Anschliessend sei sie vorgeladen worden und man habe ihr vorgehalten, dass ihr Bruder in der Schweiz mit einer Gruppe gegen das Militär in Sri Lanka arbeite. Nach ein paar Tagen sei ihr Onkel gekommen und habe sie "dort rausgeholt". Das Militär suche sie immer noch. Wenn sie gefunden werde und dem Militär beitreten müsse, werde sie "nicht mehr am Leben sein". Sie halte die sexuellen Belästigungen nicht mehr aus und bitte ihn darum, sie ins Ausland zu holen. In einem Brief vom 3. April 2014 der Mutter bitte diese den Präsidenten der Menschenrechtskommission in X._______, ihre vermisste Tochter zu suchen. Sie schilderte darin, dass das Militär am "21., 24. und 28." zu ihnen nach Hause gekommen sei, mit ihrer Tochter gesprochen und verlangt habe, dass diese mitkomme. Da sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sei sie vom Militär für den 31. März ins Büro zum Verhör vorgeladen worden. Sie (die Mutter) habe ihre Tochter dorthin begleitet. Nachdem die Tochter dort drei Stunden verhört worden sei, habe das Militär sie (die Mutter) nach Hause geschickt. Als sie dort am nächsten Tag wieder vorgesprochen habe, habe das Militär ihr keine Auskunft zum Verbleib ihrer Tochter geben wollen. Als Beweis reichte die Rechtsvertreterin diverse Dokumente zu den Akten, u.a. den angeblich von der Beschwerdeführerin stammenden und an ihren Bruder gerichteten Brief vom 24. Juli 2014 (tamilisch abgefasst und mit handschriftlicher Übersetzung ins Deutsche versehen), den Brief der Mutter an die HRC vom 3. April 2014, eine Antwort dieser Organisation an die Mutter und Mitteilung, wonach das Gesuch registriert worden sei, sowie zwei Zeitungsartikel über Folterungen des Militärs an Frauen beziehungsweise über den im Norden des Landes gegenüber tamilischen Frauen ausgeübten Zwang, dem Militär beizutreten.
E. 4.2 Gemäss der von einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft erstellten Aktennotiz vom 24. November 2014 habe die Beschwerdeführerin dort im ersten mit ihr geführten Gespräch am 11. November 2014 ausgeführt, dass im Januar 2014 Armeeangehörige zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach dem Verbleib ihrer Brüder erkundigt hätten. Nach ihrer Auskunft, wonach sie deren Aufenthaltsorte nicht kenne, hätten die Armeeangehörigen den Ort wieder verlassen. 15 - 20 Tage später seien erneut vier Armeeangehörige bei ihr erschienen und hätten sie dazu aufgefordert, der Armee beizutreten. Ihre ebenfalls anwesende Mutter habe das aber abgelehnt. Nach zwei weiteren Besuchen habe sie am 31. März 2014 die Aufforderung erhalten, sich noch am gleichen Tag um 17:30 Uhr im Armeelager Y._______ zu einer Befragung einzufinden. Ihre Mutter habe sie dorthin begleitet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in einem separaten Raum befragt worden. Man habe sie abermals dazu aufgefordert, der Armee beizutreten und ihr Vorwürfe gemacht, die Familie habe Beziehungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), der ältere Bruder sei Kader dieser Organisation und der andere Bruder sei in der Diaspora in der Schweiz politisch aktiv. Später sei sie in einen anderen Raum gebracht, erneut befragt und geschlagen worden. Nach zwei bis drei Stunden habe man ihr Augen und Mund verbunden und sie in einem Fahrzeug an einen abgelegenen Ort gebracht. Dort sei sie in einem Raum bis auf die Unterwäsche ausgezogen worden. Ihre Oberschenkel seien mit Zigaretten verbrannt worden und man habe sie mit einer Klinge in den Arm geschnitten. Die zwei anwesenden Armeeangehörigen seien betrunken gewesen, hätten sie aber nicht sexuell missbraucht. Während eines Monats sei sie täglich verhört, jedoch nicht mehr verletzt worden. Dann sei sie eines Nachts von zwei Offizieren abgeholt und in einem Fahrzeug an einen öffentlichen Ort gebracht worden. Dort hätte sie in ein anderes Fahrzeug umsteigen müssen und sei direkt zum Haus ihres Onkels in Z._______ gefahren worden. Ihr Onkel habe die Offiziere bestochen und so ihre Freilassung erkauft. Danach habe sie sich bei einer muslimischen Familie in W._______ versteckt. Ihre Mutter sei noch im Mai 2014 nach ihrem Verbleib gefragt worden. In einem abschliessenden Vermerk hielt die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft auf ihrer Notiz fest, die Beschwerdeführerin habe einen intelligenten und mental starken Eindruck erweckt. Es erscheine aber seltsam, dass sie nicht wisse und auch nicht daran interessiert sei, wieviel Lösegeld ihr Onkel bezahlt und wie er ihre Freilassung erwirkt habe. Auch über die anderen Erlebnisse habe sie nur oberflächlich berichten können. Andererseits seien an ihrem linken Arm tatsächlich verheilte Schnittlinien zu erkennen.
E. 4.3 Nach Ablehnung des Visumantrags durch die Schweizer Vertretung in Colombo gelangte die Rechtsvertreterin mit einer schriftlichen Einsprache vom 30. Dezember 2014 an die Vorinstanz. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin habe nach Darstellung ihres Bruders anlässlich ihrer Anhörung in der Schweizer Botschaft "die erlittene Verfolgung nicht offengelegt, sondern sehr minimiert dargestellt". Nach Darstellung des Bruders habe sie sich aus Angst davor so verhalten, dass ihre Aussagen über die Dolmetscherin nach aussen gelangen könnten. Gemäss dem Bruder habe sie die Vorfälle ihm gegenüber wie folgt geschildert: Sie sei wiederholt aufgefordert worden, sich von der Armee rekrutieren zu lassen. Am 31. März 2014 habe sie beim Criminal investigation Department (CID), im zirka drei Kilometer von ihrem damaligen Wohnort entfernten Head Office Hepa Pilawu vorsprechen müssen. Dort sei sie während einer Woche festgehalten und täglich vom Chef des Head Office vergewaltigt worden. In dieser Zeit sei auch Major General Jagath Dias zur Inspektion vorbeigekommen, ein Mann, dem von verschiedenen Seiten Kriegsverbrechen vorgeworfen würden. Er habe die Beschwerdeführerin auf ihren Bruder in der Schweiz angesprochen und ihr gesagt, sie müsse für das sri-lankische Militär arbeiten, wenn sie und ihre Mutter im Land bleiben wollten. Nach einer Woche sei die Beschwerdeführerin dem sri-lankischen Militär übergeben worden. Dort habe eine Gruppe von vier Offizieren versucht, sie zum Eintritt in die Armee zu zwingen. Sie sei von diesen vier Männern während 10 bis 15 Tagen vergewaltigt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe sie schliesslich eine Beitrittserklärung unterzeichnet. Nachdem sie diese Erklärung widerrufen habe, sei sie unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE zu sein, erneut festgenommen und in der Haft von den gleichen vier Männern abermals vergewaltigt und bedroht worden. Diese erneute Haft habe rund zweieinhalb Monate gedauert. Ihr Bruder habe lange gebraucht, um das Lösegeld im Betrag von umgerechnet mehr als CHF 17'500.- aufzubringen. Dies könne sie (die Rechtsvertreterin) bestätigen, die damals zum Bruder der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt habe. Der Freikauf sei durch Vermittlung eines mit dem Onkel der Beschwerdeführerin bekannten Politikers, welcher eine Verbindung zum CID habe herstellen können, möglich geworden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der in Haft erlittenen Vergewaltigungen schwanger geworden. Nach ihrer Freilassung habe im Spital von X._______ durch einen Studienfreund ihres Bruders, der dort als Arzt arbeite, eine Abtreibung durchgeführt werden können. Nach ihrer Freilassung habe sich die Beschwerdeführerin bei einer muslimischen Familie in V._______ - ebenfalls Bekannte ihres Onkels - verstecken können. Nachdem aber am 1. Dezember 2014 ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, sei es der Gastfamilie zu gefährlich geworden, sie weiter zu beherbergen. In ihrer Verzweiflung habe die Beschwerdeführerin darauf einen Suizidversuch unternommen. Sie sei hospitalisiert worden. Ein ärztliches Attest samt Original-Briefumschlag liege vor und werde ediert. Für die Zeit der notwendigen ärztlichen Kontrolle habe der Onkel daraufhin eine Unterbringung bei einem weit entfernten Verwandten in X._______ organisiert. Das CID habe danach wiederholt bei der Mutter der Beschwerdeführerin und bei andern Verwandten nach ihrem Verbleib gefragt. Ausser ihrem Onkel und dem Bruder in der Schweiz wisse aber niemand über ihren Aufenthaltsort Bescheid. Die Beschwerdeführerin habe solchermassen asylrelevante, geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen erlitten, welche als ,gender-based crimes' im aktuellen Kontext Sri Lankas und in ihrer systematischen Anwendung gegenüber tamilischen Frauen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren seien. Zu den Themen ,Zwangsrekrutierung und sexuelle Gewalt an Frauen durch die Armee' verwies die Rechtsvertreterin auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2013 sowie auf weitere Berichte internationaler Organisationen.
E. 4.4 Vom im Rahmen des Einspracheverfahrens auf Veranlassung der Vorinstanz bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 27. Januar 2015 durchgeführten zweiten Gespräch wurde eine teilweise protokollähnliche Zusammenfassung erstellt (SEM-act. IX/33 - 37). Demnach habe die Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im Frühjahr 2014 Folgendes geäussert: Am 31. März 2014 seien sechs oder sieben Armeeangehörige mit drei Fahrzeugen bei ihr zuhause erschienen und hätten sie zwangsweise mitgenommen. Dies, nachdem die Armeeangehörigen schon zuvor einige Male zuhause bei ihrer Mutter erschienen seien und sie erfolglos dazu aufgefordert hätten, ihre Tochter zur Befragung zu schicken. Sie sei also in ein Fahrzeug gezwungen worden und man habe ihr die Augen verbunden. Nach einer etwa halbstündigen oder stündigen Fahrt seien sie in einem Camp im Dschungel angelangt. Dort habe man sie in einen Raum gebracht. Etwa zwei Stunden später sei ein hoher Offizier eingetreten, habe sie nach den politischen Tätigkeiten der Familie und insbesondere des Bruders gefragt und ihr eine Beitrittserklärung der Armee zur Unterschrift unterbreitet. Nach ihrer Weigerung sei sie von dem Offizier mit dem Tode bedroht worden. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit Füssen getreten und mit Händen geschlagen. Danach habe er sie alleine gelassen. Nach zirka einwöchiger Haft sei sie von vier Armeeoffizieren per Fahrzeug an einen anderen Ort verlegt worden. Dort sei sie in einen Raum gebracht worden, in welchem sich drei uniformierte Männer aufgehalten hätten. Sie sei von diesen beschuldigt worden, einer Familie anzugehören, welche Verbindungen zu den LTTE unterhalte. Wieder sei sie dazu aufgefordert worden, eine Beitrittserklärung zur Armee zu unterzeichnen. Nach ihrer Weigerung hätten die Männer ihr die Kleider aufgerissen und sie mit Händen geschlagen. Zu sexuellen Übergriffen sei es nicht gekommen. Schliesslich habe sie die Papiere unterzeichnet. Nach zwei Tagen sei sie zu einem Kommandanten gebracht worden. Dieser habe sie vergewaltigt. Im Verlauf des Monats, während dem sie dort festgehalten worden sei, sei sie insgesamt dreimal vom Kommandanten vergewaltigt worden. Auf die Frage nach dem Namen des Peinigers habe die Beschwerdeführerin geäussert, vielleicht heisse er Jegath Thagas. Eines Nachts sei dann ein ihr bis dahin unbekannter Offizier in ihre Zelle gekommen, habe sie aus dem Camp hinaus begleitet und an einen einsamen Ort gebracht, wo sie von ihrem Onkel in Empfang genommen worden sei. Dieser habe sie zuerst für einen Tag nach X._______ zu Bekannten, danach für eine Woche nach Z._______ und dann nach W._______ gebracht. In der Folge konfrontierte die Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerdeführerin mit diversen Widersprüchen in deren Aussagen im ersten Gespräch. So zum Beispiel zur Frage, ob sie nun zur ersten Einvernahme von Militärs abgeholt oder sich mit ihrer Mutter selbständig in das Camp begeben habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin erwidert, die Soldaten hätten ihr verboten, darüber zu sprechen, beziehungsweise sie und ihre Mutter hätten die zwangsweise Mitnahme aus Angst selbst gegenüber der Menschenrechtskommission nicht erwähnt. Denn die Armee habe ihre Leute auch in dieser Kommission. Als Nächstes legte die Mitarbeiterin der Botschaft der Beschwerdeführerin diverse Fotos von Jagath Dias (einem Generalmajor und Stabschef der sri-lankischen Armee) vor und fragte sie, ob sie diese Person kenne. Die Beschwerdeführerin habe darauf aber nicht reagiert und nur bemerkt, dass ihr Vergewaltiger andere Kleider getragen habe. Danach fragte die Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerdeführerin, ob sie sich nach ihrer Befreiung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Das bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe sich eine Woche nach ihrer Freilassung in das Spital von X._______ begeben. Dort sei sie von einer Ärztin empfangen worden und habe Tabletten erhalten, die sie während drei oder vier Tagen habe einnehmen müssen. Es sei bei dieser einzigen Konsultation geblieben. Die bei gleicher Gelegenheit befragte Mutter der Beschwerdeführerin habe folgende Aussagen gemacht: Die Armee habe die Beschwerdeführerin zwingen wollen, ins Militär einzutreten. Deshalb habe die Familie die Beschwerdeführerin während längerer Zeit bei einer muslimischen Familie in W._______ untergebracht. Dort habe die Beschwerdeführerin angefangen, Briefe an ihre Brüder in der Schweiz zu schreiben und sie zu bitten, ihr zur Ausreise aus Sri Lanka zu verhelfen. Am 1. März 2014 seien dann Soldaten zum Haus ihrer Familie gekommen und hätten gesagt, sie müssten der Beschwerdeführerin Fragen stellen und sie solle mit ihnen ins Camp kommen. Da sie als junge Frau nicht alleine mit den Soldaten habe mitgehen können, habe sie (die Mutter) sie auf diesem Gang begleitet. Sie hätten sich zu Fuss zu dem etwa einen Kilometer entfernten Y._______-Camp begeben. Dort habe sie während drei Stunden vergeblich auf die Rückkehr ihrer Tochter gewartet. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am nachfolgenden Tag habe sie sich wieder in das Camp begeben und dort nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin gefragt. Man habe ihr mitgeteilt, dass diese an einen unbekannten Ort verlegt worden sei. Ihr Schwager habe ihr dann geraten, den Fall der Menschenrechtskommission zu melden und habe sie dorthin begleitet. Sie habe dort frei reden können und die Mitarbeiter hätten den Bericht schriftlich aufgenommen. Der Schwager beziehungsweise Onkel habe die Beschwerdeführerin dann nach fünf Tagen dank Beziehungen wieder freikaufen können. Er habe sie danach nach W._______ gebracht. Sie (die Mutter) habe mit der Beschwerdeführerin nach deren Freilassung in telefonischem Kontakt gestanden, sie aber erst anlässlich ihres ersten Gangs zur Schweizer Botschaft wieder getroffen. Sie wisse nicht genau, wie der Schwager beziehungsweise Onkel die Befreiung der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Sie wisse aber, dass er einer Person mit Kontakten zur Armee Geld bezahlt habe. Mit den Söhnen in der Schweiz stehe sie täglich in telefonischem Kontakt und wüsste, wenn diese für das Lösegeld aufgekommen wären. Weil eine junge Frau aus ihrem Dorf von der Armee rekrutiert worden und kurz darauf unter unbekannten Umständen ums Leben gekommen sei, hätten sie alle grosse Angst davor, dass auch die Beschwerdeführerin eingezogen werden könnte. In abschliessenden Bemerkungen hält die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft fest, dass die Widersprüche, die sich aus dem Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Gespräch, den schriftlichen Ausführungen der Rechtsvertreterin, dem zweiten Gespräch und den Aussagen der Mutter ergäben, nicht hätten geklärt werden können. Je mehr sie gefragt habe, desto mehr habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen. Selbst in den aktuellsten und letzten Aussagen zu angeblich während der Gefangenschaft erlittenen Übergriffen habe sie sich nicht widerspruchsfrei äussern können. Die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft äusserte den Eindruck, dass die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin noch am ehesten der Wahrheit entsprechen könnten. Allfällige Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch die CID könnten möglicherweise auch damit zusammenhängen, dass die Gesuchstellerin als vermisst gemeldet worden sei.
E. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen daran festhalten, dass sie im ersten Gespräch bei der Schweizer Botschaft am 11. November 2014 aus Angst vor Indiskretionen der Dolmetscherin nicht das ganze Ausmass erlittener Misshandlungen erwähnt habe und die Schilderungen in der Einsprache vom 30. Dezember 2014 vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Aussagen im ersten Botschaftsgespräch gegenüber der Darstellung in der schriftlichen Einsprache nicht einfach gekürzt, sondern - wie sich aus der Wiedergabe in E. 4.2 und 4.3 vorstehend unschwer ergibt - in allen Teilen und Details abweichend ausgefallen sind. Dies lässt sich keinesfalls mit einer angstbedingten Zurückhaltung beziehungsweise mit einer nur unvollständigen Schilderung erklären. Ebenfalls unzutreffend ist die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift mit denjenigen im zweiten Gespräch bei der Schweizer Botschaft übereinstimmten. So ist beispielshaft darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Einsprache von einer insgesamt etwa zweieinhalb Monate dauernden Gefangenschaft (eine Woche beim CID, anschliessend bei der Armee) mit regelmässigen Vergewaltigungen durch verschiedene Täter an beiden Orten sprach, im zweiten Gespräch bei der Botschaft aber von einer insgesamt etwa fünf Wochen dauernden Haft redete (eine Woche an einem Ort, etwa einen Monat an einem anderen) und am ersten Ort überhaupt keine sexuelle Gewalt, am anderen Ort solche ausschliesslich durch den Kommandanten selbst erlebt haben wollte. Sowohl die Abläufe wie auch die Form und der Umfang dabei angeblich erlittener Gewalt wurden völlig unterschiedlich geschildert. Wenn in der Beschwerde versucht wird, die Aussagen bei der zweiten Befragung in der Schweizer Botschaft an die Darstellung in der Einspracheschrift anzugleichen und nochmals wesentlich zu ergänzen, so kann das nicht überzeugen. Ebenso wenig kann überzeugen, wenn dort behauptet wird, die Dolmetscherin habe in nachteiliger Weise auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin Einfluss genommen, diese insbesondere an zentralen Aussagen gehindert.
E. 5.2 Ein weiterer grosser Widerspruch ist darin zu sehen, dass in den Rechtsschriften behauptet wird, Generalmajor Jagath Dias habe die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen und bedroht, beziehungsweise sogar vergewaltigt (so zu schliessen aus Aussagen im zweiten Gespräch bei der Botschaft), sie diesen aber im Verlauf des zweiten Gesprächs auf von der Befragerin vorgelegten Fotos nicht erkannte.
E. 5.3 Mit dem Einwand, wonach ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Berichte anderer Hilfsorganisationen und Gremien Zwangsrekrutierungen von und sexualisierte Gewalt an tamilischen Frauen in Gefängnissen und Lagern Sri Lankas bestätigten, ist den festgestellten Widersprüchen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch nicht entscheidend zu begegnen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Schilderung in der Beschwerde, wonach seit rund drei Monaten das CID wöchentlich bei der Mutter der Beschwerdeführerin vorbeikomme und nach ihrem Aufenthalt frage. Ebenso wenig lässt sich aus der Behauptung, wonach die Ehefrau des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Einreise in Sri Lanka verhört und zum jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden sei, auf einen Wahrheitsgehalt der behaupteten Verfolgung schliessen.
E. 6.1 Vor dem dargelegten Hintergrund bestand für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kein Anlass, der eventualiter beantragten Beweisabklärung (Veranlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand) stattzugeben und die Akten des von den beiden in der Schweiz lebenden Brüdern veranlassten Asylverfahrens beizuziehen.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Einschätzung der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo in deren Aktennotiz vom 2. Februar 2015 grundlegend in Frage zu stellen. Es teilt die darin vertretene Auffassung, wonach gewisse Vorkommnisse in Form von Kontrollen und Einschüchterungen sowie einer kurzzeitigen Inhaftierung im März 2014 zwar nicht völlig auszuschliessen sind, jedoch eine massive Verfolgung und Bedrohung, wie sie in der Rechtsschrift des Einspracheverfahrens geltend gemacht wurde und mit der Beschwerde wiederholt wird, nicht geglaubt werden kann. Dabei ist - nebst der Tatsache der aufgezeigten, ins Auge springenden Widersprüche in den Schilderungen zentraler Ereignisse - von besonderer Bedeutung, dass die Vertreterin der Botschaft den zweimaligen direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin und sogar zu deren Mutter hatte und sie über besondere Sachkompetenz verfügen dürfte.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt U._______ (Nordprovinz). In ihrer aktuellen Rechtsprechung erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz als zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, sondern unter gegebenen Umständen auch in das P._______-Gebiet (Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [beides Referenzurteile]).
E. 7.2 Gestützt auf vorstehende Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht nicht darauf schloss, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet und ihr deshalb das beantragte Einreisevisum verweigern durfte.
E. 8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Allerdings ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2484/2015 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker-Senn, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Mit einem an das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) gerichteten und von diesem an die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka (nachfolgend: Schweizer Vertretung oder Botschaft) weitergeleiteten Gesuch vom 27. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine 1989 geborene sri-lankische Staatsangehörige, durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss die Erteilung eines sog. humanitären Visums für die Einreise in die Schweiz, damit sie hier ein Asylgesuch stellen könne. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführerin sei - wohl im Sinne einer Reflexverfolgung wegen eines ihrer Brüder, der in der Schweiz lebe und sich hier regimekritisch politisch betätige - im Frühling 2014 in Haft genommen und dabei sexualisierter Folter unterworfen worden. Dem Gesuch waren Kopien eines Reisepasses, einer Identitätskarte und ein Brief der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2014, eine Anfrage ihrer Mutter an die Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka vom 3. April 2014 samt Eingangsbestätigung der HRC sowie weitere, ihren Antrag stützende Unterlagen beigelegt (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] XI/41-59). B. Die Schweizer Vertretung in Colombo führte am 11. November 2014 in den Räumlichkeiten der Botschaft ein erstes Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Darüber wurde am 25. November 2014 eine Aktennotiz erstellt (SEM-act. I/1-2). C. In einer undatierten, der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2014 ausgehändigten Formularverfügung verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums; dies insbesondere mit den (vorformulierten) Vermerken, es fehle an einer unmittelbaren Bedrohung beziehungsweise es bestünden landesinterne Fluchtalternativen (SEM-act. II/5-8). D. Mit einer Eingabe vom 30. Dezember 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM Einsprache gegen die Visumverweigerung erheben (SEM.act. III/9-24). Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin gemäss Darstellung ihres in der Schweiz lebenden Bruders (über den der direkte Kontakt zur Rechtsvertreterin laufe) bei ihrer Anhörung in der Botschaft die erlittene Verfolgung aus Angst vor einer Weitergabe durch die Dolmetscherin nur "sehr minimiert dargestellt" habe. E. Im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlasste die Vorinstanz bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein zweites Gespräch mit der Beschwerdeführerin, welches dort am 27. Januar 2015 durchgeführt wurde (SEM-act. IX/33-37). Bei gleicher Gelegenheit führte die Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung auch mit der Mutter der Beschwerdeführerin ein Gespräch. F. Mit Verfügung vom 17. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Aussagen zur behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungssituation seien widersprüchlich ausgefallen. Doch selbst wenn von erlittener Freiheitsbeschränkung und unerträglichem psychischem Druck auszugehen wäre, würde dies die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen noch nicht rechtfertigen. Dazu wäre eine unmittelbare Lebensgefahr vorauszusetzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (SEM-act. XIII/61-64). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Der verweigernde Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz beziehungsweise die Schweizer Botschaft in Colombo seien anzuweisen, ihr ein humanitäres Visum zur sofortigen Einreise in die Schweiz zu erteilen. Es sei in der Schweiz ein Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die verfahrensrelevanten Akten, insbesondere in alle Unterlagen aus den Botschaftsanhörungen, und anschliessend um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihr die unverzügliche Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem seien die Asylakten ihrer Brüder B._______ (...) und C._______ (...) beizuziehen. Der Beschwerde lagen Berichte des European Center for constitutional and human rights (ECCHR) vom Januar 2011 und vom 31. Mai 2013, ein Artikel von humanrights.ch vom 22. September 2011 und ein Artikel des Tamil Guardian vom 31. März 2015 bei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei superprovisorisch die unverzügliche Einreise in die Schweiz zu bewilligen, nicht ein. Das Gericht verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt auf. Es gewährte der Beschwerdeführerin eine siebentägige Frist zur Beschwerdeergänzung ab Gewährung der Akteneinsicht (BVGer-act. 3). I. In einer Beschwerdeergänzung vom 17. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr sei gemäss Bestätigung des Spitals von X._______ die Diagnose "Depressive Psychosis following threat(en) by some unknown personals" gestellt worden. Es werde um vertrauensärztliche Untersuchung gemäss den Standards des Istanbul-Protokolls ersucht (BVGer-act. 5). J. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2016 verzichtete die Vorinstanz darauf, zur Beschwerde inhaltlich Stellung zu nehmen und beantragte deren Abweisung. Darüber wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt (BVGer-act. 8 und 9). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einspracheentscheide, mit denen die Erteilung von Einreisevisa verweigert wird, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die angefochtene Verfügung der Vorinstanz. Der darin festgelegte Streitgegenstand darf im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausgeweitet werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 687 ff. m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin (über die von der Vorinstanz geprüfte Erteilung eines Visums zur Einreise in die Schweiz hinaus) um Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ersucht, ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten. Aufgrund des Devolutiveffekts kann ebenso wenig auf den Antrag, die Verfügung der Schweizerischen Vertretung in Colombo sei aufzuheben, eingetreten werden; diese wurde durch die angefochtene Verfügung des SEM ersetzt (vgl. Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 m.H.). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit nur im dargelegten Umfang einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Sri Lankas unterliegt die Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt auf hängige Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.). 3.2 Die materiellen Prüfkriterien für die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Visums werden von der Verordnungsänderung nicht berührt (vgl. erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung [VEV] des Staatssekretariats für Migration, August 2018, S. 4, ; besucht im November 2018). Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein (vgl. Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BVGE 2015/5 E. 4; je m.H.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer E-597/2016 vom 3. November 2017 E. 4.2) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3, 5.3.1 und 5.3.2). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. auch in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Urteil des BVGer F-5646/2018 E. 3.6.3 sowie F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
4. Die Beschwerdeführerin macht eine akute Gefährdung in ihrem Heimatland geltend und begründete diese im Verlaufe des Verfahrens wie folgt: 4.1 Im schriftlichen Gesuch vom 27. Oktober 2014 führte ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, sie sei von einem Bruder der Beschwerdeführerin bevollmächtigt worden. Dieser sei (wie auch ein zweiter Bruder) in die Schweiz geflohen und verfüge mittlerweile über eine Härtefallbewilligung. Er sei seit (...) im "Swiss Council of Eelam Tamil" tätig (...). Er habe sich klar exponiert. So habe er unter anderem (...) organisiert und auch im Rahmen der Kandidatur (...) eine mediale Präsenz. Die "Swiss Council of Eelam Tamil" sei von der Regierung Sri Lankas auf die Liste der 15 Diaspora-Organisationen gesetzt worden, die neu unter den "Prevention of Terrorism Act" (PTA) fielen. Damit reagiere Sri Lanka bekanntlich auf die Resolution des UN Menschenrechtsrates im März 2014, in der Sri Lanka wegen mangelnden Willens, Kriegsverbrechen aufzuklären, gerügt worden sei. Sri Lanka mache dafür die Diaspora verantwortlich. Gleichzeitig sei es zu einer Welle von Verhaftungen in Sri Lanka gekommen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Round-ups und wohl als Massnahme der Reflexverfolgung wegen der Position ihres Bruders in Haft genommen worden sei. In dieser Haft habe sie sexualisierte Folter erlitten. Die genaueren Hintergründe seien in einer Anhörung zu erfragen. In einem Brief an den Bruder habe die Beschwerdeführerin geschrieben, dass das Militär mehrmals gekommen sei und sie zu rekrutieren versucht habe. Anschliessend sei sie vorgeladen worden und man habe ihr vorgehalten, dass ihr Bruder in der Schweiz mit einer Gruppe gegen das Militär in Sri Lanka arbeite. Nach ein paar Tagen sei ihr Onkel gekommen und habe sie "dort rausgeholt". Das Militär suche sie immer noch. Wenn sie gefunden werde und dem Militär beitreten müsse, werde sie "nicht mehr am Leben sein". Sie halte die sexuellen Belästigungen nicht mehr aus und bitte ihn darum, sie ins Ausland zu holen. In einem Brief vom 3. April 2014 der Mutter bitte diese den Präsidenten der Menschenrechtskommission in X._______, ihre vermisste Tochter zu suchen. Sie schilderte darin, dass das Militär am "21., 24. und 28." zu ihnen nach Hause gekommen sei, mit ihrer Tochter gesprochen und verlangt habe, dass diese mitkomme. Da sie damit nicht einverstanden gewesen sei, sei sie vom Militär für den 31. März ins Büro zum Verhör vorgeladen worden. Sie (die Mutter) habe ihre Tochter dorthin begleitet. Nachdem die Tochter dort drei Stunden verhört worden sei, habe das Militär sie (die Mutter) nach Hause geschickt. Als sie dort am nächsten Tag wieder vorgesprochen habe, habe das Militär ihr keine Auskunft zum Verbleib ihrer Tochter geben wollen. Als Beweis reichte die Rechtsvertreterin diverse Dokumente zu den Akten, u.a. den angeblich von der Beschwerdeführerin stammenden und an ihren Bruder gerichteten Brief vom 24. Juli 2014 (tamilisch abgefasst und mit handschriftlicher Übersetzung ins Deutsche versehen), den Brief der Mutter an die HRC vom 3. April 2014, eine Antwort dieser Organisation an die Mutter und Mitteilung, wonach das Gesuch registriert worden sei, sowie zwei Zeitungsartikel über Folterungen des Militärs an Frauen beziehungsweise über den im Norden des Landes gegenüber tamilischen Frauen ausgeübten Zwang, dem Militär beizutreten. 4.2 Gemäss der von einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft erstellten Aktennotiz vom 24. November 2014 habe die Beschwerdeführerin dort im ersten mit ihr geführten Gespräch am 11. November 2014 ausgeführt, dass im Januar 2014 Armeeangehörige zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach dem Verbleib ihrer Brüder erkundigt hätten. Nach ihrer Auskunft, wonach sie deren Aufenthaltsorte nicht kenne, hätten die Armeeangehörigen den Ort wieder verlassen. 15 - 20 Tage später seien erneut vier Armeeangehörige bei ihr erschienen und hätten sie dazu aufgefordert, der Armee beizutreten. Ihre ebenfalls anwesende Mutter habe das aber abgelehnt. Nach zwei weiteren Besuchen habe sie am 31. März 2014 die Aufforderung erhalten, sich noch am gleichen Tag um 17:30 Uhr im Armeelager Y._______ zu einer Befragung einzufinden. Ihre Mutter habe sie dorthin begleitet. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in einem separaten Raum befragt worden. Man habe sie abermals dazu aufgefordert, der Armee beizutreten und ihr Vorwürfe gemacht, die Familie habe Beziehungen zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), der ältere Bruder sei Kader dieser Organisation und der andere Bruder sei in der Diaspora in der Schweiz politisch aktiv. Später sei sie in einen anderen Raum gebracht, erneut befragt und geschlagen worden. Nach zwei bis drei Stunden habe man ihr Augen und Mund verbunden und sie in einem Fahrzeug an einen abgelegenen Ort gebracht. Dort sei sie in einem Raum bis auf die Unterwäsche ausgezogen worden. Ihre Oberschenkel seien mit Zigaretten verbrannt worden und man habe sie mit einer Klinge in den Arm geschnitten. Die zwei anwesenden Armeeangehörigen seien betrunken gewesen, hätten sie aber nicht sexuell missbraucht. Während eines Monats sei sie täglich verhört, jedoch nicht mehr verletzt worden. Dann sei sie eines Nachts von zwei Offizieren abgeholt und in einem Fahrzeug an einen öffentlichen Ort gebracht worden. Dort hätte sie in ein anderes Fahrzeug umsteigen müssen und sei direkt zum Haus ihres Onkels in Z._______ gefahren worden. Ihr Onkel habe die Offiziere bestochen und so ihre Freilassung erkauft. Danach habe sie sich bei einer muslimischen Familie in W._______ versteckt. Ihre Mutter sei noch im Mai 2014 nach ihrem Verbleib gefragt worden. In einem abschliessenden Vermerk hielt die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft auf ihrer Notiz fest, die Beschwerdeführerin habe einen intelligenten und mental starken Eindruck erweckt. Es erscheine aber seltsam, dass sie nicht wisse und auch nicht daran interessiert sei, wieviel Lösegeld ihr Onkel bezahlt und wie er ihre Freilassung erwirkt habe. Auch über die anderen Erlebnisse habe sie nur oberflächlich berichten können. Andererseits seien an ihrem linken Arm tatsächlich verheilte Schnittlinien zu erkennen. 4.3 Nach Ablehnung des Visumantrags durch die Schweizer Vertretung in Colombo gelangte die Rechtsvertreterin mit einer schriftlichen Einsprache vom 30. Dezember 2014 an die Vorinstanz. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin habe nach Darstellung ihres Bruders anlässlich ihrer Anhörung in der Schweizer Botschaft "die erlittene Verfolgung nicht offengelegt, sondern sehr minimiert dargestellt". Nach Darstellung des Bruders habe sie sich aus Angst davor so verhalten, dass ihre Aussagen über die Dolmetscherin nach aussen gelangen könnten. Gemäss dem Bruder habe sie die Vorfälle ihm gegenüber wie folgt geschildert: Sie sei wiederholt aufgefordert worden, sich von der Armee rekrutieren zu lassen. Am 31. März 2014 habe sie beim Criminal investigation Department (CID), im zirka drei Kilometer von ihrem damaligen Wohnort entfernten Head Office Hepa Pilawu vorsprechen müssen. Dort sei sie während einer Woche festgehalten und täglich vom Chef des Head Office vergewaltigt worden. In dieser Zeit sei auch Major General Jagath Dias zur Inspektion vorbeigekommen, ein Mann, dem von verschiedenen Seiten Kriegsverbrechen vorgeworfen würden. Er habe die Beschwerdeführerin auf ihren Bruder in der Schweiz angesprochen und ihr gesagt, sie müsse für das sri-lankische Militär arbeiten, wenn sie und ihre Mutter im Land bleiben wollten. Nach einer Woche sei die Beschwerdeführerin dem sri-lankischen Militär übergeben worden. Dort habe eine Gruppe von vier Offizieren versucht, sie zum Eintritt in die Armee zu zwingen. Sie sei von diesen vier Männern während 10 bis 15 Tagen vergewaltigt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe sie schliesslich eine Beitrittserklärung unterzeichnet. Nachdem sie diese Erklärung widerrufen habe, sei sie unter dem Vorwurf, Mitglied der LTTE zu sein, erneut festgenommen und in der Haft von den gleichen vier Männern abermals vergewaltigt und bedroht worden. Diese erneute Haft habe rund zweieinhalb Monate gedauert. Ihr Bruder habe lange gebraucht, um das Lösegeld im Betrag von umgerechnet mehr als CHF 17'500.- aufzubringen. Dies könne sie (die Rechtsvertreterin) bestätigen, die damals zum Bruder der Beschwerdeführerin Kontakt gehabt habe. Der Freikauf sei durch Vermittlung eines mit dem Onkel der Beschwerdeführerin bekannten Politikers, welcher eine Verbindung zum CID habe herstellen können, möglich geworden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der in Haft erlittenen Vergewaltigungen schwanger geworden. Nach ihrer Freilassung habe im Spital von X._______ durch einen Studienfreund ihres Bruders, der dort als Arzt arbeite, eine Abtreibung durchgeführt werden können. Nach ihrer Freilassung habe sich die Beschwerdeführerin bei einer muslimischen Familie in V._______ - ebenfalls Bekannte ihres Onkels - verstecken können. Nachdem aber am 1. Dezember 2014 ihr Visumsantrag abgelehnt worden sei, sei es der Gastfamilie zu gefährlich geworden, sie weiter zu beherbergen. In ihrer Verzweiflung habe die Beschwerdeführerin darauf einen Suizidversuch unternommen. Sie sei hospitalisiert worden. Ein ärztliches Attest samt Original-Briefumschlag liege vor und werde ediert. Für die Zeit der notwendigen ärztlichen Kontrolle habe der Onkel daraufhin eine Unterbringung bei einem weit entfernten Verwandten in X._______ organisiert. Das CID habe danach wiederholt bei der Mutter der Beschwerdeführerin und bei andern Verwandten nach ihrem Verbleib gefragt. Ausser ihrem Onkel und dem Bruder in der Schweiz wisse aber niemand über ihren Aufenthaltsort Bescheid. Die Beschwerdeführerin habe solchermassen asylrelevante, geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen erlitten, welche als ,gender-based crimes' im aktuellen Kontext Sri Lankas und in ihrer systematischen Anwendung gegenüber tamilischen Frauen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren seien. Zu den Themen ,Zwangsrekrutierung und sexuelle Gewalt an Frauen durch die Armee' verwies die Rechtsvertreterin auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2013 sowie auf weitere Berichte internationaler Organisationen. 4.4 Vom im Rahmen des Einspracheverfahrens auf Veranlassung der Vorinstanz bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 27. Januar 2015 durchgeführten zweiten Gespräch wurde eine teilweise protokollähnliche Zusammenfassung erstellt (SEM-act. IX/33 - 37). Demnach habe die Beschwerdeführerin zu den Ereignissen im Frühjahr 2014 Folgendes geäussert: Am 31. März 2014 seien sechs oder sieben Armeeangehörige mit drei Fahrzeugen bei ihr zuhause erschienen und hätten sie zwangsweise mitgenommen. Dies, nachdem die Armeeangehörigen schon zuvor einige Male zuhause bei ihrer Mutter erschienen seien und sie erfolglos dazu aufgefordert hätten, ihre Tochter zur Befragung zu schicken. Sie sei also in ein Fahrzeug gezwungen worden und man habe ihr die Augen verbunden. Nach einer etwa halbstündigen oder stündigen Fahrt seien sie in einem Camp im Dschungel angelangt. Dort habe man sie in einen Raum gebracht. Etwa zwei Stunden später sei ein hoher Offizier eingetreten, habe sie nach den politischen Tätigkeiten der Familie und insbesondere des Bruders gefragt und ihr eine Beitrittserklärung der Armee zur Unterschrift unterbreitet. Nach ihrer Weigerung sei sie von dem Offizier mit dem Tode bedroht worden. Er habe sie an den Haaren gezogen, mit Füssen getreten und mit Händen geschlagen. Danach habe er sie alleine gelassen. Nach zirka einwöchiger Haft sei sie von vier Armeeoffizieren per Fahrzeug an einen anderen Ort verlegt worden. Dort sei sie in einen Raum gebracht worden, in welchem sich drei uniformierte Männer aufgehalten hätten. Sie sei von diesen beschuldigt worden, einer Familie anzugehören, welche Verbindungen zu den LTTE unterhalte. Wieder sei sie dazu aufgefordert worden, eine Beitrittserklärung zur Armee zu unterzeichnen. Nach ihrer Weigerung hätten die Männer ihr die Kleider aufgerissen und sie mit Händen geschlagen. Zu sexuellen Übergriffen sei es nicht gekommen. Schliesslich habe sie die Papiere unterzeichnet. Nach zwei Tagen sei sie zu einem Kommandanten gebracht worden. Dieser habe sie vergewaltigt. Im Verlauf des Monats, während dem sie dort festgehalten worden sei, sei sie insgesamt dreimal vom Kommandanten vergewaltigt worden. Auf die Frage nach dem Namen des Peinigers habe die Beschwerdeführerin geäussert, vielleicht heisse er Jegath Thagas. Eines Nachts sei dann ein ihr bis dahin unbekannter Offizier in ihre Zelle gekommen, habe sie aus dem Camp hinaus begleitet und an einen einsamen Ort gebracht, wo sie von ihrem Onkel in Empfang genommen worden sei. Dieser habe sie zuerst für einen Tag nach X._______ zu Bekannten, danach für eine Woche nach Z._______ und dann nach W._______ gebracht. In der Folge konfrontierte die Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerdeführerin mit diversen Widersprüchen in deren Aussagen im ersten Gespräch. So zum Beispiel zur Frage, ob sie nun zur ersten Einvernahme von Militärs abgeholt oder sich mit ihrer Mutter selbständig in das Camp begeben habe. Darauf habe die Beschwerdeführerin erwidert, die Soldaten hätten ihr verboten, darüber zu sprechen, beziehungsweise sie und ihre Mutter hätten die zwangsweise Mitnahme aus Angst selbst gegenüber der Menschenrechtskommission nicht erwähnt. Denn die Armee habe ihre Leute auch in dieser Kommission. Als Nächstes legte die Mitarbeiterin der Botschaft der Beschwerdeführerin diverse Fotos von Jagath Dias (einem Generalmajor und Stabschef der sri-lankischen Armee) vor und fragte sie, ob sie diese Person kenne. Die Beschwerdeführerin habe darauf aber nicht reagiert und nur bemerkt, dass ihr Vergewaltiger andere Kleider getragen habe. Danach fragte die Mitarbeiterin der Botschaft die Beschwerdeführerin, ob sie sich nach ihrer Befreiung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Das bejahte die Beschwerdeführerin. Sie habe sich eine Woche nach ihrer Freilassung in das Spital von X._______ begeben. Dort sei sie von einer Ärztin empfangen worden und habe Tabletten erhalten, die sie während drei oder vier Tagen habe einnehmen müssen. Es sei bei dieser einzigen Konsultation geblieben. Die bei gleicher Gelegenheit befragte Mutter der Beschwerdeführerin habe folgende Aussagen gemacht: Die Armee habe die Beschwerdeführerin zwingen wollen, ins Militär einzutreten. Deshalb habe die Familie die Beschwerdeführerin während längerer Zeit bei einer muslimischen Familie in W._______ untergebracht. Dort habe die Beschwerdeführerin angefangen, Briefe an ihre Brüder in der Schweiz zu schreiben und sie zu bitten, ihr zur Ausreise aus Sri Lanka zu verhelfen. Am 1. März 2014 seien dann Soldaten zum Haus ihrer Familie gekommen und hätten gesagt, sie müssten der Beschwerdeführerin Fragen stellen und sie solle mit ihnen ins Camp kommen. Da sie als junge Frau nicht alleine mit den Soldaten habe mitgehen können, habe sie (die Mutter) sie auf diesem Gang begleitet. Sie hätten sich zu Fuss zu dem etwa einen Kilometer entfernten Y._______-Camp begeben. Dort habe sie während drei Stunden vergeblich auf die Rückkehr ihrer Tochter gewartet. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am nachfolgenden Tag habe sie sich wieder in das Camp begeben und dort nach dem Verbleib der Beschwerdeführerin gefragt. Man habe ihr mitgeteilt, dass diese an einen unbekannten Ort verlegt worden sei. Ihr Schwager habe ihr dann geraten, den Fall der Menschenrechtskommission zu melden und habe sie dorthin begleitet. Sie habe dort frei reden können und die Mitarbeiter hätten den Bericht schriftlich aufgenommen. Der Schwager beziehungsweise Onkel habe die Beschwerdeführerin dann nach fünf Tagen dank Beziehungen wieder freikaufen können. Er habe sie danach nach W._______ gebracht. Sie (die Mutter) habe mit der Beschwerdeführerin nach deren Freilassung in telefonischem Kontakt gestanden, sie aber erst anlässlich ihres ersten Gangs zur Schweizer Botschaft wieder getroffen. Sie wisse nicht genau, wie der Schwager beziehungsweise Onkel die Befreiung der Beschwerdeführerin bewirkt habe. Sie wisse aber, dass er einer Person mit Kontakten zur Armee Geld bezahlt habe. Mit den Söhnen in der Schweiz stehe sie täglich in telefonischem Kontakt und wüsste, wenn diese für das Lösegeld aufgekommen wären. Weil eine junge Frau aus ihrem Dorf von der Armee rekrutiert worden und kurz darauf unter unbekannten Umständen ums Leben gekommen sei, hätten sie alle grosse Angst davor, dass auch die Beschwerdeführerin eingezogen werden könnte. In abschliessenden Bemerkungen hält die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft fest, dass die Widersprüche, die sich aus dem Vergleich der Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Gespräch, den schriftlichen Ausführungen der Rechtsvertreterin, dem zweiten Gespräch und den Aussagen der Mutter ergäben, nicht hätten geklärt werden können. Je mehr sie gefragt habe, desto mehr habe sich die Beschwerdeführerin widersprochen. Selbst in den aktuellsten und letzten Aussagen zu angeblich während der Gefangenschaft erlittenen Übergriffen habe sie sich nicht widerspruchsfrei äussern können. Die Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft äusserte den Eindruck, dass die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin noch am ehesten der Wahrheit entsprechen könnten. Allfällige Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch die CID könnten möglicherweise auch damit zusammenhängen, dass die Gesuchstellerin als vermisst gemeldet worden sei. 5. 5.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2015 lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen daran festhalten, dass sie im ersten Gespräch bei der Schweizer Botschaft am 11. November 2014 aus Angst vor Indiskretionen der Dolmetscherin nicht das ganze Ausmass erlittener Misshandlungen erwähnt habe und die Schilderungen in der Einsprache vom 30. Dezember 2014 vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Aussagen im ersten Botschaftsgespräch gegenüber der Darstellung in der schriftlichen Einsprache nicht einfach gekürzt, sondern - wie sich aus der Wiedergabe in E. 4.2 und 4.3 vorstehend unschwer ergibt - in allen Teilen und Details abweichend ausgefallen sind. Dies lässt sich keinesfalls mit einer angstbedingten Zurückhaltung beziehungsweise mit einer nur unvollständigen Schilderung erklären. Ebenfalls unzutreffend ist die in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift mit denjenigen im zweiten Gespräch bei der Schweizer Botschaft übereinstimmten. So ist beispielshaft darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der schriftlichen Einsprache von einer insgesamt etwa zweieinhalb Monate dauernden Gefangenschaft (eine Woche beim CID, anschliessend bei der Armee) mit regelmässigen Vergewaltigungen durch verschiedene Täter an beiden Orten sprach, im zweiten Gespräch bei der Botschaft aber von einer insgesamt etwa fünf Wochen dauernden Haft redete (eine Woche an einem Ort, etwa einen Monat an einem anderen) und am ersten Ort überhaupt keine sexuelle Gewalt, am anderen Ort solche ausschliesslich durch den Kommandanten selbst erlebt haben wollte. Sowohl die Abläufe wie auch die Form und der Umfang dabei angeblich erlittener Gewalt wurden völlig unterschiedlich geschildert. Wenn in der Beschwerde versucht wird, die Aussagen bei der zweiten Befragung in der Schweizer Botschaft an die Darstellung in der Einspracheschrift anzugleichen und nochmals wesentlich zu ergänzen, so kann das nicht überzeugen. Ebenso wenig kann überzeugen, wenn dort behauptet wird, die Dolmetscherin habe in nachteiliger Weise auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin Einfluss genommen, diese insbesondere an zentralen Aussagen gehindert. 5.2 Ein weiterer grosser Widerspruch ist darin zu sehen, dass in den Rechtsschriften behauptet wird, Generalmajor Jagath Dias habe die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen und bedroht, beziehungsweise sogar vergewaltigt (so zu schliessen aus Aussagen im zweiten Gespräch bei der Botschaft), sie diesen aber im Verlauf des zweiten Gesprächs auf von der Befragerin vorgelegten Fotos nicht erkannte. 5.3 Mit dem Einwand, wonach ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und Berichte anderer Hilfsorganisationen und Gremien Zwangsrekrutierungen von und sexualisierte Gewalt an tamilischen Frauen in Gefängnissen und Lagern Sri Lankas bestätigten, ist den festgestellten Widersprüchen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin auch nicht entscheidend zu begegnen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Schilderung in der Beschwerde, wonach seit rund drei Monaten das CID wöchentlich bei der Mutter der Beschwerdeführerin vorbeikomme und nach ihrem Aufenthalt frage. Ebenso wenig lässt sich aus der Behauptung, wonach die Ehefrau des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders bei einer Einreise in Sri Lanka verhört und zum jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden sei, auf einen Wahrheitsgehalt der behaupteten Verfolgung schliessen. 6. 6.1 Vor dem dargelegten Hintergrund bestand für das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kein Anlass, der eventualiter beantragten Beweisabklärung (Veranlassung einer vertrauensärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auf ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand) stattzugeben und die Akten des von den beiden in der Schweiz lebenden Brüdern veranlassten Asylverfahrens beizuziehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, die Einschätzung der Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo in deren Aktennotiz vom 2. Februar 2015 grundlegend in Frage zu stellen. Es teilt die darin vertretene Auffassung, wonach gewisse Vorkommnisse in Form von Kontrollen und Einschüchterungen sowie einer kurzzeitigen Inhaftierung im März 2014 zwar nicht völlig auszuschliessen sind, jedoch eine massive Verfolgung und Bedrohung, wie sie in der Rechtsschrift des Einspracheverfahrens geltend gemacht wurde und mit der Beschwerde wiederholt wird, nicht geglaubt werden kann. Dabei ist - nebst der Tatsache der aufgezeigten, ins Auge springenden Widersprüche in den Schilderungen zentraler Ereignisse - von besonderer Bedeutung, dass die Vertreterin der Botschaft den zweimaligen direkten Kontakt zur Beschwerdeführerin und sogar zu deren Mutter hatte und sie über besondere Sachkompetenz verfügen dürfte. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt U._______ (Nordprovinz). In ihrer aktuellen Rechtsprechung erachtet das Bundesverwaltungsgericht nicht nur den Wegweisungsvollzug in die übrige Nordprovinz als zumutbar, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann, sondern unter gegebenen Umständen auch in das P._______-Gebiet (Urteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 [beides Referenzurteile]). 7.2 Gestützt auf vorstehende Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht nicht darauf schloss, die Beschwerdeführerin sei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet und ihr deshalb das beantragte Einreisevisum verweigern durfte.
8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen entschieden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Allerdings ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit erübrigt sich eine Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Della Batliner Versand: