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F-2301/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-03 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung VI F-2301/2022

U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 2 2 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2022 / N (…).

F-2301/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. […]) ersuchte am 24. März 2018 in der Schweiz um Asyl. Am 17. August 2018 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5359/2018 vom 8. Januar 2020 ab. Ab dem 29. Januar 2020 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. B. B.a Mit Schreiben vom 20. April 2022 informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) das SEM über den Auf- enthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und beantragte in der Folge, die Durchführung eines Verfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu prüfen. B.b Im Rahmen einer Befragung durch das Migrationsamt vom 29. April 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit Januar 2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Dort sei sein Asylgesuch im März 2022 abgewiesen worden. Das Migrationsamt gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsentscheid nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Ver- fahrens grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gab an, krank zu sein und Medikamente gegen Suizidalität zu benötigen. Dank der Unterstützung wichtiger Bezugspersonen in der Schweiz sei er einigerma- ssen stabil. In Deutschland habe er nichts und zerfalle völlig. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juni 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. D. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 29. April 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 3. Mai 2022 gut.

F-2301/2022 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 (eröffnet am 16. Mai 2022) wies das SEM den Beschwerdeführer nach Deutschland weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu. F. Am 23. Mai 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären. Ferner sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergän- zung anzusetzen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 24. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. H. Am 31. Mai 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung der Beschwerde ein. Am 8. Juni 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerde- führer unaufgefordert eine Unterschrift nach und stellte in Aussicht, weitere Arztberichte nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, die in Aus- sicht gestellten Arztberichte nachzureichen. Diese waren dem Schreiben jedoch nicht beigelegt, sondern es wurde eine Aussage des behandelnden Arztes wiedergegeben, wonach es «völlig verantwortungslos» sei, den Be- schwerdeführer nach Deutschland «rückzuüberstellen». Der Beschwerde- führer stellte die Nachreichung weiterer Unterlagen in Aussicht.

F-2301/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Art. 64a AIG [SR 142.20]) zuständig (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AIG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 64a Abs. 2 erster Satz AIG] und Form der Be- schwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer jedoch beantragt, die Vorinstanz sei anzu- weisen, sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ist auf dieses Be- gehren nicht einzutreten, da die Durchführung eines Asylverfahrens nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vor- liegenden Verfahrens bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 3. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihm sei eine Nachfrist zur Be- schwerdeergänzung zu gewähren, erweist sich als gegenstandslos, nach- dem er eine solche am 31. Mai 2022 eingereicht hat.

F-2301/2022 Seite 5 4. 4.1 Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den il- legalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän- digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde- nen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens voraus. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche An- wesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Er hält sich somit illegal in der Schweiz auf. Die deutschen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Die Voraussetzungen für eine Weg- weisung gemäss Art. 64a Abs. 1 AIG sind erfüllt, was vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten wird. Die Wegweisung nach Deutschland wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer führt an, sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht und habe sich seit seinem Klinikaufenthalt in Deutschland zuneh- mend verschlechtert. Er leide an Schizophrenie und sei auf intensive psy- chiatrische Unterstützung angewiesen. In Deutschland sei er nicht ange- messen behandelt worden. Dies sei nur in der Schweiz möglich. Als Be- weismittel reicht er einen Entlassungsbrief der C._______ vom 5. Novem- ber 2021 ein. 5.3 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ferner ist davon auszugehen, dass Deutschland die Rechte anerkennt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Ver- fahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von

F-2301/2022 Seite 6 Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das pauschale, nicht weiter begründete Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er sei in Deutschland nicht angemessen behandelt worden und eine angemessene medizinische Betreuung könne ihm nur in der Schweiz ge- währleistet werden, ändert nichts an dieser Einschätzung. Auch das nach- träglich eingereichte Schreiben vom 14. Juni 2022 enthält keine neuen Ele- mente. Zudem ist dem Entlassungsbrief der C._______ vom 5. November 2021 zu entnehmen, dass er in Deutschland Zugang zur einer psychiatri- schen Versorgung hatte und mit Medikamenten versorgt worden war. Fer- ner geht aus dem Entlassungsbrief hervor, dass er in einem betreuten Jun- gendwohnheim platziert war. Folglich ist der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erach- ten (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Mai 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung ist gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-2301/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.﷢750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

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