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F-229/2021

F-229/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-06 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) wurde von der Kantonspolizei Aargau am 29. November 2020 im Club «Y.______» in Murgenthal/AG einer Personenkontrolle unterzogen und tags darauf wegen des Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit einvernommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestritt sie, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Vielmehr halte sie sich zwei- bis dreimal pro Jahr besuchshalber in der Schweiz auf. Sie sei sowohl am fraglichen Datum als auch bei einer früheren, am 19. August 2020 durchgeführten Polizeikontrolle lediglich als Gast in besagtem Lokal gewesen. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 30. November 2020 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und forderte sie auf, das Land umgehend zu verlassen (SEM act. 2). C. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 300.- (SEM act. 5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. D. Ebenfalls am 1. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein ab dem 4. Dezember 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, die betreffende Person sei von der zuständigen kantonalen Behörde weggewiesen worden, weshalb gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ein Einreiseverbot anzuordnen sei. Gemäss den kantonalen Akten sei sie in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Der Erlass einer Fernhaltemassnahme erscheine unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Eine solche erweise sich auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Gehörsgewährung abgegebenen Stellungnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt (SEM act. 3). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu befristen. Der Beschwerdeschrift lag eine vom 9. Dezember 2020 datierende vorsorgliche Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2020 bei (BVGer act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und hebt ergänzend hervor, dass die Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht an die Erfüllung einer Strafnorm anknüpfe (BVGer act. 6). G. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 23. April 2021 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör seiner Mandantin infolge fehlender bzw. unzureichender Begründung in krasser Weise verletzt. Zudem regt er, im Sinne einer Beweis-offerte, eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von B._______ (dem Betreiber des Clubs «Y._______» und Bekannten der Beschwerdeführerin) als Zeugen an.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).

E. 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erliess (Wegweisung durch kantonale Behörde, illegale Erwerbstätigkeit unter Erläuterung dieses Tatbestandes, Einreiseverbot sei von einem allfälligen Strafverfahren unabhängig). Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.Vm. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) wurden hierbei aufgeführt. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. November 2020 sodann keine privaten Interessen geltend machte (SEM act. 1), kann dem SEM auch diesbezüglich nichts vorgeworfen werden. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz weitere Elemente (Wiedergabe von als unglaubhaft erachteten Aussagen der betreffenden Person, Hervorhebung des Dualismus zwischen Straf- und Administrativverfahren) miteinbezogen. Unter den dargelegten Umständen war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess und war sie in der Lage, ihre Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Das SEM ist seiner Begründungspflicht mithin in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.

E. 3.3 Was die Beweisanträge anbelangt, wurde darüber bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38).

E. 3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4).

E. 3.3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielt die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. Des Weiteren liegt ein Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2020 vor, worin sie eingehender zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nahm (SEM act. 1). Es darf davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung ihre Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevanten Erkenntnissen geführt hätte. Bei B._______ handelt es sich um einen Kollegen der Beschwerdeführerin. Er ist wie erwähnt Geschäftsführer des kontrollierten Lokals und er war bei der obgenannten Einvernahme mit anwesend. In den kantonalen Akten findet sich zudem ein Befragungsprotokoll, in welchem er selber zum betreffenden Sachverhalt aussagte (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG act.] pag. 26-34). Wesentlich Neues wäre bei einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.).

E. 3.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

E. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2).

E. 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

E. 5 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die kantonalen Akten und den Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. In der angefochtenen Verfügung figuriert ausserdem der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (sofort vollstreckbare Wegweisung). Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet, hierzulande erwerbstätig gewesen zu sein. Sie habe sich ausschliesslich zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten und sei zu den fraglichen Zeiten lediglich als Gast im Club «Broadway» gewesen.

E. 5.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4 und Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1 sowie Egli/Meyer, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2020 nachweislich dreimal in den Lokalitäten des «Y._______» aufgehalten. Am 19. August 2020 sowie am 29. November 2020 wurde sie dort im Rahmen von Polizeikontrollen angetroffen, vom 14./15. November 2020 liegt ein Screenshot von einem Facebook-Livestream-Video vor. Dass sie an diesen Daten im betreffenden Club verkehrte, stellt sie nicht in Abrede. Auslöser des vorliegenden Verfahrens bildeten die polizeiliche Anhaltung vom 29. November 2020 und die anschliessende Einvernahme vom 30. November 2020. Darin wurde sie auch mit den eingangs genannten, früheren Vorfällen konfrontiert (zum Ganzen siehe SEM act. 1). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2002 wird sie deshalb beschuldigt, «mindestens am Abend des 14. November 2020 als Servicekraft im Club Y._______» ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig gewesen zu sein. Das SEM bezieht sich in der Vernehmlassung ebenfalls auf diesen Vorfall und ergänzend, wenn auch nicht explizit, auf die anlässlich der Polizeikontrolle vom 19. August 2020 vorgefundene Situation. Für den 29. November 2020 wird der Beschwerdeführerin derweil weder straf- noch ausländerrechtlich ein Fehlverhalten vorgeworfen. Von dieser Ausgangslage ist im Folgenden auszugehen.

E. 5.3 Im Administrativverfahren gelten andere Verfahrens- und Beweisregeln als im Strafrecht. Aufgrund der herangezogenen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls am 14. November 2020 im betreffenden Lokal Getränke servierte und einkassierte. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den bereits erwähnten, ihr bekannten Screenshot, worauf zu erkennen ist, wie sie und eine andere Serviceangestellte im Club Personen bedienen sowie einen Polizeirapport vom 2. Februar 2021 (AG act. 47-50). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich weitgehend auf blosses Bestreiten. Was der Parteivertreter dagegen vorbringt, vermag sie nicht zu entlasten. So verfängt die These des blossen Geldwechsels schon deshalb nicht, weil sich die Gäste nicht frei bedienten, sondern ihnen die Getränke an den Tisch gebracht wurden und das Konsumierte später einkassiert wurde. Analoges gilt - bezogen auf die Polizeikontrolle vom 14. November 2020 - hinsichtlich des Einwandes, es habe sich um eine Privatparty anlässlich des albanischen Nationalfeiertages gehandelt, findet dieser doch jeweils am 29. November statt. Nicht abschliessend beurteilen lässt sich hingegen der Vorfall vom 19. August 2020, wiewohl gewisse Ungereimtheiten (Stückelung des Bargeldes, welches die kontrollierte Person auf sich trug; unglaubhafte Aussagen dazu) darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin wohl im Club «Y.______» ausgeholfen hat. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im dargelegten Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe gegen den Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 Einsprache eingelegt, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, wenn mit anderen Worten - wie in casu - Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.3). Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots erscheint dieses Vorgehen entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung nicht als problematisch. Die Rügen, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wären derweil im Strafverfahren geltend zu machen. Bezüglich der Unschuldsvermutung ist zu ergänzen, dass sie im Administrativverfahren ohnehin keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5111/2019 vom 18. Januar 2021 E. 4.2 m.H.). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit erfüllt.

E. 5.5 Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hat am 30. November 2020 gestützt auf Art. 64d Abs. 2 AIG ausserdem eine sofort vollstreckbare Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, unangefochten (SEM act. 2). Wird die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AIG sofort vollzogen, so ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kommt dabei lediglich ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1). Vor diesem Hintergrund hat das SEM gegen die Beschwerdeführerin zu Recht auch ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG verhängt.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG).

E. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob die angefochtene Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 E. 7.1). Mit ihrem Verhalten, das die Einleitung eines Strafverfahrens und eine sofort vollstreckbare Wegweisung nach sich zog, hat die Beschwerdeführerin nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.

E. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diese bestehen in der Aufrechterhaltung und Pflege der Kontakte zum Betreiber des Clubs «Y.______», einem nicht namentlich genannten, hierzulande ansässigen Geliebten sowie ihr nicht sehr nahestehende Verwandte (siehe SEM act. 1, pag. 8/9). Weder die privaten Interessen noch die sonst in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente (kurze Dauer der erstellten illegalen Erwerbstätigkeit, unentgeltlicher Einsatz als Servicehilfe) vermögen jedoch eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege der genannten Kontakte hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung ist insoweit nicht erheblich, als Kontakte für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen der Beschwerdeführerin in die Schweiz (z.B. mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Treffen ausserhalb des Schengengebiets) zu verwirklichen sind. In unumgänglichen Fällen stünde auch das Instrument der kurzzeitigen Suspension (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG, BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.) zur Verfügung.

E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten worden ist. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihr bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 26. Februar 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-229/2021 Urteil vom 6. September 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Artan Sadiku, Rechtsanwalt, Studhalter & Meier Rechtsanwälte AG, Matthofstrand 6, Postfach 3941, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die aus Serbien stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) wurde von der Kantonspolizei Aargau am 29. November 2020 im Club «Y.______» in Murgenthal/AG einer Personenkontrolle unterzogen und tags darauf wegen des Verdachts der illegalen Erwerbstätigkeit einvernommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestritt sie, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Vielmehr halte sie sich zwei- bis dreimal pro Jahr besuchshalber in der Schweiz auf. Sie sei sowohl am fraglichen Datum als auch bei einer früheren, am 19. August 2020 durchgeführten Polizeikontrolle lediglich als Gast in besagtem Lokal gewesen. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Am 30. November 2020 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und forderte sie auf, das Land umgehend zu verlassen (SEM act. 2). C. Mit Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie einer Busse von Fr. 300.- (SEM act. 5). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. D. Ebenfalls am 1. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein ab dem 4. Dezember 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, die betreffende Person sei von der zuständigen kantonalen Behörde weggewiesen worden, weshalb gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ein Einreiseverbot anzuordnen sei. Gemäss den kantonalen Akten sei sie in der Schweiz ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Der Erlass einer Fernhaltemassnahme erscheine unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren angezeigt. Eine solche erweise sich auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Gehörsgewährung abgegebenen Stellungnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt (SEM act. 3). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; eventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu befristen. Der Beschwerdeschrift lag eine vom 9. Dezember 2020 datierende vorsorgliche Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2020 bei (BVGer act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und hebt ergänzend hervor, dass die Anordnung einer Fernhaltemassnahme nicht an die Erfüllung einer Strafnorm anknüpfe (BVGer act. 6). G. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 23. April 2021 am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest (BVGer act. 8). H. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör seiner Mandantin infolge fehlender bzw. unzureichender Begründung in krasser Weise verletzt. Zudem regt er, im Sinne einer Beweis-offerte, eine Parteibefragung sowie die Einvernahme von B._______ (dem Betreiber des Clubs «Y._______» und Bekannten der Beschwerdeführerin) als Zeugen an. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vor-gebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot erliess (Wegweisung durch kantonale Behörde, illegale Erwerbstätigkeit unter Erläuterung dieses Tatbestandes, Einreiseverbot sei von einem allfälligen Strafverfahren unabhängig). Die zur Anwendung gelangenden Rechtsgrundlagen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.Vm. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) wurden hierbei aufgeführt. Da die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. November 2020 sodann keine privaten Interessen geltend machte (SEM act. 1), kann dem SEM auch diesbezüglich nichts vorgeworfen werden. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz weitere Elemente (Wiedergabe von als unglaubhaft erachteten Aussagen der betreffenden Person, Hervorhebung des Dualismus zwischen Straf- und Administrativverfahren) miteinbezogen. Unter den dargelegten Umständen war für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess und war sie in der Lage, ihre Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Das SEM ist seiner Begründungspflicht mithin in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 3.3 Was die Beweisanträge anbelangt, wurde darüber bislang nicht befunden. Bei nicht anfechtbaren Entscheiden bzw. Verfügungen kann der Entscheid über die Beweisanträge aber ohnehin im Endurteil erfolgen (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N. 38). 3.3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 132 II 113 E. 3.2). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 m.H.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist insofern frei, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Gericht genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander hätten (BGE 130 II 482 E. 3.2 m.H.). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; es handelt sich mit anderen Worten um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4). 3.3.2 Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.3.3 Vorliegend erschliesst sich der entscheidrelevante Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. So erhielt die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äussern. Des Weiteren liegt ein Protokoll der Kantonspolizei Aargau vom 30. November 2020 vor, worin sie eingehender zu den erhobenen Vorwürfen Stellung nahm (SEM act. 1). Es darf davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung ihre Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevanten Erkenntnissen geführt hätte. Bei B._______ handelt es sich um einen Kollegen der Beschwerdeführerin. Er ist wie erwähnt Geschäftsführer des kontrollierten Lokals und er war bei der obgenannten Einvernahme mit anwesend. In den kantonalen Akten findet sich zudem ein Befragungsprotokoll, in welchem er selber zum betreffenden Sachverhalt aussagte (vgl. Akten des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau [AG act.] pag. 26-34). Wesentlich Neues wäre bei einer Zeugeneinvernahme nicht zu erwarten. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 3.4 Die erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a - c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2). 4.3 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]).

5. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die kantonalen Akten und den Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 vor, in der Schweiz ohne die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. In der angefochtenen Verfügung figuriert ausserdem der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG (sofort vollstreckbare Wegweisung). Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet, hierzulande erwerbstätig gewesen zu sein. Sie habe sich ausschliesslich zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten und sei zu den fraglichen Zeiten lediglich als Gast im Club «Broadway» gewesen. 5.1 Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4 und Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1 sowie Egli/Meyer, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in der zweiten Jahreshälfte 2020 nachweislich dreimal in den Lokalitäten des «Y._______» aufgehalten. Am 19. August 2020 sowie am 29. November 2020 wurde sie dort im Rahmen von Polizeikontrollen angetroffen, vom 14./15. November 2020 liegt ein Screenshot von einem Facebook-Livestream-Video vor. Dass sie an diesen Daten im betreffenden Club verkehrte, stellt sie nicht in Abrede. Auslöser des vorliegenden Verfahrens bildeten die polizeiliche Anhaltung vom 29. November 2020 und die anschliessende Einvernahme vom 30. November 2020. Darin wurde sie auch mit den eingangs genannten, früheren Vorfällen konfrontiert (zum Ganzen siehe SEM act. 1). Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. Dezember 2002 wird sie deshalb beschuldigt, «mindestens am Abend des 14. November 2020 als Servicekraft im Club Y._______» ohne entsprechende Bewilligung erwerbstätig gewesen zu sein. Das SEM bezieht sich in der Vernehmlassung ebenfalls auf diesen Vorfall und ergänzend, wenn auch nicht explizit, auf die anlässlich der Polizeikontrolle vom 19. August 2020 vorgefundene Situation. Für den 29. November 2020 wird der Beschwerdeführerin derweil weder straf- noch ausländerrechtlich ein Fehlverhalten vorgeworfen. Von dieser Ausgangslage ist im Folgenden auszugehen. 5.3 Im Administrativverfahren gelten andere Verfahrens- und Beweisregeln als im Strafrecht. Aufgrund der herangezogenen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls am 14. November 2020 im betreffenden Lokal Getränke servierte und einkassierte. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf den bereits erwähnten, ihr bekannten Screenshot, worauf zu erkennen ist, wie sie und eine andere Serviceangestellte im Club Personen bedienen sowie einen Polizeirapport vom 2. Februar 2021 (AG act. 47-50). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich weitgehend auf blosses Bestreiten. Was der Parteivertreter dagegen vorbringt, vermag sie nicht zu entlasten. So verfängt die These des blossen Geldwechsels schon deshalb nicht, weil sich die Gäste nicht frei bedienten, sondern ihnen die Getränke an den Tisch gebracht wurden und das Konsumierte später einkassiert wurde. Analoges gilt - bezogen auf die Polizeikontrolle vom 14. November 2020 - hinsichtlich des Einwandes, es habe sich um eine Privatparty anlässlich des albanischen Nationalfeiertages gehandelt, findet dieser doch jeweils am 29. November statt. Nicht abschliessend beurteilen lässt sich hingegen der Vorfall vom 19. August 2020, wiewohl gewisse Ungereimtheiten (Stückelung des Bargeldes, welches die kontrollierte Person auf sich trug; unglaubhafte Aussagen dazu) darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin wohl im Club «Y.______» ausgeholfen hat. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im dargelegten Umfang einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe gegen den Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 Einsprache eingelegt, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann ergehen kann, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder eingestellt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3 m.H.). Als präventivpolizeiliche Massnahme knüpft das Einreiseverbot direkt an die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und nicht an die Ahndung derselben. Ob eine solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, wenn mit anderen Worten - wie in casu - Verdachtsmomente vorliegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.3). Unter dem Blickwinkel des Willkürverbots erscheint dieses Vorgehen entgegen der in der Replik geäusserten Auffassung nicht als problematisch. Die Rügen, die Staatsanwaltschaft habe den Untersuchungsgrundsatz und den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wären derweil im Strafverfahren geltend zu machen. Bezüglich der Unschuldsvermutung ist zu ergänzen, dass sie im Administrativverfahren ohnehin keine Geltung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5111/2019 vom 18. Januar 2021 E. 4.2 m.H.). Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG sind somit erfüllt. 5.5 Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hat am 30. November 2020 gestützt auf Art. 64d Abs. 2 AIG ausserdem eine sofort vollstreckbare Wegweisung angeordnet. Diese Verfügung blieb, soweit ersichtlich, unangefochten (SEM act. 2). Wird die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 AIG sofort vollzogen, so ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG grundsätzlich ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Vorinstanz kommt dabei lediglich ein stark eingeschränktes Entschliessungsermessen zu (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1). Vor diesem Hintergrund hat das SEM gegen die Beschwerdeführerin zu Recht auch ein Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG verhängt. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mehrere Gründe vorliegen, welche die Verhängung einer Fernhaltemassnahme rechtfertigen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). 6. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob die angefochtene Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteile des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 oder 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 je m.H.). Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, die Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Bestimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 E. 7.1). Mit ihrem Verhalten, das die Einleitung eines Strafverfahrens und eine sofort vollstreckbare Wegweisung nach sich zog, hat die Beschwerdeführerin nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bzw. unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber zu stellen. Diese bestehen in der Aufrechterhaltung und Pflege der Kontakte zum Betreiber des Clubs «Y.______», einem nicht namentlich genannten, hierzulande ansässigen Geliebten sowie ihr nicht sehr nahestehende Verwandte (siehe SEM act. 1, pag. 8/9). Weder die privaten Interessen noch die sonst in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente (kurze Dauer der erstellten illegalen Erwerbstätigkeit, unentgeltlicher Einsatz als Servicehilfe) vermögen jedoch eine Aufhebung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege der genannten Kontakte hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung ist insoweit nicht erheblich, als Kontakte für limitierte Zeit auch anders als durch Einreisen der Beschwerdeführerin in die Schweiz (z.B. mittels moderner Kommunikationsmittel oder durch Treffen ausserhalb des Schengengebiets) zu verwirklichen sind. In unumgänglichen Fällen stünde auch das Instrument der kurzzeitigen Suspension (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG, BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.) zur Verfügung. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass der Beschwerdeführerin die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten worden ist. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihr bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 26. Februar 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: