Einreiseverbot
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2271/2022 Urteil vom 18. August 2022 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien T._______, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Christof Egli, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein 1958 geborener moldawischer Staatsangehöriger - am 19. April 2022 aus der Türkei kommend über den Flughafen Zürich in die Schweiz einzureisen versuchte, dass der aus einem Risikoland gemäss Anhang I in seiner damals geltenden Fassung (AS 2022 26) zur Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.24) anreisende, weder gegen Sars-CoV-2 geimpfte noch genesene Beschwerdeführer nicht in der Lage war, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Verordnung 3 die Notwendigkeit einer Einreise in die Schweiz glaubhaft darzutun, dass die Flughafenpolizei Zürich daher mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. April 2022 gestützt auf 65 AIG (SR 142.20) dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte und seine Wegweisung anordnete (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/22), dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ebenfalls am 19. April 2022 ein zweijähriges Einreiseverbot mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS II verfügte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 19. Mai 2022 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass der Beschwerdeführer in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei ganz, eventualiter in Bezug auf die Ausschreibung im SIS II aufzuheben, und in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Rek-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2022 an seinem Rechtsmittel festhielt (Rek-act. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. August 2022 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde antragsgemäss wiederherstellte (Rek-act. 7), und zieht in Erwägung, dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert und auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als von den Parteien bzw. der Vorinstanz genannten Gründen gutheissen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.), dass gegenüber Ausländerinnen oder Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen gegeben ist (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77 Abs. 2 VZAE), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung vorbringt, der nicht geimpfte Beschwerdeführer sei am 19. April 2022 nach Zürich geflogen und habe - dort angekommen - als Einreisegrund einen geschäftlichen Termin in der Schweiz genannt, den er später als Treffen mit einem Treuhänder spezifizierte, dass der Beschwerdeführer - nachdem das geschäftliche Treffen mit seinem Treuhänder nicht als Härtefall im Sinne der Covid-Weisungen anerkannt worden sei, geltend gemacht habe, er müsse zudem im Zollfreilager des Flughafens Zürich eine Art Schliessfach räumen, dass gemäss weiteren Ermittlungen der Flughafenpolizei Zürich der Beschwerdeführer in den polizeilichen Systemen mit einem Erkenntnisbericht im Zusammenhang mit Betrug und Geldwäscherei am Flughafen Zürich registriert sei, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund an den Ermittlungsdienst am Flughafen Zürich übergeben worden sei, der mit ihm das Schliessfach hätten räumen bzw. sichten wollen, der Beschwerdeführer sich jedoch geweigert habe, mit der Polizei zu kooperieren und das Fach zu öffnen, dass die Vorinstanz aus der «gesamten Vorgeschichte» und insbesondere aus der Weigerung des Beschwerdeführers, mit der Polizei zu kooperieren, den Schluss zieht, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordere die Anordnung eines Einreiseverbots, dass die angefochtene Verfügung dies zwar nicht klar zum Ausdruck bringt, sich jedoch aus den gesamten Umständen und namentlich der Vernehmlassung klar - und dies zu Recht - erschliesst, dass dem Beschwerdeführer nicht der Einreiseversuch als solcher vorgehalten wird, sondern seine Registrierung in den polizeilichen Systemen im Zusammenhang mit Betrug und Geldwäsche sowie seine Weigerung, mit der Polizei zu kooperieren, dass sich die Beurteilung der Vorinstanz ausschliesslich auf zwei Dokumente der Flughafenpolizei Zürich stützt, nämlich deren E-Mail an die Vorinstanz vom 19. April 2022 und den zu ihren Handen ausgefertigten Grenzkontrollrapport vom 20. April 2022 (SEM-act. 9/28 und 10/30), dass beide Dokumente in zentraler Weise auf einen polizeilichen Erkenntnisbericht Bezug nehmen, der dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer in den polizeilichen Systemen im Zusammenhang mit Betrug und Geldwäscherein registriert sei, dass dieser Erkenntnisbericht weder im Wortlaut noch in einer Zusammenfassung aktenkundig ist, dass insbesondere die Flughafenpolizei in den beiden Dokumenten nur insofern auf den konkreten Inhalt des Erkenntnisberichts eingeht, als sie ausführt, der Beschwerdeführer solle gemäss diesem Bericht im Zollfreilager des Flughafens «dubiose Fremdwährungen etc.» eingelagert haben, dass das von der Polizei gegen den Beschwerdeführer zusammengetragene, der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht unbekannte Beweismaterial bis heute ganz offensichtlich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt hat, ansonsten gegen den Beschwerdeführer strafprozessuale Zwangsmittel eingesetzt worden wären, dass zwar die Weigerung des Beschwerdeführers, sein Schliessfach im Zollfreilager des Flughafens im Beisein von Polizeibeamten den Verdacht nähren kann, er habe etwas zu verheimlichen, dass jedoch die aktenkundige Beweislage gesamthaft gesehen so dürftig ist, dass der Schluss der Vorinstanz auf eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als geradezu willkürlich bezeichnet werden muss, dass sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erweist (Art. 49 VwVG) und in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass für dieses Verfahren weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass deren Höhe auf der Grundlage der massgebenden Bemessungskriterien auf Fr. 1'600.- festzusetzen ist (Art. 8 ff. VGKE), dass ein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE mangels eines steuerpflichtigen Sachverhalts - der Beschwerdeführer hat seinen üblichen Aufenthalt im Ausland - nicht geschuldet wird (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2020 E. 8.2 m.H.), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: