Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2022 / N
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung VI F-2263/2022
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, BAZ Allschwil, (…), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2022 / N (…).
F-2263/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. April 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Spanien ihr ein Visum für den Schengenraum mit Gültigkeitsdauer vom 16. August 2021 bis 14. August 2023 ausgestellt hatte. Anlässlich der Befragung vom 19. April 2022 wurde der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Spanien gewährt, welches ge- mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Spanien wurde von der Beschwerde- führerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach dorthin zu- rückkehren zu wollen. Ihre Tochter sei mit einem Berater des russischen Präsidenten Wladimir Putin verheiratet gewesen. Dieser Ex-Ehemann ar- beite zurzeit als Minister für die eurasische Kommission. Er habe ihr ge- droht, wenn sie Moskau verlassen würde, zähle sie nicht mehr zur Familie und er werde gegen sie Gewalt anwenden. Ihre Tochter lebe zusammen mit dem minderjährigen Sohn in Spanien. Sie (Beschwerdeführerin) sei ein Jahr vor dem Lockdown in Spanien gewesen und habe festgestellt, dass es dort viele Russen und russische Agenten gebe, die sie schnell ausfindig machen und den russischen Behörden ausliefern könnten. Bei einer Rück- kehr nach Spanien fürchte sie sich deshalb um ihre Sicherheit und auch um diejenige ihrer Tochter und ihres Enkels. Aufgrund ihrer aktuellen Situ- ation, der Furcht vor Repressalien in Russland und zufolge der wenig kom- fortablen Unterbringung im BAZ habe sie Stress. Sie wisse nicht, ob es deswegen zu gesundheitlichen Auswirkungen kommen könne. Derzeit be- nötige sie keinen Arzt; sie habe jedoch Probleme beim Einschlafen B. Am 13. April 2022 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um Über- nahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die- sem Gesuch wurde am 25. April 2022 entsprochen.
F-2263/2022 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Spa- nien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung dorthin und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 zeigte der ursprünglich zugewiesene Rechtsvertreter die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. E. Mit Beschwerde vom 18. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei auf- zuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Ihre Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Mai 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einst- weilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
F-2263/2022 Seite 4 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- anträge ist deshalb nicht einzutreten. 2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge- führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
F-2263/2022 Seite 5 Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist der Staat, der ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die spanischen Behörden der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2021 in Russland ein Schen- gen-Visum mit Gültigkeit vom 16. August 2021 bis 14. August 2023 ausge- stellt hatten. Das SEM ersuchte deshalb die spanischen Behörden am
13. April 2022 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 25. April 2022 zu, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens gegeben ist. 4.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
F-2263/2022 Seite 6 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwar- tenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentli- chen damit, dass sie sich – unter anderem als Journalistin einer "regie-
F-2263/2022 Seite 7 rungsfeindliche[n] Firma" und als Assistentin des 2015 ermordeten Politi- kers B._______ – erkennbar gegen die Politik von Präsident Putin gestellt habe und auch zu sensiblen Informationen gekommen sei, welche diesem Regime schaden könnten. Sie sei in Russland bereits bespitzelt worden und befürchte eine Verfolgung durch den russischen Geheimdienst. Ihr Schwiegersohn habe ihr für den Fall der Ausreise aus Russland offen mit der Ermordung gedroht. Kürzlich sei in Spanien die Familie eines politisch unliebsamen russischen Managers Opfer eines Auftragsmordes geworden, den die spanischen Behörden nicht hätten verhindern können. Für den Schwiegersohn und die heimatlichen Behörden sei es ein Leichtes, die Vi- sumserteilung durch Spanien herauszufinden und sie in diesem Land auf- zuspüren. Hingegen wisse niemand, dass sie sich in der Schweiz befinde; sie fühle sich deshalb hier schon aus diesem Grund sicherer. Mit ihrem Rechtsmittel könne sie Belege für ihre exponierende berufliche Tätigkeit zu den Akten reichen, darunter Berufsausweise sowie Fotografien und Medi- enberichte, die sie zusammen mit B._______ zeigen würden. 4.4.2. Spanien verfügt über einen funktionierenden Polizei- und Justizap- parat und die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer zukünftigen Be- drohungslage in Spanien die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch neh- men. 4.5. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An- nahme dargetan, Spanien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei ei- ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). 4.6. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
F-2263/2022 Seite 8 Die Beschwerdeführerin wurde – nebst den geltend gemachten Einschlaf- problemen – am 25. April 2022 wegen einer Lebensmittelintoxikation be- handelt (SEM-Akten act. […]). Gemäss Bericht der Pflegefachfrau des BAZ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2022 habe sie sich danach nicht mehr bei der internen Pflege des BAZ gemeldet. Es sei keine Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin bekannt, und es würden auch keine weiteren medizinischen Akten vorliegen (SEM-Akten act. […]). Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin keine ge- sundheitlichen Probleme mehr geltend. 4.7. Im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel ist festzuhal- ten ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er- messen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Das Bundesverwaltungs- gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 4.8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Mit dem vorliegenden
F-2263/2022 Seite 9 Urteil fällt der am 19. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos gewor- den. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2263/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Be- stellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: