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F-2228/2023

F-2228/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 15. Februar 2023 ersuchte der russische Staatsangehörige A._______ (geb. […]) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau um Aus- stellung eines Schengen-Visums für einen rund 90-tägigen Besuchsaufent- halt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses in B._______. B. Mit Formularverfügung vom 17. Februar 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingun- gen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies die Einsprache am 24. März 2023 ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Ertei- lung des Schengen-Visums für 2 Jahre, die Rückerstattung seiner Kosten von gesamthaft Fr. 459.– sowie die Kompensation seines moralischen Schadens in der Höhe von Fr. 1'400.–. Er ersuchte um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführer ein, eine gültige Zustelladresse in der Schweiz bekanntzu- geben. Am 16. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht per E-Mail mit, es sei sein IncaMail-Konto als Zustelldomizil in der Schweiz zu erfassen. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist ein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Am 29. Juni 2023 nannte der Beschwerdeführer per E-Mail eine gültige Zustelladresse in der Schweiz.

F-2228/2023 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses von Fr. 800.– an. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvor- schuss am 11. Juli 2023. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. I. Am 7. August 2023 bat der Beschwerdeführer per E-Mail um Berücksichti- gung der beigelegten Rechnung im Gerichtsverfahren. J. Der Schriftenwechsel wurde am 9. August 2023 abgeschlossen. K. Am 15. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde- ergänzung ein.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gesuchsteller des Schengen-Visums durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums beantragt wird (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

F-2228/2023 Seite 4 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Vorinstanz vom 24. März 2023, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023 für ein dreimonatiges Schen- gen-Visum abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer darüber hin- aus die Rückerstattung der ihm durch die Verweigerung des Visums ent- standenen Kosten, die Kompensation «für den moralischen Schaden» von Fr. 1'400.– sowie die Erteilung eines Visums für zwei Jahre verlangt, geht die Beschwerde über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Auf die entspre- chenden Anträge ist nicht einzutreten.

E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vor- instanz habe den Sachverhalt «unrichtig» abgeklärt. So habe sie fälschli- cherweise behauptet, er habe keine aktuelle Schulbestätigung eingereicht und er könne keine konkreten Reiseunterlagen oder gar Rückreisebelege einreichen. Indessen habe er der Schweizerischen Auslandsvertretung ein bezahltes Ticket nach B._______ eingereicht und einen Reiseplan zur Ver- fügung gestellt.

E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach

F-2228/2023 Seite 5 Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger bezie- hungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am- tes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

E. 3.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz trotz eingereichter, aktueller Bestätigung der Sprachschule fälschlicherweise behauptete, eine solche habe er nicht eingereicht. Diese ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu berücksichtigen.

E. 3.3.2 Sofern die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer könne keine konkreten Reiseunterlagen bzw. Rückreisebelege einreichen, ist dem zu- zustimmen. Zwar bringt der Beschwerdeführer richtigerweise vor, er habe seine Hinreise mittels des eingereichten Flugtickets belegt. Dies ist jedoch für die Frage des Aufenthaltszwecks sowie der anstandslosen Wiederaus- reise nicht weiter von Belang; so steht ausser Frage, dass der Beschwer- deführer in die Schweiz einreisen möchte. Ein Rückflugticket reichte er so- dann nicht ein. Daran ändert auch nichts, dass er vorbringt, mit dem Zug zurückfahren zu wollen, und dass diese Tickets noch nicht buchbar seien. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass er kein Rückreiseticket einge- reicht hat. So wäre es ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt möglich gewe- sen, ein Flugticket – beispielsweise via Türkei – zu buchen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn vor der Abweisung der Einsprache nicht angehört («Ich hatte kein Interview»).

E. 4.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Die zugrundeliegende Verfassungsnorm – Art. 29 Abs. 2 BV – räumt allerdings keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Das Gesetzesrecht kann einen solchen An- spruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), was aber im vorliegenden Fall

F-2228/2023 Seite 6 nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine mündli- che Anhörung.

E. 4.1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das Einspracheverfahren dient dazu, den Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ohne dass eine Gerichtsbehörde invol- viert ist. Insofern gewährleistet das Einspracheverfahren das Äusserungs- recht der Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Im Einspra- cheverfahren ist das rechtliche Gehör nur nochmals zusätzlich zu gewäh- ren, wenn die Behörde ihrem Entscheid neue Tatsachen zugrundelegen will, welche die rechtsuchende Partei nicht kannte, oder den Entscheid auf eine rechtliche Grundlage abstützen will, mit der die Partei nicht rechnen musste (vgl. zur Verlegung der Anhörungspflicht in das Einspracheverfah- ren BGE 132 V 368 E. 6.2). Beides war hier nicht der Fall. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Ent- scheid auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache selbst gemachten Angaben sowie auf die Gesuchsunterlagen der schweizerischen Auslands- vertretung. Das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers blieb jederzeit gewahrt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine Ar- gumente in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise berücksichtigt. Er rügt damit sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und der Begrün- dungspflicht durch die Vorinstanz.

E. 4.2.1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzei- tigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift nicht dar, wel- che seiner Argumente die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt haben soll. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht auf sämtliche Ein- wände des Beschwerdeführers eingegangen ist. Indessen war die Vor-

F-2228/2023 Seite 7 instanz nicht gehalten, sich zu nicht entscheiderheblichen Vorbringen zu äussern. Sie war verpflichtet, die für den Ausgang des Verfahrens mass- geblichen Einwände zu prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu be- gründen. Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie sich mit den entscheidbezogenen Ausführungen in der Einsprache aus- einandersetzte und ihren Entscheid einlässlich begründete (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

E. 5 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines russischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über- nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab- kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG).

E. 6.1 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

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E. 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]).

E. 6.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Ab- sicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gül- tigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

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E. 6.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 7 Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.

E. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1).

E. 7.2 Russland befindet sich seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise & Vertretungen > Länderaus- wahl > Russland > Reisehinweise für Russland, abgerufen am 16.05.2024). Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, Unterdrückung der freien Medien und der Opposition prägen das Land (vgl. < https://www. bpb.de > Themen > Internationales > Europa > Russland, abgerufen am 16.05.2024). Russlands Wirtschaft erweist sich trotz der Sanktionen des Westens als widerstandsfähig. Aufgrund des Ukrainekrieges sollen sich die Militärausgaben im Jahr 2024 auf 6 Prozent der Wirtschaftsleistung ver- doppeln. Im November 2023 lag die Inflationsrate bei 7.5 Prozent. Die

F-2228/2023 Seite 10 russische Wirtschaft ist zu einer Kriegswirtschaft geworden. Die gegenwär- tige Resilienz wird zum Preis eines längerfristigen Niedergangs erkauft (vgl. < https://www.nzz.ch/meinung/russlands-wirtschaft-ist-wider-stands- faehig-zum-preis-eines-langfristigen-niedergangs-ld.1771347 > 06.01. 2024, abgerufen am 16.05.2024). Auf die «Überhitzung» der Wirtschaft mit Arbeitskräftemangel wegen Mobilisierung und Abwanderung von hundert- tausenden Kriegsgegnern wird der Abschwung folgen. Der Krieg verschärft die bereits bestehende demografische Krise. Viele Männer sind gefallen und bis zu 800'000 meist hoch qualifizierte Russen sind ausgewandert. Gesellschaftlich fährt Russland eine Kampagne gegen Andersdenkende (vgl. < https://www.welt.de/ > Home > Politik > Ausland > Ukraine-Krieg: Wie der Krieg Russland seit Februar 2022 verändert hat, 29.12.2023, ab- gerufen am 16.05.2024). Die schlechte wirtschaftliche Lage, die zuneh- mende politische Repression und Isolation sowie der schwindende Rück- halt in der Bevölkerung für den Ukraine-Krieg haben zu einem regelrechten demographischen Exodus – mehrheitlich junger, hochqualifizierter Männer

– geführt. Die Teilmobilmachung im September 2022 hat diese Entwicklung massgeblich verschärft.

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Russland allgemein als hoch einschätzt.

E. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftli- che Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispiels- weise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verant- wortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be- sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einge- schätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Angesichts der rest- riktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von aus- länderrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden – einmal eingereist – versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2).

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E. 8.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache damit, dass der Zweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt wor- den seien und dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht hinreichend gesichert sei.

E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe seine Einsprache aus einem anderen Grund abgewiesen als die Schweizerische Auslandvertretung ihrerseits im Rahmen der Visumsverweigerung (Schweizerische Auslandvertretung: Zweck und Bedingungen des geplan- ten Aufenthalts seien nicht glaubhaft; Vorinstanz: Wiederausreise sei nicht gewährleistet). Die Vorinstanz habe damit die Ablehnung seines Visums- antrags weiter verschärft.

E. 8.3.2 Der Entscheid betreffend Verweigerung des Visums durch die Schweizerische Auslandvertretung ist im Namen des SEM erfolgt (vgl. Art. 36 VEV); die verfügende Verwaltungsbehörde war demnach das SEM, und nicht die Schweizerische Auslandvertretung. Mit der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel kann eine Verfügung bei der Verwaltungs- behörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden. Das Einsprache- verfahren ermöglicht eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1194). Sinn der Einsprache ist es gerade, eine erneute, vollständige Überprüfung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Entsprechend stand es der Vorinstanz frei, die Abweisung der Einsprache auf weitere Umstände – na- mentlich zusätzlich auf die fehlende Gewährleistung der fristgemässen Wiederausreise – abzustützen. Eine solche Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewür- digt wird, ist zulässig, ohne dass der davon betroffenen Verfahrenspartei die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre (BGE 140 II 353 E. 3.1).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf seine sozialen und familiären Ver- pflichtungen in der Beschwerdeschrift einzig aus, seine Mutter sowie seine anderen «lieben Leute» würden in Russland leben.

E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile (…) Jahre alt, ledig und kinder- los. Er erwähnt mit keinem Wort, dass und inwiefern ihm besondere gesell- schaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Es fehlen auch

F-2228/2023 Seite 12 Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens besonders intensiver Beziehun- gen zu Familie oder Freunden in Russland. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei sozial nicht besonders stark an Russland gebun- den.

E. 8.4.2 Sodann weist der Beschwerdeführer auch keinerlei berufliche Ver- pflichtungen aus. Gemäss eigener Angabe im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 15. Februar 2023 ist der Beschwerdeführer arbeits- los. Da er sich seither nicht gegenteilig äusserte, ist davon auszugehen, dass er weiterhin arbeitslos ist. Besondere soziale, familiäre oder berufli- che Verpflichtungen, welche ihn von einer Emigration abhalten könnten, sind nicht ersichtlich. Dies spricht gegen eine anstandslose Wiederaus- reise.

E. 8.5.1 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf seine finanziellen Verhält- nisse aus, seine wirtschaftliche Situation könne als eher vorteilhaft be- zeichnet werden. Er besitze zwei Wohnungen (Wohnung A, Marktwert von rund Fr. 200'000.– und Wohnung B, Marktwert von rund Fr. 80'000.–), ei- nen Parkplatz (Marktwert von Fr. 16'500.–), zwei Autos (Marktwert von rund Fr. 35'000.– bis Fr. 38'000.–) sowie Vermögen von mehr als Fr. 100'000.–. Er habe daher eine starke finanzielle Motivation, im An- schluss an den Aufenthalt in der Schweiz nach Russland zurückzukehren.

E. 8.5.2 In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist bekannt, dass di- verse auf den Beschwerdeführer lautende Bankkonten per 3. März 2023 gesamthaft einen Saldo von EUR 93'814.14 auswiesen (vgl. Bestätigungs- schreiben Raiffeisenbank). Als Beleg für die Eigentumswohnung A reicht er ein russisches Dokument sowie eine englische Übersetzung ein. Bei der Übersetzung handelt es sich nicht um eine beglaubigte Übersetzung; de- ren Inhalt lässt vielmehr vermuten, dass er die Übersetzung eigenhändig vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Bestand und die Höhe des geltend gemachten Eigentums an der Wohnung A genü- gend zu belegen. Das geltend gemachte Eigentum an der Wohnung B, den zwei Autos sowie dem Parkplatz bleibt sodann gänzlich unbelegt. Er ver- mag zwar darzulegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts sowie für die Rückkehr verfügt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c VK); dies wird denn von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Das ausgewiesene Vermögen spricht je- doch nicht entscheidend dafür, dass er beabsichtigt, die Schweiz nach Ab- lauf der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums wieder zu verlassen; dies

F-2228/2023 Seite 13 insbesondere, da es das Vorhandensein eines gewissen Vermögens dem Beschwerdeführer erst ermöglichen könnte, in der Schweiz auch länger- fristig Fuss zu fassen.

E. 8.6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei zwar richtig, dass er im Jahr 2021 eine Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate beantragt habe, um in B._______ Deutsch zu lernen. Dies habe aber nichts mit dem jetzigen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zu tun. Die Vo- rinstanz dürfe sich daher bei der Beurteilung des Schengen-Visums nicht auf den damaligen Antrag berufen.

E. 8.6.2 Dem ist zu widersprechen. Der Beschwerdeführer stützt sich in sei- ner Argumentation auf Art. 21 Abs. 9 VK. Der besagte Artikel statuiert ein- zig, dass die Ablehnung eines früheren Visumsantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt, sondern dass der neue Antrag auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt wird. Daraus ergibt sich, dass eine Ablehnung eines früheren Visumsantrags – zumin- dest im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände – sehr wohl berück- sichtigt werden darf.

E. 8.6.3 Die Vorinstanz greift in ihrer Argumentation in der angefochtenen Ver- fügung richtigerweise auf, dass bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 25. Mai 2022 (…) ein Antrag für eine Kurz- aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses abgelehnt wurde. Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln, eine Einreise in den Schengenraum zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ hatte in seinem Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 6. März 2018 in einer E-Mail beim Migrationsamt nach seinen Chancen, eine Einreisebewilligung zwecks Stellensuche zu erhalten, erkundigt. Nachdem ihm mitgeteilt wor- den sei, dass derartige Gesuche von Drittstaatsangehörigen in der Regel nicht bewilligungsfähig seien, habe er am 1. Oktober 2019 um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkur- ses ersucht, welche mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen worden sei. Am 9. August 2021 habe er erneut um Erteilung einer Einreise- und (Kurz)Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-In- tensivkurses ersucht, welche das Migrationsamt am 6. Dezember 2021 er- neut abgewiesen habe (Urteil […] Sachverhalt Ziff. I). Der Beschwerdefüh- rer habe bereits mehrfach versucht, eine Einreise- und Aufenthalts-

F-2228/2023 Seite 14 bewilligung für die Schweiz zu erlangen, und dabei immer wieder andere Gründe angegeben. Während er zunächst einen Aufenthalt zwecks Stel- lensuche angestrebt habe, habe er auf ein vermeintlich erfolgversprechen- deres Gesuch zwecks Absolvierung eines Sprachaufenthalts gewechselt, welcher wiederum zunächst der Stellensuche in der Schweiz, später der Suche nach einem Schweizer Arbeitgeber in Moskau und zuletzt der Vor- bereitung eines Studiums in der Schweiz dienen sollte. Die wechselnden Gesuchsgründe würden indizieren, dass der Besuch der Sprachschule nur vorgeschoben sei, um den eigentlichen Aufenthaltszweck zu verschleiern: die Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz (Urteil […] E. 3.2.2).

E. 8.6.4 Der Einschätzung der Vorinstanz – welche sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ abstützt – ist zuzustim- men. Angesichts der soeben geschilderten Umstände liegt beim Beschwer- deführer eine erhöhte Gefahr vor, dass er, – einmal eingereist – versuchen könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. E. 8.1).

E. 8.7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sowohl zum Antragszeit- punkt am 15. Februar 2023 als auch zum Zeitpunkt der Visumsverweige- rung habe er über ein gültiges Schengen-Visum verfügt. Dieses Visum sei noch bis zum 27. März 2023 gültig gewesen. Er habe somit zum Zeitpunkt der Visumsverweigerung durch die Schweizerische Auslandsvertretung weiterhin in den Schengenraum einreisen dürfen. In der Vergangenheit habe er bereits 11 Schengen-Visa erhalten, unter anderem auch ein Schweizerisches Schengen-Visum. Er habe die Schweiz respektive den Schengenraum jeweils fristgerecht verlassen, was für seine erneute an- standslose Wiederausreise spreche. Dies würden unter anderem seine Ausreisen aus dem Schengenraum am 10. Juni 2022 sowie am 27. De- zember 2022 belegen. Im Jahr 2022 habe er fünf Monate im Schengen- raum verbracht; er sei in der Schweiz (in B._______) gewesen, in Öster- reich habe er einen Deutschkurs besucht und in Deutschland habe er Deutsch gelernt. Er hätte dabei die Möglichkeit gehabt, um Asyl zu ersu- chen, diese habe er aber nicht wahrgenommen, da er dies nicht wolle und brauche.

E. 8.7.2 Aus den eingereichten Passkopien – sowie den entsprechenden Ein- reise- sowie Ausreisestempeln – wird ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer in der Tat regelmässig in den Schengenraum sowie in die Schweiz ein- und ausgereist ist. So ist belegt, dass er am 10. Juni 2022 aus der Schweiz

F-2228/2023 Seite 15 ausgereist, und am 29. September 2022 wiederum in die Schweiz einge- reist ist. Dabei legt er jedoch nicht dar, für wie lange er sich jeweils in der Schweiz aufgehalten hat. Ebenfalls belegt ist die Einreise in Wien vom

28. März 2022, wohl zum Zweck des Besuchs des Deutschkurses, dessen Reservation ebenfalls belegt wurde. So bestätigt denn auch die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer bereits früher Schengen-Visa erteilt worden seien. Aus den vorliegenden Unterlagen ist dagegen nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum das letztmalige Visum konkret ausgesprochen worden ist.

E. 8.8 Der Beschwerdeführer nennt als Zweck seiner Reise den Besuch eines 11-wöchigen Deutschkurses in B._______. Die Buchung sowie die Bezah- lung des Deutschkurses hat er mittels Bestätigungsschreiben der Sprach- schule belegt. Ebenso ist erwiesen, dass er im März 2022 in Wien einge- reist ist, um einen Deutschkurs zu besuchen. Dies spricht beides dafür, dass er – zumindest vordergründig – tatsächlich im Sinn hat, zwecks Be- suchs eines Sprachkurses in die Schweiz einzureisen. Dadurch werden aber die Zweifel an einer fristgerechten Ausreise ebenso wenig ausge- räumt wie durch die Tatsache, dass er bereits mehrere Schengen-Visa er- halten hat. Zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass er keinerlei sozialen, familiären und beruflichen Verpflichtungen darzulegen vermag; so ist er ledig, kinderlos, arbeitslos und familiär nicht besonders an Russ- land gebunden. Er vermag keine besonderen Verpflichtungen darzulegen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermögen. In finanzieller Hinsicht belegt er ein Vermögen von rund EUR 93'814.14 (Stand 3. März 2023). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten; insbesondere bietet dieses Vermögen keine Gewähr für eine rechtzeitige Wiederaus- reise. Vielmehr erleichtert das Vorhandensein eines gewissen Vermögens eine allfällige Emigration in die Schweiz. Die – teilweise durchaus berech- tigten – Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu än- dern, dass bedeutende Zweifel an der rechtzeitigen Wiederausreise beste- hen. Die mehrfachen Versuche des Beschwerdeführers, ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu erhalten sowie seine offen kommunizierte, ur- sprüngliche Absicht, zwecks Stellensuche in die Schweiz zu kommen, las- sen jedoch begründete Zweifel an dem angegebenen Aufenthaltszweck entstehen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Zweck des geplanten Aufenthalts genügend zu begründen und die Zweifel an der Ge- währ der fristgerechten Ausreise zu zerstreuen.

E. 8.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz

F-2228/2023 Seite 16 davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. Entsprechend ist auch der Einwand des Be- schwerdeführers zu negieren, wonach die Vorinstanz über keine begrün- deten Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht verfügt habe, das Ho- heitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

E. 9 Sofern der Beschwerdeführer auf Art. 14 Abs. 6 VK verweist, ist darauf hin- zuweisen, dass von den Erfordernissen nach Absatz 1 dieses Artikels (vor- zulegende Belege) nur abgesehen werden kann, sofern kein Zweifel daran besteht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zum Zeitpunkt des Überschreitens der Aussengrenzen der Mitglied- staaten erfüllen wird (vgl. Art. 14 Abs. 6 VK). Wie soeben dargelegt (vgl. E. 8), erfüllt der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK nicht. Er kann somit aus Art. 14 Abs. 6 VK nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz wolle ihm einzig kein Visum ausstellen, da er ein russischer Staatsangehöriger sei. Die Ausfüh- rung der Vorinstanz, wonach insbesondere jüngere Männer aus Russland versuchen würden, nach Westeuropa zu reisen, um den Einbezug in die Armee zu umgehen, gleiche einem Verbot der Erteilung des Visums basie- rend auf das Geschlecht. Dies stelle eine Diskriminierung dar.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich bei der Abweisung des Visums auf seine Herkunft sowie sein Geschlecht berufen habe. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persön- lichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung auf die politische Situation in Russland, namentlich die Mobilma- chung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers Bezug genommen, ohne ihn – wie er sinngemäss vorbringt – auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale wie

F-2228/2023 Seite 17 das Geschlecht zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt nicht vor.

E. 11.1 Schliesslich ist festzuhalten, dass vorliegend dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers auch nicht mit der Hinterlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 AIG; Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9; 2018 VII/6 E. 8.3; Urteil des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 m.w.H.). An- gesichts der verschiedentlichen Versuche des Beschwerdeführers, die Ein- reise und den (Kurz-)Aufenthalt in die Schweiz zu ermöglichen, kann das Emigrationsrisiko des Beschwerdeführers mit der Hinterlegung einer Geld- summe nicht als gebannt betrachtet werden.

E. 11.2 Demnach wurde dem Beschwerdeführer das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 12 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am

11. Juli 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-2228/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. Juli 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 21.06.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_316/2024) Abteilung VI F-2228/2023 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 24. März 2023. Sachverhalt: A. Am 15. Februar 2023 ersuchte der russische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund 90-tägigen Besuchsaufenthalt zum Zweck des Besuchs eines Sprachkurses in B._______. B. Mit Formularverfügung vom 17. Februar 2023 wies die Schweizerische Vertretung im Namen des SEM das Gesuch mit der Begründung ab, die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht zuverlässig. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wies die Einsprache am 24. März 2023 ab. D. Gegen den Einspracheentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des Schengen-Visums für 2 Jahre, die Rückerstattung seiner Kosten von gesamthaft Fr. 459.- sowie die Kompensation seines moralischen Schadens in der Höhe von Fr. 1'400.-. Er ersuchte um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, eine gültige Zustelladresse in der Schweiz bekanntzugeben. Am 16. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail mit, es sei sein IncaMail-Konto als Zustelldomizil in der Schweiz zu erfassen. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist ein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Am 29. Juni 2023 nannte der Beschwerdeführer per E-Mail eine gültige Zustelladresse in der Schweiz. G. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- an. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 11. Juli 2023. H. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 7. August 2023 bat der Beschwerdeführer per E-Mail um Berücksichtigung der beigelegten Rechnung im Gerichtsverfahren. J. Der Schriftenwechsel wurde am 9. August 2023 abgeschlossen. K. Am 15. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gesuchsteller des Schengen-Visums durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Visums beantragt wird (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. März 2023, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2023 für ein dreimonatiges Schengen-Visum abgewiesen wurde. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Rückerstattung der ihm durch die Verweigerung des Visums entstandenen Kosten, die Kompensation «für den moralischen Schaden» von Fr. 1'400.- sowie die Erteilung eines Visums für zwei Jahre verlangt, geht die Beschwerde über den Anfechtungsgegenstand hinaus. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt «unrichtig» abgeklärt. So habe sie fälschlicherweise behauptet, er habe keine aktuelle Schulbestätigung eingereicht und er könne keine konkreten Reiseunterlagen oder gar Rückreisebelege einreichen. Indessen habe er der Schweizerischen Auslandsvertretung ein bezahltes Ticket nach B._______ eingereicht und einen Reiseplan zur Verfügung gestellt. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 3.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz trotz eingereichter, aktueller Bestätigung der Sprachschule fälschlicherweise behauptete, eine solche habe er nicht eingereicht. Diese ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu berücksichtigen. 3.3.2 Sofern die Vorinstanz vorbringt, der Beschwerdeführer könne keine konkreten Reiseunterlagen bzw. Rückreisebelege einreichen, ist dem zuzustimmen. Zwar bringt der Beschwerdeführer richtigerweise vor, er habe seine Hinreise mittels des eingereichten Flugtickets belegt. Dies ist jedoch für die Frage des Aufenthaltszwecks sowie der anstandslosen Wiederausreise nicht weiter von Belang; so steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen möchte. Ein Rückflugticket reichte er sodann nicht ein. Daran ändert auch nichts, dass er vorbringt, mit dem Zug zurückfahren zu wollen, und dass diese Tickets noch nicht buchbar seien. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass er kein Rückreiseticket eingereicht hat. So wäre es ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, ein Flugticket - beispielsweise via Türkei - zu buchen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 49 Bst. b VwVG) respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn vor der Abweisung der Einsprache nicht angehört («Ich hatte kein Interview»). 4.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Die zugrundeliegende Verfassungsnorm - Art. 29 Abs. 2 BV - räumt allerdings keinen Anspruch auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Das Gesetzesrecht kann einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), was aber im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung. 4.1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das Einspracheverfahren dient dazu, den Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, ohne dass eine Gerichtsbehörde involviert ist. Insofern gewährleistet das Einspracheverfahren das Äusserungsrecht der Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Im Einspracheverfahren ist das rechtliche Gehör nur nochmals zusätzlich zu gewähren, wenn die Behörde ihrem Entscheid neue Tatsachen zugrundelegen will, welche die rechtsuchende Partei nicht kannte, oder den Entscheid auf eine rechtliche Grundlage abstützen will, mit der die Partei nicht rechnen musste (vgl. zur Verlegung der Anhörungspflicht in das Einspracheverfahren BGE 132 V 368 E. 6.2). Beides war hier nicht der Fall. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache selbst gemachten Angaben sowie auf die Gesuchsunterlagen der schweizerischen Auslandsvertretung. Das Äusserungsrecht des Beschwerdeführers blieb jederzeit gewahrt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe seine Argumente in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise berücksichtigt. Er rügt damit sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 4.2.1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift nicht dar, welche seiner Argumente die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht berücksichtigt haben soll. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht auf sämtliche Einwände des Beschwerdeführers eingegangen ist. Indessen war die Vorinstanz nicht gehalten, sich zu nicht entscheiderheblichen Vorbringen zu äussern. Sie war verpflichtet, die für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Einwände zu prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie sich mit den entscheidbezogenen Ausführungen in der Einsprache auseinandersetzte und ihren Entscheid einlässlich begründete (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

5. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines russischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG). 6. 6.1 Die Schweiz ist - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entscheidet darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Hingegen verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 6.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 6.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 6.4 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

7. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. 7.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 7.2 Russland befindet sich seit dem Angriffskrieg auf die Ukraine in einer zunehmend unberechenbaren politischen und wirtschaftlichen Lage (vgl. Reisehinweise & Vertretungen > Länderauswahl > Russland > Reisehinweise für Russland, abgerufen am 16.05.2024). Repressionen gegen die Zivilgesellschaft, Unterdrückung der freien Medien und der Opposition prägen das Land (vgl. Themen > Internationales > Europa > Russland, abgerufen am 16.05.2024). Russlands Wirtschaft erweist sich trotz der Sanktionen des Westens als widerstandsfähig. Aufgrund des Ukrainekrieges sollen sich die Militärausgaben im Jahr 2024 auf 6 Prozent der Wirtschaftsleistung verdoppeln. Im November 2023 lag die Inflationsrate bei 7.5 Prozent. Die russische Wirtschaft ist zu einer Kriegswirtschaft geworden. Die gegenwärtige Resilienz wird zum Preis eines längerfristigen Niedergangs erkauft (vgl. 06.01.2024, abgerufen am 16.05.2024). Auf die «Überhitzung» der Wirtschaft mit Arbeitskräftemangel wegen Mobilisierung und Abwanderung von hunderttausenden Kriegsgegnern wird der Abschwung folgen. Der Krieg verschärft die bereits bestehende demografische Krise. Viele Männer sind gefallen und bis zu 800'000 meist hoch qualifizierte Russen sind ausgewandert. Gesellschaftlich fährt Russland eine Kampagne gegen Andersdenkende (vgl. https://www.welt.de/ Home Politik Ausland Ukraine-Krieg: Wie der Krieg Russland seit Februar 2022 verändert hat, 29.12.2023, abgerufen am 16.05.2024). Die schlechte wirtschaftliche Lage, die zunehmende politische Repression und Isolation sowie der schwindende Rückhalt in der Bevölkerung für den Ukraine-Krieg haben zu einem regelrechten demographischen Exodus - mehrheitlich junger, hochqualifizierter Männer - geführt. Die Teilmobilmachung im September 2022 hat diese Entwicklung massgeblich verschärft. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Russland allgemein als hoch einschätzt. 8. 8.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei sind in die Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche bzw. wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung führt dies nicht selten zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen, indem die Gesuchstellenden - einmal eingereist - versuchen, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 8.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache damit, dass der Zweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt worden seien und dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht hinreichend gesichert sei. 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe seine Einsprache aus einem anderen Grund abgewiesen als die Schweizerische Auslandvertretung ihrerseits im Rahmen der Visumsverweigerung (Schweizerische Auslandvertretung: Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht glaubhaft; Vorinstanz: Wiederausreise sei nicht gewährleistet). Die Vorinstanz habe damit die Ablehnung seines Visumsantrags weiter verschärft. 8.3.2 Der Entscheid betreffend Verweigerung des Visums durch die Schweizerische Auslandvertretung ist im Namen des SEM erfolgt (vgl. Art. 36 VEV); die verfügende Verwaltungsbehörde war demnach das SEM, und nicht die Schweizerische Auslandvertretung. Mit der Einsprache als nicht devolutives Rechtsmittel kann eine Verfügung bei der Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden. Das Einspracheverfahren ermöglicht eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1194). Sinn der Einsprache ist es gerade, eine erneute, vollständige Überprüfung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Entsprechend stand es der Vorinstanz frei, die Abweisung der Einsprache auf weitere Umstände - namentlich zusätzlich auf die fehlende Gewährleistung der fristgemässen Wiederausreise - abzustützen. Eine solche Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig, ohne dass der davon betroffenen Verfahrenspartei die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre (BGE 140 II 353 E. 3.1). 8.4 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf seine sozialen und familiären Verpflichtungen in der Beschwerdeschrift einzig aus, seine Mutter sowie seine anderen «lieben Leute» würden in Russland leben. 8.4.1 Der Beschwerdeführer ist mittlerweile (...) Jahre alt, ledig und kinderlos. Er erwähnt mit keinem Wort, dass und inwiefern ihm besondere gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden. Es fehlen auch Anhaltspunkte bezüglich des Bestehens besonders intensiver Beziehungen zu Familie oder Freunden in Russland. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei sozial nicht besonders stark an Russland gebunden. 8.4.2 Sodann weist der Beschwerdeführer auch keinerlei berufliche Verpflichtungen aus. Gemäss eigener Angabe im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums vom 15. Februar 2023 ist der Beschwerdeführer arbeitslos. Da er sich seither nicht gegenteilig äusserte, ist davon auszugehen, dass er weiterhin arbeitslos ist. Besondere soziale, familiäre oder berufliche Verpflichtungen, welche ihn von einer Emigration abhalten könnten, sind nicht ersichtlich. Dies spricht gegen eine anstandslose Wiederausreise. 8.5 8.5.1 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse aus, seine wirtschaftliche Situation könne als eher vorteilhaft bezeichnet werden. Er besitze zwei Wohnungen (Wohnung A, Marktwert von rund Fr. 200'000.- und Wohnung B, Marktwert von rund Fr. 80'000.-), einen Parkplatz (Marktwert von Fr. 16'500.-), zwei Autos (Marktwert von rund Fr. 35'000.- bis Fr. 38'000.-) sowie Vermögen von mehr als Fr. 100'000.-. Er habe daher eine starke finanzielle Motivation, im Anschluss an den Aufenthalt in der Schweiz nach Russland zurückzukehren. 8.5.2 In Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist bekannt, dass diverse auf den Beschwerdeführer lautende Bankkonten per 3. März 2023 gesamthaft einen Saldo von EUR 93'814.14 auswiesen (vgl. Bestätigungsschreiben Raiffeisenbank). Als Beleg für die Eigentumswohnung A reicht er ein russisches Dokument sowie eine englische Übersetzung ein. Bei der Übersetzung handelt es sich nicht um eine beglaubigte Übersetzung; deren Inhalt lässt vielmehr vermuten, dass er die Übersetzung eigenhändig vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, den Bestand und die Höhe des geltend gemachten Eigentums an der Wohnung A genügend zu belegen. Das geltend gemachte Eigentum an der Wohnung B, den zwei Autos sowie dem Parkplatz bleibt sodann gänzlich unbelegt. Er vermag zwar darzulegen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts sowie für die Rückkehr verfügt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. c VK); dies wird denn von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Das ausgewiesene Vermögen spricht jedoch nicht entscheidend dafür, dass er beabsichtigt, die Schweiz nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums wieder zu verlassen; dies insbesondere, da es das Vorhandensein eines gewissen Vermögens dem Beschwerdeführer erst ermöglichen könnte, in der Schweiz auch längerfristig Fuss zu fassen. 8.6 8.6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei zwar richtig, dass er im Jahr 2021 eine Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate beantragt habe, um in B._______ Deutsch zu lernen. Dies habe aber nichts mit dem jetzigen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zu tun. Die Vorinstanz dürfe sich daher bei der Beurteilung des Schengen-Visums nicht auf den damaligen Antrag berufen. 8.6.2 Dem ist zu widersprechen. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Argumentation auf Art. 21 Abs. 9 VK. Der besagte Artikel statuiert einzig, dass die Ablehnung eines früheren Visumsantrags nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags bewirkt, sondern dass der neue Antrag auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt wird. Daraus ergibt sich, dass eine Ablehnung eines früheren Visumsantrags - zumindest im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände - sehr wohl berücksichtigt werden darf. 8.6.3 Die Vorinstanz greift in ihrer Argumentation in der angefochtenen Verfügung richtigerweise auf, dass bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 25. Mai 2022 (...) ein Antrag für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses abgelehnt wurde. Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer versuche mit allen Mitteln, eine Einreise in den Schengenraum zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ hatte in seinem Urteil ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 6. März 2018 in einer E-Mail beim Migrationsamt nach seinen Chancen, eine Einreisebewilligung zwecks Stellensuche zu erhalten, erkundigt. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass derartige Gesuche von Drittstaatsangehörigen in der Regel nicht bewilligungsfähig seien, habe er am 1. Oktober 2019 um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses ersucht, welche mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen worden sei. Am 9. August 2021 habe er erneut um Erteilung einer Einreise- und (Kurz)Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses ersucht, welche das Migrationsamt am 6. Dezember 2021 erneut abgewiesen habe (Urteil [...] Sachverhalt Ziff. I). Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach versucht, eine Einreise- und Aufenthalts-bewilligung für die Schweiz zu erlangen, und dabei immer wieder andere Gründe angegeben. Während er zunächst einen Aufenthalt zwecks Stellensuche angestrebt habe, habe er auf ein vermeintlich erfolgversprechenderes Gesuch zwecks Absolvierung eines Sprachaufenthalts gewechselt, welcher wiederum zunächst der Stellensuche in der Schweiz, später der Suche nach einem Schweizer Arbeitgeber in Moskau und zuletzt der Vorbereitung eines Studiums in der Schweiz dienen sollte. Die wechselnden Gesuchsgründe würden indizieren, dass der Besuch der Sprachschule nur vorgeschoben sei, um den eigentlichen Aufenthaltszweck zu verschleiern: die Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz (Urteil [...] E. 3.2.2). 8.6.4 Der Einschätzung der Vorinstanz - welche sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ abstützt - ist zuzustimmen. Angesichts der soeben geschilderten Umstände liegt beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr vor, dass er, - einmal eingereist - versuchen könnte, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche Basis abzustützen (vgl. E. 8.1). 8.7 8.7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sowohl zum Antragszeitpunkt am 15. Februar 2023 als auch zum Zeitpunkt der Visumsverweigerung habe er über ein gültiges Schengen-Visum verfügt. Dieses Visum sei noch bis zum 27. März 2023 gültig gewesen. Er habe somit zum Zeitpunkt der Visumsverweigerung durch die Schweizerische Auslandsvertretung weiterhin in den Schengenraum einreisen dürfen. In der Vergangenheit habe er bereits 11 Schengen-Visa erhalten, unter anderem auch ein Schweizerisches Schengen-Visum. Er habe die Schweiz respektive den Schengenraum jeweils fristgerecht verlassen, was für seine erneute anstandslose Wiederausreise spreche. Dies würden unter anderem seine Ausreisen aus dem Schengenraum am 10. Juni 2022 sowie am 27. Dezember 2022 belegen. Im Jahr 2022 habe er fünf Monate im Schengenraum verbracht; er sei in der Schweiz (in B._______) gewesen, in Österreich habe er einen Deutschkurs besucht und in Deutschland habe er Deutsch gelernt. Er hätte dabei die Möglichkeit gehabt, um Asyl zu ersuchen, diese habe er aber nicht wahrgenommen, da er dies nicht wolle und brauche. 8.7.2 Aus den eingereichten Passkopien - sowie den entsprechenden Einreise- sowie Ausreisestempeln - wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Tat regelmässig in den Schengenraum sowie in die Schweiz ein- und ausgereist ist. So ist belegt, dass er am 10. Juni 2022 aus der Schweiz ausgereist, und am 29. September 2022 wiederum in die Schweiz eingereist ist. Dabei legt er jedoch nicht dar, für wie lange er sich jeweils in der Schweiz aufgehalten hat. Ebenfalls belegt ist die Einreise in Wien vom 28. März 2022, wohl zum Zweck des Besuchs des Deutschkurses, dessen Reservation ebenfalls belegt wurde. So bestätigt denn auch die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer bereits früher Schengen-Visa erteilt worden seien. Aus den vorliegenden Unterlagen ist dagegen nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum das letztmalige Visum konkret ausgesprochen worden ist. 8.8 Der Beschwerdeführer nennt als Zweck seiner Reise den Besuch eines 11-wöchigen Deutschkurses in B._______. Die Buchung sowie die Bezahlung des Deutschkurses hat er mittels Bestätigungsschreiben der Sprachschule belegt. Ebenso ist erwiesen, dass er im März 2022 in Wien eingereist ist, um einen Deutschkurs zu besuchen. Dies spricht beides dafür, dass er - zumindest vordergründig - tatsächlich im Sinn hat, zwecks Besuchs eines Sprachkurses in die Schweiz einzureisen. Dadurch werden aber die Zweifel an einer fristgerechten Ausreise ebenso wenig ausgeräumt wie durch die Tatsache, dass er bereits mehrere Schengen-Visa erhalten hat. Zu seinen Ungunsten ist zu berücksichtigen, dass er keinerlei sozialen, familiären und beruflichen Verpflichtungen darzulegen vermag; so ist er ledig, kinderlos, arbeitslos und familiär nicht besonders an Russland gebunden. Er vermag keine besonderen Verpflichtungen darzulegen, die ihn von einer Emigration abzuhalten vermögen. In finanzieller Hinsicht belegt er ein Vermögen von rund EUR 93'814.14 (Stand 3. März 2023). Daraus kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten; insbesondere bietet dieses Vermögen keine Gewähr für eine rechtzeitige Wiederausreise. Vielmehr erleichtert das Vorhandensein eines gewissen Vermögens eine allfällige Emigration in die Schweiz. Die - teilweise durchaus berechtigten - Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nichts daran zu ändern, dass bedeutende Zweifel an der rechtzeitigen Wiederausreise bestehen. Die mehrfachen Versuche des Beschwerdeführers, ein Visum für die Einreise in die Schweiz zu erhalten sowie seine offen kommunizierte, ursprüngliche Absicht, zwecks Stellensuche in die Schweiz zu kommen, lassen jedoch begründete Zweifel an dem angegebenen Aufenthaltszweck entstehen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Zweck des geplanten Aufenthalts genügend zu begründen und die Zweifel an der Gewähr der fristgerechten Ausreise zu zerstreuen. 8.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Entsprechend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers zu negieren, wonach die Vorinstanz über keine begründeten Zweifel an der von ihm bekundeten Absicht verfügt habe, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. 9. Sofern der Beschwerdeführer auf Art. 14 Abs. 6 VK verweist, ist darauf hinzuweisen, dass von den Erfordernissen nach Absatz 1 dieses Artikels (vorzulegende Belege) nur abgesehen werden kann, sofern kein Zweifel daran besteht, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK zum Zeitpunkt des Überschreitens der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird (vgl. Art. 14 Abs. 6 VK). Wie soeben dargelegt (vgl. E. 8), erfüllt der Beschwerdeführer die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 SGK nicht. Er kann somit aus Art. 14 Abs. 6 VK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz wolle ihm einzig kein Visum ausstellen, da er ein russischer Staatsangehöriger sei. Die Ausführung der Vorinstanz, wonach insbesondere jüngere Männer aus Russland versuchen würden, nach Westeuropa zu reisen, um den Einbezug in die Armee zu umgehen, gleiche einem Verbot der Erteilung des Visums basierend auf das Geschlecht. Dies stelle eine Diskriminierung dar. 10.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie sich bei der Abweisung des Visums auf seine Herkunft sowie sein Geschlecht berufen habe. In der Tat wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund bestimmter Persönlichkeitsmerkmale, auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die politische Situation in Russland, namentlich die Mobilmachung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg, und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers Bezug genommen, ohne ihn - wie er sinngemäss vorbringt - auf bestimmte Persönlichkeitsmerkmale wie das Geschlecht zu «reduzieren». Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV liegt nicht vor. 11. 11.1 Schliesslich ist festzuhalten, dass vorliegend dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers auch nicht mit der Hinterlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu Art. 6 Abs. 3 AIG; Art. 14 ff. VEV; BVGE 2019 VII/1 E. 9; 2018 VII/6 E. 8.3; Urteil des BVGer F-3040/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 5.9 m.w.H.). Angesichts der verschiedentlichen Versuche des Beschwerdeführers, die Einreise und den (Kurz-)Aufenthalt in die Schweiz zu ermöglichen, kann das Emigrationsrisiko des Beschwerdeführers mit der Hinterlegung einer Geldsumme nicht als gebannt betrachtet werden. 11.2 Demnach wurde dem Beschwerdeführer das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

12. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 11. Juli 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 11. Juli 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: