Einreiseverbot
Sachverhalt
A. A.a Am 7. August 2008 heiratete der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger (geboren am [...]) in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug erhielt der Beschwerdeführer am 17. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung und am 23. Februar 2015 eine Niederlassungsbewilligung. Im September 2015 wurde der gemeinsame Sohn geboren. A.b Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Zuchwil vom 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer per 21. September 2018 nach unbekannt abgemeldet. Gemäss Eheschutzurteil des Amtsgerichtspräsidenten von (...) vom 19. Dezember 2018 lebten die Ehegatten seit dem 21. September 2018 getrennt. Der gemeinsame Sohn wurde für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts des Vaters wurde kein Besuchsrecht mit dem Sohn vereinbart. A.c Am 16. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 2 AIG) um deren Verlängerung. Er teilte mit, er habe sich in den letzten eineinhalb Jahren in Deutschland aufgehalten. Dort führte er eine Beziehung, mit welcher er inzwischen zwei Kinder hat. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge Verschiebens des Lebensmittelpunktes ins Ausland erloschen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederzulassung werde abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuchte am 16. Mai 2022 erneut um Familiennachzug. Zur Begründung führte sie aus, sie und der Beschwerdeführer seien nun wieder zusammen und möchten auch zusammenleben. Seit dem 1. Mai 2022 hält sich der Beschwerdeführer - ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein - wieder in der Schweiz auf. Er ist im Besitz einer gültigen deutschen Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies das MISA das Familiennachzugsgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolgslos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2024; Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024). C. Am 25. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen. Am 27. November 2024 verliess er die Schweiz. D. Mit Verfügung vom 26. November 2024 - gleichentags eröffnet - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Erlass eines Einreiseverbots sei abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Einreiseverbot verhältnismässig auf ein Jahr zu kürzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Zwecks Beurteilung der Angelegenheit seien von der Vorinstanz die vollständigen Akten beizuziehen. Über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung sei vorab zu entscheiden. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Antrag hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten aufgrund der Aktenhoheit der Vorinstanz übermittelt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. H. Am 14. Mai 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Sofern der Beschwerdeführer moniert, er sei vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört worden, ist dem zu widersprechen. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. November 2024 das rechtliche Gehör in Bezug auf das Einreiseverbot im Rahmen der Einvernahme durch das MISA gewährt. Er nahm Stellung dazu und unterzeichnete das entsprechende Protokoll. Somit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckbar ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117, oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Einreiseverbote können gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG sodann verfügt werden, wenn weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. b).
E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
E. 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
E. 4.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte die Schweiz spätestens einen Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_696/2023 vom 24. September 2024 verlassen müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei Administrativhaft angeordnet worden. Gestützt darauf seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt. Weiter erscheine es angesichts der bestehenden Schulden in der Schweiz unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau künftig finanziell entlasten werde; eine finanzielle Unterstützung der Familie sei ihm zudem aus dem Ausland möglich. Mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sei vielmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer selbst künftig sozialhilfeabhängig werden könnte. Dies sowie seine Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten belegten zudem ein Verhalten, das Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Vor diesem Hintergrund seien auch die Voraussetzungen eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE gegeben.
E. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen der Behauptung der Vorinstanz in keiner Weise. Zwar sei er nicht innert der ursprünglich angesetzten Frist ausgereist, dies sei jedoch auf einen nicht von ihm verschuldeten Irrtum zurückzuführen, da ihm das massgebliche Ausreisedatum von seinem früheren Rechtsvertreter verspätet mitgeteilt worden sei. Er sei stets gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, weshalb dieses Versäumnis kein vierjähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen vermöge. Ein solches Verbot würde ihn faktisch von seiner Familie trennen und ihn seiner Vaterrolle berauben, was schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Folgen für seinen minderjährigen Sohn hätte, der sich in einer prägenden Entwicklungsphase befinde. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar und widerspreche den Grundsätzen des Familien- und Kindesrechts. Es sei unverhältnismässig und rechtlich unhaltbar, die vagen Annahmen eines spezial- und generalpräventiven öffentlichen Interesses über das Grundrecht eines Kindes auf ein intaktes Familienleben zu stellen. Das Argument der Vorinstanz, der familiäre Kontakt könne durch Treffen im Ausland oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, verkenne die tatsächlichen Verhältnisse, zumal die Familie auf Sozialhilfe angewiesen sei und persönliche Kontakte auf sporadische Besuche beschränkt blieben. Er - der Beschwerdeführer - stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; vielmehr verletze das Einreiseverbot zentrale Grundrechte, namentlich Art. 8 EMRK, Art. 7 BV und Art. 12 BV, und beeinträchtige die Beziehung zwischen Vater und Kind in unzulässiger Weise, obwohl er aktiv in die Erziehung eingebunden sei und seine elterlichen Pflichten stets wahrgenommen habe.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährde und die verpasste Ausreisefrist auf einen Irrtum zurückzuführen sei, gingen ins Leere. Er sei mit Verfügung des MISA vom 15. Juni 2023 rechtskräftig weggewiesen worden und hätte die Schweiz spätestens einen Monat nach dem Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024 verlassen müssen. Da die Gefahr bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen würde, sei Ausschaffungshaft angeordnet worden, zumal er für die Behörden zweimal nicht greifbar gewesen und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Mit diesem Verhalten habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und mehrere Gründe für den Erlass eines Einreiseverbots gesetzt. Zudem seien nach konstanter Rechtsprechung Fehlleistungen der Rechtsvertretung dem Mandanten grundsätzlich zuzurechnen und stellten in der Regel kein unverschuldetes Hindernis dar; das geltend gemachte Fehlverhalten des früheren Rechtsvertreters sei dem Beschwerdeführer daher anzulasten. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Schulden - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - zumindest durch unzureichende Anstrengungen selbst verschuldet, indem er sich nicht um deren Sanierung gekümmert habe, und seinen Unterhaltspflichten nie nachgekommen sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- sowie Rückreisekosten anfielen. Insgesamt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, künftige Belastungen der öffentlichen Finanzen zu vermeiden und den Beschwerdeführer fernzuhalten. Die auf vier Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots sei unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhältnismässig und angemessen. Die geltend gemachte Einschränkung des Familienlebens sei im Wesentlichen auf das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zurückzuführen; durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Reisen der betroffenen Familienmitglieder bestehe weiterhin die Möglichkeit, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, womit ein Mindestmass an Familienleben unter Berücksichtigung des Kindeswohls gewährleistet sei.
E. 6 Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 und 2 AIG Anlass für die Verhängung des Einreiseverbots gegeben hat.
E. 6.1 Das MISA wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2023 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG rechtskräftig aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz spätestens einen Monat nach dem Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024 verlassen müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde er in Ausschaffungshaft genommen und verliess die Schweiz erst am 27. November 2024.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die verspätete Ausreise stelle ein bedauerliches, jedoch erklärbares Versäumnis dar, das nicht als schwerwiegender Verstoss gegen rechtliche Vorschriften zu qualifizieren sei. Es fehlten Anhaltspunkte für ein absichtliches oder mutwilliges Verhalten. Er - der Beschwerdeführer - hätte die Schweiz unverzüglich verlassen, wenn ihm die entsprechende rechtliche Verpflichtung bewusst gewesen wäre. Diese Umstände vermöchten nach seiner Auffassung den Schluss zu entkräften, die verspätete Ausreise stelle eine substanzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
E. 6.1.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur fristgerechten Ausreise keine Folge leistete. Den Akten ist zu entnehmen, dass über ihn Ausschaffungshaft angeordnet wurde, da die Gefahr bestand, er könnte sich der Ausschaffung entziehen, nachdem er für die Behörden nicht greifbar gewesen war und zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste. Hinsichtlich der geltend gemachten Fehlleistungen der Rechtsvertretung ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach solche nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und in der Regel kein unverschuldetes Hindernis darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat sich daher eine Sorgfaltsverletzung anrechnen zu lassen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gegeben.
E. 6.2.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per Februar 2023 Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.- aufwies und weder seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn in der Schweiz noch jenen gegenüber seinen beiden Kindern in Deutschland nachgekommen ist, obschon er in Deutschland erwerbstätig war.
E. 6.2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Schulden beziehungsweise deren Nichtbegleichung stünden in keinem Zusammenhang mit dem Erlass eines Einreiseverbots. Diese Aspekte seien bereits im Rahmen des früheren Verfahrens betreffend Familiennachzug beurteilt worden und dürften im vorliegenden Kontext keine entscheidende Rolle spielen.
E. 6.2.3 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Schulden zumindest durch unzureichende Anstrengungen selbst verschuldet hat, indem er sich nicht um deren Sanierung bemühte, und dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam. Zudem wurde er strafrechtlich belangt, namentlich mit einer Busse und einer Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mit einer Geldstrafe wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE sind somit ebenfalls als erfüllt zu erachten.
E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weitere fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).
E. 7.2 Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3, nicht publ. in BVGE 2024 VII/4). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zudem besteht ein öffentliches Interesse daran, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es besteht somit ein starkes öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers.
E. 7.3.1 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer zunächst mit Blick auf seine Ehefrau und seinen in der Schweiz lebenden Sohn auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
E. 7.3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich nicht durch den in der Schweiz anwesenden (minderjährigen) Sohn in Frage gestellt wird, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2).
E. 7.3.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem hierzulande lebenden Sohn bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 festgestellt hat, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist und das Gesuch um Familiennachzug mit Entscheid vom 15. Juni 2023 abgewiesen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessenabwägung nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.2). So hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zur Folge, dass dieser - abgesehen von der Möglichkeit einer kurzzeitigen Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG - seinen hier lebenden Sohn nicht mehr besuchen darf.
E. 7.3.4 Aufgrund der Aktenlage kann nicht von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem im September 2015 geborenen Sohn gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verliess seine Ehefrau und seinen Sohn im September 2018 freiwillig und gründete in der Folge in Deutschland eine neue Familie. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass er weder an der Eheschutzverhandlung teilnahm noch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn in der Schweiz oder seinen beiden Kindern in Deutschland nachkam. Die Trennung von seiner in der Schweiz lebenden Familie beruhte somit auf einem bewussten und freiwilligen Entscheid des Beschwerdeführers. Zwar lässt seine spätere Rückkehr in die Schweiz auf ein gewisses Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen; dieses wurde jedoch nicht substantiiert dargelegt oder belegt, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Intensität der Beziehung. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Sohn derzeit nur in sehr eingeschränktem Mass gelebt wird.
E. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein regelmässiger physischer Kontakt mit dem Sohn bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert (vgl. E. 7.3.3). Zwar ist einzuräumen, dass sich unter den gegebenen Umständen das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer erhöht; der Kontakt kann aber ohnehin nicht als eng bezeichnet werden (vgl. E. 7.3.4 hiervor). Zudem ist über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche in Deutschland und Serbien ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, wodurch dem Kindeswohl Rechnung getragen wird.
E. 7.4 Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung für die Dauer von vier Jahren auch unter Berücksichtigung der in der Schweiz lebenden Familie nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von vier Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-217/2025 Urteil vom 8. Juni 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Artan Sadiku, Rechtsanwalt, MEIER SADIKU LAW LTD, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 26. November 2024. Sachverhalt: A. A.a Am 7. August 2008 heiratete der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger (geboren am [...]) in seiner Heimat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Gesuchs um Familiennachzug erhielt der Beschwerdeführer am 17. November 2009 eine Aufenthaltsbewilligung und am 23. Februar 2015 eine Niederlassungsbewilligung. Im September 2015 wurde der gemeinsame Sohn geboren. A.b Gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Zuchwil vom 28. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer per 21. September 2018 nach unbekannt abgemeldet. Gemäss Eheschutzurteil des Amtsgerichtspräsidenten von (...) vom 19. Dezember 2018 lebten die Ehegatten seit dem 21. September 2018 getrennt. Der gemeinsame Sohn wurde für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltsorts des Vaters wurde kein Besuchsrecht mit dem Sohn vereinbart. A.c Am 16. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 2 AIG) um deren Verlängerung. Er teilte mit, er habe sich in den letzten eineinhalb Jahren in Deutschland aufgehalten. Dort führte er eine Beziehung, mit welcher er inzwischen zwei Kinder hat. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: MISA) namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei infolge Verschiebens des Lebensmittelpunktes ins Ausland erloschen. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederzulassung werde abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuchte am 16. Mai 2022 erneut um Familiennachzug. Zur Begründung führte sie aus, sie und der Beschwerdeführer seien nun wieder zusammen und möchten auch zusammenleben. Seit dem 1. Mai 2022 hält sich der Beschwerdeführer - ohne im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zu sein - wieder in der Schweiz auf. Er ist im Besitz einer gültigen deutschen Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies das MISA das Familiennachzugsgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben allesamt erfolgslos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2024; Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024). C. Am 25. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen. Am 27. November 2024 verliess er die Schweiz. D. Mit Verfügung vom 26. November 2024 - gleichentags eröffnet - verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und vom Erlass eines Einreiseverbots sei abzusehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Einreiseverbot verhältnismässig auf ein Jahr zu kürzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Zwecks Beurteilung der Angelegenheit seien von der Vorinstanz die vollständigen Akten beizuziehen. Über den Antrag betreffend aufschiebende Wirkung sei vorab zu entscheiden. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2025 wurde der Antrag hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten aufgrund der Aktenhoheit der Vorinstanz übermittelt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. H. Am 14. Mai 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Sofern der Beschwerdeführer moniert, er sei vor Erlass des Einreiseverbots nicht angehört worden, ist dem zu widersprechen. Dem Beschwerdeführer wurde am 25. November 2024 das rechtliche Gehör in Bezug auf das Einreiseverbot im Rahmen der Einvernahme durch das MISA gewährt. Er nahm Stellung dazu und unterzeichnete das entsprechende Protokoll. Somit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckbar ist (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c), oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117, oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. Einreiseverbote können gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG sodann verfügt werden, wenn weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a) oder wenn sie in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Bst. b). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.4 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-6965/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, der Beschwerdeführer sei rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden und hätte die Schweiz spätestens einen Monat nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_696/2023 vom 24. September 2024 verlassen müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei Administrativhaft angeordnet worden. Gestützt darauf seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG erfüllt. Weiter erscheine es angesichts der bestehenden Schulden in der Schweiz unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau künftig finanziell entlasten werde; eine finanzielle Unterstützung der Familie sei ihm zudem aus dem Ausland möglich. Mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sei vielmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer selbst künftig sozialhilfeabhängig werden könnte. Dies sowie seine Vorstrafen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten belegten zudem ein Verhalten, das Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Vor diesem Hintergrund seien auch die Voraussetzungen eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE gegeben. 5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen der Behauptung der Vorinstanz in keiner Weise. Zwar sei er nicht innert der ursprünglich angesetzten Frist ausgereist, dies sei jedoch auf einen nicht von ihm verschuldeten Irrtum zurückzuführen, da ihm das massgebliche Ausreisedatum von seinem früheren Rechtsvertreter verspätet mitgeteilt worden sei. Er sei stets gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren, weshalb dieses Versäumnis kein vierjähriges Einreiseverbot zu rechtfertigen vermöge. Ein solches Verbot würde ihn faktisch von seiner Familie trennen und ihn seiner Vaterrolle berauben, was schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Folgen für seinen minderjährigen Sohn hätte, der sich in einer prägenden Entwicklungsphase befinde. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar und widerspreche den Grundsätzen des Familien- und Kindesrechts. Es sei unverhältnismässig und rechtlich unhaltbar, die vagen Annahmen eines spezial- und generalpräventiven öffentlichen Interesses über das Grundrecht eines Kindes auf ein intaktes Familienleben zu stellen. Das Argument der Vorinstanz, der familiäre Kontakt könne durch Treffen im Ausland oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, verkenne die tatsächlichen Verhältnisse, zumal die Familie auf Sozialhilfe angewiesen sei und persönliche Kontakte auf sporadische Besuche beschränkt blieben. Er - der Beschwerdeführer - stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; vielmehr verletze das Einreiseverbot zentrale Grundrechte, namentlich Art. 8 EMRK, Art. 7 BV und Art. 12 BV, und beeinträchtige die Beziehung zwischen Vater und Kind in unzulässiger Weise, obwohl er aktiv in die Erziehung eingebunden sei und seine elterlichen Pflichten stets wahrgenommen habe. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährde und die verpasste Ausreisefrist auf einen Irrtum zurückzuführen sei, gingen ins Leere. Er sei mit Verfügung des MISA vom 15. Juni 2023 rechtskräftig weggewiesen worden und hätte die Schweiz spätestens einen Monat nach dem Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024 verlassen müssen. Da die Gefahr bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer der Ausschaffung entziehen würde, sei Ausschaffungshaft angeordnet worden, zumal er für die Behörden zweimal nicht greifbar gewesen und zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Mit diesem Verhalten habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und mehrere Gründe für den Erlass eines Einreiseverbots gesetzt. Zudem seien nach konstanter Rechtsprechung Fehlleistungen der Rechtsvertretung dem Mandanten grundsätzlich zuzurechnen und stellten in der Regel kein unverschuldetes Hindernis dar; das geltend gemachte Fehlverhalten des früheren Rechtsvertreters sei dem Beschwerdeführer daher anzulasten. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Schulden - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt - zumindest durch unzureichende Anstrengungen selbst verschuldet, indem er sich nicht um deren Sanierung gekümmert habe, und seinen Unterhaltspflichten nie nachgekommen sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- sowie Rückreisekosten anfielen. Insgesamt bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, künftige Belastungen der öffentlichen Finanzen zu vermeiden und den Beschwerdeführer fernzuhalten. Die auf vier Jahre festgelegte Dauer des Einreiseverbots sei unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhältnismässig und angemessen. Die geltend gemachte Einschränkung des Familienlebens sei im Wesentlichen auf das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zurückzuführen; durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Reisen der betroffenen Familienmitglieder bestehe weiterhin die Möglichkeit, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten, womit ein Mindestmass an Familienleben unter Berücksichtigung des Kindeswohls gewährleistet sei.
6. Es gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 und 2 AIG Anlass für die Verhängung des Einreiseverbots gegeben hat. 6.1 Das MISA wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2023 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG rechtskräftig aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz spätestens einen Monat nach dem Urteil des BGer 2C_696/2023 vom 24. September 2024 verlassen müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde er in Ausschaffungshaft genommen und verliess die Schweiz erst am 27. November 2024. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die verspätete Ausreise stelle ein bedauerliches, jedoch erklärbares Versäumnis dar, das nicht als schwerwiegender Verstoss gegen rechtliche Vorschriften zu qualifizieren sei. Es fehlten Anhaltspunkte für ein absichtliches oder mutwilliges Verhalten. Er - der Beschwerdeführer - hätte die Schweiz unverzüglich verlassen, wenn ihm die entsprechende rechtliche Verpflichtung bewusst gewesen wäre. Diese Umstände vermöchten nach seiner Auffassung den Schluss zu entkräften, die verspätete Ausreise stelle eine substanzielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 6.1.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur fristgerechten Ausreise keine Folge leistete. Den Akten ist zu entnehmen, dass über ihn Ausschaffungshaft angeordnet wurde, da die Gefahr bestand, er könnte sich der Ausschaffung entziehen, nachdem er für die Behörden nicht greifbar gewesen war und zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste. Hinsichtlich der geltend gemachten Fehlleistungen der Rechtsvertretung ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach solche nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich dem Mandanten zuzurechnen sind und in der Regel kein unverschuldetes Hindernis darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat sich daher eine Sorgfaltsverletzung anrechnen zu lassen. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einreiseverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG gegeben. 6.2 6.2.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per Februar 2023 Schulden in der Höhe von rund Fr. 50'000.- aufwies und weder seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn in der Schweiz noch jenen gegenüber seinen beiden Kindern in Deutschland nachgekommen ist, obschon er in Deutschland erwerbstätig war. 6.2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Schulden beziehungsweise deren Nichtbegleichung stünden in keinem Zusammenhang mit dem Erlass eines Einreiseverbots. Diese Aspekte seien bereits im Rahmen des früheren Verfahrens betreffend Familiennachzug beurteilt worden und dürften im vorliegenden Kontext keine entscheidende Rolle spielen. 6.2.3 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei der Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Schulden zumindest durch unzureichende Anstrengungen selbst verschuldet hat, indem er sich nicht um deren Sanierung bemühte, und dass er seinen Unterhaltspflichten nicht nachkam. Zudem wurde er strafrechtlich belangt, namentlich mit einer Busse und einer Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mit einer Geldstrafe wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b VZAE sind somit ebenfalls als erfüllt zu erachten. 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weitere fehlbaren Handlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein entgegenwirken und ihn überdies anhalten, sich bei einer künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots rechtskonform zu verhalten. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das bei Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehende, generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). 7.2 Der Einhaltung zentraler ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3, nicht publ. in BVGE 2024 VII/4). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zudem besteht ein öffentliches Interesse daran, eine künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es besteht somit ein starkes öffentliches Interesse an der befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. 7.3 7.3.1 Dem öffentlichen Interesse an der Massnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer zunächst mit Blick auf seine Ehefrau und seinen in der Schweiz lebenden Sohn auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). 7.3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich nicht durch den in der Schweiz anwesenden (minderjährigen) Sohn in Frage gestellt wird, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.3.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem hierzulande lebenden Sohn bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 festgestellt hat, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist und das Gesuch um Familiennachzug mit Entscheid vom 15. Juni 2023 abgewiesen und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessenabwägung nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.2). So hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot zur Folge, dass dieser - abgesehen von der Möglichkeit einer kurzzeitigen Suspension des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG - seinen hier lebenden Sohn nicht mehr besuchen darf. 7.3.4 Aufgrund der Aktenlage kann nicht von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem im September 2015 geborenen Sohn gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verliess seine Ehefrau und seinen Sohn im September 2018 freiwillig und gründete in der Folge in Deutschland eine neue Familie. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass er weder an der Eheschutzverhandlung teilnahm noch seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn in der Schweiz oder seinen beiden Kindern in Deutschland nachkam. Die Trennung von seiner in der Schweiz lebenden Familie beruhte somit auf einem bewussten und freiwilligen Entscheid des Beschwerdeführers. Zwar lässt seine spätere Rückkehr in die Schweiz auf ein gewisses Interesse an einem gemeinsamen Familienleben schliessen; dieses wurde jedoch nicht substantiiert dargelegt oder belegt, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Intensität der Beziehung. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Sohn derzeit nur in sehr eingeschränktem Mass gelebt wird. 7.3.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK argumentiert, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein regelmässiger physischer Kontakt mit dem Sohn bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert (vgl. E. 7.3.3). Zwar ist einzuräumen, dass sich unter den gegebenen Umständen das private Interesse an einer Aufhebung des Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer erhöht; der Kontakt kann aber ohnehin nicht als eng bezeichnet werden (vgl. E. 7.3.4 hiervor). Zudem ist über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche in Deutschland und Serbien ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, wodurch dem Kindeswohl Rechnung getragen wird. 7.4 Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an der ungehinderten Einreise das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung für die Dauer von vier Jahren auch unter Berücksichtigung der in der Schweiz lebenden Familie nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von vier Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: