Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer mit B._______, deren Sohn C._______ (geb. […]) und der gemeinsamen Tochter, D._______ (geb. […]), im November 2015 nach Russland ausgewandert. Am (…) ist die zweite gemeinsame Tochter, E._______, zur Welt gekommen. Alle vorgenannten Personen sind Staatsbürger von Russland und der Schweiz, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, welcher nur die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Schweiz lebt ferner sein Sohn aus erster Ehe. B. Nachdem ein erstes Gesuch 2019 abgelehnt worden war und das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil F-3080/2019 vom 8. April 2020 eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, gelangte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 erneut an die Schweizerische Botschaft in Moskau und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG; SR 195.1) um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen. Mit Verfügung vom
4. März 2022 (eröffnet am 17. März 2022) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. Mit am 29. April 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau einge- reichter Rechtsmitteleingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
9. Mai 2022) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
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E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt habe. Diese Rüge wird allerdings ohne nähere Begründung vorgebracht. Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der entscheidrelevante Sachverhalt unvollständig sein sollte, kann darauf nicht näher eingegangen werden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe keine Nachfragen zu den von ihr ausgeführ- ten Ablehnungsgründen unternommen.
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Da- bei verlangt das Gesetz nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müs- sen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Be- hörde ins Auge gefasst wird, zu äussern; die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beziehungsweise Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die
F-2102/2022 Seite 4 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnis- ses zu (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra- xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 19 f.).
E. 3.4 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so führt dies grund- sätzlich zur Aufhebung des formell mangelhaften Entscheids. Das Bundes- gericht lässt es jedoch zu, solche Verfahrensfehler im Rechtsmittel- verfahren zu heilen beziehungsweise das Versäumte nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist, die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das verweigerte rechtliche Gehör von der betroffenen Person nachträglich vollumfänglich wahrgenommen werden kann. Die Rechts- mittelinstanz muss dabei über dieselbe Kognition verfügen wie die Vor- instanz. Des Weiteren dürfen den Betroffenen durch die Heilung keine un- zumutbaren Nachteile entstehen (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N. 114 ff.; BGE 142 II 218 E. 2.8). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).
E. 3.5 Die Vorinstanz hat unbestrittenermassen versäumt, dem Beschwerde- führer Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des ablehnenden Entscheids zu den für die Gesuchsablehnung wesentlichen Vorwürfen der Fälschung der Belege sowie der Verschleierung eines Bankkontos zu äussern. Damit hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerde- führer konnte seinen Standpunkt jedoch im Beschwerdeverfahren vollum- fänglich darlegen, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Den Vorwurf der Fälschung der Dokumente hat er in der Beschwer- deschrift eingestanden und hat auch zum Vorwurf der Verschleierung eines Bankkontos Stellung bezogen. Vorliegend ist sodann auf die lange Verfah- rensdauer – das Gesuch wurde am 1. Oktober 2021 eingereicht – hinzu- weisen, wobei eine weitere Verfahrensverzögerung nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Dieser bemängelte zuletzt mit Schreiben vom
14. März 2024 selbst die lange Verfahrensdauer und drängte auf einen Ent- scheid in der Sache. In Anbetracht der genannten Umstände würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen.
F-2102/2022 Seite 5 Somit ist der Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise als geheilt zu betrachten.
E. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbe- dürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsange- hörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Per- sonen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]).
E. 4.2 Gemäss Art. 26 Bst. b ASG kann die Sozialhilfe verweigert oder entzo- gen werden, wenn die gesuchstellende Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht. Gemäss Art. 38 Abs. 1 V-ASG kann bei fehlbarem Verhalten nach Art. 26 ASG die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. Die in Art. 26 ASG aufgeführten Ausschlussgründe kommen dann zum Tragen, wenn die gesuchstellenden Personen gegen die in Art. 32 V-ASG aufgeführten Mit- wirkungspflichten verstösst (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Aus- landschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020, Ziff. 6.2.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Arbeitsvertrag, ein gefälschtes Ar- beitszeugnis, eine gefälschte Steuerbescheinigung sowie eine gefälschte Lohnauszahlungsbestätigung eingereicht habe. Dadurch habe er gegen seine Pflicht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b V-ASG verstossen, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mit- glieder des Haushalts zu erteilen. Aufgrund von Art. 26 Bst. b und c ASG
F-2102/2022 Seite 6 sei damit das Gesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung ab- zulehnen.
E. 5.2 Die Fälschung der erwähnten Belege ist unbestritten. Der Beschwer- deführer gesteht diese in der Beschwerdeschrift selber ein. Er sei bei je- nem Unternehmen nicht angestellt gewesen, jedoch habe er in derselben Zeitspanne vom Oktober 2019 bis September 2021 schwarz gearbeitet, was in Russland üblich sei. Da er für seine Anstellungen in der Schatten- wirtschaft jedoch keine Belege hätte auftreiben können, sei er in Beweisnot geraten. Um den Umstand seiner Erwerbstätigkeit dennoch belegen zu können, habe er die erwähnten Dokumente anfertigen lassen.
E. 5.3 Weiter begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass der Be- schwerdeführer ein Bankkonto verschwiegen habe. Trotz der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Gesuch, über kein Bankkonto zu verfü- gen, sei beim Versuch einer Überweisung am 7. Dezember 2021 über eine Bank-App bei Eingabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers dieser als Inhaber eines Kontos bei der Bank F._______ angezeigt worden. Indem der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage zumindest zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Bankkonto verfügt habe, habe er gegen seine Pflicht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b V-ASG verstossen, wahrheitsge- mäss und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse zu erteilen.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Gesuchsergänzung vom 22. Ok- tober 2021 an, er verfüge seit vielen Jahren über kein Bankkonto und tätige alle nötigen Zahlungen in bar. Sollte eine Barzahlung nicht möglich sein, nehme seine Lebenspartnerin über ihr Bankkonto eine Überweisung vor. Mit E-Mail vom 19. November 2021 wies ihn die Schweizerische Botschaft darauf hin, dass auf den Bankauszügen seiner Lebenspartnerin immer wie- der Überweisungen von einem Konto der Bank F._______ ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefor- dert, Bestätigungen der Bank F._______ einzureichen, wonach weder er noch seine Lebenspartnerin über ein Bankkonto bei dieser verfügen. Die- ser reichte daraufhin zwei Bestätigungen der Bank F._______, datiert auf den 10. Januar 2022 und den 27. Januar 2022, ein. Dabei stellte die Schweizerische Botschaft verschiedene Unstimmigkeiten wie das Fehlen eines Briefkopfs und das Fehlen eines Stempels fest. Auf Anfrage weigerte sich die Bank F._______ sodann mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer über ein Konto bei ihr verfügt. Weitere Bemühungen zur Verifizierung der Echtheit der Bankbestätigungen wurden danach nicht mehr vorgenommen.
F-2102/2022 Seite 7
E. 5.3.2 Die erwähnte Recherche vom 7. Dezember 2021 über die Bank-App ist in den vorinstanzlichen Akten mittels Printscreens dokumentiert. Die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vermögen den Vorwurf sodann nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer bringt einzig in pauschaler Weise vor, die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich seien unverständlich und stellten vage Behauptungen dar. Auch vor dem Hintergrund, dass berechtigte Zweifel bezüglich der Echtheit der Bestäti- gungen der Bank vorliegen, ist der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer ein Bankkonto nicht angegeben beziehungsweise dessen Existenz ver- schleiert hat, als erstellt zu betrachten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehrere gefälschte Dokumente zu einem nicht existierenden Arbeitsverhältnis eingereicht. Die Fälschungen wurden nur deshalb entdeckt, weil die Schweizerische Bot- schaft aufgrund von Unstimmigkeiten wie dem Fehlen eines Briefkopfs beim Arbeitszeugnis, der Angabe der Kündigung per 31. September im Ar- beitszeugnis und der Auflistung der Löhne in der Steuerbescheinigung erst ab April 2021 sich beim angeblichen Arbeitgeber erkundigte. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers, wonach die Bedeutung der Dokumente zu seinem angeblichen Arbeitsverhältnis in der Gesamtbetrachtung seines Sozialhilfegesuchs eher gering sei und sein erstes Gesuch, das er 2019 eingereicht hatte, primär wegen der zu kurzen Aufenthaltsdauer in Russ- land und dem zu wenig gefestigten Konkubinat abgelehnt worden sei, er- weisen sich als unzutreffend. Vielmehr haben in jenem Verfahren sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung des Gesuchs wesentlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer in wirt- schaftlicher Hinsicht zu wenig in Russland verwurzelt und die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit gering seien (vgl. Urteil des BVGer F-3080/2019 vom 8. April 2020 E. 6.1). Vor dem Hintergrund dieser Be- gründung bestand für den Beschwerdeführer für sein zweites Gesuchs ein starker Anreiz, eine Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Zudem begründete der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 auch die geltend gemachte Notlage mit der Kündigung durch seinen angeblichen Arbeitgeber per Ende September 2021.
E. 5.5 Indem der Beschwerdeführer die Behörde über das Vorhandensein ei- nes in Wirklichkeit nicht existierenden Arbeitsverhältnisses täuschte und dazu gefälschte Unterlagen einreichte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise und manifestierte dadurch im Übrigen auch eine erhebliche kriminelle Energie. Tritt hinzu, dass er wahrheitswidrig an- gab, über kein Bankkonto zu verfügen. Diesbezüglich bleibt anzufügen,
F-2102/2022 Seite 8 dass aufgrund der Existenz eines Bankkontos auch vom Vorhandensein von Vermögen, das der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht dekla- riert hat, ausgegangen werden kann. Durch die wissentlich unwahren An- gaben versuchte der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen unrechtmäs- sig zu erwirken, weshalb ihm die Sozialhilfe gemäss Art. 26 Bst. b ASG zu verweigern ist.
E. 5.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einem durch die Schweizerische Botschaft zuhanden der KD ausgefüllten Formular der Be- schwerdeführer wie auch seine Lebenspartnerin im automatisierten Poli- zeifahndungssystem (RIPOL) eingetragen sind. Gemäss der Weisung der KD sind bei einem Eintrag im RIPOL wiederkehrende Leistungen vor Ort ausgeschlossen und es wird nur eine einmalige Leistung zur Rückkehr in die Schweiz und eine allenfalls damit verbundene Überbrückungshilfe ge- leistet (vgl. Ziff. 1.5 der Weisung).
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2102/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Moskau und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger F-2102/2022 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 04.12.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_459/2024) Abteilung VI F-2102/2022 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Konsularische Direktion KD, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sozialhilfe an Auslandschweizer; Verfügung der KD vom 4. März 2022. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer mit B._______, deren Sohn C._______ (geb. [...]) und der gemeinsamen Tochter, D._______ (geb. [...]), im November 2015 nach Russland ausgewandert. Am (...) ist die zweite gemeinsame Tochter, E._______, zur Welt gekommen. Alle vorgenannten Personen sind Staatsbürger von Russland und der Schweiz, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, welcher nur die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. In der Schweiz lebt ferner sein Sohn aus erster Ehe. B. Nachdem ein erstes Gesuch 2019 abgelehnt worden war und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3080/2019 vom 8. April 2020 eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, gelangte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 erneut an die Schweizerische Botschaft in Moskau und ersuchte gestützt auf das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG; SR 195.1) um Ausrichtung periodischer Unterstützungsleistungen. Mit Verfügung vom 4. März 2022 (eröffnet am 17. März 2022) wies die Vorinstanz das Gesuch ab. C. Mit am 29. April 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Moskau eingereichter Rechtsmitteleingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Mai 2022) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung wiederkehrender Leistungen. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Konsularischen Direktion des EDA (KD) betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt habe. Diese Rüge wird allerdings ohne nähere Begründung vorgebracht. Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der entscheidrelevante Sachverhalt unvollständig sein sollte, kann darauf nicht näher eingegangen werden. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe keine Nachfragen zu den von ihr ausgeführten Ablehnungsgründen unternommen. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei verlangt das Gesetz nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern; die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beziehungsweise Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnisses zu (vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 19 f.). 3.4 Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so führt dies grundsätzlich zur Aufhebung des formell mangelhaften Entscheids. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, solche Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren zu heilen beziehungsweise das Versäumte nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist, die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das verweigerte rechtliche Gehör von der betroffenen Person nachträglich vollumfänglich wahrgenommen werden kann. Die Rechtsmittelinstanz muss dabei über dieselbe Kognition verfügen wie die Vorinstanz. Des Weiteren dürfen den Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N. 114 ff.; BGE 142 II 218 E. 2.8). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.5 Die Vorinstanz hat unbestrittenermassen versäumt, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des ablehnenden Entscheids zu den für die Gesuchsablehnung wesentlichen Vorwürfen der Fälschung der Belege sowie der Verschleierung eines Bankkontos zu äussern. Damit hat sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt jedoch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich darlegen, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt. Den Vorwurf der Fälschung der Dokumente hat er in der Beschwerdeschrift eingestanden und hat auch zum Vorwurf der Verschleierung eines Bankkontos Stellung bezogen. Vorliegend ist sodann auf die lange Verfahrensdauer - das Gesuch wurde am 1. Oktober 2021 eingereicht - hinzuweisen, wobei eine weitere Verfahrensverzögerung nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Dieser bemängelte zuletzt mit Schreiben vom 14. März 2024 selbst die lange Verfahrensdauer und drängte auf einen Entscheid in der Sache. In Anbetracht der genannten Umstände würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen. Somit ist der Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens ausnahmsweise als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die Sozialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]). 4.2 Gemäss Art. 26 Bst. b ASG kann die Sozialhilfe verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht. Gemäss Art. 38 Abs. 1 V-ASG kann bei fehlbarem Verhalten nach Art. 26 ASG die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden. Die in Art. 26 ASG aufgeführten Ausschlussgründe kommen dann zum Tragen, wenn die gesuchstellenden Personen gegen die in Art. 32 V-ASG aufgeführten Mitwirkungspflichten verstösst (Weisung der KD über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Weisung], gültig seit 1. Januar 2020, Ziff. 6.2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Arbeitsvertrag, ein gefälschtes Arbeitszeugnis, eine gefälschte Steuerbescheinigung sowie eine gefälschte Lohnauszahlungsbestätigung eingereicht habe. Dadurch habe er gegen seine Pflicht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b V-ASG verstossen, wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen. Aufgrund von Art. 26 Bst. b und c ASG sei damit das Gesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung abzulehnen. 5.2 Die Fälschung der erwähnten Belege ist unbestritten. Der Beschwerdeführer gesteht diese in der Beschwerdeschrift selber ein. Er sei bei jenem Unternehmen nicht angestellt gewesen, jedoch habe er in derselben Zeitspanne vom Oktober 2019 bis September 2021 schwarz gearbeitet, was in Russland üblich sei. Da er für seine Anstellungen in der Schattenwirtschaft jedoch keine Belege hätte auftreiben können, sei er in Beweisnot geraten. Um den Umstand seiner Erwerbstätigkeit dennoch belegen zu können, habe er die erwähnten Dokumente anfertigen lassen. 5.3 Weiter begründet die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer ein Bankkonto verschwiegen habe. Trotz der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Gesuch, über kein Bankkonto zu verfügen, sei beim Versuch einer Überweisung am 7. Dezember 2021 über eine Bank-App bei Eingabe der Telefonnummer des Beschwerdeführers dieser als Inhaber eines Kontos bei der Bank F._______ angezeigt worden. Indem der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage zumindest zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über ein Bankkonto verfügt habe, habe er gegen seine Pflicht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. b V-ASG verstossen, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse zu erteilen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer gab in seiner Gesuchsergänzung vom 22. Oktober 2021 an, er verfüge seit vielen Jahren über kein Bankkonto und tätige alle nötigen Zahlungen in bar. Sollte eine Barzahlung nicht möglich sein, nehme seine Lebenspartnerin über ihr Bankkonto eine Überweisung vor. Mit E-Mail vom 19. November 2021 wies ihn die Schweizerische Botschaft darauf hin, dass auf den Bankauszügen seiner Lebenspartnerin immer wieder Überweisungen von einem Konto der Bank F._______ ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, Bestätigungen der Bank F._______ einzureichen, wonach weder er noch seine Lebenspartnerin über ein Bankkonto bei dieser verfügen. Dieser reichte daraufhin zwei Bestätigungen der Bank F._______, datiert auf den 10. Januar 2022 und den 27. Januar 2022, ein. Dabei stellte die Schweizerische Botschaft verschiedene Unstimmigkeiten wie das Fehlen eines Briefkopfs und das Fehlen eines Stempels fest. Auf Anfrage weigerte sich die Bank F._______ sodann mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer über ein Konto bei ihr verfügt. Weitere Bemühungen zur Verifizierung der Echtheit der Bankbestätigungen wurden danach nicht mehr vorgenommen. 5.3.2 Die erwähnte Recherche vom 7. Dezember 2021 über die Bank-App ist in den vorinstanzlichen Akten mittels Printscreens dokumentiert. Die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vermögen den Vorwurf sodann nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer bringt einzig in pauschaler Weise vor, die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich seien unverständlich und stellten vage Behauptungen dar. Auch vor dem Hintergrund, dass berechtigte Zweifel bezüglich der Echtheit der Bestätigungen der Bank vorliegen, ist der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer ein Bankkonto nicht angegeben beziehungsweise dessen Existenz verschleiert hat, als erstellt zu betrachten. 5.4 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen mehrere gefälschte Dokumente zu einem nicht existierenden Arbeitsverhältnis eingereicht. Die Fälschungen wurden nur deshalb entdeckt, weil die Schweizerische Botschaft aufgrund von Unstimmigkeiten wie dem Fehlen eines Briefkopfs beim Arbeitszeugnis, der Angabe der Kündigung per 31. September im Arbeitszeugnis und der Auflistung der Löhne in der Steuerbescheinigung erst ab April 2021 sich beim angeblichen Arbeitgeber erkundigte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Bedeutung der Dokumente zu seinem angeblichen Arbeitsverhältnis in der Gesamtbetrachtung seines Sozialhilfegesuchs eher gering sei und sein erstes Gesuch, das er 2019 eingereicht hatte, primär wegen der zu kurzen Aufenthaltsdauer in Russland und dem zu wenig gefestigten Konkubinat abgelehnt worden sei, erweisen sich als unzutreffend. Vielmehr haben in jenem Verfahren sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung des Gesuchs wesentlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht zu wenig in Russland verwurzelt und die Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit gering seien (vgl. Urteil des BVGer F-3080/2019 vom 8. April 2020 E. 6.1). Vor dem Hintergrund dieser Begründung bestand für den Beschwerdeführer für sein zweites Gesuchs ein starker Anreiz, eine Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Zudem begründete der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 1. Oktober 2021 auch die geltend gemachte Notlage mit der Kündigung durch seinen angeblichen Arbeitgeber per Ende September 2021. 5.5 Indem der Beschwerdeführer die Behörde über das Vorhandensein eines in Wirklichkeit nicht existierenden Arbeitsverhältnisses täuschte und dazu gefälschte Unterlagen einreichte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise und manifestierte dadurch im Übrigen auch eine erhebliche kriminelle Energie. Tritt hinzu, dass er wahrheitswidrig angab, über kein Bankkonto zu verfügen. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass aufgrund der Existenz eines Bankkontos auch vom Vorhandensein von Vermögen, das der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht deklariert hat, ausgegangen werden kann. Durch die wissentlich unwahren Angaben versuchte der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen unrechtmässig zu erwirken, weshalb ihm die Sozialhilfe gemäss Art. 26 Bst. b ASG zu verweigern ist. 5.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss einem durch die Schweizerische Botschaft zuhanden der KD ausgefüllten Formular der Beschwerdeführer wie auch seine Lebenspartnerin im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) eingetragen sind. Gemäss der Weisung der KD sind bei einem Eintrag im RIPOL wiederkehrende Leistungen vor Ort ausgeschlossen und es wird nur eine einmalige Leistung zur Rückkehr in die Schweiz und eine allenfalls damit verbundene Überbrückungshilfe geleistet (vgl. Ziff. 1.5 der Weisung).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer periodischen Unterstützung zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich mit Blick auf Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Botschaft in Moskau und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: