Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 30. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 24. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 18. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 20. Februar 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 5. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 12. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur Einholung aller rechtserheblichen Informationen zu seinem bulgarischen Asylverfahren sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 13. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. März 2026 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 22. Juni 2026. J. Am 26. Juni 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. K. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO) in Kraft getreten. Da das Asylgesuch vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde und auch der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist, erübrigen sich übergangsrechtliche Ausführungen.
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen somit (im Rahmen des Streitgegenstandes) bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden.
E. 4 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt und der gegenwärtigen Lage in Bulgarien verletzt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigt es sich, auf die erwähnten formellen Rügen näher einzugehen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-lll-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin lll-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Nachdem die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss.
E. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Unterabsatz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, unter anderem an struktureller Epilepsie sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu leiden. Im Jahr 2025 sei er wegen eines Hirntumors (Astrozytom Grad 2) operiert worden, weshalb er regelmässig Medikamente einnehmen müsse und eine Bestrahlung angezeigt sei. Von April bis November 2025 sei er vollständig gelähmt gewesen und habe weder Arme noch Beine noch den Mund bewegen können. In Bulgarien sei er menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Festnahme sei er geschlagen worden und habe hungern müssen. Man habe ihn auf den Kopf, auf die Stelle, wo er operiert worden sei, geschlagen. Der Knochen sei verrutscht und seitdem sei der Schädel krumm. Er müsse dringend behandelt werden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er in Bulgarien keine Behandlung erhalten würde. Aufgrund seiner Erlebnisse in Bulgarien sei er psychisch so sehr belastet, dass er nach eigener Aussage eine Phobie entwickelt habe. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung in der Schweiz und sei auf regelmässige medizinische Kontrollen angewiesen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien bestehe die konkrete Gefahr von Unterbrüchen beziehungsweise eines Abbruchs der Behandlung, was ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie einer Beeinträchtigung der weiteren Tumorkontrolle mit sich bringen würde. Seit etwa Ende Mai 2026 nehme er das Medikament Voranigo ein, dessen monatliche Kosten sich auf Fr. 17'316.20 belaufen. Da er eine besonders vulnerable Person sei, hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen treffen müssen. Angesichts des Hirntumors, der Epilepsie, der von ihm erlebten Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden sowie der ihm ausdrücklich verweigerten medizinischen Versorgung in Bulgarien sei gemäss dem geltenden Referenzurteil F-7195/2018 zu Dublin-Bulgarien eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung erforderlich gewesen. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz hinreichend mit den konkreten Auswirkungen einer Überstellung auf seinen Gesundheitszustand auseinandersetzen müssen. Dabei hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob er - der Beschwerdeführer - in Bulgarien tatsächlich Zugang zu der erforderlichen spezialisierten neurochirurgischen und neurologischen Behandlung sowie zu einer angemessenen Behandlung seiner Epilepsie erhalten werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht somit nicht vollständig abgeklärt und diesen vor dem länderspezifischen Hintergrund Bulgariens nicht hinreichend individuell gewürdigt. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einholen müssen.
E. 6.2 Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 26. Juni 2026 nach einem erneuten epileptischen Anfall notfallmässig im Spital (...) behandelt werden müssen. Er befinde sich weiterhin wegen seiner Krebserkrankung in onkologischer Behandlung in St. Gallen und erhalte ergänzend Musiktherapie sowie psychotherapeutische Behandlung. Gemäss aktuellem Medikationsplan nehme er täglich 40 mg Voranigo ein; die Kosten hierfür beliefen sich gemäss Kostengutsprache der Krankenversicherung (...) vom 13. Mai 2026 auf Fr. 17'316.20 pro 30 Tabletten. Zudem sei von der Vorinstanz abzuklären, ob eine derart spezialisierte und kostenintensive onkologische sowie epilepsiebezogene Behandlung in Bulgarien gewährleistet und für ihn - den Beschwerdeführer -finanziell zugänglich sei. Die Berichte zur psychotherapeutischen Behandlung seien noch ausstehendend.
E. 7.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des BVGer F-1005/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.3.1). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193).
E. 7.2 Beim Beschwerdeführer wurde im Irak am 4. Juli 2025 eine Teilresektion mit anschliessender Radio-Chemotherapie durchgeführt. Im ersten Magnetresonanztomogramm (MRT) in der Schweiz vom 24. März 2026 zeigte sich ein Resttumor (differenzialdiagnostisch: Rezidiv), weshalb am 13. April 2026 eine Operation durchgeführt worden ist. Von dieser habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen insgesamt gut erholt (vgl. Sprechstundenbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Mai 2026: Anamnese, S. 2). Er spüre eine leichte Schwäche des Mundwinkels linksseitig sowie eine leichte Verminderung der Kraft bei der Fingerspreizung in der Hand links sowie eine leichte Verlangsamung der Feinmotorik der Hand links. Histologisch bestätigte sich der Befund eines Astrozytoms WHO Grad 2 mit IDH-Mutation. Gemäss Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2026 des Kantonsspitals St. Gallen solle der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden neuroonkologischen Behandlung mit Vorasidenib sowie der erforderlichen engmaschigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen weiterhin wohnortsnah am Kantonsspital St. Gallen angebunden bleiben. Eine Verlegung in eine entfernte Unterkunft beziehungsweise in einen anderen Kanton würde die Kontinuität der spezialisierten neuroonkologischen Betreuung erheblich erschweren und eine Neuorganisation der Behandlung an einem anderen Zentrum erforderlich machen. Aus medizinischer Sicht sei deshalb eine Unterbringung in erreichbarer Nähe des Kantonsspitals St. Gallen empfohlen. Der Beschwerdeführer leide zudem an struktureller Epilepsie, welche medikamentös behandelt werde. Am 30. April 2026 wurde im Rahmen des Tumorboards die Therapie durch Vorasidenib adjuvant empfohlen; diese begann im Mai 2026. Gemäss MRI vom 10. August 2026 war die Situation stabil (vgl. Sprechstundenbericht des Kantonsspital St. Gallen vom 14. August 2026, S. 1).
E. 7.3 Bei der Information des Beschwerdeführers, er nehme seit etwa Ende Mai 2026 Vorasidenib als adjuvante Therapie ein (vgl. E. 6.1), handelt es sich um ein echtes Novum. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass am 24. März 2026 ein Resttumor (differenzialdiagnostisch: Rezidiv) diagnostiziert und aufgrund dessen am 13. April 2026 eine Operation durchgeführt worden ist (vgl. E. 7.2). Da diese Tatsachen in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Überstellung rechtserheblich sind, sind sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 3).
E. 7.4 Der Wirkstoff Vorasidenib unter dem Markennamen Voranigo ist in Bulgarien zugelassen und verfügt laut Website des National Council on Prices and reimbursement of medicinal products (NCPRMP) über eine amtlich festgelegte Preisobergrenze von EUR 21'749.- (inklusive Mehrwertsteuer). Das Medikament ist aber (noch) nicht auf der Positivliste aufgeführt (vgl. NCPRMP, Public Registers, https://portal.ncpr.bg/registers/, abgerufen am 09.09.2026; Mediately, Voranigo 40 mg:,,, https://mediately.co/bg/drugs/Hu9Oc0UIZVZoOW72Qb0MIcgIRV Y / voranigo-40-mg-film-coated-tablet >, abgerufen am 09.09.2026). Die Kosten werden daher nicht automatisch von der bulgarischen Krankenversicherung (NHIF) zurückerstattet. Auf Antrag und mittels Einzelfallentscheidungen gemäss Verordnung Nr. 2 vom 27. März 2019 über die medizinischen und sonstigen Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1a und 3 des bulgarischen Gesundheitsgesetzes ist eine Kostenübernahme für bestimmte, ausserhalb der obligatorischen Krankenversicherung liegende medizinische Leistungen theoretisch möglich. Die Verordnung sieht entsprechende Leistungen jedoch nach ihrem Wortlaut für bulgarische Staatsangehörige vor (Ministry for Health - Bulgaria, 2 27.03.2019 . . 82, . 1 3, 27.03.2019 file:///C:/Users/ U80852544/Downloads/naredba __2__ot_27_mart_2019_g%20(1).pdf, abgerufen am 09.09.2026). Die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Bulgarien beruht vor allem auf Art. 29 Abs. 1 Nummer 5 des Gesetzes über Asyl und Flüchtlinge (Republic of Bulgaria, Asylum and Refugees Act,, 31.05.2002 https://aref.government.bg/sites/default/files/uploads/english/ASYLUM% 20 AND%20REFUGEES%20ACT_20.pdf, abgerufen am 15.09.2026), sowie auf dem Gesetz über die Krankenversicherung (Ministry of Finance of the Republic of Bulgaria, Health Insurance Act,, 19.06.1998, https://www.minfin.bg/upload/36670/Health_Insurance_Act. pdf. >, abgerufen am 15.09.2026). Danach haben ausländische Personen während des Asylverfahrens Anspruch auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Versorgung und kostenlose medizinische Leistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsangehörige (Republic of Bulgaria, Asylum and Refugees Act, 31.05.2002,).
E. 7.5 Ob der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer mit abgeschlossenem Asylverfahren überhaupt unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt und ein entsprechendes Gesuch stellen könnte, ist derzeit ungeklärt. Ebenso ist offen, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seiner benötigten Medikation erfüllt wären. Ohne eine solche Sondergenehmigung ist der volle Preis von EUR 21'728.- für eine Packung mit 30 Tabletten (40 mg) zu zahlen (NCPRMP, Public Registers, https://portal.ncpr.bg/registers/pages/register/list-medicament.xhtml, abgerufen am 09.09.2026).
E. 7.6 Zutreffend bringt der Beschwerdeführer daher vor, es sei nicht sicher, ob diese anspruchsvolle und teure Behandlung in Bulgarien überhaupt möglich sei und von der Krankenkasse bezahlt werden würde. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien wurde abgelehnt; somit richten sich Art und Umfang der Unterstützung nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Rückführungsrichtlinie wird zwar die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt. Dadurch ist aber nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer lückenlos mit dem für die Stabilisierung seines Leidens beziehungsweise Verhinderung eines Rezidivs unerlässlichen Wirkstoff versorgt würde, zumal die Kostenübernahme für ihn als abgewiesenen Asylsuchenden fraglich erscheint.
E. 7.7 Neben dem Krebsleiden, welches mit Blick auf ein «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. E. 7.1) im Zentrum steht, erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusätzlich belastet. Nach dem neurochirurgischen Eingriff vom 13. April 2026 befindet er sich aufgrund der laufenden neuroonkologischen Behandlung weiterhin in einem Heilungs- beziehungsweise Stabilisierungsprozess. Gemäss Empfehlungsschreiben des Spitals (...) vom 28. Juli 2026 wird aufgrund der komplexen medizinischen Situation aus ärztlicher Sicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Einzelzimmer empfohlen. Sein Schlaf sei im derzeitigen Mehrbettzimmer erheblich beeinträchtigt, wobei Schlafmangel einen bekannten Risikofaktor für epileptische Anfälle darstelle. Angesichts der rezidivierenden epileptischen Anfälle sei daher eine möglichst konsequente Reduktion potenzieller Anfallsauslöser medizinisch angezeigt. Gemäss Sprechstundenbericht vom 14. August 2026 des Kantonsspitals St. Gallen sei es seit Therapiebeginn wiederholt zu fokalen epileptischen Anfällen, teilweise mit Todd'scher-Parese, gekommen, weshalb die antiepileptische Therapie mehrfach habe angepasst werden müssen. Die Anfälle würden beim Beschwerdeführer zu erheblicher Angst und zum Rückzug führen. Seit der letzten Therapieanpassung bestünden zudem Schwindel und ausgeprägte Müdigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte mit PTSD und ADHS sei eine intensive, wohnortnahe psychologische Unterstützung angezeigt. Zudem sollte der Beschwerdeführer möglichst vor Lärm, Schlafentzug und Stress geschützt werden. Eine Unterbringung in einem Einzelzimmer sei aus medizinischer Sicht daher zu empfehlen. Die aktuelle MRI-Verlaufskontrolle des Astrozytoms zeige eine stabile Situation ohne Hinweise auf ein Rezidiv oder neue Veränderungen. Die Therapie mit Vorasidenib 40 mg/Tag werde unverändert fortgeführt.
E. 7.8 Die anspruchsvolle onkologische und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers setzt einen nahtlosen Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung voraus. Ein solcher Zugang ist in Bulgarien derzeit jedoch nicht in jedem Fall mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden kann. Ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien tatsächlich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage indessen nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere ist ungeklärt, ob der Beschwerdeführer unter den für Dublin-Rückkehrer geltenden Bedingungen in Bulgarien tatsächlich Zugang zu den aktuell erforderlichen medizinischen Behandlungen erhalten wird, ohne dass es zu einer Unterbrechung oder wesentlichen Einschränkung der medizinischen Versorgung und infolgedessen zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kommt. Ferner ist nicht hinreichend geklärt, ob die für die Behandlung erforderliche kostenintensive Medikation, insbesondere das Arzneimittel Voranigo, vom bulgarischen Staat übernommen wird, ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die entsprechenden Kosten selbst zu tragen.
E. 7.9 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem am 5. März 2026 ergangenen Entscheid in entscheidwesentlicher Weise verändert hat. In jenem Zeitpunkt war die konkrete weitere Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht festgelegt worden. Am 13. April 2026 wurde infolge des Resttumors (differenzialdiagnostisch: Rezidivs) eine weitere Operation durchgeführt, worauf im Mai 2026 die Behandlung mit Vorasidenib aufgenommen wurde (vgl. E. 7.1). Es ist daher offen, ob die Überstellung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Situation und der mittlerweile festgelegten Behandlung weiterhin zulässig wäre. Der Sachverhalt ist mit Bezug auf diese Rechtsfrage nicht liquid. Die Vorinstanz wird daher eine fachärztliche Stellungnahme zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines allfällig verzögerten oder unterbrochenen Zugangs des Beschwerdeführers zu einer angemessenen und umfassenden medizinischen Versorgung in Bulgarien einzuholen haben. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, welche Auswirkungen eine Reduktion der ärztlichen Betreuung auf eine blosse Notfallversorgung sowie eine zeitweilige Unterbrechung der bisherigen Behandlung auf die Tumor- und Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers haben könnte. Ferner wird sie abzuklären haben, ob der Wirkstoff Vorasidenib dem Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich zugänglich und verfügbar sein wird und welche gesundheitlichen Folgen ein fehlender oder verzögerter Zugang zu diesem Wirkstoff für ihn hätte.
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 5. März 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1834/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 30. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Am 24. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 18. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 20. Februar 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 5. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 12. März 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur Einholung aller rechtserheblichen Informationen zu seinem bulgarischen Asylverfahren sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 13. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. März 2026 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. I. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 22. Juni 2026. J. Am 26. Juni 2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. K. Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO) in Kraft getreten. Da das Asylgesuch vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde und auch der angefochtene Entscheid vor diesem Datum ergangen ist, erübrigen sich übergangsrechtliche Ausführungen. 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen somit (im Rahmen des Streitgegenstandes) bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden.
4. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör in Form der Prüfungs- und Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem medizinischen Sachverhalt und der gegenwärtigen Lage in Bulgarien verletzt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigt es sich, auf die erwähnten formellen Rügen näher einzugehen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-lll-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin lll-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Nachdem die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz gestützt auf die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss. 5.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Unterabsatz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, unter anderem an struktureller Epilepsie sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu leiden. Im Jahr 2025 sei er wegen eines Hirntumors (Astrozytom Grad 2) operiert worden, weshalb er regelmässig Medikamente einnehmen müsse und eine Bestrahlung angezeigt sei. Von April bis November 2025 sei er vollständig gelähmt gewesen und habe weder Arme noch Beine noch den Mund bewegen können. In Bulgarien sei er menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Nach seiner Festnahme sei er geschlagen worden und habe hungern müssen. Man habe ihn auf den Kopf, auf die Stelle, wo er operiert worden sei, geschlagen. Der Knochen sei verrutscht und seitdem sei der Schädel krumm. Er müsse dringend behandelt werden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er in Bulgarien keine Behandlung erhalten würde. Aufgrund seiner Erlebnisse in Bulgarien sei er psychisch so sehr belastet, dass er nach eigener Aussage eine Phobie entwickelt habe. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung in der Schweiz und sei auf regelmässige medizinische Kontrollen angewiesen. Bei einer Überstellung nach Bulgarien bestehe die konkrete Gefahr von Unterbrüchen beziehungsweise eines Abbruchs der Behandlung, was ein erhebliches Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie einer Beeinträchtigung der weiteren Tumorkontrolle mit sich bringen würde. Seit etwa Ende Mai 2026 nehme er das Medikament Voranigo ein, dessen monatliche Kosten sich auf Fr. 17'316.20 belaufen. Da er eine besonders vulnerable Person sei, hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen treffen müssen. Angesichts des Hirntumors, der Epilepsie, der von ihm erlebten Misshandlungen durch die bulgarischen Behörden sowie der ihm ausdrücklich verweigerten medizinischen Versorgung in Bulgarien sei gemäss dem geltenden Referenzurteil F-7195/2018 zu Dublin-Bulgarien eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung erforderlich gewesen. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz hinreichend mit den konkreten Auswirkungen einer Überstellung auf seinen Gesundheitszustand auseinandersetzen müssen. Dabei hätte sie insbesondere prüfen müssen, ob er - der Beschwerdeführer - in Bulgarien tatsächlich Zugang zu der erforderlichen spezialisierten neurochirurgischen und neurologischen Behandlung sowie zu einer angemessenen Behandlung seiner Epilepsie erhalten werde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht somit nicht vollständig abgeklärt und diesen vor dem länderspezifischen Hintergrund Bulgariens nicht hinreichend individuell gewürdigt. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung einholen müssen. 6.2 Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe am 26. Juni 2026 nach einem erneuten epileptischen Anfall notfallmässig im Spital (...) behandelt werden müssen. Er befinde sich weiterhin wegen seiner Krebserkrankung in onkologischer Behandlung in St. Gallen und erhalte ergänzend Musiktherapie sowie psychotherapeutische Behandlung. Gemäss aktuellem Medikationsplan nehme er täglich 40 mg Voranigo ein; die Kosten hierfür beliefen sich gemäss Kostengutsprache der Krankenversicherung (...) vom 13. Mai 2026 auf Fr. 17'316.20 pro 30 Tabletten. Zudem sei von der Vorinstanz abzuklären, ob eine derart spezialisierte und kostenintensive onkologische sowie epilepsiebezogene Behandlung in Bulgarien gewährleistet und für ihn - den Beschwerdeführer -finanziell zugänglich sei. Die Berichte zur psychotherapeutischen Behandlung seien noch ausstehendend. 7. 7.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR; Urteil des BVGer F-1005/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.3.1). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. dazu Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193). 7.2 Beim Beschwerdeführer wurde im Irak am 4. Juli 2025 eine Teilresektion mit anschliessender Radio-Chemotherapie durchgeführt. Im ersten Magnetresonanztomogramm (MRT) in der Schweiz vom 24. März 2026 zeigte sich ein Resttumor (differenzialdiagnostisch: Rezidiv), weshalb am 13. April 2026 eine Operation durchgeführt worden ist. Von dieser habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen insgesamt gut erholt (vgl. Sprechstundenbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Mai 2026: Anamnese, S. 2). Er spüre eine leichte Schwäche des Mundwinkels linksseitig sowie eine leichte Verminderung der Kraft bei der Fingerspreizung in der Hand links sowie eine leichte Verlangsamung der Feinmotorik der Hand links. Histologisch bestätigte sich der Befund eines Astrozytoms WHO Grad 2 mit IDH-Mutation. Gemäss Sprechstundenbericht vom 7. Mai 2026 des Kantonsspitals St. Gallen solle der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden neuroonkologischen Behandlung mit Vorasidenib sowie der erforderlichen engmaschigen klinischen und laborchemischen Verlaufskontrollen weiterhin wohnortsnah am Kantonsspital St. Gallen angebunden bleiben. Eine Verlegung in eine entfernte Unterkunft beziehungsweise in einen anderen Kanton würde die Kontinuität der spezialisierten neuroonkologischen Betreuung erheblich erschweren und eine Neuorganisation der Behandlung an einem anderen Zentrum erforderlich machen. Aus medizinischer Sicht sei deshalb eine Unterbringung in erreichbarer Nähe des Kantonsspitals St. Gallen empfohlen. Der Beschwerdeführer leide zudem an struktureller Epilepsie, welche medikamentös behandelt werde. Am 30. April 2026 wurde im Rahmen des Tumorboards die Therapie durch Vorasidenib adjuvant empfohlen; diese begann im Mai 2026. Gemäss MRI vom 10. August 2026 war die Situation stabil (vgl. Sprechstundenbericht des Kantonsspital St. Gallen vom 14. August 2026, S. 1). 7.3 Bei der Information des Beschwerdeführers, er nehme seit etwa Ende Mai 2026 Vorasidenib als adjuvante Therapie ein (vgl. E. 6.1), handelt es sich um ein echtes Novum. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass am 24. März 2026 ein Resttumor (differenzialdiagnostisch: Rezidiv) diagnostiziert und aufgrund dessen am 13. April 2026 eine Operation durchgeführt worden ist (vgl. E. 7.2). Da diese Tatsachen in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Überstellung rechtserheblich sind, sind sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 3). 7.4 Der Wirkstoff Vorasidenib unter dem Markennamen Voranigo ist in Bulgarien zugelassen und verfügt laut Website des National Council on Prices and reimbursement of medicinal products (NCPRMP) über eine amtlich festgelegte Preisobergrenze von EUR 21'749.- (inklusive Mehrwertsteuer). Das Medikament ist aber (noch) nicht auf der Positivliste aufgeführt (vgl. NCPRMP, Public Registers, https://portal.ncpr.bg/registers/, abgerufen am 09.09.2026; Mediately, Voranigo 40 mg:,,, https://mediately.co/bg/drugs/Hu9Oc0UIZVZoOW72Qb0MIcgIRV Y / voranigo-40-mg-film-coated-tablet >, abgerufen am 09.09.2026). Die Kosten werden daher nicht automatisch von der bulgarischen Krankenversicherung (NHIF) zurückerstattet. Auf Antrag und mittels Einzelfallentscheidungen gemäss Verordnung Nr. 2 vom 27. März 2019 über die medizinischen und sonstigen Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1a und 3 des bulgarischen Gesundheitsgesetzes ist eine Kostenübernahme für bestimmte, ausserhalb der obligatorischen Krankenversicherung liegende medizinische Leistungen theoretisch möglich. Die Verordnung sieht entsprechende Leistungen jedoch nach ihrem Wortlaut für bulgarische Staatsangehörige vor (Ministry for Health - Bulgaria, 2 27.03.2019 . . 82, . 1 3, 27.03.2019 file:///C:/Users/ U80852544/Downloads/naredba __2__ot_27_mart_2019_g%20(1).pdf, abgerufen am 09.09.2026). Die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Bulgarien beruht vor allem auf Art. 29 Abs. 1 Nummer 5 des Gesetzes über Asyl und Flüchtlinge (Republic of Bulgaria, Asylum and Refugees Act,, 31.05.2002 https://aref.government.bg/sites/default/files/uploads/english/ASYLUM% 20 AND%20REFUGEES%20ACT_20.pdf, abgerufen am 15.09.2026), sowie auf dem Gesetz über die Krankenversicherung (Ministry of Finance of the Republic of Bulgaria, Health Insurance Act,, 19.06.1998, https://www.minfin.bg/upload/36670/Health_Insurance_Act. pdf. >, abgerufen am 15.09.2026). Danach haben ausländische Personen während des Asylverfahrens Anspruch auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Versorgung und kostenlose medizinische Leistungen unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsangehörige (Republic of Bulgaria, Asylum and Refugees Act, 31.05.2002,). 7.5 Ob der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer mit abgeschlossenem Asylverfahren überhaupt unter den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt und ein entsprechendes Gesuch stellen könnte, ist derzeit ungeklärt. Ebenso ist offen, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme seiner benötigten Medikation erfüllt wären. Ohne eine solche Sondergenehmigung ist der volle Preis von EUR 21'728.- für eine Packung mit 30 Tabletten (40 mg) zu zahlen (NCPRMP, Public Registers, https://portal.ncpr.bg/registers/pages/register/list-medicament.xhtml, abgerufen am 09.09.2026). 7.6 Zutreffend bringt der Beschwerdeführer daher vor, es sei nicht sicher, ob diese anspruchsvolle und teure Behandlung in Bulgarien überhaupt möglich sei und von der Krankenkasse bezahlt werden würde. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien wurde abgelehnt; somit richten sich Art und Umfang der Unterstützung nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b der Rückführungsrichtlinie wird zwar die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährt. Dadurch ist aber nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer lückenlos mit dem für die Stabilisierung seines Leidens beziehungsweise Verhinderung eines Rezidivs unerlässlichen Wirkstoff versorgt würde, zumal die Kostenübernahme für ihn als abgewiesenen Asylsuchenden fraglich erscheint. 7.7 Neben dem Krebsleiden, welches mit Blick auf ein «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. E. 7.1) im Zentrum steht, erscheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zusätzlich belastet. Nach dem neurochirurgischen Eingriff vom 13. April 2026 befindet er sich aufgrund der laufenden neuroonkologischen Behandlung weiterhin in einem Heilungs- beziehungsweise Stabilisierungsprozess. Gemäss Empfehlungsschreiben des Spitals (...) vom 28. Juli 2026 wird aufgrund der komplexen medizinischen Situation aus ärztlicher Sicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Einzelzimmer empfohlen. Sein Schlaf sei im derzeitigen Mehrbettzimmer erheblich beeinträchtigt, wobei Schlafmangel einen bekannten Risikofaktor für epileptische Anfälle darstelle. Angesichts der rezidivierenden epileptischen Anfälle sei daher eine möglichst konsequente Reduktion potenzieller Anfallsauslöser medizinisch angezeigt. Gemäss Sprechstundenbericht vom 14. August 2026 des Kantonsspitals St. Gallen sei es seit Therapiebeginn wiederholt zu fokalen epileptischen Anfällen, teilweise mit Todd'scher-Parese, gekommen, weshalb die antiepileptische Therapie mehrfach habe angepasst werden müssen. Die Anfälle würden beim Beschwerdeführer zu erheblicher Angst und zum Rückzug führen. Seit der letzten Therapieanpassung bestünden zudem Schwindel und ausgeprägte Müdigkeit. Aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte mit PTSD und ADHS sei eine intensive, wohnortnahe psychologische Unterstützung angezeigt. Zudem sollte der Beschwerdeführer möglichst vor Lärm, Schlafentzug und Stress geschützt werden. Eine Unterbringung in einem Einzelzimmer sei aus medizinischer Sicht daher zu empfehlen. Die aktuelle MRI-Verlaufskontrolle des Astrozytoms zeige eine stabile Situation ohne Hinweise auf ein Rezidiv oder neue Veränderungen. Die Therapie mit Vorasidenib 40 mg/Tag werde unverändert fortgeführt. 7.8 Die anspruchsvolle onkologische und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers setzt einen nahtlosen Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung voraus. Ein solcher Zugang ist in Bulgarien derzeit jedoch nicht in jedem Fall mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien ein reales Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden kann. Ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien tatsächlich zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage indessen nicht abschliessend beurteilen. Insbesondere ist ungeklärt, ob der Beschwerdeführer unter den für Dublin-Rückkehrer geltenden Bedingungen in Bulgarien tatsächlich Zugang zu den aktuell erforderlichen medizinischen Behandlungen erhalten wird, ohne dass es zu einer Unterbrechung oder wesentlichen Einschränkung der medizinischen Versorgung und infolgedessen zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands kommt. Ferner ist nicht hinreichend geklärt, ob die für die Behandlung erforderliche kostenintensive Medikation, insbesondere das Arzneimittel Voranigo, vom bulgarischen Staat übernommen wird, ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die entsprechenden Kosten selbst zu tragen. 7.9 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass sich der medizinische Sachverhalt seit dem am 5. März 2026 ergangenen Entscheid in entscheidwesentlicher Weise verändert hat. In jenem Zeitpunkt war die konkrete weitere Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht festgelegt worden. Am 13. April 2026 wurde infolge des Resttumors (differenzialdiagnostisch: Rezidivs) eine weitere Operation durchgeführt, worauf im Mai 2026 die Behandlung mit Vorasidenib aufgenommen wurde (vgl. E. 7.1). Es ist daher offen, ob die Überstellung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Situation und der mittlerweile festgelegten Behandlung weiterhin zulässig wäre. Der Sachverhalt ist mit Bezug auf diese Rechtsfrage nicht liquid. Die Vorinstanz wird daher eine fachärztliche Stellungnahme zu den möglichen gesundheitlichen Folgen eines allfällig verzögerten oder unterbrochenen Zugangs des Beschwerdeführers zu einer angemessenen und umfassenden medizinischen Versorgung in Bulgarien einzuholen haben. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, welche Auswirkungen eine Reduktion der ärztlichen Betreuung auf eine blosse Notfallversorgung sowie eine zeitweilige Unterbrechung der bisherigen Behandlung auf die Tumor- und Epilepsieerkrankung des Beschwerdeführers haben könnte. Ferner wird sie abzuklären haben, ob der Wirkstoff Vorasidenib dem Beschwerdeführer in Bulgarien tatsächlich zugänglich und verfügbar sein wird und welche gesundheitlichen Folgen ein fehlender oder verzögerter Zugang zu diesem Wirkstoff für ihn hätte.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Mit vorliegendem Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens nicht zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 5. März 2026 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: