Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geb. 1975, reiste am 24. Januar 1995 als kosovarischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein. Nach erfolgter Eheschliessung im Jahr 1996 mit einer damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Im Zeitraum vom 15. November 2004 bis 12. Dezember 2024 war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, geb. 2000 und 2021, hervor. Die Ehefrau und die Kinder besitzen inzwischen die Schweizer Staatsbürgerschaft. B. In den Jahren 1999 bis 2010 erwirkte der Beschwerdeführer folgende Strafurteile:
- Urteil des Amtsstatthalteramts C._______ vom 7. August 1999 wegen einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
- Urteil des Bezirksstatthalteramts D._______ vom 16. Januar 2002 wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 850.-,
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 9. Februar 2007 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-,
- Urteil des Strafgerichts F._______ vom 22. März 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Angriffs, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 650.-. Am 26. Januar 2011 verwarnte ihn das Amt für Migration und Integration des Kantons G._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ausländerrechtlich. Daraufhin folgten in den Jahren 2011 und 2012 zwei weitere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, belegt mit Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 440.-. Mit Urteil des Obergerichts Kanton G._______ vom 12. Oktober 2020 wurde er zudem wegen gewerbsmässigen Wuchers, schwerer Körperverletzung, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, Veruntreuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. März 2013 bis 21. Juli 2015 in Untersuchungshaft sowie vom 2. Mai 2022 bis 29. September 2023 im Strafvollzug. Der Vollzug der Reststrafe wurde unter Ansetzung einer bis 30. Mai 2025 laufenden Probezeit aufgeschoben. In betreibungsrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer mit zwei Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 89'803.15 (Stand 2022) verzeichnet. C. Mit Verfügung vom 11. August 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 bestätigt. D. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (eröffnet am 15. Februar 2025) ein achtjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 1. April 2025 bis 31. März 2033 für das Gebiet der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde vom 17. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Verhängung eines Einreiseverbots zu verzichten. Eventualiter sei ein Einreiseverbot von höchstens drei Jahren auszusprechen, subeventualiter sei das Einreiseverbot auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 7. April 2026 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei H._______ angehalten und festgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass er zwischenzeitlich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und ihm im November 2025 entsprechende Reisedokumente lautend auf den Namen Amar Juniku ausgestellt wurden. H. Mit nicht rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 17. April 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Buchführung und rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. I. Die Vorinstanz hob mit ergänzender Vernehmlassung vom 23. April 2026 mit Hinweis auf die italienische Staatsbürgerschaft die Ausschreibung im SIS wiedererwägungsweise und mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig hielt sie am Einreiseverbot von acht Jahren für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit ergänzender Replik vom 28. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. K. Die kantonalen und vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG findet das ordentliche Migrationsrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - daher nur insoweit Anwendung, als das FZA keine abweichenden Regelungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
E. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz - unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der besonderen Schutzwürdigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- oder Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Deliktschwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn sich die straffällig gewordene Person längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1719/2022 vom 5. März 2025 E. 4.2).
E. 4.3 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt ferner keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3813). Bei Erlass eines Einreiseverbots gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen ist der sog. Ordre-Public-Vorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen Massnahmen, die den freien Personenverkehr einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4. April 1964; nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA die im Zeitpunkt der FZA-Unterzeichnung massgebliche Fassung, inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 [ABl. L 158/77]) darf bei solchen Massnahmen ausschliesslich das persönliche Verhalten der betroffenen Person ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen genügen für sich allein nicht; sie können nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der betroffenen Person erkennen lassen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 5 Anhang I FZA steht mithin Massnahmen entgegen, die an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen oder ausschliesslich generalpräventiv begründet werden. Massgeblich ist das vorhandene Rückfallrisiko, dessen Beurteilung umso strenger zu erfolgen hat, je schwerer die bedrohten Rechtsgüter wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
E. 4.4 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden.
E. 4.5 Art. 5 Anhang I FZA stellt für Fernhaltemassnahmen - soweit es das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 AIG betrifft - keine strengeren Anforderungen als das nationale Recht. Liegt eine solche Gefahr vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.).
E. 5.1 Die Fernhaltemassnahme begründet die Vorinstanz im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG. Diese ergebe sich aus der mehrfachen, teilweise schweren Delinquenz und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. April 2026 führte sie zudem aus, das Einreiseverbot würde Art. 5 Anhang I FZA nicht verletzen. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen seien durch die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers im April 2026, die unter Umgehung des gültigen Einreiseverbots erfolgt sei, zusätzlich verstärkt worden.
E. 5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, das verhängte Einreiseverbot verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Besonders sei auch das Kindeswohl des dreijährigen Sohnes unzureichend berücksichtigt worden. Trotz Strafvollzug habe ein regelmässiger persönlicher und seit der Entlassung täglicher Kontakt bestanden. Die Annahme eines grossen öffentlichen Interesses an einer achtjährigen Fernhaltung erscheine gekünstelt, umso mehr als er im Strafvollzug ausserordentlich gute Berichte erhalten, Schulden zurückbezahlt und sich seither nichts habe zuschulden kommen lassen. Mit Blick auf Art. 5 Anhang I FZA liege denn zudem keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr vor.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 1999 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 wiederholt straffällig und schliesslich mit Urteil vom 12. Oktober 2020 des Obergerichts Kanton G._______ wegen insgesamt neun Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (vgl. Bst. B). Die verübten Delikte und das Strafmass implizieren bereits allein einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und begründen einen Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG.
E. 6.2 Dem erwähnten Strafurteil liegen für die beiden schwersten begangenen Delikte (gewerbsmässiger Wucher und schwere Körperverletzung) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte über mehrere Jahre hinweg gewerbsmässig Darlehen zu einem Wucherzins von in der Regel 15 % an Personen in Zwangslagen vergeben. Dabei ging er mit einer grossen kriminellen Energie vor und scheute sich nicht, die ausstehenden Darlehenszinsen mit Gewalt und Drohungen einzutreiben. So schlug er einen seiner «Klienten» aufgrund dessen Nichtbezahlung der (wucherischen) Zinsen mit der Faust mehrfach heftig ins Gesicht, sodass dieser mehrere Knochenbrüche erlitt und auf dem linken Auge beinahe vollständig die Sehkraft verlor (vgl. Urteil des Obergerichts Kanton Aargau vom 12. Oktober 2020 E. 9.6.1 und 9.6.2.1 [kantonale Akten, S. 423 f.]). Die zusätzlich begangenen Delikte gegen die persönliche Willensfreiheit (Nötigung und Raub) sowie die bereits einschlägigen Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Angriffs weisen angesichts des Tatvorgehens - Schläge gegen den Kopf, den Nacken, die Hände und Knie des Opfers mithilfe einer Flasche und eines Stuhls - auf eine besondere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin und sind erschwerend zu berücksichtigen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom 25. Mai 2009 und Urteil des Strafgerichts F._______ vom 22. März 2010 [kantonale Akten S. 60-68 und 75-80]). Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass der Beschwerdeführer auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 weiterhin delinquierte und die fortgesetzte Begehung von Straftaten erst durch seine Verhaftung beendet werden konnte. Ein solches Verhalten weist nicht nur auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hin, sondern zeugt auch von einer gravierenden Missachtung der körperlichen Integrität anderer Personen. Hinzu kommt, dass die verübten Delikte teilweise Handlungen betreffen, die seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstaten im Sinn von Art. 66a Abs. 1 Bst. b, c und e StGB (SR 311.0) gelten und heute - vorbehältlich der Härtefallklausel - eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren begründen. Angesichts dieser Umstände sind die begangenen Gewaltdelikte und die daraus resultierenden Verletzungen der körperlichen Integrität und Gesundheit insgesamt als schwerwiegend zu qualifizieren, sodass selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 4.2).
E. 6.3 Für die Beurteilung der Legalprognose ist - trotz des beschwerdeweisen Vorbringens der mittlerweile 12 und 14 Jahre zurückliegenden Straftaten - der Bewährungszeitraum in Freiheit massgebend (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer befand sich von August 2013 bis Juli 2015 in Untersuchungshaft, ab Mai 2022 im geschlossenen Strafvollzug und von November 2022 bis September 2023 im offenen Strafvollzug, wo er tagsüber seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eines Transportunternehmens nachging (Arbeitsexternat; vgl. Bericht der Stiftung I._______ [kantonale Akten, S. 625-628]). Der Vollzug der Reststrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 30. Mai 2025 aufgeschoben. Am 27. März 2025 erfolgte seine Ausreise aus der Schweiz. Damit stand der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im August 2013 kontinuierlich unter dem Druck des strafrechtlichen Verfahrens respektive der laufenden Probezeit, wobei eine erneute Deliktbegehung eine Verschärfung des Strafmasses oder die Rückkehr in den geschlossenen Strafvollzug beziehungsweise den Vollzug der Reststrafe bedeutet hätte. Dem Wohlverhalten kommt daher - auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Migrationsrechts - keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. Urteile des BVGer F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 4.6; F-604/2020 vom 28. August 2020 E. 5.2; je m.w.H.). Zudem stellte auch das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 fest, dass der erheblichen Kriminalität des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung zu tragen ist. Seiner Argumentation, wonach die vom Bundesgericht festgestellte lediglich «gewisse Rückfallgefahr» nicht für die Begründung einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genüge, kann daher nicht gefolgt werden (Urteil des BGer 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.7). Neutral zu würdigen ist die geltend gemachte Rückzahlung bestehender Schulden (im Umfang von Fr. 18'000.-, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom 19. April 2024 E. 3.3.2.6 [kantonale Akten, S. 655]). Allerdings ist diese insofern zu relativieren, soweit sie mit dem gewerbsmässigen Betrug in Zusammenhang steht (vgl. Urteil des Obergerichts Kanton G._______ vom 12. Oktober 2020 und Forderungsaufstellung der Creditreform betreffend Taggeldrückforderungen durch die Suva J._______ [kantonale Akten, S. 416-420 und 611-615]) und die vollständige Schuldentilgung ohnehin zu erwarten ist. Überdies vermochten weder das familiäre Umfeld noch die selbständige Erwerbsausübung den Beschwerdeführer von der Deliktsbegehung abzuhalten. Angesichts der wiederholten Verletzung hochwertiger Rechtsgüter, der zunehmenden Schwere des deliktischen Verhaltens trotz migrationsrechtlicher Verwarnung sowie des Fehlens eines beurteilbaren Bewährungszeitraums in Freiheit stellt der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies gilt umso mehr, als er unter einem anderem Namen und der im Jahr 2025 erlangten italienischen Staatsbürgerschaft - trotz gültiger Fernhaltemassnahme - in die Schweiz einreiste. Zwar ist der entsprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ (vgl. Bst. H) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Indessen ist die Behörde nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn die Beweislage - wie vorliegend betreffend die Missachtung der Einreisevorschriften - klar ist oder die Verfehlungen von der betroffenen Person eingestanden werden (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4, nicht publiziert in BVGE 2021 VII/4; F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren erweist sich damit als gerechtfertigt (Art. 67 Abs. 3 AIG) und steht im Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA. Die Vorinstanz war folglich nicht an die fünfjährige Regelhöchstdauer gebunden.
E. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu bemessen. Die Interessenabwägung berücksichtigt dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Vorliegend wiegt das öffentliche Fernhalteinteresse angesichts der in den vorangehenden Erwägungen dargelegten, vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich.
E. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz und damit verbundenen Ausübung des Familienlebens gegenüberzustellen. Er hielt sich rund 30 Jahre in der Schweiz auf und lebte seit 29 Jahren (unterbrochen durch die Untersuchungshaft und den Strafvollzug) in ehelicher Gemeinschaft mit zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2000 und 2021). Trotz der wiederholten Delinquenz weist der während des Arbeitsexternats gepflegte regelmässige Kontakt mit der Familie auf weiterhin stabile Familienverhältnisse hin (vgl. Bericht der Stiftung I._______ [kantonale Akten, S. 626]) und begründet betreffend die Ehefrau und den minderjährigen Sohn ein gestützt auf Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Zudem ist das besonders berührte Kindesinteresse des jüngeren Sohnes im Sinn von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) vorrangig - jedoch nicht als ausschliesslicher Faktor in der Interessenabwägung - zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7 m.H). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit der Anordnung des Einreiseverbots die Vater-Kind-Beziehung und das Familienleben generell zusätzlich erschwert wird. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Wegweisung mit der möglichen Aufrechterhaltung der familiären Beziehung im Rahmen von Besuchen (mitunter in der Schweiz) und mittels moderner Kommunikationsmittel begründet hatte (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.5). Für die gegenwärtige Einschränkung des Kontakts trägt der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines langjährigen, intensiven deliktischen Verhaltens die alleinige Verantwortung. Zudem war die Vater-Kind-Beziehung zum vierjährigen Sohn in dessen knapp ersten zwei Lebensjahren auf Wochenendurlaube beschränkt. Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Zeit bis Ende September 2023 im Arbeitsexternat, wobei die damit verbundene selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit einer täglichen Arbeitsdauer von bis zu 16 Stunden einen über die Wochenenden hinausgehenden Kontakt verunmöglichte (vgl. Bericht der Stiftung I._______ [kantonale Akten, S. 626]). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zumutbar, die Beziehung zum minderjährigen Sohn ausserhalb des Schengen-Raums oder bei kurzfristiger Suspension des Einreiseverbots in der Schweiz weiterzuführen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Dem Kindesinteresse wird damit in vertretbarem Umfang Rechnung getragen. Dies gilt umso mehr, als der Sohn in einem stabilen Umfeld mit der Mutter und dem erwachsenen älteren Bruder aufwächst und die bundesgerichtliche Rechtsprechung grenzüberschreitende Familienkontakte - auch in eingeschränkter Form - als hinreichend erachtet (Urteil BGer 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024, E. 5.7 m.H). Das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse vermag das erhebliche Fernhalteinteresse daher nicht zu überwiegen. Gleiches gilt für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Hinblick auf die Beziehung zur Ehefrau. Die Beziehung zum volljährigen Sohn fällt indes mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdeführer nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Ohnehin wäre es dem älteren Sohn zumutbar, seinen Vater im Heimatland oder in einem anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums zu besuchen. Schliesslich musste die gesamte Familie spätestens seit der migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 bei der fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers mit einer zumindest vorübergehenden Trennung der Familie rechnen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine durchschnittliche sprachliche und sozio-kulturelle Integration sowie gewisse wirtschaftliche Verankerung ein nicht zu verkennendes privates Interesse begründen (vgl. Urteil des BGer 3C_261/2024, E. 4.4 und E. 4.5.3). Indessen ist dieses durch die wiederholte Delinquenz und die bestehende Verschuldung erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführer kann folglich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.4 Gesamthaft betrachtet vermögen die privaten Interessen die gewichtigen öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Es liegen insgesamt auch keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, die eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Urteile des BVGer F-7475/2024 vom 27. Januar 2026; F-2379/2020 vom 15. April 2021; F-3853/2019 vom 15. März 2021). Die Eventualanträge auf Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre respektive auf einen angemessenen Zeitraum sind daher abzuweisen.
E. 8 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung als rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Die Aufhebung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigt dabei keine abweichende Kosten- oder Entschädigungsfolge. Die teilweise Gegenstandslosigkeit wurde nicht durch ein Zutun der Parteien, sondern durch eine nachträgliche Veränderung der Sachlage verursacht. Die Kosten sind damit - wie in E. 9.1 erfolgt - aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds und des mutmasslichen Verfahrensausgangs festzulegen (vgl. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-1830/2025
Urteil vom 10. August 2026
Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Basil Cupa,
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.
Parteien
A._______,alias B._______,
vertreten durch lic. iur. Ronny Scruzzi, Rechtsanwalt & Notar Winiger | Scruzzi | Droll | Dietler, Advokatur Notariat Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025.
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, geb. 1975, reiste am 24. Januar 1995 als kosovarischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein. Nach erfolgter Eheschliessung im Jahr 1996 mit einer damals in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Im Zeitraum vom 15. November 2004 bis 12. Dezember 2024 war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder, geb. 2000 und 2021, hervor. Die Ehefrau und die Kinder besitzen inzwischen die Schweizer Staatsbürgerschaft.
B. In den Jahren 1999 bis 2010 erwirkte der Beschwerdeführer folgende Strafurteile:
- Urteil des Amtsstatthalteramts C._______ vom 7. August 1999 wegen einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
- Urteil des Bezirksstatthalteramts D._______ vom 16. Januar 2002 wegen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 850.-,
- Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 9. Februar 2007 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.-,
- Urteil des Strafgerichts F._______ vom 22. März 2010 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Angriffs, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 650.-.
Am 26. Januar 2011 verwarnte ihn das Amt für Migration und Integration des Kantons G._______ (nachfolgend: Migrationsamt) ausländerrechtlich. Daraufhin folgten in den Jahren 2011 und 2012 zwei weitere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, belegt mit Bussen in der Gesamthöhe von Fr. 440.-. Mit Urteil des Obergerichts Kanton G._______ vom 12. Oktober 2020 wurde er zudem wegen gewerbsmässigen Wuchers, schwerer Körperverletzung, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung, Veruntreuung, Raubs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.- und einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. März 2013 bis 21. Juli 2015 in Untersuchungshaft sowie vom 2. Mai 2022 bis 29. September 2023 im Strafvollzug. Der Vollzug der Reststrafe wurde unter Ansetzung einer bis 30. Mai 2025 laufenden Probezeit aufgeschoben. In betreibungsrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer mit zwei Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 89'803.15 (Stand 2022) verzeichnet.
C. Mit Verfügung vom 11. August 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 bestätigt.
D. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (eröffnet am 15. Februar 2025) ein achtjähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 1. April 2025 bis 31. März 2033 für das Gebiet der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E. Mit Beschwerde vom 17. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Verhängung eines Einreiseverbots zu verzichten. Eventualiter sei ein Einreiseverbot von höchstens drei Jahren auszusprechen, subeventualiter sei das Einreiseverbot auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken.
F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Mai 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
G. Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 7. April 2026 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei H._______ angehalten und festgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass er zwischenzeitlich die italienische Staatsbürgerschaft besitzt und ihm im November 2025 entsprechende Reisedokumente lautend auf den Namen Amar Juniku ausgestellt wurden.
H. Mit nicht rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 17. April 2026 wurde der Beschwerdeführer wegen Unterlassung der Buchführung und rechtswidriger Einreise zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
I. Die Vorinstanz hob mit ergänzender Vernehmlassung vom 23. April 2026 mit Hinweis auf die italienische Staatsbürgerschaft die Ausschreibung im SIS wiedererwägungsweise und mit sofortiger Wirkung auf. Gleichzeitig hielt sie am Einreiseverbot von acht Jahren für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit ergänzender Replik vom 28. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
K. Die kantonalen und vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und damit Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG findet das ordentliche Migrationsrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - daher nur insoweit Anwendung, als das FZA keine abweichenden Regelungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
4.
4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz - unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung - ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der besonderen Schutzwürdigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- oder Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Deliktschwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Gesamtheit das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn sich die straffällig gewordene Person längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1719/2022 vom 5. März 2025 E. 4.2).
4.3 Das in Art. 67 Abs. 1 AIG geregelte Einreiseverbot stellt ferner keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3813). Bei Erlass eines Einreiseverbots gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen ist der sog. Ordre-Public-Vorbehalt im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu beachten. Danach dürfen Massnahmen, die den freien Personenverkehr einschränken, nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4. April 1964; nach Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA die im Zeitpunkt der FZA-Unterzeichnung massgebliche Fassung, inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 [ABl. L 158/77]) darf bei solchen Massnahmen ausschliesslich das persönliche Verhalten der betroffenen Person ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen genügen für sich allein nicht; sie können nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der betroffenen Person erkennen lassen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 5 Anhang I FZA steht mithin Massnahmen entgegen, die an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen oder ausschliesslich generalpräventiv begründet werden. Massgeblich ist das vorhandene Rückfallrisiko, dessen Beurteilung umso strenger zu erfolgen hat, je schwerer die bedrohten Rechtsgüter wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
4.4 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden.
4.5 Art. 5 Anhang I FZA stellt für Fernhaltemassnahmen - soweit es das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 AIG betrifft - keine strengeren Anforderungen als das nationale Recht. Liegt eine solche Gefahr vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.).
5.
5.1 Die Fernhaltemassnahme begründet die Vorinstanz im Wesentlichen mit dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG. Diese ergebe sich aus der mehrfachen, teilweise schweren Delinquenz und der hohen Verschuldung des Beschwerdeführers. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 23. April 2026 führte sie zudem aus, das Einreiseverbot würde Art. 5 Anhang I FZA nicht verletzen. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen seien durch die rechtswidrige Einreise des Beschwerdeführers im April 2026, die unter Umgehung des gültigen Einreiseverbots erfolgt sei, zusätzlich verstärkt worden.
5.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, das verhängte Einreiseverbot verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Besonders sei auch das Kindeswohl des dreijährigen Sohnes unzureichend berücksichtigt worden. Trotz Strafvollzug habe ein regelmässiger persönlicher und seit der Entlassung täglicher Kontakt bestanden. Die Annahme eines grossen öffentlichen Interesses an einer achtjährigen Fernhaltung erscheine gekünstelt, umso mehr als er im Strafvollzug ausserordentlich gute Berichte erhalten, Schulden zurückbezahlt und sich seither nichts habe zuschulden kommen lassen. Mit Blick auf Art. 5 Anhang I FZA liege denn zudem keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung mehr vor.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von 1999 bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2013 wiederholt straffällig und schliesslich mit Urteil vom 12. Oktober 2020 des Obergerichts Kanton G._______ wegen insgesamt neun Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (vgl. Bst. B). Die verübten Delikte und das Strafmass implizieren bereits allein einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und begründen einen Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG.
6.2 Dem erwähnten Strafurteil liegen für die beiden schwersten begangenen Delikte (gewerbsmässiger Wucher und schwere Körperverletzung) folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte über mehrere Jahre hinweg gewerbsmässig Darlehen zu einem Wucherzins von in der Regel 15 % an Personen in Zwangslagen vergeben. Dabei ging er mit einer grossen kriminellen Energie vor und scheute sich nicht, die ausstehenden Darlehenszinsen mit Gewalt und Drohungen einzutreiben. So schlug er einen seiner «Klienten» aufgrund dessen Nichtbezahlung der (wucherischen) Zinsen mit der Faust mehrfach heftig ins Gesicht, sodass dieser mehrere Knochenbrüche erlitt und auf dem linken Auge beinahe vollständig die Sehkraft verlor (vgl. Urteil des Obergerichts Kanton Aargau vom 12. Oktober 2020 E. 9.6.1 und 9.6.2.1 [kantonale Akten, S. 423 f.]). Die zusätzlich begangenen Delikte gegen die persönliche Willensfreiheit (Nötigung und Raub) sowie die bereits einschlägigen Vorstrafen wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Angriffs weisen angesichts des Tatvorgehens - Schläge gegen den Kopf, den Nacken, die Hände und Knie des Opfers mithilfe einer Flasche und eines Stuhls - auf eine besondere Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin und sind erschwerend zu berücksichtigen (vgl. Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom 25. Mai 2009 und Urteil des Strafgerichts F._______ vom 22. März 2010 [kantonale Akten S. 60-68 und 75-80]).
Ins Gewicht fällt zusätzlich, dass der Beschwerdeführer auch nach der migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 weiterhin delinquierte und die fortgesetzte Begehung von Straftaten erst durch seine Verhaftung beendet werden konnte. Ein solches Verhalten weist nicht nur auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung hin, sondern zeugt auch von einer gravierenden Missachtung der körperlichen Integrität anderer Personen. Hinzu kommt, dass die verübten Delikte teilweise Handlungen betreffen, die seit dem 1. Oktober 2016 als Anlasstaten im Sinn von Art. 66a Abs. 1 Bst. b, c und e StGB (SR 311.0) gelten und heute - vorbehältlich der Härtefallklausel - eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren begründen. Angesichts dieser Umstände sind die begangenen Gewaltdelikte und die daraus resultierenden Verletzungen der körperlichen Integrität und Gesundheit insgesamt als schwerwiegend zu qualifizieren, sodass selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter nicht hinzunehmen ist (vgl. E. 4.2).
6.3 Für die Beurteilung der Legalprognose ist - trotz des beschwerdeweisen Vorbringens der mittlerweile 12 und 14 Jahre zurückliegenden Straftaten - der Bewährungszeitraum in Freiheit massgebend (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer befand sich von August 2013 bis Juli 2015 in Untersuchungshaft, ab Mai 2022 im geschlossenen Strafvollzug und von November 2022 bis September 2023 im offenen Strafvollzug, wo er tagsüber seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer eines Transportunternehmens nachging (Arbeitsexternat; vgl. Bericht der Stiftung I._______ [kantonale Akten, S. 625-628]). Der Vollzug der Reststrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 30. Mai 2025 aufgeschoben. Am 27. März 2025 erfolgte seine Ausreise aus der Schweiz. Damit stand der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im August 2013 kontinuierlich unter dem Druck des strafrechtlichen Verfahrens respektive der laufenden Probezeit, wobei eine erneute Deliktbegehung eine Verschärfung des Strafmasses oder die Rückkehr in den geschlossenen Strafvollzug beziehungsweise den Vollzug der Reststrafe bedeutet hätte. Dem Wohlverhalten kommt daher - auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Migrationsrechts - keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. Urteile des BVGer F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 4.6; F-604/2020 vom 28. August 2020 E. 5.2; je m.w.H.). Zudem stellte auch das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 fest, dass der erheblichen Kriminalität des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung zu tragen ist. Seiner Argumentation, wonach die vom Bundesgericht festgestellte lediglich «gewisse Rückfallgefahr» nicht für die Begründung einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genüge, kann daher nicht gefolgt werden (Urteil des BGer 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.7).
Neutral zu würdigen ist die geltend gemachte Rückzahlung bestehender Schulden (im Umfang von Fr. 18'000.-, vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons G._______ vom 19. April 2024 E. 3.3.2.6 [kantonale Akten, S. 655]). Allerdings ist diese insofern zu relativieren, soweit sie mit dem gewerbsmässigen Betrug in Zusammenhang steht (vgl. Urteil des Obergerichts Kanton G._______ vom 12. Oktober 2020 und Forderungsaufstellung der Creditreform betreffend Taggeldrückforderungen durch die Suva J._______ [kantonale Akten, S. 416-420 und 611-615]) und die vollständige Schuldentilgung ohnehin zu erwarten ist. Überdies vermochten weder das familiäre Umfeld noch die selbständige Erwerbsausübung den Beschwerdeführer von der Deliktsbegehung abzuhalten. Angesichts der wiederholten Verletzung hochwertiger Rechtsgüter, der zunehmenden Schwere des deliktischen Verhaltens trotz migrationsrechtlicher Verwarnung sowie des Fehlens eines beurteilbaren Bewährungszeitraums in Freiheit stellt der Beschwerdeführer weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dies gilt umso mehr, als er unter einem anderem Namen und der im Jahr 2025 erlangten italienischen Staatsbürgerschaft - trotz gültiger Fernhaltemassnahme - in die Schweiz einreiste. Zwar ist der entsprechende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ (vgl. Bst. H) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Indessen ist die Behörde nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn die Beweislage - wie vorliegend betreffend die Missachtung der Einreisevorschriften - klar ist oder die Verfehlungen von der betroffenen Person eingestanden werden (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4, nicht publiziert in BVGE 2021 VII/4; F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1).
Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren erweist sich damit als gerechtfertigt (Art. 67 Abs. 3 AIG) und steht im Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA. Die Vorinstanz war folglich nicht an die fünfjährige Regelhöchstdauer gebunden.
7.
7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu bemessen. Die Interessenabwägung berücksichtigt dabei die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
7.2 Vorliegend wiegt das öffentliche Fernhalteinteresse angesichts der in den vorangehenden Erwägungen dargelegten, vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz und damit verbundenen Ausübung des Familienlebens gegenüberzustellen. Er hielt sich rund 30 Jahre in der Schweiz auf und lebte seit 29 Jahren (unterbrochen durch die Untersuchungshaft und den Strafvollzug) in ehelicher Gemeinschaft mit zwei gemeinsamen Kindern (geb. 2000 und 2021). Trotz der wiederholten Delinquenz weist der während des Arbeitsexternats gepflegte regelmässige Kontakt mit der Familie auf weiterhin stabile Familienverhältnisse hin (vgl. Bericht der Stiftung I._______ [kantonale Akten, S. 626]) und begründet betreffend die Ehefrau und den minderjährigen Sohn ein gestützt auf Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Zudem ist das besonders berührte Kindesinteresse des jüngeren Sohnes im Sinn von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) vorrangig - jedoch nicht als ausschliesslicher Faktor in der Interessenabwägung - zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024 E. 5.7 m.H).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit der Anordnung des Einreiseverbots die Vater-Kind-Beziehung und das Familienleben generell zusätzlich erschwert wird. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Wegweisung mit der möglichen Aufrechterhaltung der familiären Beziehung im Rahmen von Besuchen (mitunter in der Schweiz) und mittels moderner Kommunikationsmittel begründet hatte (Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.5.5).
Für die gegenwärtige Einschränkung des Kontakts trägt der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines langjährigen, intensiven deliktischen Verhaltens die alleinige Verantwortung. Zudem war die Vater-Kind-Beziehung zum vierjährigen Sohn in dessen knapp ersten zwei Lebensjahren auf Wochenendurlaube beschränkt. Der Beschwerdeführer befand sich in dieser Zeit bis Ende September 2023 im Arbeitsexternat, wobei die damit verbundene selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit einer täglichen Arbeitsdauer von bis zu 16 Stunden einen über die Wochenenden hinausgehenden Kontakt verunmöglichte (vgl. Bericht der Stiftung I._______ [kantonale Akten, S. 626]). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb zumutbar, die Beziehung zum minderjährigen Sohn ausserhalb des Schengen-Raums oder bei kurzfristiger Suspension des Einreiseverbots in der Schweiz weiterzuführen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Dem Kindesinteresse wird damit in vertretbarem Umfang Rechnung getragen. Dies gilt umso mehr, als der Sohn in einem stabilen Umfeld mit der Mutter und dem erwachsenen älteren Bruder aufwächst und die bundesgerichtliche Rechtsprechung grenzüberschreitende Familienkontakte - auch in eingeschränkter Form - als hinreichend erachtet (Urteil BGer 2C_271/2023 vom 12. Februar 2024, E. 5.7 m.H). Das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse vermag das erhebliche Fernhalteinteresse daher nicht zu überwiegen. Gleiches gilt für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens im Hinblick auf die Beziehung zur Ehefrau.
Die Beziehung zum volljährigen Sohn fällt indes mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdeführer nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK. Ohnehin wäre es dem älteren Sohn zumutbar, seinen Vater im Heimatland oder in einem anderen Staat ausserhalb des Schengen-Raums zu besuchen. Schliesslich musste die gesamte Familie spätestens seit der migrationsrechtlichen Verwarnung im Jahr 2011 bei der fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers mit einer zumindest vorübergehenden Trennung der Familie rechnen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers, seine durchschnittliche sprachliche und sozio-kulturelle Integration sowie gewisse wirtschaftliche Verankerung ein nicht zu verkennendes privates Interesse begründen (vgl. Urteil des BGer 3C_261/2024, E. 4.4 und E. 4.5.3). Indessen ist dieses durch die wiederholte Delinquenz und die bestehende Verschuldung erheblich zu relativieren. Der Beschwerdeführer kann folglich auch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.4 Gesamthaft betrachtet vermögen die privaten Interessen die gewichtigen öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Es liegen insgesamt auch keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, die eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
7.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und hinsichtlich seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Urteile des BVGer F-7475/2024 vom 27. Januar 2026; F-2379/2020 vom 15. April 2021; F-3853/2019 vom 15. März 2021). Die Eventualanträge auf Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre respektive auf einen angemessenen Zeitraum sind daher abzuweisen.
8. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung als rechtmässig im Sinn von Art. 49 VwVG zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
9.2 Die Aufhebung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtfertigt dabei keine abweichende Kosten- oder Entschädigungsfolge. Die teilweise Gegenstandslosigkeit wurde nicht durch ein Zutun der Parteien, sondern durch eine nachträgliche Veränderung der Sachlage verursacht. Die Kosten sind damit - wie in E. 9.1 erfolgt - aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds und des mutmasslichen Verfahrensausgangs festzulegen (vgl. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig
Megen Inceleme
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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